Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das geltende Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, setzt die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, in innerstaatliches Recht um.

Am 27. April 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, beschlossen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten, tritt am 25. Mai 2018 in Geltung und hebt mit 25. Mai 2018 die Richtlinie 95/46/EG auf.

Die notwendige Durchführung der DSGVO hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten erfolgte durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und die darin vorgesehenen Anpassungen im Datenschutzgesetz.

Nun sind auch die bestehenden materienspezifischen Datenschutzregelungen in den einzelnen Bundesgesetzen auf ihre Vereinbarkeit mit der DSGVO hin zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. In diesem Zusammenhang müssen insbesondere die datenschutzrechtlichen Begrifflichkeiten an die neuen Definitionen der DSGVO angepasst werden.

Der vorliegende Entwurf enthält die erforderlichen Anpassungen für die Bundesgesetze im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Inovation und Technologie.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

-       der Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 16 auf Art9 B-VG Verkehrswesen

-       der Artikel 4, 8, und 14 auf Art9 B-VG Post- und Fernmeldewesen

-       der Artikel 11 auf Teil 2 Abschnitt 1 Z 13 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz

-       der Artikel 17 auf Teil 2 Abschnitt 1 Z 15 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz

-       der Artikel 18, 19, 20, 21 und 22 auf Art. 10 Abs. 1 Z8 B-VG Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenzeichen

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Austro Control GmbH Gesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 2 Abs. 5):

Der Verweis auf § 4 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, ist veraltet. Diese Bestimmung regelte, wie es mit 25.05.2018 § 26 Abs1 Z 2 DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, regeln wird, dass Rechtsträger, die trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig werden, dem öffentlichen Bereich im Sinne des Datenschutzgesetzes zuzuordnen sind. Dies trifft auf die Austro Control GmbH nach wie vor zu; der Verweis soll daher entsprechend aktualisiert werden.

Zu Artikel 2 – Änderung des Bundesbahngesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 52 Abs. 2a):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 1 und Z 5 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 3 – Änderung des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Zu Ziffer 1 (§ 6 Abs. 4):

Anpassung der gesetzlichen Grundlagen (Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 120/2017)

Zu Artikel 4 – Anderung des Amateurfunkgesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 16 Abs. 3):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 1 und Z 11 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 2 (§ 16 Abs. 4):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 3 (§ 27 Abs. 3):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 5 – Änderung des Bundesstraßenmautgesetzes

Zu Ziffer 1 (Überschrift des 4. Teils im Inhaltsverzeichnis):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 2 (Überschrift § 16a im Inhaltsverzeichnis):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 3 (§ 8c Abs. 6):

Streichung des Hinweises auf das DSG 2000 im Zusammenhang mit der Wahrung von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen.

Zu Ziffer 4 (Überschrift Teil 4):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 5 (Überschrift § 16a):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 6 (§ 16a Abs. 1):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 7 (§ 16a Abs. 2):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 8 (§ 16a Abs. 3):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 9 (§ 16a Abs. 4):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 10 (§ 19a Abs. 2):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 6 – Änderung des Eisenbahnbeförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 4 Abs. 2):

Anpassung der gesetzlichen Grundlagen (Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 120/2017.

Zu Artikel 7 – Änderung des Führerscheingesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 16 Abs. 1):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 2 (§ 16 Abs. 4):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 3 (§ 16b Überschrift):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 4 (§ 16b Abs. 4a):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 5 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 5 (§ 16 Abs. 4b):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 5 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 6 (§ 16b Abs. 6):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 7 (§ 16b Abs. 8):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 5 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 8 (§ 36 Abs. 2):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 5 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 8 – Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 32 Abs. 1):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 9 – Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 18a Abs. 4):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 10 – Änderung des Güterbeförderungsgesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 25a Abs. 4):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 11 – Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 2 Abs. 7):

Klarstellung, dass der Klima- und Energiefonds ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999 in der derzeit geltenden Fassung ist.

Zu Artikel 12 – Änderung des Kraftfahrgesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 28b Abs. 5b):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und

§ 1 Bundesministeriengesetz idF BGBl. I Nr. 164/2017.

Zu Ziffer 2 (§ 28d Abs. 5):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 3 (§ 34a Abs. 7):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 5 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 4 (§ 41a Abs. 2):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 5 (§ 41a Abs. 3):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 6 (§ 41a Abs. 4):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 7 (§ 47 Abs. 1):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 8 (§ 47Abs. 4a):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 9 (§ 47 Abs. 4c):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 11 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 10 (§ 47a Abs. 1):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 5 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 11 (§ 47a Abs. 4):

Anpassung der gesetzlichen Grundlage (Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679).

Zu Ziffer 12 (§ 57a Abs. 2b):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 13 (§ 57c Abs. 8):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 1 und Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 14 (§ 57c Abs. 9):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 und 5 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 15 (§ 102b Abs. 4):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 16 (§ 103c Abs. 5)

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 17 (§ 114a Abs. 2):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Ziffer 18 (§ 114b Abs. 5):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 13 – Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 4a Abs. 4):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 14 – Änderung des Postmarktgesetzes

Zu Ziffer 1 (§ 47 Abs.1):

Streichung des Hinweises auf das DSG 2000 im Zusammenhang mit der Wahrung von Betriebs und Geschäftsgeheimnissen.

Zu Ziffer 2 (§ 62 Abs. 2):

Begriffliche Anpassung gem. § 1 Bundesministeriengesetz idF BGBl. I Nr. 164/2017.

Zu Artikel 15 – Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 17 ):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 11 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 19):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 11 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 16 – Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 6):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 11 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 10):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 11 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 17 – Änderung des Weltraumgesetzes

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 3):

Begriffliche Anpassung gemäß Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.

Zu Artikel 18 – Änderung des Patentgesetzes 1970

Zu Z 1 (Überschrift des § 81):

Entsprechend dem erweiterten Regelungsbereich des § 81 soll die Überschrift angepasst werden.

Zu Z 1 (§ 81 Abs. 8):

Im Abs. 8 Z 1 soll das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 litc. der Verordnung 2016/679/EU betreffend personenbezogene Daten, die im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, ausgeschlossen werden, da aus Erwägungsgrund 73 der Verordnung 2016/679/EU hervor geht, dass eine Beschränkung des Rechts auf Auskunft auch dadurch gerechtfertigt werden kann, dass aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses öffentliche Register geführt werden. Es erscheint sachgemäß, das Auskunftsrecht nicht zur Gänze auszuschließen, sondern bloß hinsichtlich der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, weil die Identität der Nutzer des Registers und der Informationsdienste vom Patentamt nicht erfasst wird. Sollte hierüber Auskunft erteilt werden, so müssten die Nutzerdaten nur für den Zweck späterer Auskunftsersuchen gespeichert werden. Dies ist aber gerade nicht das Ziel der Verordnung 2016/679/EU (vgl. Erwägungsgrund 64, wonach Verantwortliche personenbezogene Daten nicht allein zu dem Zweck speichern sollen, um auf mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können). Aus diesem Grunde ist auch eine Beschränkung der Mitteilungspflicht nach Art. 19 zweiter Satz der Verordnung 2016/679/EU betreffend die Unterrichtung der betroffenen Person über Empfänger von personenbezogenen Daten, wie diese im Abs. 8 Z 2 vorgesehen ist, zwingend erforderlich.

Weiters soll gemäß Abs. 8 letzter Satz das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung 2016/679/EU dadurch erfüllt werden, dass die betroffene Person Einsicht in das Patentregister („see.ip“) oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste (Patentblatt und Patentschriften) des Patentamtes nehmen kann. Über die öffentlich geführten und kostenlos für jedermann zugänglichen Register und Informationsdienste des Patentamtes kann jede betroffene Person ohne großen Aufwand ihr Informationsbedürfnis erfüllen, ohne dass hierzu die Ausstellung einer Kopie durch das Patentamt notwendig wäre.

Die Beschränkung des Widerspruchsrechts gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2016/679/EU, wie im Abs. 8 Z 3 vorgesehen, ist unerlässlich, damit das Patentamt seinen gesetzlichen Verpflichtungen (Registerführung, Herausgabe des Patentblatts und Veröffentlichung von Patentschriften) nachkommen kann. Die Aufrechterhaltung der Leichtigkeit des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs durch das uneingeschränkt einsehbare Patentregister und die Informationsdienste entspricht dem allgemeinen öffentlichen Interesse. Für den Rechtsverkehr sind die dort veröffentlichten Informationen unerlässlich, um Handlungsspielräume auszuloten und um Kollisionen mit widerstreitenden Schutzrechten zu vermeiden.

Die Ausnahmen im Abs. 8 werden auf Art. 23 Abs. 1 lit. e der Verordnung 2016/679/EU gestützt. Danach können die Pflichten gemäß Art. 12 bis 22 der Verordnung 2016/679/EU unter anderem dann beschränkt werden, wenn die Beschränkung den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses sicherstellt. Das Patentamt führt das Patentregister und seine Informationsdienste zweifellos im überragend wichtigen ökonomischen Interesse der österreichischen Wirtschaft und damit auch im allgemeinen öffentlichen Interesse eines Mitgliedstaates. Da Erwägungsgrund 73 – wie bereits erwähnt – ausdrücklich auf die Führung öffentlicher Register aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses Bezug nimmt, ist von einer EU-Rechtskonformität der vorgeschlagenen Bestimmungen auszugehen, zumal diese den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen.

Gemäß § 7 Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl I Nr. 11/1997, ist auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, ergänzend § 81 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Zu Artikel 19 – Änderung des Gebrauchmustergesetzes

Zu Z 1 (Überschrift des § 38):

Entsprechend dem erweiterten Regelungsbereich des § 38 soll die Überschrift angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 38 Abs. 7):

Die Ausführungen zu Art. 18 (Änderung des Patentgesetzes) treffen auch auf personenbezogene Daten, die im Gebrauchsmusterregister, im Gebrauchsmusterblatt oder in einer Gebrauchsmusterschrift verarbeitet werden, sinngemäß zu, weshalb auf diese zu verweisen ist.

Zu Artikel 20 – Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Zu Z 1 (§ 50 Abs. 6):

Die Ausführungen zu Art. 18 (Änderung des Patentgesetzes) treffen auch auf personenbezogene Daten, die im Markenregister und im Markenanzeiger, verarbeitet werden, sinngemäß zu, weshalb auf diese zu verweisen ist.

Zu Z 2 (§ 68e):

Der Verweis auf § 50 Abs. 2 bis 5 soll auf Abs. 6 ausgedehnt werden und damit die Bestimmung des § 50 Abs. 6 auf personenbezogene Daten, die mit elektronischen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Eintragung einer Bezeichnung als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, sinngemäße Anwendung finden.

Zu Art. 21 (Änderung des Halbleiterschutzgesetzes):

Zu Z 1 (Überschrift des § 18):

Entsprechend dem erweiterten Regelungsbereich des § 18 soll die Überschrift angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 4):

Die Ausführungen zu Art. 1 (Änderung des Patentgesetzes) treffen auch auf personenbezogene Daten, die im Halbleiterschutzregister und im Patentblatt verarbeitet werden, sinngemäß zu, weshalb auf diese zu verweisen ist.

Zu Art. 22 (Änderung des Musterschutzgesetzes 1990):

Zu Z 1(Überschrift des § 31):

Entsprechend dem erweiterten Regelungsbereich des § 31 soll die Überschrift angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 7):

Die Ausführungen zu Art. 1 (Änderung des Patentgesetzes) treffen auch auf personenbezogene Daten, die im Musterregister und im Musteranzeiger verarbeitet werden, sinngemäß zu, weshalb auf diese zu verweisen ist.