Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel X1

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

Datenschutz

Datenverarbeitung

§ 26. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und die Bundes-Sport GmbH gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1).

§ 26. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

 

(2) Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(2) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind in Bezug auf die Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz Auftraggeber im Sinne § 4 Z 4 DSG 2000 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung).

(3) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(3) Die Auftraggeber gemäß Abs. 1 und 2 haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Förderungen, die Evaluierung der Förderungen, Kontrolle der widmungs­gemäßen Verwendung der Fördermittel und Bundes-Vereinszuschüsse sowie für die Verleihung der Sportleistungsabzeichen erforderlich ist. Genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten gemäß § 9 Datenschutzgesetz 2000 (Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung) dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur soweit verarbeitet werden, soweit hierzu die ausdrückliche Einwilligung der/des Betroffenen vorliegt.

(4) Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ergibt sich vor allem aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

(4) Die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

 

 

(5) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.

 

(6) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.

 

(7) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.

 

(8) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.

 

(9) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die zuständige Datenschutzbeauftragte oder der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.

§ 28. (1) bis (4) …

§ 28. (1) bis (4) …

(5) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:

(5) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Erbringung von Dienstleistungen als Sachförderung für die Bundes-Sportfachverbände (zB im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, des Rechnungswesens, in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen) im Einvernehmen mit der BSO;

 

           6. die Entwicklung von Vorschlägen zu Strategien im Leistungs- und Spitzensport und zur Ver­besserung der Strukturen im Sport (zB organisatorische Sportstrukturen, Sportstättenstruktur).

           5. die Entwicklung von Vorschlägen zu Strategien im Leistungs- und Spitzensport und zur Ver­besserung der Strukturen im Sport (zB organisatorische Sportstrukturen, Sportstättenstruktur).

(6) …

(6) …

§ 39. (1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundes-Sport GmbH folgende Daten der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:

§ 39. (1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung haben die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport und die Bundes-Sport GmbH folgende Daten, insbesondere die erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:

           1. Bezeichnung des Fördernehmers;

           1. Bezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers und der von der Förderung betroffenen Personen;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

           5. die Aufwendungen des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);

           5. die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);

           6. die Aufwendungen des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).

           6. die Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).

(2) …

(2) …

§ 44. (1) und (2) …

§ 44. (1) und (2) …

 

(3) § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 5 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes – Sport, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Artikel X2

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

                § 1.    bis § 22b. …

                § 1.    bis § 22b. …

            § 22c.    Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

            § 22c.    Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

            § 22d.    bis § 28. …

            § 22d.    bis § 28. …

§ 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen im Kampf gegen Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Datenverarbeitungen von personenbezogenen Daten dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.

§ 1. (1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen im Kampf gegen Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. bis 12. …

           1. bis 12. …

         13. Meldepflichtversäumnis: Versäumnis eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;

         13. Meldepflichtversäumnis: Versäumnis einer Sportlerin/eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), ihre/seine personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;

         14. Meldesystem: Ein den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verwendung dieser Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr.165/1999;

         14. Meldesystem: Ein den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72;

         15. bis 28. …

         15. bis 28. …

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter über die Regelungen gemäß Abs. 1 und über Folgendes zu informieren:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der Betroffenen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;

           5. unbeschadet der Bestimmungen der §§ 15a Abs. 3 und 17 Abs. 14 die der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zur Kenntnis gelangten Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Sperren von Sportlerinnen/Sportlern und Betreuungspersonen und deren Aufhebung unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür ohne, dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Personen rückgeschlossen werden kann; bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben;

           6. welche Daten und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verwendet werden.

           6. welche Daten, insbesondere welche personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten, und zu welchem Zweck diese im Rahmen der Anti-Doping-Arbeit beziehungsweise eines Dopingkontrollverfahrens verarbeitet werden.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 3. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie §§ 2 Abs. 3 und 4a bis 20, gewährt werden.

§ 3. (1) Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen zur Einhaltung der Regelungen des 1. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, insbesondere Abs. 2 bis 5 sowie §§ 2 Abs. 3 und 4a bis 20, gewährt werden.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 ausgeschlossen.

(2) Werden die in Abs. 1 angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen.

(3) Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportler und Betreuungspersonen grundsätzlich auf Dauer, von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportler und Betreuungspersonen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.

(3) Sportlerinnen/Sportler und Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, sind für die Dauer der Sperre, zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen volljährige Sportlerinnen/Sportler und Betreuungspersonen grundsätzlich auf Dauer, von der Förderung nach dem BSFG 2017 ausgeschlossen. Stehen die betroffenen Sportlerinnen/Sportler und Betreuungspersonen in einem Dienstverhältnis zum Bund, dürfen ihnen auf die Dauer des Ausschlusses von der Förderung nach dem BSFG 2017 keine Dienstfreistellungen für die aktive Ausübung des Sports, Teilnahme an Wettkämpfen oder Betreuung von Sportlerinnen/Sportlern gewährt werden. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen. Die für den Zeitraum ab dem Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen ausgezahlten Förderungen sind zurückzuzahlen. Vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 oder der Rückzahlung kann dann ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe oder wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen herabgesetzt wurde.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(4) Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 über den Zeitraum nach Abs. 2 und 3 hinaus verlängert werden.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 4. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

§ 4. (1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 4 sind der Betroffene sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist bei der inhaltlich operativen Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig von staatlichen Organen und Privaten. Die mit diesen Aufgaben betraute Einrichtung gemäß Abs. 5 ist durch Verordnung kundgemacht. Von Feststellungen gemäß Z 4 sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) …

(2) …

(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin/des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 4b) gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1) und haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die wirksame Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC erforderlich ist und die Betroffenen sich vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben; außerdem dürfen folgende Daten personenbezogen übermittelt werden:

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und der Unabhängigen Schiedskommission (§ 4b), personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.

           1. unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden, soweit die Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist;

           2. Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) an den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und der WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist;

           3. der WADA auf begründeten Ersuchen alle Daten inklusive der personenbezogenen Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist.

Die aufgrund dieses Bundesgesetzes notwendige Datenverarbeitung(en) erfüllt(en) die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

(6a) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat insbesondere gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich vor allem aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC, sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

 

(6b) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen. Die betroffene Person ist sodann von dieser nachweislich über das Ersuchen zu informieren. Sie hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 14 und Art. 16 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

 

(6c) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

 

(6d) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

(7) …

(7) …

(8) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 4 kann der jeweils Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

(8) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 4 kann die jeweils betroffene Person innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung dem Betroffenen zum Ersatz aufzuerlegen.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) …

(5) …

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Die Entscheidung ist entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes innerhalb von 21 Tagen ab Antrag zu treffen und dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach diesen Regelungen zulässig. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverwendung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, insbesondere diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiter, zu treffen.

(2) Die Entscheidung ist entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes innerhalb von 21 Tagen ab Antrag zu treffen und der Sportlerin/dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Ein Widerruf ist nur nach diesen Regelungen zulässig. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat hinsichtlich der Datenverarbeitung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses, insbesondere diesbezügliche Belehrungen der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, zu treffen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 9. (1) bis (7) …

§ 9. (1) bis (7) …

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den Betroffenen bekannt wird.

(8) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigug erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den betroffenen Personen bekannt wird.

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den Betroffenen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzlicher Vertreter, Trainer, Funktionär des Vereins, dem der Sportler angehört) zu erfolgen.

(3) Vor Beginn der Dopingkontrolle haben sich die Kontrollorgane gegenüber den betroffenen Personen mittels Lichtbildausweis zu legitimieren, die auf den Namen (Bezeichnung des Tieres) lautende Anordnung zur Dopingkontrolle vorzulegen und eine Gleichschrift der Anordnung gegen Bestätigung auszufolgen. Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlerinnen/Sportlern hat die Legitimation und die Vorlage der Anordnung auch gegenüber deren Aufsichtsperson (gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter, Trainerin/Trainer, Funktionärin/Funktionär des Vereins, dem die Sportlerin/der Sportler angehört) zu erfolgen.

(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der Betroffenen vorzunehmen.

(4) Dopingkontrollen dürfen, außer in begründeten Ausnahmefällen, außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr begonnen werden. Dopingkontrollen sind unter Beachtung der Menschenwürde der betroffenen Personen vorzunehmen.

(5) Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls vom Leiter des Kontrollteams und vom Betroffenen zu unterfertigen. Der Betroffene hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.

(5) Über die Dopingkontrolle ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist jedenfalls von der Leiterin/vom Leiter des Kontrollteams und von der betroffenen Person zu unterfertigen. Die betroffenen Person hat im Protokoll eine elektronische Zustelladresse (e-mail) oder postalische Zustelladresse bekannt zu geben, an die alle Zustellungen in einem allfälligen Anti-Doping-Verfahren erfolgen können.

(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat der Betroffene nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.

(6) Dopingkontrollen, die abweichend von Abs. 2 bis 5, § 9 Abs. 2, §§ 10, 12 und 13 durchgeführt wurden, sind ungültig, wenn die Abweichung ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung verursacht hat. Hat die betroffene Person nachgewiesen, dass die Dopingkontrolle nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde und die Abweichung nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verursacht haben könnte, obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass die Abweichung nicht die Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis war oder die Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellte.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 14a. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß § 4a Abs. 1 einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind der Betroffene sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

§ 14a. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat nach Kenntnis eines normabweichenden Analyseergebnisses oder wegen eines Verdachts aufgrund der Sichtung, Analyse und Bewertung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 auf einen Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes unverzüglich ein Verfahren gemäß § 4a Abs. 1 einschließlich der in den Regelungen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind

(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind

           1. der vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping Regelungen Betroffene und

           1. die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping Regelungen betroffene Person und

           2. …

           2. …

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

§ 15a. (1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 6 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 15 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 6 Abs. 4 dem Betroffenen zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

§ 15a. (1) In ihrer Entscheidung hat die ÖADR auch eine Bestimmung der Kosten gemäß § 6 vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Kostenbestimmung können die Parteien gemäß § 15 Abs. 2 sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern die Kosten nicht gemäß § 6 Abs. 4 der betroffenen Person zum Ersatz auferlegt wurden, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

(2) …

(2) …

(3) Die ÖADR hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens des jeweils Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des jeweils Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.

(3) Die ÖADR hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens der jeweils betroffenen Person, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des jeweils Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Parteien des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission sind

(2) Parteien des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission sind

           1. der von der Entscheidung der ÖADR Betroffene,

           1. der von der Entscheidung der ÖADR Betroffene,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen eingeleitet, so ist von diesem vorab ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 7.000 Euro bis 35.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten.

(5) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeuginnen/Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet, so ist von dieser vorab ein Betrag in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von über 7.000 Euro bis 35.000 Euro nach § 32 Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten.

(6) …

(6) …

(7) Bei einem bestätigten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sind die Kosten gemäß Abs. 6 um den in Abs. 5 bezeichneten, vorab geleisteten Betrag vermindert dem Betroffenen bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro zum Ersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung aufzuerlegen.

(7) Bei einem bestätigten Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sind die Kosten gemäß Abs. 6 um den in Abs. 5 bezeichneten, vorab geleisteten Betrag vermindert der betroffenen Person bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro zum Ersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung aufzuerlegen.

(8) Wurde das Verfahren auf Antrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, sind die Verfahrenskosten dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro aufzuerlegen. Auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes sind diese Kosten unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung dem Betroffenen zum Ersatz aufzuerlegen.

(8) Wurde das Verfahren auf Antrag der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, sind die Verfahrenskosten dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro aufzuerlegen. Auf Antrag des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes sind diese Kosten unter gleichzeitiger Abtretung seines Ersatzanspruches an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der betroffenen Person zum Ersatz aufzuerlegen.

(9) und (10) …

(9) und (10) …

(11) Parteien in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind:

(11) Parteien in den Angelegenheiten gemäß Abs. 10 sind:

           1. hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) der von der Feststellung Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat;

           1. hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung eines Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnisses (§ 1a Z 13) die von der Feststellung betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie hinsichtlich der damit verbundenen Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern er deren Abtretung nicht beantragt hat;

           2. hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung der Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;

           2. hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtgewährung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung die betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;

           3. hinsichtlich der Entscheidung über die Bestimmung der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern kein Antrag gemäß § 6 Abs. 4 gestellt wurde, der Betroffene und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

           3. hinsichtlich der Entscheidung über die Bestimmung der Kosten der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband, sofern kein Antrag gemäß § 6 Abs. 4 gestellt wurde, die betroffene Person und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

(12) und (13) …

(12) und (13) …

(14) Die Unabhängige Schiedskommission hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.

(14) Die Unabhängige Schiedskommission hat die BSO, Sportorganisationen, Sportlerin/Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalterin/Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei Minderjährigen hat diese Information zu unterbleiben.

§ 19. (1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten,

§ 19. (1) Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten,

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen,

           8. die ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 anfallen,

           9. und 10. …

           9. und 10. …

(2) …

(2) …

(3) Sportler, die gemäß § 5 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:

(3) Sportlerinnen/Sportler, die gemäß § 5 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:

           1. für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);

           1. für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);

           2. für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;

           2. für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;

           3. seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;

           3. ihren/seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die personenbezogenen Daten, zu denen sie/er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;

           4. für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

           4. für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem sie/er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.

Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

(4) …

(4) …

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 1a Z 14) zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlich ist. Davon unberührt bleiben die Rechte des Sportlers gemäß dem Datenschutzgesetz 2000.

(5) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (§ 1a Z 14) zur Verfügung zu stellen. Die Sportlerinnen/Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlich ist. Davon unberührt bleiben die Rechte der Sportlerin/des Sportlers gemäß dem DSGVO.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 12 oder 13 BSFG 2013 tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

§ 21. (1) Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Zahnärztin/einen Zahnarzt, die/der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die/der eine/einen Leistungssportlerin/Leistungssportler (Sportlerin/Sportler, die/der dem Nationalen Testpool angehört) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie/er die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Leistungssportlerin/Leistungssportler gegenüber der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Zahnärztin/dem behandelnden Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin/der behandelnde Zahnarzt hat der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler auf ihr/sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) …

(2) …

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 12 oder 13 BSFG 2013 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber dem Leistungssportler, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Tierärztinnen/Tierärzte, die für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig sind oder die veterinärmedizinisch die für den Wettkampfeinsatz vorgesehenen Tiere betreuen. Die Informations- und Bestätigungspflicht besteht gegenüber der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler, der Tierhalterin/dem Tierhalter oder der/dem für das Tier Verantwortlichen.

§ 22b. (1) …

§ 22b. (1) …

(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 DSG 2000) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle der in Abs. 1 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeiten und diese den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung

§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Strafverfolgungsbehörden die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen ‑ zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.

§ 22c. (1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen ‑ zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.

(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.

(2) Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahren verpflichtet, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Abs. 3 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.

 

(2a) Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO den in Abs. 2 genannten Zwecken nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, ist die betroffene Person nachweislich durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung über die Übermittlung zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 14 und Art. 16 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke gemäß Abs. 2 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

(3) …

(3) …

§ 27. (1) bis (14) …

§ 27. (1) bis (14) …

 

(15) Der den § 22c betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 1a Z 13 und 14, § 2 Abs. 2 Z 5 und 6,  § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, 3, 6 bis 6d und 8, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 6, § 14a, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, 5, 7, 8, 11 und 14, § 19 Abs. 1, 3 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, § 22b Abs. 2, die Überschrift zu § 22c und § 22c Abs. 1, 2 und 2a in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes – Sport, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.