Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Stärkung der Recht- und Planungssicherheit

-       Vereinfachung für Abgabenpflichtige durch Verbesserung der Serviceleistungen der Finanzverwaltung

-       Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben sowie höchstgerichtliche Rechtsprechung

-       Verbesserung der Betrugsbekämpfung (national & international)

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Legistische Anpassungen in Zusammenhang mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (§ 4a), Zuwendungen zur Vermögensausstattung (§ 4b) und Zuwendungen an die Innovationsstiftung (§ 4c)

-       Anpassung des Ratenzahlungszeitraumes an die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) der EU betreffend die Wegzugsbesteuerung

-       Legistische Anpassung des § 30 Abs. 7 EStG 1988 in Bezug auf den Verlustausgleich auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

-       Einführung einer Abzugsteuer gem. § 107 EStG bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

-       Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung

-       Verlängerung der Steuerspaltung

-       Gesetzliche Regelung für die Behandlung von Baurechten im Rahmen von Umgründungen

-       Legistische Anpassung betreffend Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen

-       Ausweitung der Istbesteuerung

-       Entfall der Margenbesteuerung

-       Umsetzung der Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) in nationales Recht

-       Entfall der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes

-       Ausweitung Kontrollbefugnis FA Graz-Stadt

-       Klarstellung iZm Grunderwerbsteuertatbeständen

-       Abschaffung der Gebühren für Bürgschaftserklärungen

-       Klarstellung iZm der widerrechtlichen Verwendung eines ausländischen KFZ

-       Ausdehnung der rulingfähigen Themengebiete

-       Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung

-       Ermöglichung des SEPA-Lastschriftverfahrens für Abgabenschulden

-       Modernisierung des Verfahrens zur Erstattung österreichischer Quellensteuern

-       Anpassungen im Finanzstrafgesetz

-       Anpassungen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz sowie im Kapitalabfluss-Meldegesetz

-       Änderungen des GMSG iZm den jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten für Steuerzwecke

-       Entfall der Befristung der Beihilfenregelung im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG)

-       Anpassung bei der Prämienfreistellung

-       Verwaltungsvereinfachung für Menschen mit Behinderung

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Personal- und IT-Kosten ergeben sich aufgrund der einzelnen legistischen Maßnahmen.

Die Mehreinnahmen aus der Körperschaftsteuer ergeben sich aus der Umsetzung des ATAD-Pakets und dabei vor allem aus der Hinzurechnung von niedrigbesteuerten ausländischen Gewinnen.

Zu den anderen Maßnahmen:

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf das Steueraufkommen.

 

Das fünfte Jahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

0

31.114

32.670

32.656

32.642

Nettofinanzierung Länder

0

10.589

10.589

10.589

10.589

Nettofinanzierung Gemeinden

0

6.041

6.041

6.041

6.041

Nettofinanzierung Gesamt

0

47.744

49.300

49.286

49.272

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Entlastung von rund 10.000 Stunden.

Durch einen automatischen Datenabgleich zum automationsunterstützten Nachweis der Behinderung kommt es zu Verfahrensvereinfachungen für Menschen mit Behinderungen. Für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer als auch den Anspruch auf eine kostenlose Vignette ist künftig nur mehr einer anstelle mehrerer Verfahrensschritte vonnöten. Des Weiteren wird sichergestellt, dass nur anspruchsberechtigte Personen die jeweilige Befreiung in Anspruch nehmen können.

 

Bei folgenden legistischen Maßnahmen ist mit einer weiteren Verwaltungsvereinfachung zu rechnen:

§ 107 EStG – Leitungsrechte

§ 211 BAO – SEPA-Lastschriftverfahren

 

Die jetzigen Anpassungen bilden nur den entsprechenden Rahmen, die genaue Ausgestaltung folgt mittels Verordnungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können noch keine Abschätzungen getroffen werden.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die in diesem Gesetz vorgeschlagenen Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf das Gleichstellungsziel "Bessere Verteilung der Erwerbsarbeit wie auch der unbezahlten Arbeit zwischen Frauen und Männern wird durch das Abgabensystem unterstützt". Die sonstigen geschlechtsspezifischen Auswirkungen sind vernachlässigbar.

 

Soziale Auswirkungen:

Das Sozialministeriumservice schafft für die Zulassungsstellen die Möglichkeit, automationsunterstützt in Erfahrung zu bringen, ob für eine bestimmte Person im Zusammenhang mit der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ein Behindertenpass mit dem Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt wurde oder ob im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette entweder die "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel", die "dauernde starke Gehbehinderung" oder die "Blindheit" im Behindertenpass eingetragen sind und für welchen Zeitraum diese Zusatzeintragungen gültig sind. Menschen mit Behinderungen können somit in Zukunft in jeder Zulassungsstelle in Österreich das Ansuchen um Befreiung eines Kraftfahrzeuges von der motorbezogenen Versicherungssteuer und auf Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette stellen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinien:

- Richtlinie 2016/1164/EU

- Richtlinie 2006/112/EG

- Richtlinie 2017/2455/EU

- Richtlinie 2014/41/EU

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das EU-Amtshilfegesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens." der Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

- Einkommensteuergesetz:

-- Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und einer etwaig auftretenden wechselseitigen Abhängigkeit kommt es in Zusammenhang mit § 4a (Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen), § 4b (Zuwendungen zur Vermögensausstattung) und § 4c (Zuwendungen an die Innovationsstiftung) in der Praxis zu Anwendungs- und Differenzierungsproblemen.

 

-- Im Rahmen der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie EU 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD) ist der Ratenzahlungszeitraum in Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung auf 5 Jahre zu kürzen, weil die Mitgliedstaaten den Mindeststandard, den die Richtlinie vorgibt, nicht unterschreiten dürfen.

 

-- Der VfGH (G183/2017) hat festgestellt, dass "§ 30 Abs. 7 EStG 1988 eine Auslegung nahelegt, die den Verlustausgleich auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 einschränkt".

 

-- Bei der bisherigen Rechtslage ergibt sich bei Entgelten in Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten die konkrete Steuerbelastung erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung, die in der Praxis vielfach konfliktträchtig verläuft und zu langwierigen Rechtsmitteln führt.

 

- Körperschaftsteuergesetz:

Die Richtlinie EU 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD) sieht in den Artikeln 7 und 8 die Umsetzung einer Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische beherrschte Körperschaften vor. Diese Vorschriften sollen in der neu geschaffenen Regelung des § 10a KStG 1988 umgesetzt werden.

 

- Umgründungssteuergesetz:

-- Die Regelungen über die Steuerspaltung wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach befristet verlängert und sollen ein weiteres Mal verlängert werden, weil andernfalls die Möglichkeit der Steuerspaltung von Genossenschaften mit 31.12.2017 auslaufen würde.

-- Insbesondere bei Einbringungen besteht vielfach der Wunsch der Unternehmer, das Betriebsgebäude an die übernehmende Körperschaft zu übertragen und gleichzeitig den Grund und Boden im Privatvermögen zurückzubehalten. Da die bisherige Verwaltungspraxis aufgrund der Rechtsprechung des VwGH nicht aufrechterhalten werden kann, soll im Sinne der Rechtssicherheit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen, die einerseits der Rechtsprechung des VwGH Rechnung trägt und andererseits eine praxisfreundliche Handhabung der gewünschten Trennung von Grund und Boden sicherstellt.

 

- Umsatzsteuergesetz:

-- Derzeit sind Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 ua nur dann steuerfrei, wenn eine zu den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Bedingt durch die unionsrechtliche Determinierung der Steuerbefreiung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG) kam der VwGH zum Ergebnis, dass die Steuerbefreiung nicht unionsrechtskonform umgesetzt wurde. Im Lichte des Unionsrechts kommt es nämlich nicht auf eine vergleichbare Tätigkeit, sondern auf eine vergleichbare Zielsetzung an.

-- Unionsrechtlich ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, für bestimmte Gruppen von Unternehmern oder für bestimmte Umsätze die Istbesteuerung vorzusehen. Der VwGH stellte jedoch fest, dass die derzeit vorgesehene Einschränkung der Istbesteuerung auf berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände gemäß § 17 Abs. 1 UStG 1994 nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

-- § 23 Abs. 7 letzter Satz UStG 1994 beinhaltet derzeit die Möglichkeit zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen durch eine Gesamtmarge. Diese Vereinfachung ist aufgrund der EuGH-Rechtsprechung nicht möglich und muss daher gestrichen werden.

-- Die Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) ist in nationales Recht umzusetzen.

-- § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 sieht Regelungen zur Führung eines Steuerheftes für bestimmte Unternehmer vor (sog. Wanderhändler und Wandereinkäufer). Durch die Einführung der generellen Registrierkassenverpflichtung hat diese Regelung ihre Bedeutung verloren und soll gestrichen werden.

-- § 27 Abs. 5 sieht derzeit ua die Möglichkeit für das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis und die Zollbehörden (soweit es sich um den grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt) vor, Einsicht in Geschäftspapiere, Frachtbriefe udgl. zu nehmen. Zur Optimierung der Kontrolle von Versandhandelsumsätzen soll diese Möglichkeit auch dem Finanzamt gemäß § 17 AVOG 2010 (Finanzamt Graz-Stadt) eingeräumt werden.

 

- Grunderwerbsteuergesetz:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung (Beseitigung von Zweifelsfragen bei § 1 Abs. 2a und Abs. 4, § 7 Abs. 2 GrEStG) sowie der Schließung von Gesetzeslücken (§ 1 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 GrEStG).

 

- Gebührengesetz:

Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr für Wohnungsmietverträge war bis zu ihrer Abschaffung (mit 11.11.2017) das dreifache Jahresentgelt; wurde dazu eine Bürgschaft abgegeben, war derselbe Betrag die Bemessungsgrundlage für die Bürgschaftsgebühr. Nach der Aufhebung der Gebühr für Wohnungsmietverträge wäre der neunfache Jahreswert die Bemessungsgrundlage gewesen. Da Bürgschaften im Wesentlichen zu von jungen Menschen (die sich vielfach noch in Ausbildung befinden) abgeschlossenen Wohnungsmietverträgen abgegeben werden, wäre die Befreiung durch die höhere Bürgschaftsgebühr nicht nur aufgehoben worden, sondern es würde sogar eine Mehrbelastung entstehen.

 

- Kraftfahrzeugsteuer:

Bei der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges ist bisher das Kalendervierteljahr der Besteuerungszeitraum; strittig ist, ob eine bescheidmäßige Festsetzung ab dem 15. des dem Besteuerungszeitraum folgenden zweitfolgenden Monats oder erst nach Ablauf der Jahreserklärungsfrist (31. März des Folgejahres) zulässig ist. Im Sinne eines raschen Handelns bei widerrechtlichen Verwendungen soll eine zeitnahe Bescheidfestsetzung ermöglicht werden, weshalb der Besteuerungszeitraum der Kalendermonat sein soll und die Abgabe ab dem 15. des zweitfolgenden Monats festgesetzt werden können soll.

 

- Versicherungssteuer:

Menschen mit Behinderungen, die die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch nehmen wollen, müssen derzeit ein Nachweisdokument (insbesondere Behindertenpass) vorlegen. Darüber hinaus ist zwingend die Überreichung einer Erklärung in Papierform erforderlich (sogenanntes "Kr21"); diese Erklärung stellt das materiell-rechtliche Erfordernis für die Gewährung der Steuerbefreiung dar. Das Versicherungsunternehmen hat diese Erklärung in der Folge aufzubewahren. Der gesamte Vorgang stellt in der Praxis einen erheblichen administrativen Aufwand sowohl für Menschen mit Behinderungen als auch für die Versicherungsunternehmen dar, was eine effektive Vollziehung der Befreiungsbestimmung erschwert.

 

- Bundesabgabenordnung:

-- Unternehmer müssen im Wirtschaftsleben häufig Entscheidungen treffen, deren steuerliche Auswirkungen sich unter Umständen erst Jahre später im Zuge einer Außenprüfung herausstellen. Bis dahin besteht unter Umständen ein Zustand der Planungs- oder Rechtsunsicherheit.

-- Manche Abgaben wie zB die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer sind vierteljährlich zu entrichten. Kleinere Unternehmer, die kein vollausgestattetes Büro haben, können auf eine rechtzeitige Überweisung des Abgabenbetrages aus Versehen leicht vergessen. Nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Abgaben werden vollstreckbar, es kommt in Folge zur Festsetzung eines Säumniszuschlages bzw. werden allenfalls weitere Maßnahmen erforderlich.

-- Das Verfahren zur Erstattung österreichischer Quellensteuern ist derzeit nicht im höchstmöglichen Ausmaß automationsunterstützt. Das kann zu Verzögerungen oder Fehlern bei der Steuererstattung führen.

 

- Finanzstrafgesetz:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des FinStrG sollen aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen die erforderlichen Regelungen getroffen werden. Dies betrifft die Schaffung von gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen sowie Einvernahmen im Wege einer Videokonferenz. Darüber hinaus soll Gesetzesänderungen sowie der Entwicklung der einschlägigen Judikatur Rechnung getragen und sollen redaktionelle Bereinigungen im FinStrG vorgenommen werden.

 

- Kontenregister- und Konteneinschaugesetz sowie Kapitalabfluss-Meldegesetz und Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Die neue unionsrechtliche Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, im Folgenden DSGVO) sowie das Datenschutzanpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Entsprechende Anpassungen des ZollR-DG sind vorzunehmen.

 

- Gemeinsames Meldestandard-Gesetz:

In der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, BGBl. III Nr. 182/2017, hat sich Österreich bereit erklärt, mit allen geeigneten Vertragsparteien automatisch Informationen zu Finanzkonten auszutauschen. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage besteht eine zeitliche Verzögerung von bis zu drei Jahren, zwischen der Aufnahme einer Vertragspartei auf die Liste der teilnehmenden Staaten gemäß § 91 Abs. 2 GMSG und dem erstmaligen Datenaustausch. Österreichische Finanzinstitute sind zwar gemäß § 5 GMSG berechtigt Informationen über alle Kunden zu sammeln, eine Verpflichtung besteht aber nur für Kunden aus teilnehmenden Staaten. Die OECD und das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, deren Mitglied Österreich ist, hat es sich zum Ziel gesetzt, auf internationaler Ebene gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Ein mangelnder zeitgerechter Austausch von Informationen könnte dieses Ziel konterkarieren.

 

- Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfegesetz:

Mit der Harmonisierung des österreichischen Umsatzsteuerrechts an die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Richtlinie entfiel für Umsätze aus der Erbringung von Krankentransporten und Lieferungen von menschlichem Blut die Steuerpflicht, jedoch ebenso die Möglichkeit, die auf den Vorleistungen lastende Vorsteuern geltend zu machen. Mit dem GSBG wurde eine Möglichkeit geschaffen, die dadurch entstandene Mehrbelastung dieser Bereiche zu mindern, soweit im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems entgoltene Leistungen betroffen sind. Das System der Beihilfengewährung hat sich bewährt, so dass die bisherige Befristung entfallen kann. Es sind jedoch Anpassungen erforderlich, um der Fortentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

In mehreren Bereichen gäbe es weiterhin keine gesicherte, einheitliche Auslegung der Gesetze.

Bestimmte Anpassungen erfolgen aufgrund zwingender EU-Richtlinien bzw. nach höchstgerichtlicher Entscheidung.

Bestimmte Vereinfachungen, speziell für Menschen mit Behinderung in Zusammenhang mit der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung kostenloser Vignetten bei bestätigter Unzumutbarkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund körperlicher Einschränkungen, könnten in den folgenden Jahren nicht umgesetzt werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für eine interne Evaluierung sind keine gesonderten Vorbereitungen notwendig.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Recht- und Planungssicherheit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der aktuellen Rechtslage gibt es einzelne Bereichen in denen die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nicht eindeutig geklärt ist.

Mit Inkrafttreten der einzelnen Maßnahmen wird eine erhöhte Rechtsicherheit für alle Beteiligten hergestellt.

 

Ziel 2: Vereinfachung für Abgabenpflichtige durch Verbesserung der Serviceleistungen der Finanzverwaltung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Menschen mit Behinderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Derzeit muss gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 eine Abgabenerklärung (Formular Kr 21) im Original an den Versicherer eingereicht sowie das Vorliegen der Behinderung durch einen Behindertenpass gem. § 40 ff Bundesbehindertengesetz (mit der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) oder Parkausweis gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 nachgewiesen werden.

Ab 1.12.2019 können Menschen mit Behinderung die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, als auch den Anspruch auf eine kostenlose Vignette, automationsunterstützt, durch den Datenabgleich zwischen den betroffenen Stellen, beantragen.

 

Ziel 3: Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben sowie höchstgerichtliche Rechtsprechung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es in einigen Bereichen Anpassungsbedarf aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben sowie höchstgerichtlichen Judikaten.

Durch die Änderungen werden einerseits Vorgaben durch EU-Richtlinien in nationales Recht übernommen und andererseits den höchstgerichtlichen Entscheidungen Folge geleistet.

 

Ziel 4: Verbesserung der Betrugsbekämpfung (national & international)

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist es dem Finanzamt Graz-Stadt rechtlich nicht möglich zur Kontrolle von Versandhandelsumsätzen Einsicht in die Geschäftspapiere zu nehmen.

Mit Inkrafttreten besteht für das Finanzamt Graz-Stadt erstmalig die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Geschäftspapiere zur genauen Überprüfung bei Versandhandelsumsätzen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Legistische Anpassungen in Zusammenhang mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (§ 4a), Zuwendungen zur Vermögensausstattung (§ 4b) und Zuwendungen an die Innovationsstiftung (§ 4c)

Beschreibung der Maßnahme:

Die § 4a (Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen), § 4b (Zuwendungen zur Vermögensausstattung) und § 4c (Zuwendungen an die Innovationsstiftung) stellen in Bezug auf den absetzbaren Höchstbetrag auf "10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages" ab. Diese Bestimmungen führten bei einer Kombination von derartigen Zuwendungen zu Anwendungsproblemen, weil dann zwischen den verschiedenen Kategorien wechselseitige Abhängigkeiten bestanden: So wurde zB der Betragsdeckel für Spenden (§ 4a) durch die Höhe von gewinnmindernden Stiftungszuwendungen (§ 4b) beeinflusst und umgekehrt. Die Ermittlung des jeweils zutreffenden Höchstbetrages führte in der Praxis zu erheblichen Problemen. Durch die geplanten Änderungen soll die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen bzw. die Berechnung des absetzbaren Höchstbetrages vereinfacht werden: Für die Ermittlung des Höchstbetrages sollen bei jeder Kategorie die Zuwendungen der jeweils anderen Kategorien ausgeblendet werden.

 

Sind betriebliche Spenden (§ 4a) als Sonderausgaben zu berücksichtigen, weil sie den als Betriebsausgabe abzugsfähigen Betrag übersteigen, sieht § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b im letzten Satz vor, dass sie ohne Sonderausgaben-Datenübermittlung in der Veranlagung zu berücksichtigen sind. Eine derartige Berücksichtigung als Sonderausgabe gilt in entsprechender Weise auch für Zuwendungen gemäß § 4b und gemäß § 4c. Die Regelung des § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b, die nur auf Spenden bezogen ist, ist insofern zu eng. Sie soll durch die Bezugnahme auf die § 4b und § 4c angepasst werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Anpassung des Ratenzahlungszeitraumes an die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) der EU betreffend die Wegzugsbesteuerung

Beschreibung der Maßnahme:

Innerhalb der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Z 6 war die Abgabenschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bisher gleichmäßig auf einen Zeitraum von 7 Jahren zu entrichten. Im Rahmen der Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie EU 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive – ATAD) ist dieser Ratenzahlungszeitraum auf 5 Jahre zu kürzen, weil die Mitgliedstaaten den Mindeststandard, den die Richtlinie vorgibt, nicht unterschreiten dürfen.

Aufgrund der Umsetzung von Art. 5 dieser Richtlinie wurden außerdem neue Tatbestände, die eine sofortige Fälligstellung der Raten nach sich ziehen, eingefügt.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 3: Legistische Anpassung des § 30 Abs. 7 EStG 1988 in Bezug auf den Verlustausgleich auf Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die geplante Änderung wird klargestellt, dass ein derartiger Verlustausgleich nur mit Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen bzw. von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen sowie mit Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, ausgeglichen werden können.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Einführung einer Abzugsteuer gem. § 107 EStG bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Beschreibung der Maßnahme:

- Abzugsteuer: der Leitungsbetreiber hat bei jeder Auszahlung von Entschädigungszahlungen eine Abzugssteuer von 10 % einzubehalten und diese in einer Gesamtsumme für ein Kalenderjahr an das Betriebsfinanzamt abzuführen.

- Anmeldung: Der Abzugsverpflichtete muss über FinanzOnline eine Anmeldung einreichen, in der die Empfänger und der jeweilige Steuerbetrag anzugeben sind.

- Regelbesteuerung: Anstelle der Abzugsteuer kann in der Veranlagung die Regelbesteuerung beantragt werden. Wird der steuerpflichtige Betrag nicht nachgewiesen, sind 33 % der Entschädigungszahlung der Einkommensteuer zu unterwerfen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne der ATAD soll derart erfolgen, dass noch nicht ausgeschüttete, niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet werden (Hinzurechnungsbesteuerung für "schädliche" niedrigbesteuerte Einkünftekategorien). Gleichzeitig soll auch der derzeit für niedrig besteuerte Passiveinkünfte im Zeitpunkt der Ausschüttung zur Anwendung kommende Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen gemäß § 10 Abs. 4 KStG 1988 modifiziert in die neue Regelung des § 10a KStG 1988 überführt werden, sodass die Vorschriften für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte in einer Bestimmung vereint werden.

 

Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c KStG 1988 soll nachgeschärft werden, um unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten.

 

Umsetzung von Ziel 3, 4, 1

 

Maßnahme 6: Verlängerung der Steuerspaltung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Anwendbarkeit der für die Praxis bedeutsamen Steuerspaltung soll um weitere fünf Jahre verlängert werden. Diese Verlängerung erfolgt lückenlos, sodass auch Spaltungen mit einem Stichtag ab dem 31. Dezember 2017 rückwirkend mit umfasst sind.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 7: Gesetzliche Regelung für die Behandlung von Baurechten im Rahmen von Umgründungen

Beschreibung der Maßnahme:

Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend die Zurückbehaltung eines Gebäudes bei bebauten Grundstücken im Wege eines Baurechtes geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 8: Legistische Anpassung betreffend Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Änderung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 setzt die höchstgerichtliche Rechtsprechung um und soll die Unionsrechtskonformität der Steuerbefreiung absichern. Die dem Bundesminister für Finanzen zugestandene Verordnungsermächtigung zur Festlegung, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt, soll Rechtssicherheit für die Unternehmer schaffen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Maßnahme 9: Ausweitung der Istbesteuerung

Beschreibung der Maßnahme:

§ 17 Abs. 1 UStG 1994 soll die Istbesteuerung auf alle Unternehmer ausweiten, die der Art nach (also auch unter Außerachtlassung der Rechtsform) selbständige Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 ausüben.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 10: Entfall der Margenbesteuerung

Beschreibung der Maßnahme:

Durch den Entfall des § 23 Abs. 7 letzter Satz UStG 1994 (Margenbesteuerung) wird der unionsrechtskonforme Zustand hergestellt.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 11: Umsetzung der Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) in nationales Recht

Beschreibung der Maßnahme:

Die Änderung in § 25a Abs. 1 UStG 1994 soll sicherstellen, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die sich für umsatzsteuerliche Zwecke in der EU zu erfassen haben, den MOSS in Anspruch nehmen können, wenn diese in der EU weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben. Art 3a Abs. 5 UStG 1994 dient Unternehmern, die nur ein kleines Volumen an Telekom-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 in andere Mitgliedstaaten erbringen, als Vereinfachung und Minimierung der Rechtsbefolgungskosten. Liegen EU-Umsätze von weniger als 10.000 Euro vor, so bleibt der Leistungsort von Telekom-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 im Inland.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 12: Entfall der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes

Beschreibung der Maßnahme:

Durch den Entfall der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes kommt es zur Verwaltungsvereinfachung und Minimierung der Rechtsbefolgungskosten für die betroffenen Unternehmer.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 13: Ausweitung Kontrollbefugnis FA Graz-Stadt

Beschreibung der Maßnahme:

Dem Finanzamt gemäß § 17 AVOG (Finanzamt Graz-Stadt) soll zur Optimierung der Kontrolle der Versandhandelsumsätze ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, Einsicht in die Geschäftspapiere zu geben.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 14: Klarstellung iZm Grunderwerbsteuertatbeständen

Beschreibung der Maßnahme:

Klarstellung iZm Grunderwerbsteuertatbeständen des qualifizierten Grundstückwechsels und der Anteilsvereinigung. Dadurch gehören Grundstücke nur dann zum Vermögen einer (Personen-)Gesellschaft, wenn sie durch einen Grunderwerbsteuer auslösenden Rechtsvorgang erworben werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 15: Abschaffung der Gebühren für Bürgschaftserklärungen

Beschreibung der Maßnahme:

Nach der Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnungsmietverträge sollen auch die Gebühren für Bürgschaftserklärungen abgeschafft werden, weil diese speziell junge Menschen treffen würden. Ebenso soll eine Gebührenbefreiung für die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 16: Klarstellung iZm der widerrechtlichen Verwendung eines ausländischen KFZ

Beschreibung der Maßnahme:

Die Änderungen sollen Klarstellungen und Vereinfachung in Zusammenhang mit der Bekämpfung der widerrechtlichen Verwendung im Ausland gemeldeter Kraftfahrzeuge im Inland (durch Personen mit Wohnsitz im Inland) bewirken.

 

Umsetzung von Ziel 4, 1

 

Maßnahme 17: Ausdehnung der rulingfähigen Themengebiete

Beschreibung der Maßnahme:

Der Bereich, für den Abgabepflichtige bei bestimmten Vorhaben eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde über deren steuerliche Beurteilung erlangen können, soll – zusätzlich zu den bisherigen Bereichen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise – auf weitere Themengebiete ausgeweitet werden. Künftig soll ein Auskunftsbescheid auch möglich sein für Fragen

- des internationalen Steuerrechts (ab 1.1.2019);

- der Umsatzsteuer (ab 1.1.2020) und

- hinsichtlich des Missbrauchs im Sinne des § 22 BAO (ab 1.1.2019).

Es soll eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides vorgesehen werden. Diese Frist kann aber – zB aufgrund der besonderen Komplexität der Anfrage – überschritten werden.

Bei offensichtlich missverstandenen Anträgen entfällt der Verwaltungskostenbeitrag für den ersten Folgeantrag der zum selben Sachverhalt und zur selben Rechtsfrage gestellt wird. Damit soll eine einmalige Rückfragemöglichkeit mit der anfragebeantwortenden Abgabenbehörde für etwaige Klarstellungen ermöglicht werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 18: Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird die Möglichkeit einer begleitenden Kontrolle eingeführt. Die begleitende Kontrolle stellt eine Alternative zur klassischen Außenprüfung dar. Bei Unternehmern, die die Teilnahme an diesem Verfahren beantragen und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung. Die Abgabenbehörde kontrolliert nicht nachträglich, sondern begleitet die Unternehmer. Der laufende Dialog mit der Finanzverwaltung ermöglicht eine rechtzeitige Abstimmung und gibt den Unternehmern dadurch eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit. Die zeitnahe Kontrolle sichert die rechtzeitige und rechtsrichtige Erhebung der Abgaben.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 19: Ermöglichung des SEPA-Lastschriftverfahrens für Abgabenschulden

Beschreibung der Maßnahme:

Die zunehmende Digitalisierung von Dienstleistungen hat über die letzten Jahre dazu geführt, dass Zahlungen im Wege von Lastschriftverfahren immer stärkere Verbreitung finden. Abgabenpflichtigen wird nun im Bereich der Finanzverwaltung diese Form der Entrichtung von Abgaben ermöglicht.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Maßnahme 20: Modernisierung des Verfahrens zur Erstattung österreichischer Quellensteuern

Beschreibung der Maßnahme:

Das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer aufgrund von unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Vorgaben oder weil die Kapitalertragsteuer zu Unrecht einbehalten worden ist wird ebenso wie das Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Lohnsteuer und Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 neu geregelt. Um das Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu gestalten, wird eine elektronische Voranmeldung vorgesehen, die der eigentlichen Antragstellung vorgelagert ist.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3, 2

 

Maßnahme 21: Anpassungen im Finanzstrafgesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Aus Anlass der Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen wurden Regelungen zur Einvernahme per Videokonferenz und Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen bei Vernehmungen nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person darüber geschaffen. Weiters sollen Anpassungen an legistische Maßnahmen in anderen Rechtsbereichen getroffen und legistische Änderungen aufgrund von höchstgerichtlicher Judikatur vorgenommen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Maßnahme 22: Anpassungen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz sowie im Kapitalabfluss-Meldegesetz

Beschreibung der Maßnahme:

Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit der neuen unionsrechtlichen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Vor diesem Hintergrund werden die Zwecke der Datenverarbeitung im Kontenregister sowie von Kapitalzu- und Abflüssen werden ausdrücklich bezeichnet. Anpassungen der Terminologie und von Verweisen an die DSGVO sowie an das 2. Erwachsenenschutz-Gesetze werden vorgenommen.

 

Umsetzung von Ziel 4, 3

 

Maßnahme 23: Änderungen des GMSG iZm den jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten für Steuerzwecke

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verpflichtung aller meldepflichtigen Finanzinstitute, die in § 3 GMSG genannten Informationen für alle Kunden zu sammeln und jene Informationen eines Meldezeitraumes, die geeignete teilnehmende Staaten betreffen, mit Ende Juli des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres an die Finanzbehörde zu übermitteln. Zusätzlich wird erstmals normiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein teilnehmender Staat als zum reziproken Datenaustausch geeigneter Staat angesehen werden kann. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Finanzinstitute verpflichtet, die übermittelten Informationen nach einem angemessenen Zeitraum von 5 Jahren zu löschen.

 

Umsetzung von Ziel 3, 4

 

Maßnahme 24: Entfall der Befristung der Beihilfenregelung im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG)

Beschreibung der Maßnahme:

Für Krankentransporte und das Blutspendewesen ist im Umsatzsteuergesetz seit dem EU-Beitritt Österreichs kein Vorsteuerabzug vorgesehen. Daher gibt es mit der GSBG-Beihilfe einen Ausgleich, soweit Leistungen mit dem öffentlichen Gesundheitssystem in Zusammenhang stehen. Diese Regelung war bislang befristet; da sie sich bewährt hat, kann die Befristung entfallen. Durch neuere Entwicklungen des Unionsrechts sind aber Anpassungen notwendig. Weiters wird als Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, dass nachträgliche Beihilfenanträge nicht mehr für jedes Monat einzeln ausgefüllt werden müssen, sondern gesammelt für das ganze Jahr eingereicht werden können.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Maßnahme 25: Anpassung bei der Prämienfreistellung

Beschreibung der Maßnahme:

Prämienfreistellungen iZm Lebensversicherungsverträgen sollen nur innerhalb eines zeitlichen Naheverhältnisses zum Vertragsabschluss eine rückwirkende Umwandlung in eine Einmalerlagsversicherung, die zu einer Nachversteuerung führen können, bewirken.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Maßnahme 26: Verwaltungsvereinfachung für Menschen mit Behinderung

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Neuregelung sollen im Wesentlichen die reinen "Papierverfahren" zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette zusammengeführt und automationsunterstützt neu aufgesetzt werden. Kernpunkt dieses Konzeptes soll der automationsunterstützte Nachweis der Behinderung sein. Dies würde einerseits zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung für Menschen mit Behinderungen führen und andererseits den Verwaltungsaufwand im Hintergrund erheblich reduzieren sowie sicherstellen, dass nur anspruchsberechtigte Personen die jeweilige Befreiung in Anspruch nehmen können.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

Das fünfte Jahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Erträge

0

33.371

33.371

33.371

33.371

Personalaufwand

0

509

519

529

540

Betrieblicher Sachaufwand

0

178

182

185

189

Werkleistungen

0

1.570

0

0

0

Aufwendungen gesamt

0

2.257

701

714

729

Nettoergebnis

0

31.114

32.670

32.657

32.642

 

Die Personal- und IT-Kosten ergeben sich aufgrund der einzelnen legistischen Maßnahmen.

Die Mehreinnahmen aus der Körperschaftsteuer ergeben sich aus der Umsetzung des ATAD-Pakets und dabei vor allem aus der Hinzurechnung von niedrigbesteuerten ausländischen Gewinnen.

Die Bedeckung der Personalkosten wird im Rahmen des Budgetvollzuges vor allem im Rahmen von Personalumschichtungen innerhalb der Finanzverwaltung sichergestellt.

Zu den anderen Maßnahmen:

Die Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf das Steueraufkommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Erlöse

0

10.589

10.589

10.589

10.589

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Erlöse

0

6.041

6.041

6.041

6.041

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Zeit (in h)

Kosten (in Tsd. €)

1

Automationsunterstützer Nachweis der Körperbehinderung

§§ 3 und 12 Versicherungsgesetz 1953

‑10.000

0

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die Änderungen im Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG) hat keine negativen finanziellen oder sonstigen Auswirkungen, da alle erforderlichen Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten bereits durch das GMSG geschaffen wurden. Eine Ausweitung dieses Austauschs auf alle geeigneten Vertragsparteien der mehrseitigen Vereinbarung ist nicht mit zusätzlichem Aufwand verbunden, da die Kapazitäten hierfür bereits vorhanden sind.

 

Die Änderungen im Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) führen zu einer Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung und betrifft 50-100 Gemeinden, die von der Änderung betroffen sind. Diese mussten bisher monatliche Beihilfenerklärungen abgeben, diese werden nun durch eine nachträgliche Jahreserklärung ersetzt. Die getroffenen Annahmen gehen davon aus, dass eine monatliche Erklärung max. 2 Stunden in Anspruch nähme und eine jährliche Erklärung insgesamt max. 4 Stunden an Aufwand benötigt. Dadurch kommt es zu einer Entlastung von ca. 20 Stunden pro Jahr und Gemeinde.

 

Durch den Entfall der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes kommt es zur Verwaltungsvereinfachung und Minimierung der Rechtsbefolgungskosten für die betroffenen Unternehmer. In den Jahren 2016 & 2017 wurden insgesamt 70 Stück dieses Steuerheftes für Wanderhändler und -einkäufer durch die Finanzverwaltung bestellt.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Auswirkungen auf das Gleichstellungziel durch das Jahressteuergesetz 2018 liegen nicht vor.

 

Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühr für Wohnungsmietverträge:

Von dieser Entlastung werden hauptsächlich Studierende und Lehrlinge profitieren, die eine Bürgschaft für Mietverträge benötigen. Da soweit ersichtlich keine geschlechtsspezifischen Statistiken existieren, wie viele männliche und weibliche Studierende am privaten Wohnungsmarkt Mietverträge mit Bürgschaften abschließen, kann keine Zuordnung dieser Entlastungsmaßname an Männer und Frauen erfolgen.

 

Grunderwerbsteuerbefreiung für Schenkungen auf den Todesfall:

Da Frauen schon aufgrund der höheren Lebenserwartung häufiger Grundvermögen von ihren Partner erben als umgekehrt, werden tendenziell vermutlich mehr Frauen als Männer von dieser Maßnahme profitieren.

 

Die übrigen gesetzlichen Änderungen haben Großteils keine Auswirkung auf die Gleichstellung von Männern und Frauen. Bei jenen Maßnahmen, bei denen es Auswirkungen geben könnte, lassen mangelnde Daten eine Erhebung der Auswirkung auf Männer und Frauen nicht zu bzw. sind diese vernachlässigbar.

Soziale Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Das Sozialministeriumservice schafft für die Zulassungsstellen die Möglichkeit, automationsunterstützt in Erfahrung zu bringen, ob für eine bestimmte Person im Zusammenhang mit der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ein Behindertenpass mit dem Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt wurde oder ob im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette entweder die "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel", die "dauernde starke Gehbehinderung" oder die "Blindheit" im Behindertenpass eingetragen sind und für welchen Zeitraum diese Zusatzeintragungen gültig sind. Menschen mit Behinderungen können somit in Zukunft in jeder Zulassungsstelle in Österreich das Ansuchen um Befreiung eines Kraftfahrzeuges von der motorbezogenen Versicherungssteuer und auf Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette stellen.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

2.257

701

715

729

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2018

2019

2020

2021

2022

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

 

1.570

 

 

 

gem. BFRG/BFG

15.02.02 Steuer- & Zollkoordination

 

 

687

701

715

729

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt gem. BFRG/BFG

Die Bedeckung der Personalkosten wird im Rahmen des Budgetvollzuges vor allem im Rahmen von Personalumschichtungen innerhalb der Finanzverwaltung sichergestellt.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

 

 

508,72

8,00

518,89

8,00

529,27

8,00

539,86

8,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Ausweitung der rulingfähigen Themengebiete

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4

 

2,00

2,00

2,00

2,00

Einführung einer begleitenden Kontrolle als Alternative zur Außenprüfung

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst2 v2/4

 

6,00

6,00

6,00

6,00

 

Es sind derzeit Überprüfungshandlungen in Zusammenhang mit Außenprüfungen erforderlich.

Diese Personalressourcen werden künftig auch für den Bereich des Rulings und der begleitenden Kontrolle sowie den damit einhergehenden Maßnahmen eingesetzt.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

 

178.051,17

181.612,20

185.244,44

188.949,33

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

 

1.570.000,00

 

 

 

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Kosten zur Adaptierung der IT-Infrastruktur

Bund

 

 

1

1.570.000,00

 

 

 

 

 

 

 

Die IT-Infrastuktur muss in mehreren Bereichen den neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden:

 

KESt-Rückerstattung: 550.000 EUR

SEPA-Lastschriftverfahren: 400.000 EUR

Wegzugsbesteuerung: 100.000 EUR

Verlustausgleich iZm Grundstücken: 65.000 EUR

Leitungsrechte: 70.000 EUR

Passiveinkünfte: 55.000 EUR

Begleitende Kontrolle: 330.000 EUR

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

 

33.371.000,00

33.371.000,00

33.371.000,00

33.371.000,00

Länder

 

10.588.500,00

10.588.500,00

10.588.500,00

10.588.500,00

Gemeinden

 

6.040.500,00

6.040.500,00

6.040.500,00

6.040.500,00

GESAMTSUMME

 

50.000.000,00

50.000.000,00

50.000.000,00

50.000.000,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Mehraufkommen Körperschaftsteuer (ATAD-Paket)

Bund

 

 

1

33.371.000,00

1

33.371.000,00

1

33.371.000,00

1

33.371.000,00

 

Länder

 

 

1

10.588.500,00

1

10.588.500,00

1

10.588.500,00

1

10.588.500,00

 

Gemd.

 

 

1

6.040.500,00

1

6.040.500,00

1

6.040.500,00

1

6.040.500,00

 

Aufteilung des Mehraufkommens gem. FAG-Schlüssel 2018:

Bund: 66,742%

Länder: 21,177%

Gemeinden: 12,081%

 


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Automationsunterstützer Nachweis der Körperbehinderung

§§ 3 und 12 Versicherungsgesetz 1953

geänderte IVP

National

‑10.000

0

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Mit dem automationsunterstützen Nachweis der Körperbehinderung kommt es zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung für Menschen mit Behinderung in Zusammenhang mit der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie dem Erhalt einer kostenlosen Vignette.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Personengruppe 1: Besitzer eines Behindertenpasses mit dem Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: automationsuntersützter Antrag auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette

10.000

-01:00

0,00

‑10.000

0

 

Quelle für Fallzahl: Arbeitsgruppe des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Behindertenanwaltschaft, Sozialministeriumservice, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Versicherungsverband Österreich, Versicherungsunternehmen, Bundesministerium für Finanzen und ASFINAG


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2043454995).