Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 6

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 7

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 8

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 10

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 11

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 12

Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Artikel 13

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Artikel 14

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Artikel 16

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

Artikel 17

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

Artikel 18

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 4/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz lautet:

„der Vorteil für Arbeitnehmer gemäß § 47, deren (Ehe-)Partner und Kinder aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß § 4d Abs. 5 Z 1 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich pro aufrechtem Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:“

b) Nach dem ersten Teilstrich wird folgender Teilstrich eingefügt:

                      „– Der Arbeitnehmer erhält keine Kapitalanteile gemäß lit. b.“

c) Nach dem letzten Teilstrich wird folgender Teilstrich angefügt:

                      „– Werden Aktien (Ehe-)Partnern oder Kindern von Arbeitnehmern gewährt, sind die vorstehenden Bestimmungen für diese sinngemäß anzuwenden, wobei stets auf die Beendigung des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers abzustellen ist.“

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In § Abs. 1 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.

b) Abs. 9 entfällt.

3. In § 4b Abs. 1 Z 5 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.

4. In § 4c Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages“.

5. § 6 Z 6 wird wie folgt geändert:

a) In lit. c erster Teilstrich entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

b) In lit. c zweiter Teilstrich entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

c) In lit. d wird das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und der vorletzte Satz lautet:

„Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen als

            – Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden,

            – der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird,

            – der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder

            – der Steuerpflichtige eine Rate binnen drei Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.“

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6“ die Wortfolge „und Abs. 3 Z 2a“ eingefügt.

b) In Abs. 8 Z 3 lit. b lautet der letzte Satz wie folgt:

„Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Abs. 1 Z 7, Z 8 oder Z 9 aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß § 4a, § 4b oder § 4c nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.“

7. In § 23a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder 7“.

8. § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a entfällt in beiden Sätzen jeweils die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

9. In § 30 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „aus Vermietung und Verpachtung“ die Wortfolge „gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 und 4“ eingefügt.

10. § 35 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1, 2 und 4 wird das Wort „Daten“ jeweils durch die Worte „personenbezogenen Daten“ ersetzt.

b) Im letzten Satz wird das Wort „Daten“ durch die Worte „Personenbezogene Daten“ ersetzt.

c) Im ersten Satz wird die Wortfolge „mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen“ durch die Wortfolge „mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.

11. § 41 Abs. 2 Z 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „eine antragslose Veranlagung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen“ durch folgenden Text „eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes:“ ersetzt.

b) In lit. c wird der Verweis „gemäß lit. a“ durch den Verweis „gemäß lit. a oder lit. b“ ersetzt.

c) Die bisherige lit. d wird zu lit. e und es wird folgende neue lit. d eingefügt:

              „d) Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (§ 243 BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.“

12. In § 67 Abs. 4 lauten die beiden Teilstriche:

                      „– auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie

                        – auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.“

13. In § 94 Z 6 lit. c wird am Ende des vierten Teilstrichs das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende des fünften Teilstrichs wird das Wort „oder“ angefügt und folgender sechster Teilstrich angefügt:

                      „– einem Einlagensicherungsfonds im Sinne des § 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder dem Beitragsvermögen gemäß § 74 WAG 2018“

14. § 98 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:

a) In lit. b wird die Wortfolge „in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet“ durch die Wortfolge „in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder § 40 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes gemeldet“ ersetzt.

b) Im Schlussteil wird die Wortfolge „ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde“ durch die Wortfolge „ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder § 40 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. §§ 40 oder 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde“ ersetzt.

15. In § 102 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

16. Folgender § 107 samt Überschrift wird eingefügt:

„Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

§ 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27 oder § 28 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.

(2) Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:

           1. Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010)

           2. Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)

           3. Dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben

           4. Fernwärmeversorgungsunternehmen (§ 10 Energieförderungsgesetz 1979)

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts‑ und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des Mineralrohstoffgesetzes oder des Energieförderungsgesetzes 1979 durchgeführt werden.

(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

(5) Die Abzugsteuer beträgt 10%.

(6) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 7) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.

(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen.

(8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben:

           1. Vor und Nachname sowie Geburtsdatum oder Firma bzw. sonstige Bezeichnung

           2. Wohnsitz oder Sitz

           3. Falls vorhanden: Abgabenkontonummer

           4. Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), wenn keine Abgabenkontonummer vorhanden ist.

(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.

(10) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

           1. der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 6 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder

           2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

(11) Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen.“

17. In § 108 Abs. 7 Z 3 wird der Verweis „§ 93 Abs. 3 BWG“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015,“ ersetzt.

18. § 124b wird wie folgt geändert:

a) Z 270 lit. c letzter Satz lautet:

„Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2019 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2020 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.“

b) In Z 273 entfällt der zweite Satz.

c) Es werden folgende Ziffern angefügt:

     „329. § 4a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

       330. § 4b und § 4c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

       331. § 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 6 Z 6 lit. d in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. xx/2018 ist letztmalig anzuwenden für Überführungen, Verlegungen und Einschränkungen des Besteuerungsrechts der Republik Österreich, die vor dem 1. Jänner 2019 erfolgen.

       332. § 18 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

       333. § 30 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden.

       334. § 98 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2018 gilt für Geschäftsjahre von den §§ 40 und 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

       335. § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Abs. 11 zweiter Satz auf alle zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 4 bis 6 entfallen.

b) Abs. 7 wird zu Abs. 4.

2. Nach § 10 wird folgender §10a eingefügt:

„Niedrigbesteuerte Passiveinkünfte

§ 10a. (1) Erzielt eine ausländische Körperschaft niedrigbesteuerte Passiveinkünfte im Sinne der Abs. 2 und Abs. 3, sind

           1. die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft im Sinne des Abs. 4 Z 2 nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbesteuerung);

           2. Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen im Sinne des Abs. 7 bei der beteiligten Körperschaft nach Maßgabe des Abs. 7 nicht von der Körperschaftsteuer befreit, sondern unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer der Steuerpflicht (Methodenwechsel).

(2) Passiveinkünfte sind:

           1. Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;

           2. Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;

           3. Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;

           4. Einkünfte aus Finanzierungsleasing;

           5. Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie

           6. Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.

(3) Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dieses Bundesgesetzes zu ermitteln und der im Ausland tatsächlich entrichteten Steuer gegenüberzustellen.

(4) Zu einer Hinzurechnung nach Abs. 5 kommt es unter folgenden Voraussetzungen:

           1. Die ausländische Körperschaft erzielt niedrigbesteuerte Passiveinkünfte im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3, die mehr als ein Drittel der Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen.

           2. Eine unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 Z 1 fallende Körperschaft (beherrschende Körperschaft) hält selbst oder zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft (beherrschte Körperschaft). Für Zwecke dieser Bestimmung liegt ein verbundenes Unternehmen vor, wenn

                a) die Körperschaft an diesem unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder bei dem sie Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne hat;

               b) eine juristische oder natürliche Person oder eine Personenvereinigung unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an der Körperschaft in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne dieser Körperschaft hat.

Halten verbundene juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen Beteiligungen im Sinne der lit. b an weiteren Unternehmen, gelten auch diese als verbundene Unternehmen.

           3. Die ausländische beherrschte Körperschaft übt bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus. Das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist von der beherrschenden Körperschaft nachzuweisen (Substanznachweis).

(5) Die Passiveinkünfte der ausländischen beherrschten Körperschaft werden der beherrschenden Körperschaft als Gewinn hinzugerechnet, wobei die hinzuzurechnenden Passiveinkünfte nach § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dieses Bundesgesetzes zu ermitteln sind. Das Ausmaß des hinzugerechneten Gewinnes bestimmt sich nach der Höhe der von der beherrschenden Körperschaft unmittelbar und mittelbar gehaltenen Beteiligung oder ihres Anspruchs auf Gewinn im Sinne von Abs. 4 Z 2.

(6) Die Vorschriften über die Hinzurechnung von Passiveinkünften sind auch anzuwenden

           1. auf inländische Körperschaften, die den Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung im Ausland haben und

           2. sinngemäß auf ausländische Betriebsstätten.

Dies gilt insoweit, als diese im Inland nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, niedrigbesteuerte Passiveinkünfte im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3 erzielen sowie die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen.

(7) Zu einem Methodenwechsel kommt es bei internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 sowie bei Beteiligungen von mindestens 5%, deren Gewinnanteile unter § 10 Abs. 1 Z 5 oder 6 fallen (qualifizierte Portfoliobeteiligungen), wenn der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Körperschaft in der Erzielung von niedrigbesteuerten Passiveinkünften im Sinne der Abs. 2 und 3 liegt. Dabei gilt Folgendes:

           1. Bei der Ermittlung des Unternehmensschwerpunktes sind nach § 10 steuerbefreite Dividenden nicht zu berücksichtigen.

           2. Ein Methodenwechsel unterbleibt, insoweit Gewinne nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden.

Im Falle des Methodenwechsels kommen die Steuerbefreiung für Gewinnanteile gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 bis 7 sowie die Steuerneutralität gemäß § 10 Abs. 3 nicht zur Anwendung.

(8) Die Hinzurechnung von Passiveinkünften gemäß Abs. 5 sowie der Methodenwechsel gemäß Abs. 7 unterbleiben für ausländische Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 193 vom 19.7.2016 S. 1, wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte des Unternehmens im Sinne des Abs. 2 aus Transaktionen mit der inländischen beherrschenden Körperschaft oder dessen verbundenen Unternehmen stammen.

(9) Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland anzurechnen. Dabei gilt Folgendes:

           1. In den Fällen des Abs. 5 wird auf Antrag die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung angerechnet. Veräußert die beherrschende Körperschaft ihre Beteiligung an der ausländischen Körperschaft, ist der Veräußerungserlös insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als in diesem Gewinne enthalten sind, die bereits gemäß Abs. 5 hinzugerechnet wurden.

           2. In den Fällen des Abs. 7 wird auf Antrag die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer erhöht die steuerpflichtigen Gewinnanteile. Übersteigt die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrages ist im Abgabenbescheid abzusprechen.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die nähere Vorgehensweise festzulegen für die Hinzurechnung gemäß Abs. 5, wie insbesondere die Berücksichtigung einer bereits vorgelagerten Hinzurechnungsbesteuerung (Anrechnung oder Unterbleiben), sowie für den Methodenwechsel gemäß Abs. 7.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 10“.

b) In Abs. 1 Z 10 lit. c letzter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

c) In Abs. 3 lautet der Einleitungssatz „Für Kapitalanteile gilt Folgendes:“ und in Z 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Dies gilt nur, wenn die Beteiligungserträge aus dem Kapitalanteil unter § 10 Abs. 1 fallen.“

4. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Privatstiftungen im Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 befreit, wenn kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 vorliegt. § 10a ist sinngemäß anzuwenden.“

5. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 lautet der vorletzte Satz wie folgt:

„§ 10 und § 10a sind nicht anzuwenden.“

b) In Z 1a entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht,“.

c) Z 2 lit. a lautet wie folgt:

              „a) Abweichend von der Z 1 sind § 10 und § 10a sinngemäß anzuwenden.“

6. In § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß:

           1. Die Abzugsteuer beträgt 8,25%.

           2. Abweichend von § 107 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 haftet der Schuldner der Einkünfte für die Entrichtung der Abzugsteuer nicht, wenn der Abzug auf Grundlage der Angaben des Einkünfteempfängers unterblieben ist und diese Angaben nicht offensichtlich unrichtig sind.

           3. Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugssteuer vorzuschreiben, wenn ein Abzug gemäß Z 2 zu Unrecht unterblieben ist.“

7. In § 26c werden folgende Ziffern angefügt:

       „67. § 10 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. xx/2018 sind letztmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2018 begonnen haben.

         68. § 10a, § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. September 2018 beginnen.

         69. § 24 Abs. 7 in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des § 107 Abs. 11 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 auf alle zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten.“

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 entfällt im zweiten Teilstrich die Wortfolge samt Satzzeichen „mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,“.

2. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen“ durch die Wortfolge „am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xx/2018 oder § 10a Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen“ ersetzt und es wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dies gilt nur für Gewinne der übertragenden Körperschaft aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2019 geendet haben.“

3. In § 5 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe“.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,“.

b) In § 16 Abs. 5 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei einem bebauten Grundstück kann der Grund und Boden gemäß Abs. 3 oder 4 zurückbehalten werden, indem nur das Gebäude im Wege eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes auf die übernehmende Körperschaft übertragen wird. Dabei gilt die Übertragung des Gebäudes als im Zuge der Einbringung verwirklicht, wenn die Eintragung des Baurechtes im Rückwirkungszeitraum erfolgt und Baurechtsvertrag und Einbringungsvertrag aufeinander Bezug nehmen.“

5. Im dritten Teil werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) In Z 6 lit. h zweiter Satz wird die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2018“ durch die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2023“ ersetzt.

b) Nach Z 30 werden die folgenden Z 31 und Z 32 angefügt:

       „31. Für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2018 ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 erstmals anzuwenden. Dabei gilt § 124b Z 331 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß für Umgründungen, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 2019 zu Grunde liegt.

         32. § 16 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a wird die Wortfolge „Tätigkeit ausgeübt wird;“ durch die Wortfolge „Zielsetzung verfolgt wird.“ ersetzt und nach dem letzten Satz der Satz „Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt;“ eingefügt.

2. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder Abs. 3“ gestrichen.

3. In § 17 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Unternehmer, die der Art nach eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).“

4. In § 23 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

5. In § 25a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und nicht verpflichtet ist, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen“.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 bis 3 entfallen.

b) In Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. Im zweiten Satz des wird nach der Wortfolge „Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich“ die Wortfolge „, das Finanzamt gemäß § 17 AVOG 2010“ eingefügt.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 43 Z 2 wird die Wortfolge „1. Mai 2019“ durch die Wortfolge „1. Mai 2020“ und die Wortfolge „30. April 2019“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.

b) Nach Abs. 45 wird folgender Abs. 46 angefügt:

      „(46) 1. § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a, § 17 Abs. 1 erster Satz, § 25a Abs. 1, § 27 Abs. 5, Anlage 1 Z 32 und Art. 3a Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. November 2018 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           3. § 23 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           4. § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2019 außer Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, nicht mehr anzuwenden.“

8. Die Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994) wird wie folgt geändert:

In Z 32 wird der Klammerausdruck „(aus Unterposition 3824 99 96 der Kombinierten Nomenklatur)“ durch den Klammerausdruck „(aus Unterpositionen 3824 99 92 und 3824 99 93 der Kombinierten Nomenklatur)“ ersetzt.

9. In Art. 3a wird folgender Abs. 5 eingefügt:

    „(5) 1. § 3a Abs. 13 ist nicht anzuwenden, wenn

                a) der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt und außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebstätte hat,

               b) die Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 erbracht wird, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und

                c) der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Leistungen den Betrag von 10 000 Euro im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat.

           2. Der Unternehmer kann auf die Anwendung von Z 1 verzichten. Der Verzicht bindet ihn für mindestens zwei Kalenderjahre. Art. 3 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Tarifpost 7 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. Bürgschaftserklärungen zu gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 1 befreiten Mietverträgen.“

2. In § 35 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Rechtsgeschäfte, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften darstellen, die der Abzugsteuer gemäß § 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. des § 24 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen, sind von den Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 befreit.“

3. In § 37 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 33 Tarifpost 7 Abs. 2 Z 3 tritt mit 11. November 2017 in Kraft. § 35 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf alle nach dem 31. Dezember 2018 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erworben hat.“

b) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erworben hat.“

c) Abs. 5 lautet:

„(5) Ein im Abs. 2a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs. 2a oder Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Ein im Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs. 2a oder Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Abs. 2a oder Abs. 3 in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“

2. § 3 Abs. 1 Z 7a lautet:

            „7a. der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser

                        – durch Erbanfall,

                        – durch Vermächtnis,

                        – durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird,

                        – durch Schenkung auf den Todesfall oder

                        – gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG

durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.“

3. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Fällt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse eine Steuer gemäß Abs. 1 an, erhöht sich diese Steuer um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).“

Artikel 7
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Z 9 lautet:

         „9. mehrspurige Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, ab Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. f in der Zulassungsstelle. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

                a) Das Kraftfahrzeug ist ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jenen Personenkreis, auf den ein Kraftfahrzeug zusätzlich zu dem Menschen mit Behinderung zugelassen sein darf, durch Verordnung zu erweitern. Eine Erweiterung ist zulässig, wenn die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Befreiung durch geeignete administrative und technische Maßnahmen sichergestellt werden kann.

               b) Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß lit. f durch die Zulassungsstelle. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung jene in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 verwendet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.

Wurde im Zeitpunkt der Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. f bereits ein Nachweisdokument beantragt, jedoch noch nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zur Verfügung gestellt, kann der Nachweis längstens innerhalb von zwei Jahren ab Ansuchenstellung gemäß lit. f erfolgen und die Befreiung rückwirkend gewährt werden.

                c) Wurde die Behinderung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b erster Teilstrich in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 durch einen vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2013 ausgestellten Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 nachgewiesen und war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ein Kraftfahrzeug bei einem Versicherer erfasst und befreit, ist der Nachweis der Behinderung durch diesen Ausweis bis zu einem festgelegten Zeitpunkt weiterhin möglich. Der Bundesminister für Finanzen kann den Zeitpunkt zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, wobei angemessene Übergangsfristen und -bestimmungen zur Wahrung der Interessen der Menschen mit Behinderungen vorzusehen sind.

Der Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß lit. f durch die Zulassungsstelle.

               d) Das Kraftfahrzeug wird vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die Zwecken des Menschen mit Behinderung und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet.

                e) Die Steuerbefreiung steht nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst. Ist ein Kraftfahrzeug auch auf Grund einer anderen Ziffer dieses Absatzes befreit, geht die Befreiung gemäß Z 9 vor.

                f) Das Ansuchen um Befreiung ist in einer Zulassungsstelle gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967 zu stellen. In diesem Ansuchen muss erklärt werden, dass die Voraussetzung der lit. d erfüllt wird. Die Zulassungsstelle hat

                        – das Ansuchen um Befreiung entgegenzunehmen,

                        – dieses in der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 zu erfassen und beim beantragten Kraftfahrzeug zu vermerken,

                        – das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c und lit. e zu prüfen sowie

                        – das Ansuchen aufzubewahren.

Die Form, der Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen.

Stellt die Zulassungsstelle fest, dass mindestens eine Voraussetzung gemäß lit. a bis c und lit. e nicht erfüllt ist, hat sie den Vermerk in der Zulassungsevidenz nicht vorzunehmen oder zu löschen und darüber eine Bescheinigung auszustellen. Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Befreiung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gestellt werden. Das Finanzamt hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Zuerkennung der Befreiung die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.

               g) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat nach ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung

                        – dem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das zu befreiende Kraftfahrzeug zuständig ist, sowie

                        – der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß lit. h festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 verarbeitet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.

               h) Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung Folgendes festzulegen:

                        – die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß lit. b,

                        – die Form, den Inhalt und das Verfahren betreffend das Befreiungsansuchen und der in der Zulassungsevidenz zu erfassenden Daten gemäß lit. f und

                        – die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten gemäß lit. g.“

2. § 6 Abs. 1a lautet:

„(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn

           1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfasst und innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;

           2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung von mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,

                a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf

                        – von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

                        – von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

               b) im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf

                        – von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

                        – von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Z 1 und 2 jede Nichtbezahlung, unabhängig davon, ob sie auf Gesetz, einer vertraglichen Vereinbarung oder einer faktischen Nichtbezahlung beruht. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b, f, g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 und des § 12 Abs. 3 Z 27 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut; hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

b) In Abs. 3 werden folgende Z 27 bis 29 angefügt:

       „27. Für Kraftfahrzeuge, die vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 bereits gemäß Z 9 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz befreit waren, haben

                        – das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sowie

                        – der Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist,

jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind abzugleichen und in die Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 zu überführen (Initialbefüllung).

Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die in die Zulassungsevidenz überführten Daten

                        – dem Versicherer, der für die Erhebung der Versicherungssteuer für das befreiungsgegenständliche Kraftfahrzeug zuständig ist sowie

                        – der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft,

in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

Die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß Z 9 und der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 bis 5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 verarbeitet werden.

Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in einer Verordnung sowohl die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz als auch die Form, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung festzulegen.

         28. § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung das Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 bis zum 1. Dezember 2020 zu verschieben, wenn die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind.

Einspurige Kraftfahrzeuge, die am Tag vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 befreit waren, bleiben bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses weiterhin befreit.

         29. § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ist auf Nachversteuerungstatbestände anzuwenden, die nach dem 11. September 2017 verwirklicht werden.“

Artikel 8
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

    „(3) 1. Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Der festgesetzte Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde.

           2. In allen anderen Fällen des § 1 Abs. 1 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.“

2. In § 11 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.“

Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes“ durch die Wortfolge „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts“ ersetzt.

b) Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“.

c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist. Ungewöhnlich und unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor.“

d) In Abs. 3 wird der Ausdruck „ein Mißbrauch (Abs. 1)“ durch das Wort „Missbrauch“ ersetzt.

2. § 40a lautet:

§ 40a. Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke (Zwecküberschneidung)

           1. teilweise oder ausschließlich Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 bis 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwendet,

           2. teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körper-schaften erbringt.

Eine Zwecküberschneidung liegt vor, wenn einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der von der zuwendenden oder leistungserbringenden Körperschaft verfolgten Zwecke Deckung findet. Eine abweichende territoriale Ausrichtung ist dabei unbeachtlich.“

3. In § 76 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „eines ihrer Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung“ ersetzt.

4. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators“ durch die Wortfolge „eines gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB)“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Nachlasses“ durch die Wortfolge „einer Verlassenschaft“ ersetzt.

5. In § 83 Abs. 1 wird die Wortfolge „eigenberechtigte natürliche Personen“ durch die Wortfolge „natürliche voll handlungsfähige Personen“ ersetzt.

6. In § 103 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (§ 211 Abs. 1 Z 2) dem Vollmachtgeber zuzustellen.“

7. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit

           1. Umgründungen,

           2. Unternehmensgruppen,

           3. dem internationalen Steuerrecht,

           4. dem Umsatzsteuerrecht,

           5. dem Vorliegen von Missbrauch (§ 22).“

b) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Auskunftsbescheid ist tunlichst innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu erlassen.“

8. In § 148 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für ein Veranlagungsjahr bzw. – bei nicht zu veranlagenden Abgaben – für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153c gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

           1. zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs. 3) umfasst waren,

           2. aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union,

           3. im Zuge einer Gegenberichtigung,

           4. zur Überprüfung einer Kontrollmitteilung,

           5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c,

           6. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG sowie

           7. im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.“

9. Nach § 153 werden folgende §§ 153a bis 153g samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:

„2a. Begleitende Kontrolle

Merkmale der begleitenden Kontrolle

§ 153a. Anstelle einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 ist auf Antrag eine begleitende Kontrolle durchzuführen. Die begleitende Kontrolle kann einen einzelnen Unternehmer oder einen Kontrollverbund umfassen. Während der begleitenden Kontrolle besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht nach Maßgabe des § 153f Abs. 1 und ein laufender Kontakt zwischen den Unternehmern und den Organen des Finanzamtes nach Maßgabe des § 153f Abs. 4. Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat dem einzelnen Unternehmer oder den Unternehmern des Kontrollverbunds Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen.

Antrag auf begleitende Kontrolle

§ 153b. (1) Einen Antrag auf begleitende Kontrolle kann stellen

           1. ein Unternehmer gemäß § 1, 2 oder 3 UGB oder

           2. eine Privatstiftung, die alleine oder gemeinsam mit anderen Privatstiftungen mit mehr als 50% des Kapitals und der Stimmrechte an Unternehmern gemäß Z 1 unmittelbar beteiligt ist.

Voraussetzung ist, dass im Inland die Geschäftsleitung oder der Sitz (§ 27) vorliegt oder eine inländische Betriebsstätte besteht.

(2) Der Antrag kann für den Antragsteller und für einige oder alle der mit diesem im Sinne des Abs. 5 verbundenen Unternehmer mit Geschäftsleitung, Sitz oder Betriebsstätte im Inland gestellt werden (Kontrollverbund). Ist einer der Unternehmer des Kontrollverbunds Gruppenträger oder Mitglied einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988, muss der Antrag alle inländischen Mitglieder und den Gruppenträger der Unternehmensgruppe umfassen.

(3) Der Antrag ist vom obersten Unternehmer der Beteiligungskette bzw. vom Einfluss ausübenden Unternehmer oder von der Privatstiftung gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 PSG im Verfahren FinanzOnline zu stellen. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten Unternehmer im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung.

(4) Der Antrag kann unter folgenden Voraussetzungen gestellt werden:

           1. Jeder im Antrag angeführte Unternehmer ist nach dem UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet oder führt freiwillig Bücher.

           2. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer ist in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden.

           3. Mindestens einer der im Antrag angeführten Unternehmer

                  - hatte in den beiden Wirtschaftsjahren vor der Antragstellung Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 UGB von mehr als 40 Millionen Euro,

                  - ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG oder eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat gemäß § 9 BWG oder

                  - ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015.

           4. Es liegt eine Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vor, dass jeder im Antrag angeführte Unternehmer ein Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 6 eingerichtet hat oder für den Kontrollverbund insgesamt ein Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 6 eingerichtet ist.

(5) Ein verbundener Unternehmer im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wenn an diesem entweder eine direkte oder eine indirekte Beteiligung von mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte besteht oder wenn eine finanzielle Verbindung im Sinne des § 9 Abs. 4 KStG 1988 mit Bescheid festgestellt worden ist.

(6) Das Steuerkontrollsystem umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden. Es leitet sich aus der Analyse aller steuerrelevanten Risiken ab und wird an geänderte Rahmenbedingungen laufend angepasst. Die Risikoanalyse, die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sind überprüfbar dokumentiert. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Systematik, nach der die Prüfung des Steuerkontrollsystems zu erfolgen hat und den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte der Bestätigung (Abs. 4 Z 4) mit Verordnung festzulegen. Die Bestätigung ist längstens für den Zeitraum von drei Jahren zu erteilen, hat mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen zu sein und ist im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung hat gleichzeitig mit der Antragstellung zu erfolgen.

Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle

§ 153c. (1) Das für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 4 Z 3 und 4 zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.

(2) Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (§ 188) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 153b – ausgenommen jener des § 153b Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 Z 3 und 4 – zu prüfen.

(3) Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Unternehmers durchzuführen.

(4) Bei Erfüllung der Voraussetzungen hat das Finanzamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Abs. 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;

           2. die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;

           3. das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:

                a) die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten

               b) wiederholt verspätete Abgabe der Abgabenerklärungen,

                c) Schätzung(en) gemäß § 184,

               d) wiederholte Säumnis gemäß § 217,

                e) wiederholtes Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,

                f) anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,

               g) Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015,

               h) eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.

Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 außer Kraft.

Wechsel in die begleitende Kontrolle

§ 153d. (1) Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft aller Bescheide gemäß § 153c Abs. 4 den Wechsel jener Unternehmer des Kontrollverbunds, für die das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist, in die begleitende Kontrolle zu verfügen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.

(2) Der Bescheid ist gegenüber allen Unternehmern des Kontrollverbundes zu erlassen. Mit der Zustellung des Bescheides an den Antragsteller gilt die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

(3) Soll nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 ein weiterer Unternehmer in die begleitende Kontrolle einbezogen werden, hat der ursprüngliche Antragsteller einen Ergänzungsantrag zu stellen. Dabei gelten die §§ 153b, 153c sowie Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Umfang der begleitenden Kontrolle

§ 153e. (1) Die begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:

           1. die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasst sind

           2. die Körperschaftsteuer

           3. die Umsatzsteuer

           4. die Kraftfahrzeugsteuer

           5. die Elektrizitätsabgabe

           6. die Erdgasabgabe

           7. die Kohleabgabe

           8. die Energieabgabenvergütung

           9. die Normverbrauchsabgabe

         10. die Werbeabgabe und

         11. die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 WKG sowie

         12. die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.

(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

Rechte und Pflichten während der begleitenden Kontrolle

§ 153f. (1) Ab der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 haben die Unternehmer des Kontrollverbunds unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.

(2) Ab der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 darf eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 ausschließlich nach Maßgabe des § 148 Abs. 3a erfolgen.

(3) Das Finanzamt hat einheitlich für alle Unternehmer des Kontrollverbunds die mit der Vornahme der begleitenden Kontrolle beauftragten Organe und die den Gegenstand der begleitenden Kontrolle bildenden Abgabenarten (Auftrag zur begleitenden Kontrolle) elektronisch im Verfahren FinanzOnline bekannt zu geben. Der Antragsteller hat den Auftrag zur begleitenden Kontrolle im Namen aller Unternehmer des Kontrollverbunds im Verfahren FinanzOnline zu bestätigen. Gegen den Auftrag zur begleitenden Kontrolle ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Kalenderjahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds sowie Organen des zuständigen Finanzamtes stattzufinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften gemäß § 87 zu erstellen.

(5) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass ununterbrochen eine geltende Bestätigung gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 vorliegt. Das Finanzamt hat das Vorliegen und die Plausibilität der Bestätigung regelmäßig zu überprüfen.

Beendigung der begleitenden Kontrolle

§ 153g. (1) Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1

           1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

           2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

beendet.

(2) Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer

           1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

           2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

geendet hat.

(3) Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn die Bestätigung gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer

           1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,

           2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

geendet hat.

(4) Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Abs. 2 nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Abs. 3 nur gemeinsam ergehen.“

10. § 158 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4a lautet:

„(4a) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die personenbezogenen Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser personenbezogenen Daten zu übermitteln. Weiters ist der Bundesminister für Inneres verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben in geeigneter elektronischer Form

            – unverzüglich die Löschung einer Person aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß § 1 der Ergänzungsregisterverordnung 2009 – ERegV 2009, BGBl. II Nr. 331/2009, oder die Übernahme einer Person in das Melderegister gemäß § 14 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, sowie

            – vierteljährlich die geänderten personenbezogenen Daten gemäß § 3 der ERegV 2009, betreffend Personen, für die ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA) gespeichert ist,

zu übermitteln.

Personenbezogene Daten, die nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder für die Vollziehung der Abgabengesetze nicht mehr benötigt werden, sind im Datenbestand des Bundesministers für Finanzen sofort zu löschen.“

b) Nach Abs. 4d wird folgender Abs. 4e eingefügt:

„(4e) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Eintragung, Abfrage und Speicherung von personenbezogenen Daten gemäß § 3 ERegV 2009 im Ergänzungsregister für natürliche Personen berechtigt.“

11. In § 171 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung“ ersetzt.

12. In § 188 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(zB infolge Sachwalterbestellung)“ durch den Klammerausdruck „(zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters)“ ersetzt.

13. Dem § 204 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zinsen, hinsichtlich derer der Abgabenanspruch laufend entsteht, sind mit einem Tageszinssatz zu berechnen, wobei ein Jahr mit 365 Tagen zugrunde zu legen ist. Der Tageszinssatz ist auf vier Kommastellen zu runden.“

14. § 209a Abs. 2 lautet:

„(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wird. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung auch dann nicht entgegen, wenn eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 302 Abs. 2 lit. c beantragt oder durchgeführt wird.“

15. § 211 lautet:

§ 211. (1) Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:

           1. bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;

           2. bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung;

           3. bei Einzahlungen mit Erlagschein an dem Tag, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts der empfangsberechtigten Kasse ergibt;

           4. bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;

           5. bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme.

(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

(3) Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Abs. 1 Z 1, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die nähere Regelung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung treffen. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen einer Electronic-Banking-Überweisung zu verwenden sind.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung durch Verordnung zu bestimmen; er kann die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens auf bestimmte Abgaben oder auf Vorauszahlungen auf bestimmte Abgaben beschränken.

(5) Im Falle der Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat gilt die Abgabe nicht als im Sinne des Abs. 1 Z 2 entrichtet, wenn die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Abgabepflichtigen als Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 verrechnet wird oder die Verrechnung rückwirkend zu korrigieren ist.

(6) Die Entrichtung von Abgaben auf andere als in Abs. 1 angeführte Arten, mit Ausnahme der Verwendung sonstiger Gutschriften und Guthaben sowie der Aufrechnung (§ 1438 ff ABGB), ist unzulässig.“

16. § 214 Abs. 6 lautet:

„(6) Zahlungen und sonstige Gutschriften, die unter Bezugnahme auf eine Mahnung, im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens oder auf Grund eines SEPA-Lastschriftmandats erfolgen, sind in erster Linie mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung, des Vollstreckungsverfahrens oder des SEPA-Lastschriftmandats sind.“

17. In § 217 Abs. 5 letzter Satz entfällt der Ausdruck „und 3“.

18. Nach § 217 wird folgender § 218 eingefügt:

§ 218. Kosten, die der Abgabenbehörde bei der Entrichtung gemäß § 211 Abs. 1 Z 2 aufgrund mangelnder Deckung des Kontos, bei Widerruf eines Zahlungsvorganges gemäß § 34 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, oder Erstattung gemäß § 45 ZaDiG entstehen, sind vom Abgabepflichtigen zu ersetzen.“

19. § 240a lautet:

§ 240a. (1) Beschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß § 99 EStG auf der Grundlage von § 240 Abs. 3, § 94 Z 2 oder Z 10 oder § 98 oder § 99 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder einer Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Die Abgabe der Vorausmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Vorausmeldung mit Verordnung festzulegen.

(2) Der Antrag auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) kann ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten und mit der Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Abgabenverwaltung ergänzten Ausdruckes der Vorausmeldung (Abs. 1) gestellt werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Anträge auf Rückzahlung an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, die sich auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 KStG 1988 stützen.“

20. In § 281 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(zB infolge Sachwalterbestellung)“ durch den Klammerausdruck „(zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters)“ ersetzt.

21. Nach § 281 wird eine Unterabschnittsüberschrift und nachfolgender § 281a eingefügt:

„18a. Verständigung

§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.“

22. In § 287 Abs. 2 und § 295 Abs. 4 letzter Satz wird jeweils der Verweis „§ 304“ durch den Verweis „§ 302 Abs. 2 lit. c“ ersetzt.

23. In § 300 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.“

24. In § 302 Abs. 2 lit. b wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) Wiederaufnahmen des Verfahrens nach § 303 innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides, oder wenn der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb dieser Frist eingebracht ist.“

25. In § 323 werden nach Abs. 53 folgende Abs. 54 bis 57 angefügt:

„(54) Die §§ 76, 82, 83, 171, 188 und 281, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(55) 1. Die §§ 148 Abs. 3a und 153a bis 153g treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

           2. Für Unternehmer, die am 31. Dezember 2018 am Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ teilgenommen und bis zum 30. Juni 2019 einen Antrag gemäß § 153b gestellt haben, ist das Pilotprojekt so lange fortzusetzen, bis die lückenlose Überführung in die begleitende Kontrolle gewährleistet ist, falls im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen der §§ 153a bis 153g vorliegen; das Erfüllen der Voraussetzung des § 153b Abs. 4 Z 3 ist nicht erforderlich.

           3. Die begleitende Kontrolle ist laufend zu evaluieren. Spätestens am 31. Dezember 2024 ist ein Evaluationsbericht vorzulegen, der unter anderem genaue Angaben im Hinblick auf eine allfällige Absenkung der Umsatzerlösgrenze zu enthalten hat. Weiters ist die bisherige Auswirkung der begleitenden Kontrolle auf den Aufwand der Unternehmer und der Abgabenbehörden zu analysieren und die anzunehmende Auswirkung einer Absenkung der Umsatzerlösgrenze auf die Abgabenbehörden darzustellen.

(56) § 118 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 209a Abs. 2, § 240a, § 287 Abs. 2, § 295 Abs. 4 und § 302 Abs. 2 lit. c, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xx, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(57) § 118 Abs. 5a und Abs. 12, § 211 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. § 211 Abs. 6 ist auf Landes- und Gemeindeabgaben ab 1. Juli 2019 anzuwenden.

(58) § 118 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 163/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 26 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung; nachträgliche Milderung der Strafe“

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die nachträgliche Milderung der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Strafen gilt § 31a StGB sinngemäß.“

2. In § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 49 und 49a“ durch den Ausdruck „§§ 49 bis 49b“ ersetzt.

3. In § 33 Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „des Bescheides oder Erkenntnisses“ ersetzt.

4. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lautet:

„(4) Wird ein Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens ohne Berichte der Finanzstrafbehörde (§ 100 Abs. 2 StPO) sowohl bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht als auch bei der Finanzstrafbehörde geführt, so hat die Finanzstrafbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.“

b) In Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

c) § 54 Abs. 6 lautet:

„(6) Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren endgültig einzustellen.“

5. Nach dem § 56 werden folgende §§ 56a und 56b samt Überschriften eingefügt:

„Ton- und Bildaufnahme

§ 56a. (1) Eine Tonaufnahme oder eine Bild- und Tonaufnahme einer Vernehmung ist zulässig, wenn die vernommene Person ausdrücklich darüber informiert worden ist und die Vernehmung zur Gänze aufgenommen wird. Die Aufnahme ist auf einem geeigneten Medium zu speichern und zum Akt zu nehmen.

(2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann die Niederschrift vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,

           2. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,

           3. Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,

           4. andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,

           5. allenfalls gestellte Anträge,

           6. die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.

(3) Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage wörtlich wieder zu geben.

Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Ton- und Bildübertragung

§ 56b. (1) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Finanzstrafbehörde gelegen, kann die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Ton- oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein Zeuge wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, zu erscheinen.

(2) Hält sich die einzuvernehmende Person im Ausland auf, ist eine Vernehmung im Sinne des Abs. 1 nur zulässig, wenn die zuständige ausländische Behörde Amts- oder Rechtshilfe leistet.

(3) § 56a gilt sinngemäß.“

6. § 58 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „zur Leistung von Amtshilfe“ wird durch die Wortfolge „zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe“ ersetzt.

b) Das Wort „Amtshilfehandlung“ wird durch die Wortfolge „Amts- oder Rechtshilfehandlung“ ersetzt.

7. § 72 Abs. 1 lit. a lautet:

„a) wenn es sich um ihre eigene Finanzstrafsache oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 72 StGB) oder jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;“

8. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 StPO genannten Personen sowie die Steuerberater zugelassen. Bevollmächtigte Gesellschaften dürfen nur durch selbständig berufsbefugte natürliche Personen handeln.“

b) In Abs. 1 werden die Worte „eigenberechtigte Personen“ durch die Worte „voll handlungsfähige Personen“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „einen Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge „einen Steuerberater“ ersetzt.

9. Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Festnahme eines Jugendlichen ist der gesetzliche Vertreter oder ein Angehöriger ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, es sei denn, dass der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.“

10. In § 88 Abs. 3 wird das Wort „Pflegebefohlenen“ durch die Wortfolge „sonstigen schutzberechtigten Personen“ ersetzt.

11. In § 89 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete“ die Wortfolge „oder der Beschuldigte“ eingefügt.

12. Dem § 102 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gegebenenfalls kann nach § 56b vorgegangen werden.“

13. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 25 BAO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 72 StGB)“ ersetzt.

b) Lit. b lautet:

              „b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;“

14. Die Überschrift vor § 109 lautet:

„4. Sachverständige und Dolmetscher“

15. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:

§ 112a. Für Ersatzansprüche von Dolmetschern gilt § 112 sinngemäß.“

16. In § 113 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Zur Aufklärung der Sache kann die Finanzstrafbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Beiziehung von Sachverständigen, vornehmen und mittels Ton- oder Bildaufnahme dokumentieren.“

17. § 120 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „mit ausländischen Behörden“ die Wortfolge „sowie Dienststellen und Einrichtungen der Europäischen Union“ eingefügt und die Wortfolge „EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (EU-FinStrZG)“ durch die Wortfolge „Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG)“ ersetzt.

18. Dem § 127 Abs. 9 werden folgende Sätze angefügt:

„Diese sind jedenfalls bis zur Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren. Darüber hinaus sind Vernehmungen von Zeugen mittels technischer Einrichtungen gemäß § 56b über Anordnung des Verhandlungsleiters zulässig.“

19. Dem § 135 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde nach § 56b vorgegangen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.“

20. Dem § 159 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so ist dieses Partei im Beschwerdeverfahren, ein Amtsbeauftragter ist diesfalls nicht zu bestellen.“

21. § 196 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „an Stelle der Kriminalpolizei“ durch die Wortfolge „an Stelle der Sicherheitsbehörden“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „hat auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei“ durch die Wortfolge „haben auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Sicherheitsbehörden“ ersetzt.

22. In § 199 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wirtschaftstreuhänder“ durch das Wort „Steuerberater“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG) BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs.1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Konten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993), im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG) und im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG) sowie über die Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von gerichtlichen Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sowie der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zu führen.“

2. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 8 wird das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Erwachsenenvertreter“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ sowie das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden gemäß Art. 15 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2015, S. 1 (im Folgenden DSGVO). Die Auskunft kann über FinanzOnline erfolgen.“

6. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für das Kontenregister.“

7. § 5 Abs.3 lautet:

„(3) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für das Kontenregister gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO.“

8. In § 8 Abs. 1 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Geschäftsverbindung“.

9. In § 9 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „§ 8 Abs. 3“ durch „§ 8 Abs. 4“ ersetzt.

10. § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 erster Satz, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs.3, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden.“

2. In § 3 Abs.4 erster Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ sowie das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

3. § 5 lautet:

§ 5. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden, soweit sie in den in § 7 angeführten Zeiträumen erfolgten.“

4. In § 6 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortliche“ sowie das Wort „Datenanwendungen“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.

5. Dem § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xx/2018

§ 18. § 2, § 3 Abs. 4 erster Satz, § 5 und § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:

1. Die Paragraphenüberschrift des § 1 lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung“

2. § 4 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung“

b) In Abs. 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „Juli“ ersetzt.

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die meldenden Finanzinstitute melden dem Finanzamt nur Informationen betreffend jener Staaten und Jurisdiktionen die

           1. teilnehmende Staaten gem. § 91 Z 1 und Z 3 sind, oder

           2. teilnehmende Staaten gem. § 91 Z 2 sind, welche entweder die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen oder ein anderes Übereinkommen abgeschlossen wurde. Eine Liste dieser Staaten und Jurisdiktionen findet sich in der Verordnung des Bundesminister für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten in der jeweils gültigen Fassung.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs 1 wird das Wort „berechtigt“ durch das Wort „verpflichtet“ ersetzt.

b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Jedes meldepflichtige Finanzinstitut hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen 5 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.“

4. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich teilnehmender Staaten, für die erstmals für den Meldezeitraum 2018 die in § 3 genannten Informationen zu erfassen sind, verschieben sich diese Fristen jedoch auf den 31. Dezember 2018 für bestehende Konten von hohem Wert und auf den 31. Dezember 2019 für bestehende Konten von geringerem Wert.“

5. Dem § 42 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.“

6. In § 91 Z 2 lautet der zweite Satz wie folgt:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), BGBl. III Nr. 182/2017, oder einem anderen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllen.“

7. Dem § 112 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ungeachtet des Abs. 1 erfolgt eine Übermittlung der Informationen gem. § 3 nur an die zuständige Behörde jener teilnehmenden Staaten gem. § 91 Z 2, welche die in § 7 der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (OECD-MCAA) geforderten Voraussetzungen erfüllen.“

Artikel 14
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2016/120, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt im zweiten Teilstrich die Wortfolge „einschließlich der Ausfuhrerstattungen“; nach dem vierten Teilstrich wird folgender Teilstrich eingefügt:

                      „– die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,“.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.“

2. § 7 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Datenverarbeitung, Übermittlungspflichten“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe und der Bundesminister für Finanzen personenbezogene Daten verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Diese Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung dieser Daten für damit zusammenhängende Verwaltungszwecke, insbesondere der Dokumentation von Amtshandlungen, der Aufsicht sowie für statistische Aufzeichnungen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung anderer gesetzlichen Aufgaben der Zollverwaltung oder zur Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen abgabenrechtliche Vorschriften erforderlich ist.“

c) In Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Die Zollbehörden sind ermächtigt“ durch die Wortfolge „Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zollbehörden ermächtigt“ ersetzt.

d) Abs. 4 lautet:

„(4) Darüber hinaus ist zur Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Das Auskunftsrecht der betroffenen Person richtet sich nach Art. 15 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2015, S. 1 (im Folgenden DSGVO).“

c) In Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Person“ ersetzt, die Zitierung „§ 26 Abs. 2 Z 4 und 5 des DSG“ wird durch die Zitierung „Artikel 23 Abs. 1 lit. d und e DSGVO“ ersetzt. Im zweiten Satz tritt an die Stelle des Wortlautes „nach § 30 Abs. 3 DSG und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4 DSG“ der Wortlaut „nach § 22 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, (im Folgenden DSG) und dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 24 DSG“.

4. In § 17c Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen“ durch die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten zur Aufdeckung und Ermittlung von Verletzungen der Auskunftspflicht gem. § 17b Abs. 2 verarbeiten“ ersetzt.

5. In § 23 Abs. 2a wird die Wortfolge „über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend“ durch die Wortfolge „über die Dauer von 5 Jahren hinausgehend“ ersetzt.

6. § 37 lautet:

§ 37. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Informationsaustausches im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Zollkodex (zollrechtliches Informatikverfahren) zu regeln, soweit diese nicht bereits durch das Zollrecht (§ 1) festgelegt sind.

(2) Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) oder anderen Portalen der österreichischen Verwaltung. Es gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, BBGl. II Nr. 34/2016, beziehungsweise die Regelungen für das verwendete Portal.

Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren bedarf der Registrierung und Authentifizierung. Es ist dabei die Rollen- und Rechteverwaltung des USP oder des jeweils verwendeten Portals zu nutzen. Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren im Rahmen von e-zoll bedarf zusätzlich einer Zugangskennung aus dem USP.

(3) Nachrichten im zollrechtlichen Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift. Nachrichten im Rahmen von e-zoll müssen jedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat. Sonstige Nachrichten werden jener Benutzerin/jenem Benutzer zugerechnet, der/dem die im Nachrichtenaustausch verwendete Benutzeridentifikation zuzuordnen ist.

(4) Zollrechtliche Erledigungen erfolgen im zollrechtlichen Informatikverfahren, außer es besteht in den zollrechtlichen Vorschriften eine anderslautende Regelung oder die technischen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es gelten bezüglich des Inhaltes der Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren die besonderen zollrechtlichen Vorschriften.

(5) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften keine anderslautende Regelung besteht, gelten elektronische Nachrichten und Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie im jeweiligen elektronischen System hinterlegt sind und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

(6) Für elektronische Erledigungen der Zollbehörden im Bereich der §§ 1 und 2 Abs. 1 ist kein Zustellnachweis erforderlich.

(7) Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten als Abgabenbescheide.“

7. § 38 lautet:

§ 38. (1) Im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt.

(2) Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Zollanmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Unterlagen.

Für die indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (§ 2) und der USP-NuBeV (§ 9) oder des jeweiligen Portals. Zur Anwendung gelangende Vollmachten sind im Vertretungsmanagement des USP bzw. des jeweiligen Portals zu hinterlegen.

(3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise wissen musste.

(4) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zum elektronischen Nachrichtenaustausch im zollrechtlichen Informatikverfahren eingesetzt werden, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen oder hinterlegten Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens beim elektronischen Datenaustausch bevollmächtigt und befugt; die Teilnehmer haben diesbezüglich eigenverantwortlich Berechtigungen und Rollen zu warten. Das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.“

8. In § 43 Abs. 2 wird die Zitierung „Art. 22 Abs. 2 des Zollkodex“ durch die Zitierung „Art. 22 Abs. 3 des Zollkodex“ ersetzt.

9. In § 46 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sind auch Spediteure, Frachtführer, sowie dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienende Einrichtungen befugt.“

10. In § 73 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Im Fall der Billigkeit wegen Existenzgefährdung des Abgabenschuldners im Sinn dieser Bestimmung kann der Antrag auf Erstattung oder Erlass auch über die in Art. 121 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex angeführte Frist hinaus gestellt werden.“

11. In § 112 Abs. 2 Z 1 wird die Zitierung „§ 4 Z 1 des DSG“ durch die Zitierung „Art. 4 Z 1 DSGVO“ ersetzt.

12. § 119d Abs. 5 lautet:

„(5) Personenbezogene Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.“

13. § 119g wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils der Begriff „verwenden“ durch den Begriff „verarbeiten“ ersetzt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Bundesministerium für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu.“

c) In Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Eine Verwendung für andere als in § 119a genannte Zwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ermächtigten Behörde erforderlich ist.“

14. In § 119n wird der Begriff „Datenanwendungen“ durch den Begriff „Datenverarbeitungen“ ersetzt.

15. In § 119p wird der Begriff „verwenden“ durch den Begriff „verarbeiten“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr 74/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die Höhe der“ folgende Wortfolge eingefügt: „in den vorangegangenen 20 Jahren“.

b) In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2018“ gestrichen.

c) Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Höhe der Beihilfe können auch mit den befreiten Umsätzen in direkten Zusammenhang stehende Vorsteuern geltend gemacht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angefallen sind, dort weder geltend gemacht werden dürfen noch anderweitig ersetzt werden können, und die für die Beihilfe angerechnet würden, wenn die Vorsteuern in Österreich bewirkt worden wären. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis des Beihilfenanspruchs in diesen Fällen erbracht werden muss.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)“.

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Wird die Beihilfe nachträglich für ein Jahr erklärt, für das keine Monatserklärungen eingebracht wurden, so kann die Erklärung im Wege der zusammenfassenden Jahreserklärung eingebracht werden.“

3. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und § 3 Abs. 2“.

Artikel 16
Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

Das Sozialministeriumservicegesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten zur Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, und des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu verwenden.“

2. Dem § 10 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 wird Abs. 2 durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat bis zu dem Tag, der dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 vorangeht, auf Antrag Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder auf Antrag durch Übermittlung eines Registrierungscodes für eine digitale Jahresvignette. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 4 unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine digitale Jahresvignette gemäß § 11 Abs. 5 umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten und an Registrierungscodes für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.

(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 hat die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Antrag in einer Zulassungsstelle (§ 40a Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automatisationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird. Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Löschung des Kennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Umregistrierung der digitalen Vignette auf das neu zugewiesene Kennzeichen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kostenlos automatisationsunterstützt zu veranlassen. Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein. Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Danach hat die Gemeinschaftseinrichtung die Löschung des Kennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt zu veranlassen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.

(4) Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ohne Antrag die Registrierung des vom Anspruchsberechtigten angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges, für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bestand, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt zu veranlassen.

(5) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung gemäß Abs. 3 übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, automatisationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 3 siebenter Satz notwendigen Daten zu übermitteln.“

2. § 13 Abs. 3 (alt) erhält die Bezeichnung „§ 13 Abs. 6“.

3. In § 15 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „(§ 13 Abs. 3)“ durch den Ausdruck „(§ 13 Abs. 6)“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 1 Z 17 wird der Ausdruck „(§ 16a Abs. 4)“ durch den Ausdruck „(§ 16b)“ ersetzt.

5. § 16a Abs. 4 entfällt.

6. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „oder Umregistrierung einer digitalen“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

7. In § 33 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) §§ 13 Abs. 2 bis 6, 15 Abs. 1 Z 11 und 17, 30 Abs. 3 und 38 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 16a Abs. 4 außer Kraft.“

8. In § 38 Z 1 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1 und 6“ ersetzt.

9. § 38 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;“

Artikel 18
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Das EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2258, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

2. § 19 lautet:

§ 19. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union geeignet, erforderlich und angemessen ist.“

3. In § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xx/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“