Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

3

Änderung des Asylgesetzes 2005

4

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

5

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

6

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

8

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

9

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 60 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 61.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 64:

„§ 64.

Studenten“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 66 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 67.

Freiwillige“

4. In § 2 Abs. 1 Z 20 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 angefügt:

       „21. Unions- oder multilaterale Programme mit Mobilitätsmaßnahmen: von der Europäischen Union oder der Republik Österreich finanzierte Programme, die die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union oder in Österreich fördern.“

5. In § 2 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(Abs. 2 Z 15)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 15)“ ersetzt.

6. In § 19 Abs. 7 wird der Ausdruck „kannabweichend“ durch die Wortfolge „kann abweichend“ ersetzt.

7. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

8. In § 20 Abs. 1a wird der Verweis „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11“ durch den Verweis „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.

9. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird nach der Wortfolge „und deren Familienangehörige“ die Wortfolge „sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ beantragen,“ eingefügt.

10. In § 21 Abs. 2 Z 8 wird nach der Wendung „„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit““ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender““.

11. In § 21 Abs. 2 Z 10 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 58a)“ die Wortfolge „oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61)“ eingefügt.

12. In § 21a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

13. In § 41a Abs. 9 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 189/1955“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 189/1955“ ersetzt.

14. § 43c Abs. 1 lautet:

„(1) Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ zu erteilen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

           2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,

           3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen und

           4. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.“

15. Dem § 43c werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43c oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 oder § 42 anstreben, kann die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(3) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Abs. 2 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(4) Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

(5) Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum auszustellen.“

16. In § 43d entfällt in Z 2 die Wendung „, den Umfang“, wird in Z 3 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 4 bis 6 angefügt:

         „4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;

           5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;

           6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.“

17. In § 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 3 wird jeweils das Zitat „§ 1 Abs. 2 lit. i AuslBG“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG“ ersetzt.

18. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

19. In § 51 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „ordnungemäß“ durch den Ausdruck „ordnungsgemäß“ ersetzt.

20. Nach § 60 wird folgender § 61 samt Überschrift eingefügt:

„Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 61. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher („Forscher-Mobilität“) auszustellen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

           2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,

           3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen,

           4. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat und

           5. die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Abs. 2 nicht überschritten wird.

(2) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher ist grundsätzlich mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Forscher“ des anderen Mitliedstaates zu befristen und kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden.

(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.“

21. § 64 samt Überschrift lautet:

„Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

           1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

           2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

           3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

           4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, oder

           5. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens bei der zweiten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 5, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 5 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 21) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“

22. Nach § 66 wird folgender § 67 samt Überschrift eingefügt:

„Freiwillige

§ 67. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger auszustellen, wenn

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

           2. sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,

           3. sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und

           4. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 Z 3 hat jedenfalls zu enthalten:

           1. eine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer;

           2. Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen;

           3. Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen;

           4. gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Freiwilligendienstes erhält.

(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.“

23. In § 69 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 erster Satz entfällt bei Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61) die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2, wenn nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben.“

24. In § 69 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch das Wort „für“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 66)“ die Wendung „oder für Freiwillige (§ 67)“ eingefügt.

25. In § 69 Abs. 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 58a)“ die Wortfolge „oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61)“ eingefügt.

26. In § 70 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen“ die Wortfolge „, und es sich dabei nicht um Bildungseinrichtungen handelt, deren Öffentlichkeitsrecht innerhalb der letzten fünf Jahre gemäß § 16 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, entzogen wurde oder erloschen ist“ eingefügt.

27. In § 71 Abs. 3 wird das Zitat „§ 77 Abs. 2 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 77 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

28. Dem § 81 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2018, erteilte Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen „Student“ weiter.“

29. Dem § 82 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Die §§ 2 Abs. 1 Z 20 und 21, Abs. 6, 19 Abs. 7, 20 Abs. 1 und 1a, 21 Abs. 2 Z 6, 8 und 10, 21a Abs. 5a, 41a Abs. 9, 43c, 43d, 46 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 3 und Abs. 6, 51 Abs. 2 Z 3, 61, 64 und 67 samt Überschriften, 69 Abs. 1a, 2 und 3, 70 Abs. 1, 71 Abs. 3 und 81 Abs. 46 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 61, 64 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird nach Z 13 folgende Z 13a eingefügt:

     „13a. Praktikant: ein Drittstaatsangehöriger, der für die Dauer von 91 bis 180 Tagen im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG für Praktikanten (§ 2 Abs. 16 AuslBG) Voraussetzung ist;“

2. In § 2 Abs. 4 wird nach Z 22 folgende Z 22a eingefügt:

     „22a. Schengener Grenzkodex (SGK): die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016, S. 1 in der geltenden Fassung;“

3. In § 2 Abs. 4 wird in Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 24 bis 25 angefügt:

       „24. Forscher und Studenten-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016, S. 21 in der geltenden Fassung;

         25. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 171/2013, ist.“

4. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird nach lit. d folgende lit. e angefügt:

              „e. die Erteilung von Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 im Inland;“

5. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Wohnsitz“ durch die Wortfolge „rechtmäßigen Wohnsitz“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 9 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 4 Z 13)“ die Wendung „oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a)“ eingefügt.

7. Dem § 11b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten (§ 20 Abs. 1 Z 10) können von Drittstaatsangehörigen während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der Grundlage eines von Österreich erteilten Visums D oder Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben, sofern kein gültiges Visum gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 vorliegt.“

8. In § 15 Abs. 4 wird in Z 5 die Wendung „eines Mitgliedstaates“ durch die Wendung „eines anderen Mitgliedstaates“ sowie am Ende der Ziffer der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, oder als dessen Familienangehöriger Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet;

           7. wenn der Fremde gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht.“

9. In § 20 Abs. 1 wird in Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. Visum für Praktikanten.“

10. In § 20 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10“ ersetzt.

11. In § 21 wird in Abs. 1 das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 8 und 9“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10“ und in Abs. 2 Z 4 das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 9“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10“ ersetzt.

12. In § 24 Abs. 1 wird in Z 2 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und in Z 3 der Beistrich am Ende des Satzes durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:

         „4. einer Tätigkeit als Praktikant (§ 2 Abs. 4 Z 13a), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG Voraussetzung ist,“

13. In § 24 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fremde, die

           1. gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist;

           2. gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG verfügen.“

14. In § 24 Abs. 4 wird die Wortfolge „Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates“ durch die Wortfolge „Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates“ ersetzt.

15. In § 31 Abs. 1 erhält die bisherige Z 7 die Ziffernbezeichnung „9“ und werden nach Z 5 folgende Z 6 bis 8 eingefügt:

         „6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

           7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

           8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder“

16. In § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 51 und 52 AsylG 2005“ durch das Zitat „§§ 51 bis 52 AsylG 2005“ ersetzt.

17. In § 40 Abs. 1 wird das Zitat „§ 39 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 Z 1 und 3“ ersetzt.

18. Dem § 46 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat der behandelnde Arzt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat der behandelnde Arzt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“

19. In § 52a Abs. 1 wird nach der Wendung „versorgt wird,“ die Wortfolge „oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen,“ eingefügt.

20. In § 52a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 59 Abs. 6“ die Wortfolge „oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005“ eingefügt.

21. In § 52a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen in eine Betreuungseinrichtung, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG–B 2005 genannt ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in dieser Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.“

22. In § 53 Abs. 3 wird in Z 5 die Wendung „mindestens fünf Jahren“ durch die Wendung „mehr als drei Jahren“ ersetzt und in Z 7 am Ende der Ziffer das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

23. In § 57 Abs. 5 entfällt die Wendung „gemäß § 60 Abs. 3“ sowie die Wendung „gemäß § 61 Abs. 4“.

24. § 76 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

           1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

           2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

           3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin‑Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA‑VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.“

25. In § 76 Abs. 3 wird nach dem Zitat „Z 1“ das Zitat „oder 2“ eingefügt.

26. In § 76 Abs. 5 wird nach der Wendung „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ der Klammerausdruck „(Z 1 oder 2)“ eingefügt.

27. Nach § 80 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA‑VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.“

28. In § 119 wird das Zitat „Grundversorgung nach Art. 15a B‑VG, BGBl. I Nr. 80/2004“ durch das Zitat „Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004,“ ersetzt.

29. Dem § 126 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die §§ 2 Abs. 4 Z 13a, 22a, 23, 24 und 25, 5 Abs. 1 Z 2 lit. e, 8 Abs. 1, 11 Abs. 9, 11b Abs. 3, 15 Abs. 4 Z 5 bis 7, 20 Abs. 1 Z 9 und 10, Abs. 2 Z 1, 21 Abs. 1 und 2 Z 4, 24 Abs. 1, 2 und 4, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 40 Abs. 1, 46 Abs. 7, 52a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 53 Abs. 3 Z 5 und 7, 57 Abs. 5, 76 Abs. 2, 3 und 5, 80 Abs. 5a und 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 22 werden die Wortfolgen „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ und die Wendung „im Herkunftsland“ jeweils durch die Wendung „vor der Einreise“ ersetzt.

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, liegt eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.“

3. In § 4a entfällt der letzte Satz.

4. In § 7 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 27 Abs. 3 Z 1 bis 4“ die Wortfolge „und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist,“ eingefügt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.“

5. In § 7 Abs. 2a wird das Wort „Unbeachtlich“ durch das Wort „Ungeachtet“ ersetzt.

6. In § 15b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Zulassung zum Verfahren“.

7. In § 15b Abs. 3 wird nach der Wendung „nachgekommen ist“ die Wendung „oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind“ eingefügt.

8. In § 15b Abs. 4 wird nach der Wortfolge „zur Verfügung gestellt wird“ die Wortfolge „, es sei denn, dem Asylwerber wurde vom Bundesamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt“ eingefügt.

9. Dem § 15b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Asylwerbers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.“

10. In § 15c Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zur Verfügung stellt“ die Wortfolge „, es sei denn, dem Asylwerber wurde vom Bundesamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt“ eingefügt.

11. In § 17 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Asylwerbers oder“.

12. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a. (1) Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Fremden gilt ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kind, dem kein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zukommt und zu dessen Vertretung der Fremde befugt ist, als gestellt und eingebracht.

(2) Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Asylwerber oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(3) Mit Einlangen der Anzeige über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.

(4) Besteht gegen einen Vertreter gemäß Abs. 2

           1. eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG, ist der Antrag des Kindes gemäß § 5 zurückzuweisen;

           2. eine sonstige rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, ist der Antrag des Kindes ohne weiteres ab- oder zurückzuweisen, sofern keine eigenen Verfolgungsgründe für das Kind vorgebracht werden.

(5) Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist die Anzeigeplicht nach Abs. 2 nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

13. In § 28 Abs. 2 wird das Zitat „§ 29 Abs. 3 Z 4 oder 6“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 3 Z 4, 5 oder 6“ ersetzt.

14. In § 50 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geschlecht“ das Wort „, Staatsangehörigkeit“ eingefügt.

15. In den §§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2 wird nach der Wendung „durch Verordnung“ jeweils die Wendung „unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit“ eingefügt.

16. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Asylwerbers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung gemäß Abs. 2 vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Asylwerbers ersichtlich gemacht werden können.“

17. Den §§ 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„§ 50 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin bezeichneten Verordnung die Verordnung gemäß dem ersten Satz tritt.“

18. In § 55 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 189/1955“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 189/1955“ ersetzt.

19. In § 68 Abs. 1 dritter Satz werden das Wort „sind“ durch die Wortfolge „können nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen“ und die Wortfolge „zu gewähren“ durch die Wortfolge „gewährt werden“ ersetzt.

20. Dem § 70 wird folgender Satz angefügt:

„Die Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

21. In § 72 Z 4 wird die Wortfolge „dritter und“ durch die Wortfolge „dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und hinsichtlich Abs. 1“ ersetzt.

22. Dem § 73 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 2 Abs. 4, 4a, 7 Abs. 2 und 2a, 15b Abs. 1, 3 und 4, 15c Abs. 1, 17 Abs. 3, 17a, 28 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 3, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2, 52 Abs. 2, 55 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 1, 70, 72 Z 4, 75 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

23. Dem § 75 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 ist auf im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kinder, deren Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 eingebracht haben, sowie auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 im Bundesgebiet nachgeborene drittstaatszugehörige Kinder und deren Vertreter nicht anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des BFA‑Verfahrensgesetzes

Das BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 1. Abschnitts des 1 Hauptstücks des 2. Teils:

„1. Abschnitt:.

Behördenaufträge“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 35 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 35a.

Auftrag zur Auswertung von Datenträgern“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:

„§ 39.

Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 39a.

Auswertung von Datenträgern“

5. § 9 Abs. 4 entfällt.

6. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.“

7. § 18 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,“

8. Die Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des 2. Teils lautet:

„Behördenaufträge“

9. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Auftrag zur Auswertung von Datenträgern

§ 35a. (1) Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Asylwerbers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.

(2) Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.“

10. In § 38 Abs. 1 erhalten Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen „3“ und „4“ und lautet der Schlussteil:

„soweit in den Fällen der Z 3 und 4 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben.“

11. In § 38 Abs. 2 wird nach der Wendung „verpflichtet ist“ die Wortfolge „, oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß § 39 sichergestellt werden sollen,“ eingefügt.

12. Die Überschrift des § 39 lautet:

„Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“

13. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro‑Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro‑Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1b bis 1e GVG‑B 2005 zu informieren.“

14. Nach § 39 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.

(1b) Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.“

15. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“

16. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Auswertung von Datenträgern

§ 39a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, zum Zweck der Identitätsfeststellung eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und eine Feststellung der Identität anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß § 35a vorliegt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, zum Zweck der Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, sofern die Reiseroute des Fremden anhand der vorliegenden Beweismittel nicht festgestellt werden kann oder ein Auftrag gemäß § 35a vorliegt.

(3) Die Datenträger sind dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind.

(4) Eine Übermittlung von ausgewerteten Daten zum Zweck der Strafverfolgung an die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden ist zulässig.“

17. Nach § 40 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“

18. In § 42 Abs. 2 wird die Wendung „den Reiseweg“ durch die Wendung „die Reiseroute“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 38)“ das Wort „ergeben“ eingefügt.

19. In § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ durch die Wendung „weiteren Verfahrensführung“ und die Wortfolge „einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion“ durch die Wortfolge „einer Erstaufnahmestelle, einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle“ ersetzt.

20. In § 47 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5“ durch das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

21. Dem § 56 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 16 Abs. 1, die Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des 2. Teils, §§ 18 Abs. 1 Z 3, 35a samt Überschrift, 38 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 39, §§ 39 Abs. 1 bis 1b und 3, 39a samt Überschrift, §§ 40 Abs. 5, 42 Abs. 2, 43 Abs. 1 Z 2 lit. a, 47 Abs. 2 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des 2. Teils und zu §§ 35a, 39 und 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2108 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 9 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 wird das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 4 und 5“ durch das Zitat „§§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b bis 1e eingefügt:

„(1b) Asylwerber gemäß Abs. 1, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige (§ 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005), soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Asylwerber sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) über den in § 39 Abs. 1 BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(1c) Übersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der Versorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Abs. 1b, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem Asylwerber oder dessen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der Versorgung durch den Bund beim Bundesamt einzubringen.

(1d) Ist die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Abs. 1c binnen sechs Wochen nach der Beendigung der Versorgung durch den Bund aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.

(1e) Bezieht ein Asylwerber trotz Anspruch gemäß Abs. 1 keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (§ 24 AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt – ohne unnötigen Aufschub dem Asylwerber oder dessen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.“

2. In § 8 Abs. 1 werden das Wort „Berufausbildung“ durch das Wort „Berufsausbildung“ und die Wortfolge „Volksgruppe und Gesundheitszustand“ durch die Wortfolge „Volksgruppe, Gesundheitszustand und sichergestellte Bargeldbeträge gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG“ ersetzt.

3. Dem § 16 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Die §§ 2 Abs. 1b bis 1e sowie 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 11a entfällt in Abs. 4 die Z 1 und wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.“

2. In § 15 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 11a Abs. 4 Z 1“ durch das Zitat „§ 11a Abs. 7“ ersetzt.

3. Dem § 64a werden folgende Abs. 27 und 28 angefügt:

„(27) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2018 zu Ende zu führen.

(28) Die §§ 11a Abs. 7, 15 Abs. 1 Z 4 und 64a Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 11a Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 60 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder durch Personen, die nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, ist nicht zulässig. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.“

2. § 63 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Unterrichtssprache, in welcher das Studienprogramm abgehalten wird,“

3. § 63 Abs. 1a Z 3 lautet:

         „3. die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der Unterrichtssprache und“

4. § 63 Abs. 10 lautet:

„(10) Personen, deren Erstsprache nicht die Unterrichtssprache, in welcher das Studienprogramm abgehalten wird, ist, haben die Kenntnisse dieser Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der Unterrichtssprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der Unterrichtssprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Die Ergänzungsprüfung ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Universitätslehrganges abzulegen. Die Zulassung zu diesem Universitätslehrgang setzt jedoch bereits Kenntnisse in der Sprache, für welche die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, zumindest im Ausmaß des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) des Europarats voraus. Als Nachweis über diese Kenntnisse in der deutschen Sprache gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von den Einrichtungen „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Verein ÖSD“, „Goethe-Institut e.V.“ „Telc GmbH“ und „Österreichischer Integrationsfonds“. Darüber hinaus kann die Satzung der Universität weitere Einrichtungen zum Erwerb eines Sprachdiploms vorsehen. Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Diploms über Kenntnisse der betreffenden Sprache zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein.“

5. Dem § 143 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(49) Die §§ 60 Abs. 6 und 63 Abs. 1, 1a und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 lit. g wird folgende lit. h eingefügt:

            „(h) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Forscher gemäß § 2 Abs. 17 sowie deren Ehegatten und Kinder;“

2. Dem § 2 werden folgende Abs. 14 bis 17 angefügt:

„(14) Als Volontäre gelten Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten im Kalenderjahr beschäftigt werden und dabei keine Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen verrichten.

(15) Als Ferial- oder Berufspraktikanten gelten Schüler, die eine im Rahmen eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten.

(16) Als Praktikanten im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S. 21 gelten Ausländer, die in einem Drittstaat ein Studium absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt, oder vor nicht mehr als zwei Jahren einen Hochschulabschluss erlangt haben und im Rahmen einer Vereinbarung eines studienbezogenen Praktikums mit einer aufnehmenden Einrichtung auf entsprechendem Qualifikationsniveau für die Dauer von 91 bis 180 Tagen beschäftigt werden, um sich Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld anzueignen.

(17) Als Forscher im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 gelten Ausländer, die über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der diesen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügen und im Rahmen einer Forschungseinrichtung eine wissenschaftliche Tätigkeit verrichten, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist.“

3. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Ausländer, die als Volontäre (§ 2 Abs. 14), Ferial- oder Berufspraktikanten (§ 2 Abs. 15) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 16) beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die AusländerIn beschäftigt wird, spätestens drei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates (§ 2 Abs. 14) oder eines Praktikums (§ 2 Abs. 15 oder 16) entspricht.“

4. § 4 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder“

5. § 4 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 6) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,“

6. Dem § 34 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 1 Abs. 2 lit. h, § 2 Abs. 14 bis 17, § 3 Abs. 5 sowie § 4 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. August 2018 ereignen.“