Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

§ 3. (1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskanzlers. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

§ 3. (1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. Sie oder er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

(2) Der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, dass für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 1 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundeskanzler kann in der Verordnung außerdem

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, dass für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 1 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport kann in der Verordnung außerdem

           1. und 2. …

           1. und 2. …

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

           1. bis 7. …

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

           1. bis 7. …

Z 7 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

Z 7 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 14. (1) bis (3) …

§ 14. (1) bis (3) …

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016

 

§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3) …

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

            1. a) …

            1. a) …

               b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses

               b) in einer sonstigen Verwendung auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses

gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder

gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder

           2. …

                2. …

so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

so ist dem Beamten im Fall der Z 1 lit. a innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Anzeige des Bestehens eines Dienstverhältnisses an den Präsidenten des Vertretungskörpers gemäß § 6a Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, im Fall der Z 1 lit. b innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Beamter nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 20. (1) bis (3b) …

§ 20. (1) bis (3b) …

(4) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

(4) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die nach Ende der dienstlichen Ausbildung bescheidmäßig festgestellten Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(4a) …

(4a) …

(5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 tatsächlich zu ersetzenden Ausbildungskosten sind im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis von der Dienstbehörde festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 34. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung, insbesondere zu den Fachgebieten europäische Integration, Fremdsprachen, Genderkompetenz, Frauenförderung, Ökonomie, Wirkungsorientierung, E‑Government sowie Ressourcenmanagement bereitzustellen.

§ 34. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat die Verwaltungsakademie des Bundes einzurichten. Sie hat nach Anhörung der obersten Dienstbehörden für die Bediensteten aller Ressorts Management-Trainings-Programme gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie sonstige Programme zur dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung, insbesondere zu den Fachgebieten europäische Integration, Fremdsprachen, Genderkompetenz, Frauenförderung, Ökonomie, Wirkungsorientierung, E‑Government sowie Ressourcenmanagement bereitzustellen.

(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat der Bundeskanzler die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.

(2) Sollte in einem Ressort für die Grundausbildung keine geeignete Ausbildungseinrichtung zur Verfügung stehen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport die Grundausbildung bereitzustellen. In diesem Fall ist die entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem betreffenden Ressort zu erlassen.

(3) Der Bundeskanzler kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport kann für geeignete Bundesbedienstete den Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zum Thema Verwaltungsmanagement im postgradualen Bildungsbereich sowie im Bereich der Fachhochschulen fördern.

(4) Der Bundeskanzler hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat die Erhebung des aktuellen und zukünftigen Ausbildungsbedarfes (§ 23 Abs. 2) im Bundesdienst zu unterstützen und Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diesen Ausbildungsbedarf unter Zugrundelegung der Anforderungen der Personal- und Verwaltungsentwicklung zu befriedigen. Zur Mitarbeit sind geeignete Ausbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die sich mit Personal- und Verwaltungsentwicklungsfragen beschäftigen, einzuladen.

(5) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Der Bundeskanzler hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.

(5) Die im Bereich des Bundes stattfindende dienstliche Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu beobachten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat auf dieser Grundlage ein Ausbildungs-Controlling durchzuführen.

§ 35. (1) Der Bundeskanzler hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.

§ 35. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat der Bundeskanzler eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 39b. (1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung

§ 39b. (1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann eine Beamtin oder einen Beamten im Rahmen ihrer oder seiner dienstlichen Verwendung

           1. und 2. …

zu einem Kooperationspartner entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht.

           1. und 2. …

zu einem Kooperationspartner entsenden, sofern eine solche Entsendung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres steht.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Geschenkannahme

Verbot der Geschenkannahme

§ 59. (1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

§ 59. (1) Der Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

 

(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

           2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

           3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.

§ 60. (1) …

§ 60. (1) …

(2) Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

(2) Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. den Vor- und Familiennamen oder Vor- und Familiennamen,

           5. den Vor- und Familiennamen,

           6. bis 9. …

           6. bis 9. …

(2a) bis (5) …

(2a) bis (5) …

§ 73. (1) …

§ 73. (1) …

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Mexiko, New Delhi, Peking, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Singapur, Teheran oder Tripolis,

           2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder

           2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder

           3. …

           3. …

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 76. (1) bis (4) …

§ 76. (1) bis (4) …

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Ein nicht in einer vollen Stunde verbrauchbarer Restanspruch kann im Stundenbruchteil verbraucht werden.

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

§ 78d. (1) bis (3) …

§ 78d. (1) bis (3) …

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) …

(5) …

§ 100. (1) bis (3) …

§ 100. (1) bis (3) …

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 128b. Jede oder jeder Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat spätestens bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht der Disziplinarkommission über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle, sowie die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen zu enthalten. Dabei sind die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die verhängten Strafen sowie die Anzahl der Freisprüche auszuweisen.

§ 128b. Jede oder jeder Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat spätestens bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht der Disziplinarkommission über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle, sowie die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen zu enthalten. Dabei sind die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die verhängten Strafen sowie die Anzahl der Freisprüche auszuweisen.

§ 135b. (1) …

§ 135b. (1) …

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nominiert.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nominiert.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 136b. (1) bis (4) …

§ 136b. (1) bis (4) …

 

(4a) In den Fällen des Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 35 Abs. 1 VBG ist anzuwenden.

           2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

(4b) In den Fällen des Abs. 3 ist, sofern das unmittelbar vorangehende vertragliche Bundesdienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, § 84 VBG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Die Zeit des unmittelbar vorangehenden vertraglichen Dienstverhältnisses ist der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.

           2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

           3. Ein Austritt entspricht einer Kündigung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers.

(5) …

(5) …

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

           1. und 2. …

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

           1. und 2. …

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.

(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundeskanzleramtes einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.

(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

§ 140. (1) bis (3) …

§ 140. (1) bis (3) …

(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn

(5) Die Wirkung der mit der Erreichung eines höheren Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 1 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

           1. und 2. …

           1. und 2. …

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 145a. (1) und (2) …

§ 145a. (1) und (2) …

(3) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten vom Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.

(4) Exekutivbedienstete, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.

(4) Exekutivbedienstete, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.

(5) …

(5) …

§ 145b. (1) bis (5) …

§ 145b. (1) bis (5) …

(6) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

(6) Die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

(7) bis (11) …

(7) bis (11) …

§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

           1. und 2. …

           1. und 2. …

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 152. (1) bis (4) …

§ 152. (1) bis (4) …

(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Abs. 2 abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport festzulegen.

(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung vom Abs. 2 abweichende Verwendungsbezeichnungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung festzulegen.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.

(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.

(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

5. Abschnitt

STAATSANWÄLTE

§ 153. Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für Staatsanwälte enthält das RStDG.

 

§ 161. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist vorzusorgen, dass für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.

§ 161. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, dass für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) …

(2) …

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unmittelbar unterstellt.

(3) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016

 

§ 164. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

§ 164. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016

 

§ 171b. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

§ 171b. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

§ 175. (1) und (2) …

§ 175. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitätsassistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitätsassistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

(4) bis (12) …

(4) bis (12) …

§ 176. (1) Auf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

§ 176. (1) Auf Antrag des Universitätsassistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2) …

(2) …

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitätsassistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitätsassistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 178. (1) bis (2b) …

§ 178. (1) bis (2b) …

(2c) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß § 178 sind durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

(2c) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß § 178 sind durch Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016

 

§ 178b. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

§ 178b. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

In der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016

 

§ 191a. Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

§ 191a. Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

§ 194. (1) bis (3) …

§ 194. (1) bis (3) …

(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.

(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.

(5) …

(5) …

§ 200k. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.

§ 200k. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.

(2) …

(2) …

§ 200l. (1) bis (5) …

§ 200l. (1) bis (5) …

(6) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.

(6) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2021 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 203c. Jede Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 203c. Jede Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 207c. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 207c. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

In der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017

 

§ 207f. (1) bis (11) …

(12) Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.

§ 207f. (1) bis (11) …

(12) Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden

(13) und (14) …

(13) und (14) …

(15) Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Abs. 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.

(15) Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Abs. 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

In der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017

 

§ 207h. (1) bis (4) …

§ 207h. (1) bis (4) …

(5) Bei unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen obliegen die der Bildungsdirektion zukommenden Aufgaben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.

(5) Bei unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulen obliegen die der Bildungsdirektion zukommenden Aufgaben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

In der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017

 

§ 207i. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen werden. Die Abberufung obliegt:

§ 207i. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen werden. Die Abberufung obliegt:

           1. …

           1. …

           2. im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.

           2. im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 221. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung ist vorzusorgen, dass für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.

§ 221. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, dass für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Abs. 1 und 2 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Bildung hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.

(5) Abs. 1 und 2 ist über den Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.

In der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017

 

§ 225. (1) und (2) …

§ 225. (1) und (2) …

(3) Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Bereiches (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.

(3) Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Bereiches (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

§ 231a. (1) …

§ 231a. (1) …

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(3) …

(3) …

§ 236b. (1) …

§ 236b. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, Diese Bestimmung gilt sinngemäß im Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes–LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(8) Bei vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten ist in einem Bescheid nach § 14 oder § 207n auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.

(8) Bei vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten ist in einem Bescheid nach § 14 auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.

§ 236d. (1) …

§ 236d. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, Diese Bestimmung gilt sinngemäß im Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes –LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 245. (1) bis (3) …

§ 245. (1) bis (3) …

(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.

(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.

§ 247. (1) bis (6) …

§ 247. (1) bis (6) …

(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gemäß §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vorgesehenen Dienstgrades führen.

(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.

(8) …

(8) …

§ 248. (1) bis (4) …

§ 248. (1) bis (4) …

(5) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

(5) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

           1. …

           1. …

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird.

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 207n nach Ablauf der Freistellung, wobei § 207n Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

 

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 249b. (1) bis (3) …

§ 249b. (1) bis (3) …

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 35 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 35 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

§ 256. (1) und (2) …

§ 256. (1) und (2) …

(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:

(4) Beamte, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 6 WG 2001 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen.

Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen.

§ 279. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder des Bundeskanzlers bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

§ 279. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Bundespräsidenten, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

§ 280b. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz für allgemeine Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen

§ 280b. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat im Rahmen ihrer oder seiner Koordinationskompetenz für allgemeine Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler

           1. und 2. …

           1. und 2. …

§ 284. (1) bis (87) …

§ 284. (1) bis (87) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016

 

(88) …

(89) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017

 

(89) …

(90) …

(90) …

(91) …

(91) …

(92) …

(92) …

(93) …

(93) …

(95) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017

 

(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:

           1. bis 5. …

§§ 203d Abs. 3, 203i, 203j und 203l samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 75 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, § 200l Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft, §§ 207j und 207k treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und § 248d Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(94) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:

           1. bis 5. …

§§ 203d Abs. 3, 203i, 203j und 203l samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 75 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, § 200l Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft, §§ 207j und 207k treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und § 248d Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 136b Abs. 4b mit 1. Jänner 1999,

           2. § 136b Abs. 4a mit 1. Jänner 2003,

           3. § 140 Abs. 5 mit 31. Juli 2016,

           4. Anlage 1 Z 23.4, Anlage 1 Z 23.5, Anlage 1 Z 24.3, Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. d und Abs. 6, Anlage 1 Z 25.4, Anlage 1 Z 26.1 lit. c sublit. bb, lit. d und e, Anlage 1 Z 26.3 lit. b, Anlage 1 Z 26.6 und Anlage 1 Z 27 Abs. 2 lit. a und b mit 1. September 2016,

           5. § 60 Abs. 2 Z 5 mit 1. April 2017,

           6. § 164, § 171b, § 178b und § 191a mit 2. September 2017,

           7. der Entfall des § 153 samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,

           8. § 3 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3, § 34, § 35 Abs. 1 und 2, § 39b Abs. 1, § 128b, § 135b Abs. 2 und 3, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 140 Abs. 4, § 143 Abs. 1 und 4, § 145a Abs. 3 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 152 Abs. 5 bis 7, § 161 Abs. 1 und 3, § 175 Abs. 3, § 176 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2c, § 194 Abs. 4, § 200k Abs. 1, § 203c, § 207c, § 221 Abs. 1 und 5, § 231a Abs. 2, § 245 Abs. 4, § 247 Abs. 7, § 249b Abs. 4, § 256 Abs. 3 und 4, § 279 und § 280b mit 8. Jänner 2018,

           9. § 236b Abs. 8 und § 248 Abs. 5 mit 1. September 2018,

        10. § 207f Abs. 12, 15 und 16, § 207h Abs. 5, § 207i Abs. 1 Z 2 und § 225 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019,

        11. § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 4 und 5, § 59 samt Überschrift, § 73 Abs. 2 Z 1 und 2, § 76 Abs. 5, § 78d Abs. 4, § 100 Abs. 4, § 145b Abs. 6, § 200l Abs. 6, § 236b Abs. 2 Z 3, § 236d Abs. 2 Z 3 und Anlage 1 Z 8.5 lit. b mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

                a) …

               b) Stadtpolizeikommandant für Linz,

                c) (entfällt durch BGBl. I Nr. 64/2016.)

8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

                a) …

               b) Stadtpolizeikommandant für Linz.

 

Verwendung

Erfordernis

23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

                a) bis d) …

23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) und (2) …

24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) und (2) …

25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) bis (3) …

 

(4) Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen

                a) bis c) …

               d) (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).

 

(5) …

 

(6) Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten

                a) und b) …

25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

                a) bis d) …

 

Verwendung

Erfordernis

23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

                a) bis d) …

23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) und (2) …

24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) und (2) …

25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) bis (3) …

 

(4) Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen

                a) bis c) …

               d) (nur an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten oder für Erzieher sowie in allen Fällen zusätzlich der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Musik- und Bewegungserziehung bzw. die Lehrbefähigung (in beiden Fällen für rhythmisch-musikalische Erziehung oder für einen Unterrichtsgegenstand der musikalischen Erziehung).

 

(5) …

 

(6) Für Lehrer für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten

                a) und b) …

25.4. Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

                a) bis d) …

 

26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden

                a) und b) …

                c) bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch

                     aa) …

                    bb) (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

               d) bei Lehrern an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und an Übungsschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

                e) bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

                f) und g) …

 

26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden

                a) und b) …

                c) bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch

                     aa) …

                    bb) (nur an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

               d) bei Lehrern an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Übungsschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

                e) bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

                f) und g) …

 

26.3. Lehrer für Bewegung und Sport

Die erfolgreiche Ablegung der

                a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

               b) Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

 

26.3. Lehrer für Bewegung und Sport

Die erfolgreiche Ablegung der

                a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

               b) Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen

an einer Bundessportakademie.

 

26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

                a) bis c) …

 

26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik

                a) bis c) …

27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

27. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) …

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt

                a) bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;

               b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch eine dreisemestrige Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

                c) …

(3) …

 

 

 

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) …

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt

                a) bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;

               b) bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Bundessportakademien durch eine dreisemestrige Ausbildung an Bundessportakademien gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

                c) …

(3) …

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der Beamtin oder dem Beamten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach § 3 Abs. 1, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsbezug des Kalendervierteljahres auszuzahlen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 8. (1) und (2) …

§ 8. (1) und (2) …

(3) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Jahres, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

(3) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, kann nach dem Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keine höhere Einstufung mehr erreichen, wenn sie oder er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

           3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

           4. …

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

           4. …

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer Beamtin oder eines Beamten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht, insoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei der Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe sowie bei der erstmaligen Ernennung in eine Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

§ 12a. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich

           1. der Begründung des Dienstverhältnisses,

           2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie

           3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Akademische Verwendungsgruppen sind

(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind

           1. im Master-Bereich

               a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1 und die Prokuraturanwältinnen und –anwälte,

               b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen MBO 1 und MZO 1,

               c) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,

               d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,

               e) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

                f) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

               g) im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,

               h) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Gehaltsgruppe PF 1 und

                i) bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppe A und H1, und

           2. im Bachelor-Bereich

               a) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,

               b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,

               c) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und

               d) im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.

           1. im Master-Bereich

               a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,

               b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,

               c) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,

               d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,

               e) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

                f) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

               g) im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,

               h) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Gehaltsgruppe PF 1 und

                i) bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und

           2. im Bachelor-Bereich

               a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,

               b) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,

               c) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,

               d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und

               e) im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.

(3) Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus einem vertraglichen Dienstverhältnis ist einer Überstellung gleichzuhalten. Die Bestimmungen über die Zuordnung der Entlohnungsgruppen zum akademischen Bereich nach § 15 VBG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis ab und

(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Verwendungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich und im Master-Bereich mit

               a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium mehr als 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

               b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium nicht mehr als 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Verwendungsgruppe,

           2. für das Master-Studium im Master-Bereich mit

               a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,

               b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium nicht weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst,

               c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst.

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Beamtin oder ein Beamter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Beamtin oder ein Beamter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

 

(4a) Abweichend von Abs. 4 beträgt der Vorbildungsausgleich für die Verwendungsgruppe A 1 nur drei Jahre, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach dem Studienabschluss ein Gehalt nach § 28 Abs. 3 („A 1 Bachelor“) gebührt. Schließt eine solche Beamtin oder ein solcher Beamter ein Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab und gebührt ihr oder ihm in Folge das Gehalt nach § 28 Abs. 1, so erhöht sich der Vorbildungsausgleich auf insgesamt fünf Jahre.

 

(5) Solange die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Verwendungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Master-Bereich mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A 1, solange die Beamtin oder der Beamte keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß

(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt

           1. von einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst, oder

           1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,

               a) ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,

               b) zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und

               c) fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,

           2. von zwei Jahren in den übrigen Fällen beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

           2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.

(6) Wird die Beamtin oder der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.

(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.

(7) Wurde bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

 

(8) (Anm.: Entfällt durch BGBl. I Nr. 65/2015.)

 

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn

           1. und 2. …

(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn

           1. und 2. …

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(8) Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, dass eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, dass eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

§ 16a. (1) und (2) …

§ 16a. (1) und (2) …

(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

(4) …

(4) …

(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.

(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.

§ 17a. (1) …

§ 17a. (1) …

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

§ 17b. (1) bis (3) …

§ 17b. (1) bis (3) …

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

§ 19a. (1) …

§ 19a. (1) …

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

§ 19b. (1) …

§ 19b. (1) …

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

§ 20a. (1) …

§ 20a. (1) …

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

§ 20b. (1) …

§ 20b. (1) …

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach § 12 Abs. 2 Z 2 sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 20d. (1) …

§ 20d. (1) …

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 59a Abs. 2 angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 59a Abs. 2 angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 21b. (1) …

§ 21b. (1) …

(2) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der Verordnung festgesetzten Monat.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen. Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der Verordnung festgesetzten Monat.

(3) …

(3) …

§ 21g. (1) und (2) …

§ 21g. (1) und (2) …

(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a und 21c bis 21f durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a und 21c bis 21f durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(4) Festzusetzen sind

           1. die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 21d Z 2 bis 4 und § 21e in Pauschalbeträgen und

           2. die Zuschüsse gemäß § 21c, § 21d Z 1 und § 21f im jeweils zu bemessenden Betrag.

Die Pauschalbeträge nach Z 1 ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Festzusetzen sind

           1. die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß § 21d Z 2 bis 4 und § 21e in Pauschalbeträgen und

           2. die Zuschüsse gemäß § 21c, § 21d Z 1 und § 21f im jeweils zu bemessenden Betrag.

Die Pauschalbeträge nach Z 1 ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) bis (12) …

(5) bis (12) …

§ 21h. (1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.

§ 21h. (1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 22a. (1) und (2) …

§ 22a. (1) und (2) …

(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.

(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport vertreten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Landeslehrer nach dem LDG 1984 und dem LLDG 1985 mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. …

           1. …

           2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt,

           2. an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(4a) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 4 auch auf folgende Weise erfüllen:

(4a) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 4 auch auf folgende Weise erfüllen:

           1. …

           1. …

           2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.

           2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landeslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

(4b) …

(4b) …

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. …

           1. …

           2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und

           2. an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und

           3. …

           3. …

§ 23. (1) bis (3) …

§ 23. (1) bis (3) …

(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn

(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn

           1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder

 

           2. und 3. …

worden ist.

           2. und 3. …

worden ist.

 

Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

           1. eine Beamtin oder ein Beamter

               a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

               b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

           2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

           3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

           1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

           2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig oder kann diese nicht erfolgen, hat der Bund die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene

§ 23c. (1) Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

           1. eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 Z 1 erleidet und

           2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.

(2) Hinterbliebene im Sinne der §§ 23a bis f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.

(3) Kommen mehrere Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

(4) Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.

(5) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.

Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund

§ 23d. (1) Als besondere Hilfeleistung im Sinne des § 23a ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden.

(2) Dritte Personen im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die für die Aufwendungen im Zuge einer Bestattung aufkommen und die keine Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 sind.

(3) Der Bund hat die Bestattungskosten gegen Vorlage einer saldierten Rechnung bis zur Höhe des zweifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu erstatten.

(4) Kommen mehrere dritte Personen in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 23e. § 13a ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß § 23c Abs. 2 und dritte Personen gemäß § 23d Abs. 2 anzuwenden.

Steuerliche Behandlung

§ 23f. Die auf Grund der §§ 23a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgesetzt.

§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.

(2) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

(2) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 24a. (1) und (2) …

§ 24a. (1) und (2) …

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

           1. und 2. …

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

           1. und 2. …

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist

           1. und 2. …

jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist

           1. und 2. …

jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

§ 24b. (1) bis (6) …

§ 24b. (1) bis (6) …

(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als „ähnliche Verwendungen“ im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.

(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als „ähnliche Verwendungen“ im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.

§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

(1a) und (2) …

(1a) und (2) …

§ 34. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

 

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

231,1

93,5

17,8

16,8

16,8

16,8

2

206,9

97,6

23,1

17,8

19,9

19,9

3

212,1

101,9

28,4

19,9

22,1

22,1

4

226,8

107,0

32,5

21,1

25,2

25,2

5

255,2

111,3

37,9

23,1

27,2

27,2

6

317,1

116,6

42,0

24,1

30,5

29,5

7

351,8

143,9

50,3

24,1

34,6

32,5

8

373,8

191,2

62,0

25,2

38,9

34,6

9

395,9

238,4

72,4

26,2

42,0

37,9

10

419,0

285,6

82,9

27,2

45,2

40,9

11

443,2

332,9

93,5

29,5

48,3

43,0

12

461,0

381,2

106,0

31,5

51,4

46,3

13

476,8

430,5

121,8

31,5

56,7

48,3

14

515,6

462,0

140,7

30,5

63,0

51,4

15

560,7

473,6

153,3

28,4

79,8

53,6

16

606,9

485,1

156,5

25,2

107,0

56,7

17

653,2

495,6

160,7

23,1

135,5

59,9

18

681,4

537,6

175,4

21,1

151,2

63,0

19

686,7

573,4

189,0

21,1

152,3

65,1

§ 34. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

 

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

1

231,1

93,5

17,8

16,8

16,8

16,8

2

206,9

97,6

23,1

17,8

19,9

19,9

3

212,1

101,9

28,4

19,9

22,1

22,1

4

226,8

107,0

32,5

21,1

25,2

25,2

5

255,2

111,3

37,9

23,1

27,2

27,2

6

317,1

116,6

42,0

24,1

30,5

29,5

7

351,8

143,9

50,3

24,1

34,6

32,5

8

373,8

191,2

62,0

25,2

38,9

34,6

9

395,9

238,4

72,4

26,2

42,0

37,9

10

419,0

285,6

82,9

27,2

45,2

40,9

11

443,2

332,9

93,5

29,5

48,3

43,0

12

461,0

381,2

106,0

31,5

51,4

46,3

13

476,8

430,5

121,8

31,5

56,7

48,3

14

515,6

462,0

140,7

30,5

63,0

51,4

15

560,7

473,6

153,3

28,4

79,8

53,6

16

606,9

485,1

156,5

25,2

107,0

56,7

17

653,2

495,6

160,7

23,1

135,5

59,9

18

681,4

537,6

175,4

21,1

151,2

63,0

19

686,7

573,4

189,0

21,1

152,3

65,1

(1a) bis (7) …

(1a) bis (7) …

§ 36b. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder 2 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.

§ 36b. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 141 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder § 141a Abs. 9 BDG 1979 betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 137 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 54a. (1) und (2) …

§ 54a. (1) und (2) …

 

(3) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 gelten Hochschullehrpersonen, die

           1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

           2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,

bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

§ 55a. (1) Bei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a Abs. 4 zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:

§ 55a. (1) Bei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(2) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe gelten Lehrpersonen, die

(2) Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe gelten Lehrpersonen, die

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

bei der Anwendung des § 12a als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) …

(3) …

(4) Der im Verlauf des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 bis 3 in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich darf

           1. in den Verwendungsgruppen L 2a 2 und L 2a 1 insgesamt das Ausmaß von drei Jahren sowie

           2. in der Verwendungsgruppe L 1 insgesamt das Ausmaß von fünf Jahren

nicht überschreiten.

 

§ 58. (1) Eine Dienstzulage gebührt

§ 58. (1) Eine Dienstzulage gebührt

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,

           8. den Abteilungsvorständen an Bundessportakademien,

           9. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,

           9. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik eingegliedert sind,

         10. bis 13. …

         10. bis 13. …

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 59. (1) bis (7) …

§ 59. (1) bis (7) …

(8) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

           1. …

           2. als

                a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

               b) …

                verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(8) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

           1. …

           2. als

                a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

               b) …

                verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

       1.…

aufweisen und

           2. als

                a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

               b) …

                verwendet werden,

gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

       1.…

aufweisen und

           2. als

                a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

               b) …

                verwendet werden,

gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(10) …

(10) …

(11) Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

(11) Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

                1. und 2. …

           1. und 2. …

            3. a) …

       3. a) …

               b) als Lehrpersonen im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

verwendet werden,

               b) als Lehrpersonen im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

verwendet werden,

           4. und 5. …

           4. und 5. …

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(12) …

(12) …

§ 59e. Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt maßgebend ist, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, beträgt der beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich abweichend von § 12a Abs. 4 und 5

§ 59e. Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 zum Gehalt maßgebend ist, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, beträgt der beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringende Vorbildungsausgleich abweichend von § 12a

           1. und 2. …

           1. und 2. …

§ 60. (1) bis (2) …

§ 60. (1) bis (2) …

(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt

(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt

           1. …

           1. …

           2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,

           2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden,

eine Dienstzulage von 54,6 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 46,3 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

eine Dienstzulage von 54,6 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 46,3 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 61. (1) bis (18) …

§ 61. (1) bis (18) …

(19) Die Bundesministerin für Bildung hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

(19) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

§ 61b. (1) und (2) …

§ 61b. (1) und (2) …

(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

           1. bis 3. …

Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.

(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

           1. bis 3. …

Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.

§ 63b. (1) bis (3) …

§ 63b. (1) bis (3) …

(4) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg oder einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015) gebührt

           1. und 2. …

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(4) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg oder einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015) gebührt

           1. und 2. …

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 74. (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

 

in der Ver-

wendungs-

gruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

E 1

1

68,3

79,8

91,3

102,9

2

79,8

102,9

124,9

171,1

3

194,2

274,0

398,0

96,0

4

250,9

341,3

546,0

1 080,6

5

274,0

364,4

591,2

1 160,4

6

341,3

455,7

796,0

1 342,0

7

398,0

512,4

852,7

1 478,5

8

802,3

1 070,0

1 604,5

2 246,1

9

855,8

1 177,2

1 765,2

2 673,5

10

1 016,4

1 283,2

1 924,7

3 315,1

11

1 283,2

1 497,4

2 139,0

3 635,4

E 2a

1

68,3

79,8

91,3

102,9

2

79,8

102,9

124,9

148,1

3

114,4

171,1

227,9

284,6

4

171,1

227,9

284,6

341,3

5

227,9

284,6

455,7

694,1

6

284,6

341,3

569,1

739,3

7

341,3

455,7

682,6

910,4

§ 74. (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

 

in der Ver-

wendungs-

gruppe

in der

in der Funktionsstufe

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

Euro

E 1

1

68,3

79,8

91,3

102,9

2

79,8

102,9

124,9

171,1

3

194,2

274,0

398,0

796,0

4

250,9

341,3

546,0

1 080,6

5

274,0

364,4

591,2

1 160,4

6

341,3

455,7

796,0

1 342,0

7

398,0

512,4

852,7

1 478,5

8

802,3

1 070,0

1 604,5

2 246,1

9

855,8

1 177,2

1 765,2

2 673,5

10

1 016,4

1 283,2

1 924,7

3 315,1

11

1 283,2

1 497,4

2 139,0

3 635,4

E 2a

1

68,3

79,8

91,3

102,9

2

79,8

102,9

124,9

148,1

3

114,4

171,1

227,9

284,6

4

171,1

227,9

284,6

341,3

5

227,9

284,6

455,7

694,1

6

284,6

341,3

569,1

739,3

7

341,3

455,7

682,6

910,4

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes

§ 74b. § 32 in der am 31.12.2002 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 32 Abs. 2 angeführten Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E 1 tritt.

 

§ 75. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

§ 75. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

 

in der

Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

108,2

42,0

52,6

2

105,0

54,6

56,7

3

112,4

65,1

71,4

4

136,5

59,9

86,2

5

144,9

79,8

90,3

6

153,3

98,6

93,5

7

179,6

99,8

97,6

8

204,8

101,9

97,6

9

256,2

102,9

--

10

333,9

90,3

--

11

385,4

68,3

--

12

398,0

72,4

--

13

414,7

97,6

--

14

436,8

104,0

--

15

447,3

97,6

--

16

455,7

93,5

--

17

464,1

89,2

--

18

514,6

88,2

--

19

559,6

88,2

--

 

in der

Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

108,2

42,0

52,6

2

105,0

54,6

56,7

3

112,4

65,1

71,4

4

136,5

59,9

86,2

5

144,9

79,8

90,3

6

153,3

98,6

93,5

7

179,6

99,8

97,6

8

204,8

101,9

97,6

9

256,2

102,9

--

10

333,9

90,3

--

11

385,4

68,3

--

12

398,0

72,4

--

13

414,7

97,6

--

14

436,8

104,0

--

15

447,3

97,6

--

16

455,7

93,5

--

17

464,1

89,2

--

18

514,6

88,2

--

19

559,6

88,2

--

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

§ 77a. (1) …

§ 77a. (1) …

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 82. (1) und (2) …

§ 82. (1) und (2) …

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

           1. und 2. …

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

           1. und 2. …

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des fünffachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

 

§ 92. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt

§ 92. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des militärischen Dienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Militärperson ernannt ist, sowie ihrer Gehaltsstufe und beträgt

 

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und

M ZO 3

M BUO und

M ZCh

M ZO 2

M ZUO

Euro

1

130,2

142,9

119,7

69,4

2

164,9

126,1

113,4

74,5

3

186,9

150,2

116,6

78,8

4

223,7

173,2

118,7

84,0

5

268,8

203,7

123,9

88,2

6

313,9

246,8

143,9

93,5

7

351,8

291,9

173,2

99,8

8

368,6

337,1

198,5

106,0

9

395,9

360,2

237,3

111,3

10

452,6

377,0

290,8

117,7

11

490,5

426,3

322,3

123,9

12

521,9

473,6

338,1

--

13

575,4

--

370,6

--

14

624,7

--

392,7

--

15

671,0

--

399,0

--

16

709,9

--

407,4

--

17

719,3

--

417,9

--

18

--

--

464,1

--

19

--

--

505,1

--

 

in der Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 2 und

M ZO 3

M BUO und

M ZCh

M ZO 2

M ZUO

Euro

1

130,2

142,9

119,7

69,4

2

164,9

126,1

113,4

74,5

3

186,9

150,2

116,6

78,8

4

223,7

173,2

118,7

84,0

5

268,8

203,7

123,9

88,2

6

313,9

246,8

143,9

93,5

7

351,8

291,9

173,2

99,8

8

368,6

337,1

198,5

106,0

9

395,9

360,2

237,3

111,3

10

452,6

377,0

290,8

117,7

11

490,5

426,3

322,3

123,9

12

521,9

473,6

338,1

--

13

575,4

--

370,6

--

14

624,7

--

392,7

--

15

671,0

--

399,0

--

16

709,9

--

407,4

--

17

719,3

--

417,9

--

18

--

--

464,1

--

19

--

--

505,1

--

In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.

In der Verwendungsgruppe M ZO 3 gilt ausschließlich die Verwendungsgruppe M ZO 1 als höhere Verwendungsgruppe. Bei den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO gelten die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 als nächsthöhere Verwendungsgruppen.

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

§ 94a. (1) …

§ 94a. (1) …

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 147 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 101a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.

§ 101a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.

(2) bis (12) …

(2) bis (12) …

§ 112f. (1) …

§ 112f. (1) …

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

§ 112h. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

§ 112h. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

§ 113b. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“, BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.

§ 113b. (1) Die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“, BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 113c. (1) …

§ 113c. (1) …

(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist auf die Anforderungen und Belastungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Vergütung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist auf die Anforderungen und Belastungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Vergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 139. Es sind anzuwenden:

§ 139. Es sind anzuwenden:

           1. § 119 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,

           1. § 119 Abs. 1 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,

           2. …

           2. …

§ 167. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesminister für Bildung nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

§ 167. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

§ 169c. (1) bis (2a) …

§ 169c. (1) bis (2a) …

(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 169d Abs. 5 vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:

           1. und 2. …

Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 169d Abs. 5 vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:

           1. und 2. …

Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet. Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Ausnahme der Verwendungsgruppen I bis III und bei Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälten tritt an die Stelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum. Maßgebend ist in allen Fällen die Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe im Zeitpunkt der Überleitung.

(2c) bis (10) …

(2c) bis (10) …

§ 169d. (1) bis (8) …

§ 169d. (1) bis (8) …

(9) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernenung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.

(9) Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernennung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden. Als Zeitpunkt der Vorrückung in die Zielstufe ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, der sich für die neue Verwendungsgruppe unter Anwendung der Bestimmungen über die Überleitung als Termin für die Vorrückung in die Zielstufe ergibt.

§ 169e. (1) bis (3) …

§ 169e. (1) bis (3) …

(4) Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von der Überleitung unberührt.

(4) Die für die Beamtin oder den Beamten festgesetzte Dauer der Ausbildungsphase bleibt von § 169c bis § 169e unberührt.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 171a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.

§ 171a. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen.

§ 175. (1) bis (90) …

§ 175. (1) bis (90) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 20c Abs. 1, § 54a Abs. 3, § 169c Abs. 2b und § 169e Abs. 4 mit 12. Februar 2015,

           2. § 36b Abs. 1 mit 1. Jänner 2014,

           3. § 58 Abs. 1 Z 8 und 9, § 59 Abs. 8 Z 2 lit. a, Abs. 9 Z 2 lit. a und Abs. 11 Z 3 lit. b, § 60 Abs. 3 Z 2 und § 63b Abs. 4 mit 1. September 2016,

           4. § 23 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 mit 1. Jänner 2018,

           5. § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3 und 5, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21b Abs. 2, § 21g Abs. 3 und 4, § 21h Abs. 1, § 22a Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 4a Z 2 und Abs. 5 Z 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3 und 7, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 36b Abs. 1a, § 61 Abs. 19, § 61b Abs. 3, § 77a Abs. 1a, § 82 Abs. 3, § 94a Abs. 1a, § 101a Abs. 1, § 112f Abs. 2, § 112h, § 113b Abs. 1, § 113c Abs. 2, § 167 und § 171a mit 8. Jänner 2018,

           6. § 7 Abs. 2, § 23a bis 23f samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 169d Abs. 9 sowie der Entfall des § 83c samt Überschrift mit 1. Juli 2018,

           7. § 8 Abs. 3 mit 1. Jänner 2019,

           8. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 12a, § 55a, § 59e mit dem der Kundmachung folgenden Tag, wobei der Vorbildungsausgleich einer Beamtin oder eines Beamten nur auf ihren oder seinen Antrag neu zu bemessen ist, wenn ein bereits bestehender Vorbildungsausgleich nach einer vor 1. Juli 2018 geltenden Fassung bemessen wurde, und die Bemessung mit dem Datum der früheren Bemessung erfolgt,

           9. § 139 Z 1 sowie der Entfall des § 74b samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1.         bis § 20b. …

§ 1.         bis § 20b. …

 

§ 20c      Wiedereingliederungsteilzeit

§ 21.       § 25. …

§ 21.       bis § 25. …

 

§ 25a.    Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

§ 26.       bis § 100. …

§ 26.       bis § 100. …

§ 1. (1) bis (3) …

§ 1. (1) bis (2) …

(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem

           1. und 2. …

Die Partieführer sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.

(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem

           1. und 2. …

Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.

(5) …

(5) …

§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

§ 2a. (1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 2e. (1) …

§ 2e. (1) …

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.

(1b) Abweichend von Abs. 1 und 1a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Abs. 1 oder 1a im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(1b) Abweichend von Abs. 1 und 1a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Abs. 1 oder 1a im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 4a. (1) bis (3) …

§ 4a. (1) bis (3) …

(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

(5) …

(5) …

§ 4b. (1) und (2) …

§ 4b. (1) und (2) …

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

           1. bis 6. …

Z 6 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

           1. bis 6. …

Z 6 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

§ 8a. (1) …

§ 8a. (1) …

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes, das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 15. (1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.

§ 15. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der oder des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich

           1. der Begründung des Dienstverhältnisses,

           2. der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie

           3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört,

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

(2) Akademische Entlohnungsgruppen sind

(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe. Akademische Entlohnungsgruppen sind

           1. …

                1. …

(3) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Entlohnungsgruppe v1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 77 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.

(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis ab und

(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt

           1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder

           1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich und im Master-Bereich mit

               a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium mehr als 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

               b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium nicht mehr als 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

           2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,

           2. für das Master-Studium im Master-Bereich mit

               a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,

               b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium nicht weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,

          c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium weniger als 120 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst.

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

 

(5) Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer oder einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt

           1. einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder

           1. im Master-Bereich, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Master-Studium abgeschlossen hat,

               a) ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,

               b) zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und

               c) fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,

           2. von zwei Jahren in den übrigen Fällen beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

           2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.

(6) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.

(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs gesondert mitzuteilen. Bei einem Ereignis nach Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie anlässlich der Begründung eines unmittelbar anschließenden Bundesdienstverhältnisses ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mitzuteilen, wobei die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nicht neuerlich festzustellen ist.

(7) Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

 

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der oder dem Vertragsbediensteten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach § 8a Abs. 1, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsentgelt des Kalendervierteljahres auszuzahlen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 20b. (1) bis (5) …

§ 20b. (1) bis (5) …

 

Wiedereingliederungsteilzeit

§ 20c. (1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;

           2. Beratung der oder des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Wiedereingliederungsmanagements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, BGBl. I Nr. 111/2010; die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die oder der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.

Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 76 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, betraut wurde oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Die oder der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Vertragsbediensteten haben.

(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.

(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.

(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) § 21 Abs. 1 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.

(7) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 17 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.

(8) Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, eines Präsenzdienstes nach § 19 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder eines Zivildienstes nach § 6a des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.

§ 22. (1) Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erfüllt sind. Die §§ 15a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 15a, § 16 und § 17 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.

§ 22. (1) Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG, erfüllt sind. Die §§ 15a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 15a, § 16 und § 17 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 25. (1) bis (5) …

§ 25. (1) bis (5) …

 

Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

§ 25a. Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23a bis 23f GehG.

§ 26. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

§ 26. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. in denen die oder der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

           3. in denen die oder der Vertragsbedienstete auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

           4. …

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

           4. …

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 27b. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

§ 27b. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

           1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

           1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des HEG, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Mexiko, New Delhi, Peking, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Singapur, Teheran oder Tripolis,

           2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Harare, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder

           2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Buenos Aires, Caracas, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santa Fe de Bogota, Santiago, Seoul oder Tokio oder

           3. …

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

           3. …

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 29f. (1) bis (4) …

§ 29f. (1) bis (4) …

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Ein nicht in einer vollen Stunde verbrauchbarer Restanspruch kann im Stundenbruchteil verbraucht werden.

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

§ 29k. (1) bis (3) …

§ 29k. (1) bis (3) …

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 30. (1) bis (4) …

§ 30. (1) bis (4) …

(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

           1. bis 3. …

(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die nach Ende der Ausbildung von der Personalstelle festgestellten und bekannt gegebenen Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

           1. bis 3. …

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 35. (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

§ 35. (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

           1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) Abs. 1 ist abweichend von § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 36. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.

§ 36. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Der Bundeskanzler kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluss solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler eine generelle Genehmigung erteilt werden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluss solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler eine generelle Genehmigung erteilt werden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 36b. (1) …

§ 36b. (1) …

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 37. (1) bis (11) …

§ 37. (1) bis (11) …

 

(12) § 20c VBG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 47 Abs. 4) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.

§ 38. (1) bis (5) …

§ 38. (1) bis (5) …

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 3, Abs. 2a Z 2 und Abs. 3 Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 3, Abs. 2a Z 2 und Abs. 3 Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

(7) bis (12) …

(7) bis (12) …

§ 40a. (1) bis (14) …

§ 40a. (1) bis (14) …

(15) Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 oder den Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.

(15) Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 oder den Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.

(16) und (17) …

(16) und (17) …

(18) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. bis 3. …

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

(18) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. bis 3. …

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

(19) …

(19) …

§ 45a. (1) und (2) …

§ 45a. (1) und (2) …

(3) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. und 2. …

(3) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. und 2. …

(4) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

(4) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 46. (1) …

§ 46. (1) …

(2) Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 gelten

(2) Bei der Anwendung des § 15 gelten

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 lit. d gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

§ 46c. (1) …

§ 46c. (1) …

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:

           1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

           1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:

           a) und b) …

           a) und b) …

           2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

                a) und b) …

           2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:

                a) und b) …

           3. für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:

           3. für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:

           a) und b) …

           a) und b) …

           4. …

           4. …

§ 48n. (1) bis (5) …

§ 48n. (1) bis (5) …

(6) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.

(6) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2021 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.

(7) …

(7) …

§ 48o. (1) bis (7) …

§ 48o. (1) bis (7) …

 

(8) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 gelten Vertragshochschullehrpersonen, die

           1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder

           2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,

bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

§ 49f. (1) bis (7) …

§ 49f. (1) bis (7) …

(8) Eine Versetzung (§ 6) oder eine Dienstzuteilung (§ 6a) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten gebunden.

(8) Eine Versetzung (§ 6) oder eine Dienstzuteilung (§ 6a) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten gebunden.

(9) …

(9) …

§ 59. (1) …

§ 59. (1) …

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.

(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 78a. (1) und (2) …

§ 78a. (1) und (2) …

(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler vertreten.

(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport vertreten.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 5 auch auf folgende Weise erfüllen:

(6) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 5 auch auf folgende Weise erfüllen:

           1. …

           1. …

           2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landesvertragslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.

           2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landesvertragslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

(7) bis (10) …

(7) bis (10) …

§ 79a. (1) § 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2e Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in Kraft tritt.

§ 79a. (1) § 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2e Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport in Kraft tritt.

(2) Verordnungen, die gemäß § 2e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(2) Verordnungen, die gemäß § 2e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(3) …

(3) …

§ 84. (1) bis (4) …

§ 84. (1) bis (4) …

(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder gemäß § 50e BDG 1979 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG, gemäß § 20 in Verbindung mit § 50e BDG 1979 oder gemäß § 20c infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(4b) bis (8) …

(4b) bis (8) …

§ 87. (1) …

§ 87. (1) …

(2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 59 Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.

(2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 59 Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 90. (1) bis (5) …

§ 90. (1) bis (5) …

 

(6) § 20c ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf. Weiters steht im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 213 Abs. 7 BDG 1979 hinsichtlich der Heranziehung der Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.

§ 90d. (1) und (2) …

§ 90d. (1) und (2) …

(3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:

(3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:

           1. …

           1. …

           2. bei Verwendung als

           2. bei Verwendung als

                a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

                a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

               b) und c) …

               b) und c) …

Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.

Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 90e. (1) und (2) …

§ 90e. (1) und (2) …

(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. In den Monaten Juli und August gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte.

(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß. In den Monaten Juli und August gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte.

(4) …

(4) …

(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die

           1. …

           1. …

           2. als

           2. als

                a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

                a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

               b) und c) …

verwendet werden,

               b) und c) …

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. a) …

           3. a) …

               b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

verwendet werden,

               b) als Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(10) bis (12) …

(10) bis (12) …

§ 90f. (1) bis (3) …

§ 90f. (1) bis (3) …

(4) Bei der Überstellung einer Vertragslehrperson der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 in die Entlohnungsgruppe l 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 15 Abs. 4 zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:

(4) Bei der Überstellung einer Vertragslehrperson der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 in die Entlohnungsgruppe l 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 15 zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(5) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe gelten Vertragslehrpersonen, die

(5) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe gelten Vertragslehrpersonen, die

           1. und 3. …

           1. und 3. …

bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

bei der Anwendung des § 15 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(6) …

(6) …

(7) Der im Verlauf des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 bis 3 in Abzug gebrachte Vorbildungsausgleich darf

           1. in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 und l 2a 1 insgesamt das Ausmaß von drei Jahren sowie

           2. in der Entlohnungsgruppe l 1 insgesamt das Ausmaß von fünf Jahren

nicht überschreiten.

 

§ 96b. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 96b. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

§ 100. (1) bis (77) …

§ 100. (1) bis (77) …

(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:

           1. bis 4. …

§ 29b Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 und § 48n Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:

           1. bis 4. …

§ 29b Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 und § 48n Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 35 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,

           2. § 8a Abs. 2 und § 36b Abs. 2 mit 1. Jänner 2012,

           3. § 48o Abs. 8 mit 12. Februar 2015,

           4. § 40a Abs. 18, § 45a Abs. 3 und 4, § 46c Abs. 2 Z 1 bis 3, § 90d Abs. 3 Z 2 lit. a, § 90e Abs. 5 Z 2 lit. a und Abs. 9 Z 3 lit. b mit 1. September 2016,

           5. § 1 Abs. 4, § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 4b Abs. 3, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 6, § 40a Abs. 15, § 49f Abs. 8, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 96b mit 8. Jänner 2018,

           6. die die §§ 20c und 25a betreffende Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 18 Abs. 2, § 20c samt Überschrift, § 22 Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 37 Abs. 12, § 84 Abs. 4a, § 90 Abs. 6 mit 1. Juli 2018,

           7. § 46 Abs. 6 und § 90e Abs. 3 mit 1. September 2018,

           8. § 4a Abs. 4 mit 1. Jänner 2019,

           9. § 15, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 2 und § 90f mit dem der Kundmachung folgenden Tag, wobei der Vorbildungsausgleich einer oder eines Vertragsbediensteten nur auf ihren oder seinen Antrag neu zu bemessen ist, wenn ein bereits bestehender Vorbildungsausgleich nach einer vor 1. Juli 2018 geltenden Fassung bemessen wurde, und die Bemessung mit dem Datum der früheren Bemessung erfolgt,

        10. § 27b Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 2 Z 1 und 2, § 29f Abs. 5, § 29k Abs. 4, § 30 Abs. 5 und § 48n Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Justiz und bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) oder im Finanzwesen geleistet werden.

(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) oder im Finanzwesen geleistet werden.

(4) Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung festzulegen.

(5) …

(5) …

§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.

§ 18. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.

(2) …

(2) …

§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Bundesminister für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.

§ 20. (1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.

(2) …

(2) …

§ 25. (1) bis (3) …

§ 25. (1) bis (3) …

(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Der Bundesminister für Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.

(4) Die Ernennung des Richters auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe (Versetzung) bedarf weder eines Bewerbungsgesuches noch der Einholung eines Besetzungsvorschlages der Personalsenate, wenn sie in Vollziehung eines Erkenntnisses des Disziplinargerichtes oder des Dienstgerichtes erfolgt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz soll jedoch vor Durchführung von Versetzungen innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ein Gutachten des Personalsenates des Oberlandesgerichtes, in anderen Fällen ein Gutachten des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes einholen.

§ 26. (1) und (2) …

§ 26. (1) und (2) …

(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann der Bundesminister für Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.

(3) Vom Erfordernis der einjährigen Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Z 3 kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Nachsicht erteilen, wenn kein gleichwertiger Mitbewerber aufgetreten ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt.

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.

(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

§ 31. (1) und (2) …

§ 31. (1) und (2) …

(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstelle des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Justiz zu richten.

(3) Die Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg an den Präsidenten des Gerichtshofes zu richten, dessen Personalsenat zur Erstattung des ersten Besetzungsvorschlages zuständig ist. Bewerbungsgesuche um die Planstelle des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes sind an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu richten.

§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

§ 32. (1) Für die Planstellen bei den Bezirksgerichten und beim Gerichtshof erster Instanz, mit Ausnahme der Planstellen der (des) Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Oberlandesgericht vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(2) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und für die Planstellen beim Oberlandesgericht, mit Ausnahme der Planstellen des Vizepräsidenten und des Präsidenten, hat der Personalsenat des Oberlandesgerichtes einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, dessen Außensenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz weiterzuleiten.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(3) Für die Planstellen der Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ist nur vom Außensenat des Oberlandesgerichtes ein Besetzungsvorschlag zu erstatten und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzulegen.

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(4) Für die Planstellen der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Oberlandesgerichte und für die Planstellen beim Obersten Gerichtshof, ausgenommen die der Vizepräsidenten und des Präsidenten, ist ein Besetzungsvorschlag vom Personalsenat des Obersten Gerichtshofes zu erstatten und an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz weiterzuleiten.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:

           1. und 2. …

(7) Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu veröffentlichen:

           1. und 2. …

§ 45. (1) …

§ 45. (1) …

(2) Das Ergebnis der Wahl ist spätestens am dritten Arbeitstag nach der Wahl durch Aushang an der Gerichtstafel des Gerichtshofes kundzumachen. Außerdem ist es

(2) Das Ergebnis der Wahl ist spätestens am dritten Arbeitstag nach der Wahl durch Aushang an der Gerichtstafel des Gerichtshofes kundzumachen. Außerdem ist es

           1. ...

           1. ...

           2. beim Oberlandesgericht (einschließlich der Wahlergebnisse der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz) dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz sowie

           2. beim Oberlandesgericht (einschließlich der Wahlergebnisse der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz) dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie

           3. beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Justiz

           3. beim Obersten Gerichtshof dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

bekannt zu geben. Die gesammelten Wahlergebnisse sind im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ zu verlautbaren.

bekannt zu geben. Die gesammelten Wahlergebnisse sind im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ zu verlautbaren.

§ 46a. (1) bis (7) …

§ 46a. (1) bis (7) …

(8) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Justiz bekannt zu geben.

(8) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bekannt zu geben.

(9) …

(9) …

§ 49. (1) bis (8) …

§ 49. (1) bis (8) …

(9) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß § 32 Abs. 7 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.

(9) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Veröffentlichung gemäß § 32 Abs. 7 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.

§ 50. (1) bis (3) …

§ 50. (1) bis (3) …

(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen werden.

(4) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung des Standesausweises können durch Verordnung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz getroffen werden.

Verbot der Geschenkannahme

Verbot der Geschenkannahme

§ 59. (1) Der Richterin oder dem Richter ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihr oder ihm oder ihren oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf ihre oder seine Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist es ihr oder ihm verboten, sich in Beziehung auf ihre oder seine Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

§ 59. (1) Der Richterin oder dem Richter ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Richterin oder dem Richter verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Richterin oder dem Richter von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Richterin oder dem Richter von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Richterin oder der Richter darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(4) Die Richterin oder der Richter darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Richterin oder dem Richter zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Richterin oder dem Richter zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

 

(6) Ein Vorteil, der einer Richterin oder einem Richter im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

           2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

           3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.

§ 70. (1) bis (4) …

§ 70. (1) bis (4) …

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides hat das Bundesministerium für Justiz durch Verordnung zu erlassen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung zu erlassen.

§ 72. (1) und (2) …

§ 72. (1) und (2) …

(3) Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 75d Abs. 3, §§ 76a, 76b oder 76e ermäßigt ist.

(3) Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß §§ 75d Abs. 3, 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder aufgrund einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG ermäßigt ist.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 75e. (1) und (2) …

§ 75e. (1) und (2) …

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt) des Richters anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt) des Richters anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

§ 78. Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

§ 78. Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

§ 85. (1) und (2) …

§ 85. (1) und (2) …

(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit oder scheidet ein im zeitlichen Ruhestand befindlicher Richter aus einem Verwaltungsgericht aus, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung reaktiviert werden. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort und seiner letzten Gehaltsgruppe reaktiviert werden. Der Bundesminister für Justiz hat darauf hinzuwirken, dass dem Richter, der wegen seiner Tätigkeit in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, der Wechsel auf eine entsprechende Planstelle eines Richters gewahrt bleibt.

(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit oder scheidet ein im zeitlichen Ruhestand befindlicher Richter aus einem Verwaltungsgericht aus, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung reaktiviert werden. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort und seiner letzten Gehaltsgruppe reaktiviert werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat darauf hinzuwirken, dass dem Richter, der wegen seiner Tätigkeit in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, der Wechsel auf eine entsprechende Planstelle eines Richters gewahrt bleibt.

§ 88.

§ 88.

 

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

§ 88a. (1) Die Richterin oder der Richter kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit („pensionswirksame Zeit“) von 504 Monaten aufweist, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Richterinnen oder Richtern, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit nach der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, vorliegen.

(3) Richterinnen oder Richter des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Richterin oder der Richter bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat sie oder er keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(5) Während einer (einstweiligen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (einstweilige) Suspendierung geendet hat.

(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (einstweiligen) Suspendierung kann jedoch die Richterin oder der Richter die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

§ 89a. (1) …

§ 89a. (1) …

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

§ 91. (1) und (2) …

§ 91. (1) und (2) …

(3) Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten Richter, bezüglich der übrigen Richter der Bundesminister für Justiz zu erlassen.

(3) Die Aufforderung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes (Präsident des Obersten Gerichtshofes) hinsichtlich der ihm unterstellten Richter, bezüglich der übrigen Richter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu erlassen.

§ 112. (1) bis (3) …

§ 112. (1) bis (3) …

(4) Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate ist dem Bundesministerium für Justiz, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen.

(4) Die Zusammensetzung der Disziplinarsenate ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen.

(5) …

(5) …

§ 166d. (1) …

§ 166d. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 166h. (1) …

§ 166h. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 175. (1) und (2) …

§ 175. (1) und (2) …

(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung des Bundesministers für Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.

(3) Ein Sprengelstaatsanwalt kann aus den im Abs. 2 angeführten Gründen mit Verfügung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bis zu sechs Monate je Kalenderjahr einer Staatsanwaltschaft außerhalb des Oberstaatsanwaltschaftssprengels zur Dienstleistung zugeteilt werden.

(4) …

(4) …

§ 177. (1) …

§ 177. (1) …

(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.

(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu veranlassen.

(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.

(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.

§ 178. (1) und (2) …

§ 178. (1) und (2) …

(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 179. (1) …

§ 179. (1) …

(2) Bewerber, die weder Staatsanwälte noch Richter oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt nachzuweisen.

(2) Bewerber, die weder Staatsanwälte noch Richter oder Beamte des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt nachzuweisen.

(3) …

(3) …

§ 180. (1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich - soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber - einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).

§ 180. (1) Beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich - soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber - einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).

(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der Bundesministerin für Justiz einen Vorschlag unter sinngemäßer Anwendung des § 33 zu erstatten.

(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen Vorschlag unter sinngemäßer Anwendung des § 33 zu erstatten.

(3) Unverzüglich nach Einlangen der Vorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:

(3) Unverzüglich nach Einlangen der Vorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu veröffentlichen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 3 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.

(4) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 3 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.

(5) …

(5) …

§ 181. (1) Die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils fünf Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

§ 181. (1) Die Personalkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli auf die Dauer von jeweils fünf Jahren einzurichten. Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und des Leiters der Generalprokuratur zuständig.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 182. (1) …

§ 182. (1) …

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz ein weibliches und ein männliches Mitglied zu entsenden und dabei eines dieser Mitglieder zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat in die Personalkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ein weibliches und ein männliches Mitglied zu entsenden und dabei eines dieser Mitglieder zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:

(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:

           1. vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,

           1. vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

§ 185. (1) Für jedes von der Bundesministerin für Justiz, von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission entsendete Mitglied ist je ein Stellvertreter zu entsenden, der im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft oder der sonstigen Verhinderung des Mitgliedes in die Kommission einzutreten hat. Die Vorschriften über die Entsendung der Mitglieder und deren Stellung gelten für die Stellvertreter sinngemäß.

§ 185. (1) Für jedes von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission entsendete Mitglied ist je ein Stellvertreter zu entsenden, der im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft oder der sonstigen Verhinderung des Mitgliedes in die Kommission einzutreten hat. Die Vorschriften über die Entsendung der Mitglieder und deren Stellung gelten für die Stellvertreter sinngemäß.

(2) …

(2) …

§ 186. (1) bis (5) …

§ 186. (1) bis (5) …

(6) Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, dass auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.

(6) Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, dass auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.

(7) …

(7) …

§ 203. (1) …

(2) Für die Dienstbeschreibung der Staatsanwälte ist zuständig:

§ 203. (1) …

(2) Für die Dienstbeschreibung der Staatsanwälte ist zuständig:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der Leiter und Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur sowie der in § 205 genannten Staatsanwälte.

           3. die Personalkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinsichtlich der Leiter und Ersten Stellvertreter der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften, des Leiters und der Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur sowie der in § 205 genannten Staatsanwälte.

(3) …

(3) …

(4) Gegen die Gesamtbeurteilung in einer Dienstbeschreibung der Personalkommission bei einer Oberstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz erheben.

(4) Gegen die Gesamtbeurteilung in einer Dienstbeschreibung der Personalkommission bei einer Oberstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an die Personalkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz erheben.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

Staatsanwälte im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

§ 205. (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden; im Bereich der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II) können diese Planstellen mit jenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden, die zum Stichtag 1.1.2013 auf A 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren:

§ 205. (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden. Davon ausgenommen sind die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II) sowie der Verfassungsdienst (Sektion V). Im Bereich der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II) können diese Planstellen mit jenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden, die zum Stichtag 1.1.2013 auf A 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren:

           1. Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 4 oder nach § 199 Abs. 2 Z 3,

           2. Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 3 oder nach § 199 Abs. 2 Z 2,

           3. Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,

           4. Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,

           5. Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.

(4) Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ernannt sind.

(5) …

(5) …

(6) § 175 ist auf Staatsanwälte, die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannt sind, nicht anzuwenden.

(6) § 175 ist auf Staatsanwälte, die auf Planstellen im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ernannt sind, nicht anzuwenden.

§ 207. (1) …

§ 207. (1) …

(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) …

(4) …

§ 212. (1) bis (69) …

§ 212. (1) bis (69) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 72 Abs. 3 mit 1. Jänner 2018,

           2. § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 bis 4 und 7, § 45 Abs. 2 Z 2 und 3, § 46a Abs. 8, § 49 Abs. 9, § 50 Abs. 4, § 70 Abs. 5, § 78, § 85 Abs. 3, § 91 Abs. 3, § 112 Abs. 4, § 175 Abs. 3, § 177 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 3, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 bis 4, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 185 Abs. 1, § 186 Abs. 6, § 203 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die Überschrift zu § 205 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 1 lit.b, § 205 Abs. 4 und 6, § 207 Abs. 2 und 3 sowie § 213 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

           3. § 59 samt Überschrift, § 75e Abs. 3, § 88a samt Überschrift, § 89a Abs. 2, § 166d Abs. 2 Z 3,§ 166h Abs. 2 Z 3 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Art. 4 Z 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 213. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.

§ 213. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und in Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport und in Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

In der Fassung von BGBl. I Nr. 138/2017

 

§ 26a. (1) bis (13) …

§ 26a. (1) bis (13) …

(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

Geschenkannahme

Verbot der Geschenkannahme

§ 41. (1) Dem Landeslehrer ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

§ 41. (1) Der Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

 

(4) Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.

 

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

 

(6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

           2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

           3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.

§ 50. (1) bis (17) …

§ 50. (1) bis (17) …

(18) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

(18) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt

§ 52. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) - beträgt

           1. …

           1. …

           2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,

           2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht) 23 Wochenstunden,

           3. …

           3. …

(2) bis (20) …

(2) bis (20) …

§ 59d. (1) bis (3) …

§ 59d. (1) bis (3) …

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt) des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt) des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) …

(5) …

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes- Elektroschutzverordnung – B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007,

         11. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes- Elektroschutzverordnung – B-ESV), BGBl. II Nr. 121/2017,

         12. bis 14. …

         12. bis 14. …

         15. Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 239/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2006 sowie

         15. Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. II Nr. 239/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2006,

         16. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO), BGBl. II Nr. 14/2000.

         16. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO), BGBl. II Nr. 14/2000,

 

        17. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF), BGBl. II Nr. 384/2016,

 

        18. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund – B-PSA-V), BGBl. II Nr. 120/2017.

§ 113e. (1) …

§ 113e. (1) …

(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen

(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen

           1. …

           1. …

           2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingetragen ist.

           2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingetragen ist.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen

(7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen

           1. …

           1. …

           2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingetragen ist.

           2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingetragen ist.

Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

§ 115d. (1) …

§ 115d. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 115f. (1) …

§ 115f. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 123. (1) bis (69) …

§ 123. (1) bis (69) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015

 

(70) § 22 Abs. 1 und 4, § 43 Abs. 3, § 50 Abs. 10, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

(70) § 22 Abs. 1 und 4, § 43 Abs. 3, § 50 Abs. 10, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

(71) bis (82) …

(71) bis (82) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 52 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2016,

           2. § 50 Abs. 18, § 113e Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 2 sowie § 124 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

           3. § 26a Abs. 14 mit 1. Jänner 2019,

           4. § 12 Abs. 6, § 41 samt Überschrift, § 59d Abs. 4, § 113a Z 11 und Z 15 bis 18, § 115d Abs. 2 Z 3 und § 115f Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

§ 124. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Bildung und Frauen zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung und Frauen für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – von der Bundesmnisterin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Artikel VI des BGBl. Nr. 326/1988

Artikel VI des BGBl. Nr. 326/1988

(1) und (2) …

(1) und (2) …

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

 

(4) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

Geschenkannahme

Verbot der Geschenkannahme

§ 41. (1) Dem Lehrer ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

§ 41. (1) Der Lehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Lehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Lehrer entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Lehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

 

(4) Die Lehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.

 

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Lehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

 

(6) Ein Vorteil, der einer Lehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil

           1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

           2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

           3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

           4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.

§ 66d. (1) bis (3) …

§ 66d. (1) bis (3) …

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt) des Lehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt) des Lehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) …

(5) …

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

§ 119g. Folgende Verordnungen gelten im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. bis 12. …

           1. bis 12. …

         13. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung-B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007

         13. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung-B-ESV), BGBl. II Nr. 121/2017

         14. bis 15. …

         14. bis 15. …

         16. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV), BGBl. II Nr. 50/2015.

         16. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV), BGBl. II Nr. 50/2015,

 

        17. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF), BGBl. II Nr. 384/2016,

 

        18. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund – B-PSA-V), BGBl. II Nr. 120/2017.

§ 124d. (1) …

§ 124d. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 124g. (1) …

§ 124g. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 127. (1) bis (59) …

§ 127. (1) bis (59) …

(60) § 54 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

(60) § 54 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

(61) bis (63) …

(61) bis (63) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 128 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

           2. § 12 Abs. 6, § 41 samt Überschrift, § 66d Abs. 4, § 119g Z 13 und Z 16 bis 18, § 124d Abs. 2 Z 3 und § 124g Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 128. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 128. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

§ 2. (1) bis (13) …

§ 2. (1) bis (13) …

 

(14) § 20c VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 23 Abs. 4) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.

In der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017

 

§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …

(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, der Fachtheorie, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden (ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen) die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch

(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, der Fachtheorie, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden (ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen) die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende Lehramtsausbildung im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Z 1 lit. b) durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.

           3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Z 1 lit. b) durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

(7) bis (12) …

(7) bis (12) …

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 VBG gelten

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. d gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

           1. …

           1. …

           2. in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) verwendet werden (Fächervergütung B).

           2. in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht) verwendet werden (Fächervergütung B).

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 25. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

§ 25. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

           1. …

           1. …

           2. das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

           2. das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. d nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

           3. und 4. …

           3. und 4. …

In der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017

 

           5. das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

           5. das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b, c oder d vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.

§ 32. (1) bis (23) …

§ 32. (1) bis (23) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 22 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2016,

           2. § 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

           3. § 2 Abs. 14 mit 1. Juli 2018,

           4. § 3 Abs. 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und § 25 Z 2 und Z 5 mit 1. September 2018,

           5. § 18 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 33. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

§ 33. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 26 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 26 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

§ 2. (1) bis (12) …

§ 2. (1) bis (12) …

(13) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Landeslehrpersonen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), darf den Landesvertragslehrpersonen die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist (§ 8 Abs. 17a) und die Funktion der Abteilungsvorstehung nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen werden.

(13) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Landeslehrpersonen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, BGBl. Nr. 316/1975), darf den Landesvertragslehrpersonen die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist (§ 8 Abs. 17a) und die Funktion der Abteilungsvorstehung nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus übertragen werden.

 

(14) § 20c VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 24 Abs. 4) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.

§ 3. (1) bis (5) …

§ 3. (1) bis (5) …

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende Lehramtsausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

(7) bis (10) …

(7) bis (10) …

 

(10a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2.

(11) …

(11) …

In der Fassung BGBl. I Nr. 211/2013

 

§ 5. (1) bis (10) …

§ 5. (1) bis (10) …

 

(11) Auf Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen, und das Unterrichtspraktikum nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, erfolgreich absolviert haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 VBG gelten

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 27. (1) bis (1b) …

§ 27. (1) bis (1b) …

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

                a) bis j) …

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

                a) bis j) …

 

               k) abweichend von Abs. 2 lit. j sind einzureihen:

                    aa) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden,

                       1. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen;

                       2. in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.

                    bb) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel II Z 1.3 der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.

               k) sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

                l) sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.

                l) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.

              m) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 29. Landesvertragslehrpersonen ist für die Ausbildung zum Bachelor of Education unter Berücksichtigung der für die Agrar- und Umweltpädagogik erforderlichen Kenntnisse auf ihr Ansuchen ein Urlaub für die Dauer der gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in Verbindung mit der in der Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006, vorgesehenen Studiengänge, jedoch höchstens bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzung für eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen u. dgl.) nicht entgegenstehen.

§ 29. (1) Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

 

(2) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

 

§ 29a. Auf Landesvertragslehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für den Bachelor of Education im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums für Berufsschulen oder Fachschulen absolvieren, ist § 29 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 31. (1) bis (17) …

§ 31. (1) bis (17) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 29 und § 29a mit 1. September 2017,

           2. § 2 Abs. 13, § 3 Abs. 6 und § 32 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,

           3. § 2 Abs. 14 mit 1. Juli 2018,

           4. § 3 Abs. 10a und § 5 Abs. 11 mit 1. September 2019,

           5. § 19 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 32. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 32. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 27 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 27 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Artikel 9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

§ 18. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

§ 18. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

(1a) …

(1a) …

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes, einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder auf Grund eines Behindertengesetzes (Sozialhilfegesetzes) von der hiefür zuständigen Behörde bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, der Bundesminsiterin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes, einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder auf Grund eines Behindertengesetzes (Sozialhilfegesetzes) von der hiefür zuständigen Behörde bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) …

(3) …

(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch nach Abs. 1 zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Abs. 1 übersteigt, gebühren noch 40 vH des Entgeltes für die halben Zeiträume nach Abs. 1.

(4) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Dienstjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 21. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 18 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.

§ 21. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

Kündigungsfristen

Kündigung

§ 25. (1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.

§ 25. (1) Ist das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach den folgenden Absätzen gelöst werden.

(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Jahren auf drei Monate.

(2) Mangels einer für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

 

(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endet.

 

(4) Mangels einer für sie oder ihn günstigeren Vereinbarung kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist darf jedoch nicht kürzer sein als die mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG, überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

 

(5) Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.

Kündigungsbeschränkungen für den Dienstgeber

§ 26. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginn der Anbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstgebers rechtfertigen (§ 31), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

Kündigungsbeschränkungen für den Dienstnehmer

§ 27. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 30), erst zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

§ 28. (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

§ 28. (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

                1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler zu erfolgen.

                1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu erfolgen.

                2. …

                2. …

(2) …

(2) …

§ 93. (1) bis (16) …

§ 93. (1) bis (16) …

 

(17) § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Dienstjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gelten § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, ab Beginn dieses Dienstjahres. § 18 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 und § 94 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. § 21 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 18 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken. § 25 samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. § 26 samt Überschrift und § 27 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 94. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, betraut.

§ 94. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, betraut.

Artikel 10

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.

(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik) und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

 

Gruppenanzahl des Übungskindergartens

Klassenanzahl der Bildungsanstalt

(-horts)

bis 6 Klassen

7 bis 10 Klassen

ab 11 Klassen

Gruppen

Wochenstunden

bis 3

8

7

6

4 und mehr

7

6

5

 

Gruppenanzahl des Übungskindergartens

Klassenanzahl der Bildungsanstalt

(-horts)

bis 6 Klassen

7 bis 10 Klassen

ab 11 Klassen

Gruppen

Wochenstunden

bis 3

8

7

6

4 und mehr

7

6

5

(9) …

(9) …

(10) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um

(10) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Bundessportakademien vermindert sich um

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975 geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.

Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1975 geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.

(11) …

(11) …

§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern

§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden Wochenstunden), sondern

           1. und 2. …

           1. und 2. …

vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters nach Abs. 1 ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

(2) Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters nach Abs. 1 ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

(2a) …

(2a) …

(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(2c) bis (2g) …

(2c) bis (2g) …

(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

           1. und 2. …

           1. und 2. …

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

(3a) bis (5) …

(3a) bis (5) …

§ 10. (1) bis (9) …

§ 10. (1) bis (9) …

(10) Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb

(10) Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb

           1. und 2. …

           1. und 2. …

erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im § 9 angeführten Leistungen.

erbracht werden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Erziehers im Vergleich zu den im § 9 angeführten Leistungen.

§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …

(5) Eine solche Verwendung bedarf

(5) Eine solche Verwendung bedarf

           1. eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und

           1. eines Auftrages der Bundesminister oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und

           2. …

           2. …

(6) …

(6) …

§ 15. (1) bis (30) …

§ 15. (1) bis (30) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 2, 8 und 10 sowie § 9 Abs. 2 und 2b mit 1. September 2016,

           2. § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 8. Jänner 2018.

Artikel 11

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

§ 2. (1) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) …

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

(6) …

(6) …

§ 20. (1) bis (3) …

§ 20. (1) bis (3) …

(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

§ 21. (1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.

§ 21. (1) Für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 25c. (1) bis (3) …

§ 25c. (1) bis (3) …

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt, so hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport die Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im Einzelfall festzusetzen.

§ 40. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

§ 40. Für Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann, soweit nicht § 39 Anwendung findet, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

§ 45. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.

§ 45. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

§ 49a. (1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

           1. und 2. …

           1. und 2. …

verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen sind.

verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 67. (1) …

§ 67. (1) …

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als “PTA-Bereich” bezeichnet), und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

§ 68. (1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als “PTA-Bereich” bezeichnet), und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(2) …

(2) …

§ 77. (1) bis (39) …

§ 77. (1) bis (39) …

 

(XX) § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 40, § 45 Abs. 1, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1.         bis § 11d. …

§ 1.         bis § 11d. …

§ 12.       Bericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen

§ 12.       Bericht an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler

§ 12a.     bis § 48. …

§ 12a.     bis § 48. …

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben.

           6. Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) …

(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund, Lehrlinge des Bundes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Personen in einer Gerichtspraxis nach dem Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987, sowie Frauen im Ausbildungsdienst.

(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen.

§ 6a. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über

§ 6a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über

           1. und 2. …

           1. und 2. …

zu enthalten.

zu enthalten.

Das Einkommen von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen.

Das Einkommen von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen.

(2) …

(2) …

(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.

(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport auf der Website des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.

(4) …

(4) …

Bericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und Frauen

Bericht an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler

§ 12. (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.

§ 12. (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.

(2) Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.

(2) Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.

(3) Der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die das 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes im Bundesdienst zu enthalten.

(3) Der von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die das 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes im Bundesdienst zu enthalten.

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

           1. bis 7. …

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

           1. bis 7. …

(2) …

(2) …

§ 16b. § 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.

§ 16b. § 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.

§ 20. (1) bis (5a) …

§ 20. (1) bis (5a) …

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission.

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.

(7) …

(7) …

§ 20c. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

§ 20c. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März jedes zweiten Jahres, erstmalig bis zum 31. März 2016, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

           1. und 2. …

           1. und 2. …

zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zu veröffentlichen.

zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.

§ 20d. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

§ 20d. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu führen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

§ 22. (1) Beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichten.

§ 22. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichten.

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

           2. …

           2. …

           3. eine auf Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

           3. eine auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

           4. und 5. …

           4. und 5. …

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.

(3) …

(3) …

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.

(5) Üben die in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Üben die in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 22b. (1) …

§ 22b. (1) …

(2) Jedem Senat gehören als Mitglieder an:

(2) Jedem Senat gehören als Mitglieder an:

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

           2. …

           2. …

           3. eine auf Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

           3. eine auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen hat je ein Mitglied jedes Senates

           1. und 2. …

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat je ein Mitglied jedes Senates

           1. und 2. …

§ 23a. (1) bis (9) …

§ 23a. (1) bis (9) …

(10) Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen kostenlos zu veröffentlichen.

(10) Der befasste Senat hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen.

§ 24. (1) bis (5) …

§ 24. (1) bis (5) …

(6) Die Geschäftsordnung der Senate der Kommission ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen näher zu regeln.

(6) Die Geschäftsordnung der Senate der Kommission ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.

(7) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Bildung und Frauen aufzukommen.

(7) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

 

(8) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission haben Personen gemäß § 1 Abs. 1 Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen näher zu regeln.

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.

(3) …

(3) …

§ 32. (1) Beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.

§ 32. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen zu führen.

(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister im Bundeskanzleramt für Frauen, Familien und Jugend zu führen.

§ 40. Die §§ 1 bis 9, 11 bis 11d, 13 bis 20b, 23, 23a Abs. 1 bis 8, 25, 27, 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

§ 40. Die §§ 1 bis 9, 11 bis 11d, 13 bis 20b, 23, 23a Abs. 1 bis 8, 25, 27, 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. an Stelle der Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Frauen die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Website des Landes zu erfolgen hat,

         11. an Stelle der Veröffentlichung auf der Website des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Website des Landes zu erfolgen hat,

12. …

12. …

         13. an die Stelle der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,

         13. an die Stelle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,

         14. an die Stelle der Veröffentlichung des Einkommensberichts auf der Website des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf der Website jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist und

         14. an die Stelle der Veröffentlichung des Einkommensberichts auf der Website des Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport die Veröffentlichung auf der Website jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist und

         15. an die Stelle der Übermittlung des Einkommensberichts an die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle die Übermittlung an das gemäß § 42 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes-PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuständige Personalvertretungsorgan zu erfolgen hat.

         15. an die Stelle der Übermittlung des Einkommensberichts an die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle die Übermittlung an das gemäß § 42 Z 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes-PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuständige Personalvertretungsorgan zu erfolgen hat.

§ 47. (1) bis (24) …

§ 47. (1) bis (24) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. der den § 12 betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses,§ 6a Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 bis 3, § 16b, § 20c, § 20d, § 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22b Abs. 2 und 3, § 23a Abs. 10, § 24 Abs. 6 und 7, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und § 40 Z 11, 13 und 14 mit 8. Jänner 2018,

           2. § 32 Abs. 4 mit 9. Jänner 2018,       3.            § 40 Z 15 mit 1. Jänner 2019,

           4. § 1 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 13

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

§ 1a. (1) …

§ 1a. (1) …

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 41a maßgeblichen Pensionen.

           3. die Höhe der für die Vollziehung des § 41 maßgeblichen Pensionen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 26. (1) bis (4) …

§ 26. (1) bis (4) …

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 35. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

§ 35. (1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(1a) und (2) …

(1a) und (2) …

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigten und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Pensionsleistungen gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Bundes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) …

(5) …

§ 101. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde 1. Instanz zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat einen Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Abs. 4 zu enthalten.

§ 101. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat einen Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Abs. 4 zu enthalten.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz hat die nach Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete jeweilige Pensionskonto zu übertragen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.

(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz hat die nach Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete jeweilige Pensionskonto zu übertragen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in Abs. 1 und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.

In der Fassung BGBl. I Nr. 86/2015

 

§ 105. (1) bis (4) …

§ 105. (1) bis (4) …

(5) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde 1. Instanz hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.

(5) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde 1. Instanz hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.

§ 108. (1) …

§ 108. (1) …

(2) Der Bundeskanzler hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

zu ermitteln und kundzumachen.

zu ermitteln und kundzumachen.

§ 109. (1) bis (82) …

§ 109. (1) bis (82) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 1a Abs. 2 Z 3 mit 1. Jänner 2018,

           2. § 26 Abs. 5, § 101 Abs. 5, § 105 Abs. 5 und § 108 Abs. 2 mit 8. Jänner 2018,

           3. § 35 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Juli 2018. § 35 Abs. 4 ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.

           4. § 101 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 14

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

§ 1a. (1) …

§ 1a. (1) …

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe von Einkünften im Sinne des § 17a in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und,

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und

 

           3. die Höhe der für die Vollziehung des § 11 maßgeblichen Pensionen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 18g. (1) …

§ 18g. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

           4. bis 8. …

           4. bis 8. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

 

§ 18h. Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.

§ 18n. (1) …

§ 18n. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

           3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 22. (1) bis (44) …

§ 22. (1) bis (44) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 18h mit 2. September 2017,

           2. § 1a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

           3. § 23 mit 8. Jänner 2018,

           4. § 18g Abs. 2 Z 3 und § 18n Abs. 2 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.

Artikel 15

Änderung des Bundesbahngesetzes

§ 52. (1) bis (2) …

§ 52. (1) bis (2) …

(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,

(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,

           1. dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diejenigen mit dem Dienstverhältnis dieser Mitarbeiter in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Mitarbeiter und für die Kontrolle des vom Bund nach Abs. 2 zu tragenden Aufwands bilden, und

           1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diejenigen mit dem Dienstverhältnis dieser Mitarbeiter in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Mitarbeiter und für die Kontrolle des vom Bund nach Abs. 2 zu tragenden Aufwands bilden, und

           2. …

           2. …

Die nach Z 1 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. Die nach Z 2 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

Die nach Z 1 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. Die nach Z 2 zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 56. (1) bis (25) …

§ 56. (1) bis (25) …

 

(XX) § 52 Abs. 2a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

§ 1a. (1) …

§ 1a. (1) …

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über

           1. die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 und

           1. die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 4 und von Einkünften nach § 16 Abs. 11 und

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4.

           2. die Höhe des Erwerbseinkommens nach § 55 Abs. 2 Z 4 und

 

           3. die Höhe der für die Vollziehung des § 37 maßgeblichen Pensionen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 32. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

§ 32. (1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) …

(2) …

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigten und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Pensionsleistungen gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) …

(5) …

§ 62. (1) bis (34) …

§ 62. (1) bis (34) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 1a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

           2. § 32 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Juli 2018. § 32 Abs. 4 ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.

Artikel 17

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …

(4) Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

§ 15. (1) bis (5) …

§ 15. (1) bis (5) …

 

(XX) § 2 Abs. 4 und § 16 Z 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. …

           2. …

Artikel 18

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

                a) Österreichisches Staatsarchiv,

               b) Bundesdenkmalamt,

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

                a) Österreichisches Staatsarchiv,

               b) Bundesdenkmalamt,

           2. im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,

           2. im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,

           3. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft:

                a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

               b) Burghauptmannschaft Österreich,

                c) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

               d) Geologische Bundesanstalt,

           3. im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

                a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

               b) Geologische Bundesanstalt,

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:

                a) Sozialministeriumservice,

               b) Landesstellen des Sozialministeriumservice,

                c) Arbeitsinspektorate,

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz:

                a) Sozialministeriumservice,

               b) Landesstellen des Sozialministeriumservice,

                c) Arbeitsinspektorate,

           5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

           5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

                a) Landespolizeidirektionen,

               b) Bildungszentrum Traiskirchen,

           c) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

                a) Landespolizeidirektionen,

               b) Bildungszentrum Traiskirchen,

           c) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

           a) (Anm.: Entfällt durch BGBl. I Nr. 65/2015.)

          b) Justizanstalten;

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Justizanstalten;

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport:

                a) Streitkräfteführungskommando,

               b) Kommando Einsatzunterstützung,

                c) Brigadekommanden,

               d) Landesverteidigungsakademie,

                e) Theresianische Militärakademie,

                f) Militärkommanden,

               g) Heeresgeschichtliches Museum,

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

                a) Kommando Landstreitkräfte,

               b) Kommando Luftstreitkräfte,

                c) Brigadekommanden,

               d) Landesverteidigungsakademie,

                e) Theresianische Militärakademie,

                f) Militärkommanden,

               g) Heeresgeschichtliches Museum,

               h) Kommando Logistik,

                 i) Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,

           9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

           9. im Bereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,

         10. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

                a) Österreichisches Patentamt,

               b) Bundesanstalt für Verkehr,

         10. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:

                a) Österreichisches Patentamt,

               b) Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,

 

         11. im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:

                a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

               b) Burghauptmannschaft Österreich,

         11. im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 10 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

         12. im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.

(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.

(2) …

(2) …

§ 5. (1) Die Ausschreibung nach den §§ 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4 haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden erster Instanz sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll.

§ 5. (1) Die Ausschreibung nach den §§ 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4 haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden sind und in deren Bereich die Betrauung mit dem Arbeitsplatz wirksam werden soll.

(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden; dabei kann eine systematische Zusammenfassung von einzelnen Kompetenzen zu Kompetenzbereichen erfolgen. Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist zusätzlich anzuführen, dass bei Beurteilung der Eignung (§ 10) neben den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten die in § 15 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes (Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, normierten Prinzipien der Mobilität und der Rotation zu berücksichtigen sind. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländerinnen und Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

(2) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festzulegen. In der Ausschreibung ist anzuführen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden; dabei kann eine systematische Zusammenfassung von einzelnen Kompetenzen zu Kompetenzbereichen erfolgen. Im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ist zusätzlich anzuführen, dass bei Beurteilung der Eignung (§ 10) neben den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten die in § 15 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes (Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, normierten Prinzipien der Mobilität und der Rotation zu berücksichtigen sind. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion oder des Arbeitsplatzes Aufschluss zu geben. Handelt es sich bei der Funktion oder dem Arbeitsplatz um eine gemäß § 1 Abs. 3 Inländerinnen und Inländern vorbehaltene Verwendung, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

(2a) bis (3) …

(2a) bis (3) …

(4) Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(4) Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(1a) Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.

(1a) Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 10. (1) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:

§ 10. (1) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:

           1. …

           1. …

           2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und die gemäß § 5 Abs. 2 bei Ausschreibungen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten weiters zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

           2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und die gemäß § 5 Abs. 2 bei Ausschreibungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres weiters zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

(2) …

(2) …

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt.

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt.

(1a) und (2) …

(1a) und (2) …

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundeskanzleramt auszuarbeiten. Das Bundeskanzleramt hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport auszuarbeiten. Das Bundeskanzleramt hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 42. (1) …

§ 42. (1) …

(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(2) Das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport anzubieten.

(4) …

(4) …

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundeskanzleramt eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 49. (1) bis (4) …

§ 49. (1) bis (4) …

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

           3. Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 90. (1) bis (11) …

§ 90. (1) bis (11) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 und § 83 Abs. 1 Z 3 mit 8. Jänner 2018,

           2. § 5 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 19

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:

                a) bis o) …

                a) bis o) …

               p) bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß § 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz.

               p) bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß § 6 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017;

 

               q) bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

         10. beim Streitkräfteführungskommando je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen,

         10. beim Kommando Landstreitkräfte je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten der Militärischen Servicezentren und der diesen nachgeordneten Dienststellen,

         11. beim Streitkräfteführungskommando einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

         11. beim Kommando Luftstreitkräfte,

         12. beim Kommando Einsatzunterstützung,

         12. beim Kommando Logistik,

         13. beim Militärischen Immobilien Management Zentrum,

         13. beim Militärischen Immobilien Management Zentrum für die Bediensteten des Militärischen Immobilien Management Zentrums und der diesem nachgeordneten Dienststellen sowie der Militärischen Servicezentren und der diesen nachgeordneten Dienststellen,

 

        14. beim Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,

         14. beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

         15. beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 35. (1) bis (3) …

§ 35. (1) bis (3) …

(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses

           1. für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung und

           1. für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und

           2. …

           2. …

§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer zuständig ist.

§ 36. (1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer zuständig ist.

(2) …

(2) …

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleamt ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.

§ 39. (1) Beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(6) …

(6) …

§ 41. (1) bis (3) …

§ 41. (1) bis (3) …

(4) Ein Organ der Personalvertretung kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(4) Ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 41a. Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundeskanzleramt zu führen.

§ 41a. Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport zu führen.

§ 41b. (1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

§ 41b. (1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.

(4) …

(4) …

§ 41d. (1) und (2) …

§ 41d. (1) und (2) …

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nominiert.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nominiert.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 41f. Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

§ 41f. Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

           1. und 2. …

           1. und 2. …

zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

In der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017

 

§ 42s. (1) bis (3) …

§ 42s. (1) bis (3) …

 

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2018

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Neuorganisation des Österreichischen Bundesheeres

§ 42t. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben für die Bediensteten folgender Kommanden die zum jeweils folgenden Zeitpunkt zuständigen Personalvertretungsorgane in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:

1. für das Kommando Landstreitkräfte und das Kommando Luftstreitkräfte die am 31. Dezember 2016 bestehenden,

2. für das Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence die am 31. August 2017 bestehenden.

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

§ 45. (1) bis (42) …

§ 45. (1) bis (42) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 1 Z 10 bis 13 und § 42t Z 1 samt Überschriften mit 1. Jänner 2017,

           2. § 11 Abs. 1 Z 14 und 15 sowie § 42t Z 2 mit 1. September 2017,

           3. § 4 Abs. 4, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f und § 44 Abs. 2 mit 8. Jänner 2018,

           4. § 9 Abs. 1 lit. p in der Fassung des Art. 19 Z 3 und § 9 Abs. 1 lit q mit 1. Juli 2018,

           5. § 9 Abs. 1 lit. p in der Fassung des Art. 19 Z 2 mit 1. Jänner 2019,

           6. § 41 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Artikel 20

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.

(3a) Abweichend von Abs. 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(3a) Abweichend von Abs. 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(3b) bis (8) …

(3b) bis (8) …

(9) Lässt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundeskanzler zuständig.

(9) Lässt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zuständig.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und 3a die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und 3a die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen.

§ 19. (1) bis (11) …

§ 19. (1) bis (11) …

 

(XX) § 2 Abs. 3, 3a und 9 und § 20 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 21

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§  1.     bis §  52. …

§  1.     bis §  52. …

 

§ 52a.    Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung

§  53.     bis §  55. …

§  53.     bis §  55. …

§  56.     Ermächtigung der Ärzte

§ 56.       Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

§  57.     bis §  93. …

§  57.     bis §  93. …

§  94.    Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete

 

§  95.     bis §  105. …

§  95.     bis §  105. …

§ 106.    Auflegen der Vorschriften

 

§  107.   bis §  108. …

§  107.   bis §  108. …

§ 10. (1) bis (10) …

§ 10. (1) bis (10) …

 

(11) Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Bedienstete sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.

§ 16. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

§ 16. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

           1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,

           1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,

           2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

           2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.

           3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienst- und Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 52.

§ 52.

 

Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung

§ 52a. Die Übermittlung nach § 52 Z 5 kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung im Sinn des § 53. Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch den Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Arbeitsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.

Ermächtigung der Ärzte

Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.

§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte im Internet zu veröffentlichen. Die Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.

 

§ 62. (1) bis (6) …

§ 62. (1) bis (6) …

(7) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 bis 5, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern, durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

 

§ 63. (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist

§ 63. (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist

           1. …

           1. …

           2. durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 63 Abs. 2 ASchG ermächtigt wurde, oder

           2. durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die hiezu von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 63 Abs. 2 ASchG ermächtigt wurde, oder

           3. …

           3. …

           4. im Bereich der Bundesministerien für Landesverteidigung und Sport und für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Z 1 und 2 gleichwertig ist.

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres durch erfolgreiche Absolvierung einer ressortinternen Ausbildung, die der Ausbildung einer der Einrichtungen nach Z 1 und 2 gleichwertig ist.

zu erbringen.

zu erbringen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 73. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder - wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt - gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

§ 73. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder - wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt - gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz enthalten ist.

           3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz enthalten ist.

(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.

(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.

(3) …

(3) …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 75. (1) bis (3) …

§ 75. (1) bis (3) …

(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

           5. die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,

           6. bis 9. …

           6. bis 9. …

§ 76. (1) bis (2) …

§ 76. (1) bis (2) …

(3) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.

(3) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 78. (1) bis (3) …

§ 78. (1) bis (3) …

(4) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

(4) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

           5. die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,

           6. bis 9. …

           6. bis 9. …

§ 84. (1) bis (4) …

§ 84. (1) bis (4) …

(5) Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

(5) Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

§ 90. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Missstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zu richten.

§ 90. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Missstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Missstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Missstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Missstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Missstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt – dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

§ 91. (1) bis (3) …

§ 91. (1) bis (3) …

(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Missstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Missstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

 

Dienstpflicht

§ 91a. Die Ausübung der den gemäß

           1. § 10 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen,

           2. § 25 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,

           3. § 26 Abs. 3 für die Erste Hilfe bestellten Personen oder

           4. § 73 Abs. 1 Z 1 bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,

nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.

§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete

§ 94. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen gelten die §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gelten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Beschäftigung von weiblichen Bediensteten, ausgenommen die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, und die Beschäftigung von Bediensteten, auf die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden ist.

(3) § 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. November 1976 über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, gilt mit der Maßgabe, dass der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Dezember 1973 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – B-VGÜ, BGBl. II Nr. 15/2000, ersetzt wird.

(4) § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Bescheides des Arbeitsinspektorates die Entscheidung der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung tritt.

 

§ 101. (1) bis (4) …

§ 101. (1) bis (4) …

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. § 66, 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse“, entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

 

           7. …

           7. …

(6) Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK‑V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.

(6) Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK‑V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unberührt.

§ 104. (1) und (2) …

§ 104. (1) und (2) …

(3) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß den §§ 93 bis 102 geltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

 

(4) …

(4) …

Auflegen der Vorschriften

§ 106. In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

           1. das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,

           2. die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

 

§ 107. (1) bis (13) …

§ 107. (1) bis (13) …

 

(XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten in Kraft:

           1. § 104 sowie der Entfall des den § 106 betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses und des § 106 samt Überschrift mit 1. Juli 2017,

           2. die die §§ 52a und 56 betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 16 Abs. 1 Z 2 und 3, § 52a samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, § 62, § 75 Abs. 4 Z 5 und § 78 Abs. 4 Z 5 mit 1. August 2017,

           3. § 63 Abs. 1 Z 2 und 4, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 90, § 91 Abs. 4, § 92, § 101 Abs. 6 und § 108 Abs. 2 mit 8. Jänner 2018,

           4. § 10 Abs. 11, § 84 Abs. 5, § 91a samt Überschrift und § 101 Abs. 5 sowie der Entfall des den § 94 betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses und des § 94 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 108. (1) …

§ 108. (1) …

(2) Mit der Vollziehung der die Tätigkeit der Organe der Arbeitsinspektion regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung der die Tätigkeit der Organe der Arbeitsinspektion regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Artikel 22

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 13.

§ 13.

 

§ 14. § 10 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 23

Änderung des Poststrukturgesetzes

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte ,,im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler'', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.

(1a) bis (7) …

(1a) bis (7) …

(7b) Die im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,

(7b) Die im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,

           1. …

           1. …

           2. dem Bundeskanzler diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen; und

           2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen; und

           3. …

           3. …

(7c) bis (9) …

(7c) bis (9) …

§ 24. (1) bis (11) …

§ 24. (1) bis (11) …

 

(XX) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 24

Änderung des Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

§ 11. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen.

§ 32. (1) bis (18) …

§ 32. (1) bis (18) …

 

(XX) § 11 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 25

Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

§ 3. Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundeskanzleramt benannt.

§ 3. Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport benannt.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Mai 2016 in Kraft.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Mai 2016 in Kraft.

 

(2) § 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 26

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

§ 14. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 14. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) …

(2) …

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

(3) Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.

(3) Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, der Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.

(4) …

(4) …

§ 17. (1) und (2) …

§ 17. (1) und (2) …

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Nähere über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung durch Verordnung zu regeln. Hiebei ist insbesondere vorzusehen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

           3. nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung in der jeweiligen Wirkungsdimension; diese sind vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen. Hinsichtlich der Anforderungen gem. Z 1 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) …

(4) …

§ 39. (1) …

§ 39. (1) …

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (§ 44) hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (§ 44) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.

(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) und deren Qualitätssicherung hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) und deren Qualitätssicherung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

§ 41. (1) …

§ 41. (1) …

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

           1. und 2. …

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

           1. und 2. …

(3) …

(3) …

§ 42. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

§ 42. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

(1a) bis (5) …

(1a) bis (5) …

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler.

(2) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.

(3) Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in § 121 Abs. 21 festgelegten Planstellen.

(6) Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in § 121 Abs. 21 festgelegten Planstellen.

(7) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Abs. 8) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Abs. 8) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.

(8) …

(8) …

(9) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich zu einem Stichtag dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand samt Personalaufwand jener Einrichtungen mit eigener Rechtsträgerschaft zu berichten, die in ihrem organisatorischen oder finanziellen Einflussbereich stehen. Hierbei sind die bei diesem Rechtsträger beschäftigten ausgegliederten Beamtinnen und Beamten, die ehedem als Vertragsbedienstete in der Bundesverwaltung Tätigen sowie alle sonstigen Bediensteten getrennt anzuführen.

(9) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich zu einem Stichtag der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand samt Personalaufwand jener Einrichtungen mit eigener Rechtsträgerschaft zu berichten, die in ihrem organisatorischen oder finanziellen Einflussbereich stehen. Hierbei sind die bei diesem Rechtsträger beschäftigten ausgegliederten Beamtinnen und Beamten, die ehedem als Vertragsbedienstete in der Bundesverwaltung Tätigen sowie alle sonstigen Bediensteten getrennt anzuführen.

(10) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und hiezu durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen zu erlassen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und hiezu durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen zu erlassen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.

§ 44a. (1) bis (4) …

§ 44a. (1) bis (4) …

(5) Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen:

(5) Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.

für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.

(6) …

(6) …

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.

(8) …

(8) …

§ 68. (1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.

§ 68. (1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 genannten Kriterien.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 genannten Kriterien.

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. das Berichtswesen und Berichtspflichten an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;

           3. das Berichtswesen und Berichtspflichten an die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling;

           4. …

           4. …

(4) Der Rechnungshof und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.

(4) Der Rechnungshof und die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport können vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.

(5) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.

§ 110. (1) …

§ 110. (1) …

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.

§ 122. (1) bis (12) …

§ 122. (1) bis (12) …

 

(XX) § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 44a Abs. 5 und 7, § 68 und § 110 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 BGBl. I Nr. XXX/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel 27

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

1. Abschnitt

HILFELEISTUNGEN

Auslobung der Hilfeleistungen

§ 1. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.

Art der Hilfeleistungen

§ 2. (1) Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.

(2) Als besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Wachebediensteten sind vorgesehen:

           1. eine einmalige Geldleistung und

           2. eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund.

Begünstigte

§ 3. (1) Wachebedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Beamte und Beamtinnen sowie Vertragsbedienstete, denen eine Wachdienstzulage nach § 81 oder § 143 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder eine gleichartige Zulage auf Grund von vertraglichen Regelungen gebührt.

(2) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die der oder die Wachebedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod des oder der Wachebediensteten der Unterhalt entgangen ist.

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

           1. ein Wachebediensteter

               a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

               b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

           2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

           3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

           1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und

           2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).

Ansuchen um Hilfeleistungen

§ 5. Der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister hat Personen, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.

Informationspflicht

§ 6. Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und vor den Gerichten sind Personen, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren.

2. Abschnitt

EINMALIGE GELDLEISTUNG

Ausmaß

§ 7. (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Rückersatz

§ 8. (1) Die Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen im Falle des Abs. 3 zu ersetzen.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, gebühren die Hilfeleistungen nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.

(3) Unberechtigt empfangene Hilfeleistungen sind - vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes - zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.

(4) Auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden.

3. Abschnitt

VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn

           1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

           2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

(1a) Ein Vorschuss nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuss ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(1b) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuss ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(4) (Anm.: Mit BGBl. I Nr. 93/2016 durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.)

Übergang der Ansprüche

§ 10. Die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter gehen, soweit sie vom Bund zu bevorschussen sind, durch Legalzession auf den Bund über.

4. Abschnitt

ERBRINGUNG VON HILFELEISTUNGEN AN WEITERE BEGÜNSTIGTE

Weitere Begünstigte

§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an

           1. Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,

           2. Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40a oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,

           3. Zollorgane die zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zur Ausübung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches ausgerüstet und befugt sind,

           4. Soldaten,

               a) die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,

               b) die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,

           5. vertraglich beschäftigte Aspiranten im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,

sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Bedienstete des Entschärfungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände gehören.

(2a) Bedienstete des Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, zu deren Dienstpflicht das Bergen, Untersuchen, Unschädlichmachen, die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial gehören.

(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a

§ 10b. (1) § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muss.

(2) § 4 ist auf Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den eine Person erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichem Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner dienstlichen Pflichten im Rahmen einer Tätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 oder 4 stehen muss.

5. Abschnitt

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistungen

§ 11. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Tragung des Aufwandes

§ 12. Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Sachverhalte im Sinne des § 4 anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach Ablauf des 31. Dezember 1990 eingetreten sind.

(3) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:

           1. § 15 mit 1. April 2000,

           2. § 10a Abs. 1 und 3 und § 10b mit 1. September 2000.

(6) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 4 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die vor dem 1. September 2001 eingetreten sind, ist § 4 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) § 10a Abs. 1 Z 3, § 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(10) §§ 3 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 3 und 10b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(12) § 10a Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(13) § 10a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(16) § 10a Abs. 2 und 2a und § 10b Abs. 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der nach § 1 Abs. 2 zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten des § 11 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.