Entwurf

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Entwurf werden die fremdenrechtlichen Materiengesetze zunächst an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (im Folgenden: „Forscher und Studenten-Richtlinie“) angepasst. Mit der Forscher und Studenten-Richtlinie werden die bereits aus den Jahren 2004 bzw. 2005 stammenden Richtlinien 2004/114/EG über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst und 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vereinfacht und zusammengefasst. So sieht die neue Forscher und Studenten-Richtlinie insbesondere weitere Begünstigungen hinsichtlich der Verfahrensfristen, der Familienzusammenführung mit Forschern sowie der Mobilitätsrechte von Forschern und Studenten vor. Weiters wurde der verpflichtende Anwendungsbereich der neuen Forscher und Studenten-Richtlinie auf Praktikanten und Freiwillige, die am Europäischen Freiwilligendienst teilnehmen, ausgeweitet.

In Umsetzung der Forscher und Studenten-Richtlinie werden die bereits in den geltenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) vorgesehenen Aufenthaltstitel für Forscher und Studenten adaptiert und zwei neue Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ und Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“) eingeführt. Für Forscher wird dabei insbesondere vorgesehen, dass die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ nach erfolgreichem Abschluss der Forschungstätigkeit zum Zwecke der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung für weitere zwölf Monate verlängert werden kann. Für Studenten, die ein Studium in Österreich erfolgreich abgeschlossen haben, gibt es die Möglichkeit zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als Student bereits nach geltender Rechtslage, neben dem Zweck der Arbeitssuche soll eine solche Verlängerung in Umsetzung der Forscher und Studenten-Richtlinie jedoch nunmehr auch zum Zweck der Unternehmensgründung erfolgen können. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, sollen künftig in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ erhalten können. Der Antrag zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ kann in Umsetzung der vereinfachten Mobilitätsbestimmungen der Forscher und Studenten-Richtlinie im Inland eingebracht und das Verfahren im Inland abgewartet werden, sofern der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaats eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist. Die neue Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“ kommt für drittstaatszugehörige Teilnehmer eines Freiwilligendienstes im Europäischen Freiwilligendienst in Betracht, beinhaltet im Sinne der Richtlinie jedoch keine Mobilitätsrechte.

Im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wird in Umsetzung der Forscher und Studenten-Richtlinie ein neues Visum D für Praktikanten eingeführt. Zielgruppe dieses Visums sind entsprechend den Vorgaben der Richtlinie Drittstaatsangehörige, die in einem Drittstaat ein Studium absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt, oder vor nicht mehr als zwei Jahren einen Hochschulabschluss erlangt haben und im Rahmen einer Vereinbarung eines studienbezogenen Praktikums auf entsprechendem Qualifikationsniveau bis zu höchstens sechs Monate in Österreich beschäftigt werden, um sich Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld anzueignen. In Umsetzung der Richtlinie kann ein solches Visum auch im Inland beantragt werden, sofern sich der betreffende Drittstaatsangehörige als Inhaber eines österreichischen Visums oder Aufenthaltstitels bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Weiters soll durch den gegenständlichen Entwurf die Regelung der Schubhaft von Asylwerbern im FPG an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009) angepasst werden. Die Anordnung der Schubhaft gegen einen (zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht in Schubhaft befindlichen) Asylwerber soll demnach möglich sein, wenn – entsprechend der bisherigen Rechtslage – Verhältnismäßigkeit und Fluchtgefahr gegeben sind und darüber hinaus vom Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) soll mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf an die Forscher und Studenten-Richtlinie angepasst werden. Die Vorgaben der Richtlinie sind im geltenden AuslBG schon weitestgehend und für den EU-Freiwilligendienst durch den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG voll abgedeckt. Die in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen für sonstige Freiwilligendienste (außerhalb von EU-Programmen) und die Au-pair-Beschäftigung sind nach der Richtlinie nicht zwingend umzusetzen. Sonstige Freiwilligendienste sollen daher nach wie vor zur Vermeidung von missbräuchlichen Beschäftigungsverhältnissen Österreichern und EU-Bürgern sowie Drittstaatsangehörigen mit einem österreichischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ vorbehalten sein. Für die Au-Pair-Beschäftigung und ebenso für Forschungstätigkeiten bestehen seit langem generelle Ausnahmetatbestände. Die geltenden Regelungen für sonstige Freiwillige, Au-Pair-Beschäftigte und Forscher haben sich in der Praxis bewährt. Die 2006 geschaffene Ausnahmeregelung für Wissenschaftler ermöglicht allen ausländischen Wissenschaftlern und Forschern die bewilligungsfreie Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Kunst (§ 1 Abs. 2 lit. i AuslBG). Zudem haben sie das Recht, ihre Ehegatten und Kinder mitzunehmen bzw. nachzuholen, die ihrerseits auch unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten. Diese weit gefasste Ausnahmeregelung entspricht auch der Zielvorgabe des Regierungsprogramms, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, um hochqualifizierte Forscher nach Österreich zu holen und Mobilität und Internationalisierung im wissenschaftlichen Bereich zu forcieren. Daher soll diese Regelung beibehalten werden. Allerdings sieht die umzusetzende Richtlinie vor, dass nur jene Forscher, die einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss mit Zugangsrecht zu Doktoratsprogrammen (zB Master) besitzen, sowie ihre Ehegatten und Kinder in den Genuss der begünstigten Bestimmungen der Richtlinie, wie insbesondere jene zur Mobilität(Weiterwanderungs- und Beschäftigungsmöglichkeit in anderen EU-Mitgliedstaaten), kommen und zur Dokumentation dieses Rechts den von der Richtlinie vorgesehenen Aufenthaltstitel „Forscher“ bzw. einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines Forschers erhalten sollen. Aus diesen Gründen ist für den besonderen Kreis von Forschern nach der Richtlinie und deren Kernfamilie zwingend ein eigener Ausnahmetatbestand im AuslBG zu schaffen (§ 1 Abs. 2 lit. h AuslBG). Die vorgeschlagenen Änderungen im AuslBG beschränken sich daher im Wesentlichen auf die Schaffung eines eigenen Ausnahmetatbestands für Forscher im Sinne der Richtlinie, die Zulassung von Praktikanten, die in einem Drittstaat studieren, und die Möglichkeit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für drittstaatszugehörige Studenten mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates (mobile Studenten).

Abgesehen von der neuen Forscher und Studenten-Richtlinie sollen mit dem gegenständlichen Entwurf vor allem fremdenrechtliche Maßnahmen umgesetzt werden, die in dem im Jahr 2017 beschlossenen Regierungsprogramm 2017‑2022 („Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017‑2022“) von der Bundesregierung festgelegt wurden. So werden zur Verhinderung von Asylmissbrauch und zur Steigerung der Effizienz von asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren unter anderem Bestimmungen zur beschleunigten Aberkennung des Status von Asylberechtigten bei Einreisen in den Herkunftsstaat sowie zur Einführung einer gesetzlichen Antragsfiktion für minderjährige ledige Kinder von Asylwerbern im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) vorgesehen. Der Status als Asylberechtigter soll einem Fremden demnach künftig auch dann beschleunigt aberkannt werden, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass der Fremde sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaats gestellt hat, die verlorene Staatsangehörigkeit seines Herkunftsstaats wieder erworben hat oder er sich freiwillig wieder in seinem Herkunftsstaat niedergelassen hat und damit konkrete Hinweise für den Eintritt eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. In Umsetzung des Vorhabens zur Einführung einer gesetzlichen Antragsfiktion für minderjährige ledige Kinder von Asylwerbern wird im AsylG 2005 weiters vorgesehen, dass mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Fremden ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kind, dem kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder einem anderen Bundesgesetz zukommt, als gestellt und eingebracht gilt. Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, in Österreich nachgeboren, ist seine Geburt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) anzuzeigen und gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind mit Einlangen der Geburtsanzeige als gestellt. Gleiches gilt, wenn das Bundesamt auf sonstige Weise von der Geburt des Kindes Kenntnis erlangt. Die vorgeschlagenen Bestimmungen zur gesetzlichen Antragsfiktion sollen insbesondere jene Fälle von Verfahrensverschleppungen hintanhalten, in denen Fremde Anträge auf internationalen Schutz für ihre minderjährigen Kinder erst nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens stellen, um sich dadurch die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet zu verschaffen oder um die (unmittelbare) Durchführung ihrer Außerlandesbringung zu vereiteln.

Als weitere Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung wird mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf ferner die Verkürzung der Beschwerdefrist gegen Zurückweisungs- und bestimmte Aberkennungsentscheidungen des Bundesamtes unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs im BFA-Verfahrensgesetz (BFA‑VG) vorgeschlagen. So soll künftig gegen Bescheide des Bundesamtes eine verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen gelten, soweit es sich dabei um die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung (sog. „Dublin-Fälle“), um eine zurückweisende Entscheidung wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat bzw. der Schweiz oder um eine beschleunigte Aberkennung des Asylstatus handelt und die Aberkennung des Asylstatus mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde.

Ebenfalls in Umsetzung des Regierungsprogramms 2017‑2022 werden hinsichtlich der darin vorgesehenen Maßnahmen zur Abnahme von Bargeld bei Antragstellung auf internationalen Schutz zwecks Sicherstellung eines Beitrages zu den Grundversorgungskosten des Bundes, zur Auswertung von Handydaten von Asylwerbern zum Zwecke der Feststellung ihrer Identität oder Reiseroute und zur Adaptierung der Bestimmungen über die Aufenthaltsverfestigung von Drittstaatsangehörigen Änderungen im BFA‑VG, Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG‑B 2005) und BFA‑Einrichtungsgesetz (BFA‑G) vorgeschlagen. So soll im GVG-B 2005 eine grundsätzliche Beitragspflicht von Asylwerbern hinsichtlich der mit der Gewährung von Grundversorgungsleistungen durch den Bund verbundenen Kosten normiert werden. Zu diesem Zweck werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, anlässlich der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz mitgeführtes Bargeld eines Asylwerbers bis zu einem bestimmten Höchstbetrag sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Die Höhe des Betrages, der maximal sichergestellt werden kann, orientiert sich dabei an der Höhe des für Verpflegung und Unterbringung geltenden Tagessatzes und an der durchschnittlichen Dauer des Zulassungsverfahrens. Bei Beendigung der Versorgung durch den Bund sollen die tatsächlich angefallenen Versorgungskosten dem sichergestellten Bargeldbetrag gegenübergestellt und dem Asylwerber ein allfälliger Differenzbetrag ausgefolgt werden. Mit Einführung einer Ermächtigung zur Sicherstellung mitgeführter Datenträger (insbesondere Mobiltelefone) und Auswertung der darauf befindlichen Daten soll es dem Bundesamt künftig möglich sein, die Identität oder die Reiseroute eines Asylwerbers im Zuge einer solchen Auswertung zu ermitteln, wenn sich diese anhand der sonstigen Beweismittel nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen lassen.

Darüber hinaus soll die im Regierungsprogramm vorgesehene Verschiebung der Vollzugskompetenz hinsichtlich der in § 68 AsylG 2005 vorgesehenen Maßnahmen der Integrationshilfe für zum Verfahren zugelassene Asylwerber mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit an das für Integration zuständige Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vorgenommen werden.

Im Sinne einer Effizienzsteigerung von asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren soll ferner der bisher auf zugelassene Asylwerber beschränkte Anwendungsbereich des § 15b AsylG 2005 zur Erlassung einer Anordnung der Unterkunftnahme auf das Zulassungsverfahren erstreckt werden. Bereits in diesem Verfahrensstadium kann es zur Verfahrensbeschleunigung erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen sein, dass Asylwerber in bestimmten Betreuungseinrichtungen untergebracht und damit für die Behörde für einzelne Verfahrensschritte (bspw. zur Identitätsfeststellung) besser greifbar sind. Zu diesem Zweck können bestehende Betreuungseinrichtungen des Bundes als der in diesem Verfahrensabschnitt für die Versorgung zuständigen Gebietskörperschaft herangezogen werden, in denen Asylwerber gezielt zur Feststellung ihrer Identität und im Fall einer beabsichtigten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in weiterer Folge zur Vorbereitung ihrer Ausreise, insbesondere mittels Rückkehrberatung, untergebracht werden.

Im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 soll die Wartefrist für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Asylberechtigte unter Beachtung der völkerrechtlichen Vorgaben von sechs auf zehn Jahre angehoben werden.

Das Universitätsgesetz 2002 soll durch den vorliegenden Entwurf dahingehend geändert werden, dass Studieninteressenten künftig zumindest das Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen müssen, um eine Zulassung zu einem Universitätslehrgang zu erhalten, in dem die Ergänzungsprüfung in der betreffenden Sprache abzulegen ist. Weiters soll die Beantragung eines Zulassungsbescheides durch Agenturen künftig nicht mehr möglich sein.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

- des Artikels 1 (NAG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen),

- des Artikels 2 (FPG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Fremdenpolizei),

- des Artikels 3 (AsylG 2005) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl, Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen),

- des Artikels 4 (BFA-VG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl),

- des Artikels 5 (BFA-G) auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter)

- des Artikels 6 (GVG-B 2005) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl),

- des Artikels 7 (StbG 1985) auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG (Staatsbürgerschaft),

- des Artikels 8 (UG) auf Art. 14 B-VG (Schulwesen) und

- des Artikels 9 (AuslBG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen, Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1, 2 und 3 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderungen stellen eine notwendige Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 21)

Die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (im Folgenden: Forscher und Studenten-Richtlinie) sieht für Studenten, die an Unions- oder multilateralen Programmen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, gewisse Begünstigungen vor. Mit der neuen Z 21 erfolgt eine Definition dieser Programme im Sinne des Art. 3 Z 20 der Forscher und Studenten-Richtlinie. Unter Unions- oder multilateralen Programmen mit Mobilitätsmaßnahmen sind demzufolge insbesondere zu verstehen:

Erasmus +

OeAD-Stipendien

AIESEC (Studenten der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften)

AMSA (Medizin)

ELSA (Rechtswissenschaften)

IAESTE (technische Wissenschaften)

Zu Z 5, 6, 13 und 19 (§ 2 Abs. 6, 19 Abs. 7, 41a Abs. 9 und § 51 Abs. 2 Z 3)

Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Versehen beseitigt.

Zu Z 7 und 8 (§ 20 Abs. 1 und 1a)

Zu Abs. 1:

Mit der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 1 wird klargestellt, dass auch Aufenthaltstitel, für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsätzlich eine 12 Monate übersteigende Gültigkeitsdauer vorgesehen ist (bspw. für den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“), nur dann für die gesetzlich vorgesehene längere Dauer auszustellen sind, wenn der Reisepass eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist und durch den Antragsteller nicht eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt wurde. Dass die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels grundsätzlich mit dem Ausstellungsdatum beginnt, ergibt sich bereits aus Abs. 2, weshalb die Wortfolge „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ in Abs. 1 entfallen kann.

Zu Abs. 1a:

Da Forscher vor dem Hintergrund des § 41a Abs. 4 bereits von dem Verweis auf § 8 Abs. 1 Z 2 erfasst sind, konnte der Verweis auf eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ in Abs. 1a entfallen.

Zu Z 9, 10 und 11 (§ 21 Abs. 2 Z 6, 8 und 10)

Gemäß der vorgeschlagenen Änderung in § 21 Abs. 2 Z 6 sind nunmehr auch Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als „Student“ oder eine Aufenthaltsbewilligung als „Freiwilliger“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Entsprechung des Art. 7 Abs. 4 der Forscher und Studenten-Richtlinie zur Antragstellung im Inland berechtigt. Da somit nunmehr alle Drittstaatsangehörigen, die eine Aufenthaltsbewilligung als „Student“ beantragen, zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, konnte der entsprechende Verweis auf Studenten in Abs. 2 Z 8 entfallen. Zur Inlandsantragstellung berechtigt sind im Sinne des Art. 29 Abs. 2 lit. c der Forscher und Studenten-Richtlinie gemäß der vorgeschlagenen Ergänzung in § 21 Abs. 2 Z 10 weiters auch Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates verfügen. Durch die Aufnahme dieser Personengruppe in Z 10 wird in Verbindung mit Abs. 6 leg. cit. auch den Vorgaben des Art. 29 Abs. 2 lit. d der Forscher und Studenten-Richtlinie entsprochen, wonach Forschern bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als mobiler Forscher der Aufenthalt und die Ausübung der Forschungstätigkeit zu gestatten sind, sofern der Aufenthaltstitel „Forscher“ des ersten Mitgliedstaates noch eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist.

Zu Z 12 (§ 21a Abs. 5a):

Mit Abs. 5a soll die in der Praxis bewährte Regelung aus § 19 Abs. 9 und § 21 Abs. 4 für Zusatzanträge betreffend „Deutsch vor Zuzug“ übernommen werden. Demnach ist kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ über die „Heilungsentscheidung“ zu erlassen, womit zwei getrennte Rechtsmittelverfahren vermieden werden. Wird dem Zusatzantrag gemäß Abs. 5 nicht entsprochen, so wird regelmäßig auch der Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels negativ entschieden werden.

Zu Z 14 und 15 (§ 43c Abs. 1 bis 5)

In Umsetzung der Forscher und Studenten-Richtlinie wird der bereits im geltenden Recht vorgesehene Aufenthaltstitel für Forscher („Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c) adaptiert und an die Vorgaben der neuen Richtlinie angepasst.

Zu Abs. 1:

So werden die in Abs. 1 normierten Voraussetzungen für die Erteilung der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ zunächst dahingehend geändert, dass der bisher in Z 1 vorgesehene Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft als allgemeine Erteilungsvoraussetzung entfällt. Durch Aufnahme des Verweises auf den neuen Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG in Z 2 wird klargestellt, dass nur jene Drittstaatsangehörigen Zielgruppe des § 43c sind, die im Sinne des Art. 3 Z 2 der Forscher und Studenten-Richtlinie über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss verfügen, der diesen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht. Jene Forscher, die dieses Qualifikationserfordernis nicht erfüllen und damit nicht in den Anwendungsbereich der Forscher und Studenten-Richtlinie fallen, können jedoch weiterhin – bei Erfüllung des geltenden Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG – durch Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gemäß § 43b nach Österreich zuwandern.

Durch Aufnahme der neuen Z 4 in Abs. 1 wird normiert, dass bei begründeten Zweifeln über das Vorliegen einer Tätigkeit, die gemäß Z 2 vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, vor Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Forscher“ die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) einzubinden ist und diese das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands festzustellen hat. Wie die Wortfolge „ist zu erteilen“ im Einleitungsteil des Abs. 1 impliziert, hat der Antragsteller überdies im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels.

Zu Abs. 2 und 3:

Die neuen Abs. 2 und 3 stellen eine Umsetzung des Art. 25 der Forscher und Studenten-Richtlinie dar. Gemäß Art. 25 haben Forscher nach Abschluss ihrer Forschungstätigkeit die Möglichkeit, sich für einen Mindestzeitraum von neun Monaten weiterhin im Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Für diesen Zweck ist ihnen ein Aufenthaltstitel zu erteilen, sofern die allgemeinen Bedingungen des Art. 7 der Richtlinie weiterhin erfüllt sind. In diesem Sinne sieht der neue Abs. 2 vor, dass Drittstaatsangehörigen, die eine Forschungstätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen haben und die nochmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43c oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 oder § 42 anstreben, die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden kann, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen. Durch den Verweis auf das Verfahren nach § 24 Abs. 1 ist klargestellt, dass die Erteilung einer weiteren „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ während der Gültigkeitsdauer der bisher innegehabten „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ und sohin im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens zu beantragen ist.

Vorgaben zur Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an den betreffenden Drittstaatsangehörigen nach Ablauf seines Aufenthalts zum Zwecke der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung enthält die Richtlinie nicht. Gemäß Art. 25 Abs. 7 UAbs. 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch verlangen, dass die Anstellung, die der Drittstaatsangehörige sucht, oder die selbständige Erwerbstätigkeit, die der Drittstaatsangehörige aufbaut, dem Niveau der abgeschlossenen Forschungsarbeiten entspricht. Dementsprechend wird in Abs. 2 darauf abgestellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die nochmalige Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Blaue Karte EU“ – d.h. Aufenthaltstitel, die für entsprechend qualifizierte Arbeitskräfte vorgesehen sind – anstrebt. Konsequenterweise wird in weiterer Folge in Abs. 3 festgelegt, dass ein Umstieg nach einmaligem Erhalt der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Abs. 2 nur auf einen Aufenthaltstitel für qualifizierte Drittstaatsangehörige („Niederlassungsbewilligung – Forscher“, Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“) oder auf einen Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem österreichischen Staatsbürger (Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“) zulässig ist.

Zu Abs. 4:

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 4 sind Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Wochen zu treffen. Dies stellt eine entsprechende Umsetzung des Art. 34 Abs. 2 der Forscher und Studenten-Richtlinie dar, wonach Entscheidungen über Anträge auf Aufenthaltstitel für die in der Richtlinie vorgesehenen Personengruppen innerhalb von 60 Tagen zu treffen sind, sofern das Zulassungsverfahren eine zugelassene aufnehmende Einrichtung gemäß Art. 9 der Richtlinie betrifft.

Zu Abs. 5:

Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ soll gemäß Abs. 5 grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Gültigkeitsdauer auf. Diesfalls soll die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum ausgestellt werden. In Einklang mit Art. 18 iVm Art. 4 der Forscher und Studenten-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel günstigere Bestimmungen vorsehen können, wird damit für Forscher als weitere Gruppe qualifizierter Zuwanderer eine mit den bereits geltenden Bestimmungen zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für qualifizierte Drittstaatsangehörige – nämlich § 41 Abs. 5 im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und § 42 Abs. 4 im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ – übereinstimmende Regelung geschaffen.

Zu Z 16 (§ 43d Z 2 bis 6)

In Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 lit. b, c und e der Forscher und Studenten-Richtlinie hat eine Aufnahmevereinbarung, die zwischen der Forschungseinrichtung und dem Forscher abgeschlossen wird, nunmehr auch die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen (Z 4), die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen (Z 5), sowie Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat zu enthalten, falls ein solcher bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt ist (Z 6).

Zu Z 17 (§ 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 3)

Die Anpassung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens. Familienangehörige von besonderen Führungskräften sind ebenso wie diese vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen. Ihnen soll daher eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit freiem Arbeitsmarktzugang erteilt werden.

Zu Z 18 (§ 46 Abs. 6)

In Umsetzung des Art. 26 Abs. 4 der Forscher und Studenten-Richtlinie wird für Familienangehörige von Forschern ebenfalls eine verkürzte Entscheidungsfrist vorgesehen. Da im Sinne des Art. 26 Abs. 4 zweiter Satz der Richtlinie Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Forschern bei gleichzeitiger Antragstellung mit dem zusammenführenden Forscher gleichzeitig zu bearbeiten sind, wird die Entscheidungsfrist ebenso wie bei Beantragung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ mit acht Wochen festgelegt. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei entsprechend den Vorgaben des Art. 26 Abs. 5 der Forscher und Studenten-Richtlinie nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des zusammenführenden Forschers, es sei denn, der Aufenthaltstitel des Familienangehörigen wäre nach den allgemeinen Bestimmungen des § 20 aufgrund der Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Familienangehörigen oder der beantragten Dauer des Aufenthaltstitels mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer auszustellen.

Zu Z 20 (§ 61 samt Überschrift)

Der neue § 61 stellt eine Umsetzung der Bestimmungen zur langfristigen Mobilität für Forscher nach der Forscher und Studenten-Richtlinie dar. In den Anwendungsbereich des neuen § 61 fallen in Umsetzung des Art. 29 der Richtlinie demnach Drittstaatsangehörige, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ verfügen und beabsichtigen, sich für mehr als 180 Tage in Österreich aufzuhalten, um einen Teil ihrer Forschungstätigkeit in einer Forschungseinrichtung in Österreich durchzuführen. Aufenthaltstitel, die von einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Forscher und Studenten-Richtlinie ausgestellt wurden und deren Inhaber damit unter den Anwendungsbereich des § 61 fallen, sind daran zu erkennen, dass sie gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegten Muster ausgestellt sind und der Begriff „Forscher“ in der jeweiligen Landessprache eingetragen ist.

Abs. 1 Z 1 bestimmt, dass die Voraussetzungen des 1. Teils, die in den §§ 11 ff. geregelt sind, zu erfüllen sind. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie umfasst der Verweis auf den 1. Teil jedoch nicht die Z 2 des § 11 Abs. 2. Auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft kann somit nicht abgestellt werden. Als besondere Erteilungsvoraussetzung normiert Abs. 1 darüber hinaus, dass eine Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist (Z 2), der Drittstaatsangehörige eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung nachweist (Z 3), die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründetem Zweifel auf Anfrage der Niederlassungsbehörde das Vorliegen einer Tätigkeit nach Z 2 festgestellt hat (Z 4) und die Gesamtaufenthaltsdauer gemäß Abs. 2 nicht überschritten wird (Z 5).

Grundvoraussetzung für die Ausübung der Mobilitätsrechte nach Art. 29 der Forscher und Studenten-Richtlinie ist, dass der betreffende Drittstaatsangehörige über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ verfügt. In diesem Sinne wird in Abs. 2 bestimmt, dass die Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher grundsätzlich mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Forscher“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen ist. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 20 Abs. 1. Läuft der durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel als Forscher während des Verfahrens ab, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 61 in Einklang mit Art. 29 Abs. 3 lit. c der Forscher und Studenten-Richtlinie abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren im Bundesgebiet verlängert werden (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 2 Forscher und Studenten-Richtlinie).

Gemäß Abs. 3 sind Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher in Umsetzung des Art. 29 Abs. 7 iVm Art. 34 Abs. 2 der Forscher und Studenten-Richtlinie von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

Zu Z 21 (§ 64 samt Überschrift)

In Umsetzung der Forscher und Studenten-Richtlinie wird die bereits im geltenden Recht vorgesehene Aufenthaltsbewilligung für Studierende adaptiert und an die Vorgaben der neuen Richtlinie angepasst.

So wird zunächst die Bezeichnung des Aufenthaltstitels in Einklang mit Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie auf „Student“ geändert und werden ebenso wie im Zusammenhang mit der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ die in Abs. 1 normierten Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung als Student dahingehend geändert, dass der bisher in Z 1 vorgesehene Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft als allgemeine Erteilungsvoraussetzung entfällt. Wie die Wortfolge „ist auszustellen“ impliziert, hat der Antragsteller überdies im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels.

Vor dem Hintergrund der Novelle des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 129/2017, mit der für pädagogische Hochschulen ein einheitliches Studienrecht geschaffen und terminologische Änderungen vorgenommen wurden, kann die bislang in Abs. 1 Z 2 enthaltene Wortfolge „anerkannte private Studiengänge“ entfallen. Derartige Studien werden nunmehr als Bachelor- oder Masterstudien geführt und fallen somit weiterhin in den Anwendungsbereich der Aufenthaltsbewilligung als Student (konkret unter Z 2 des Abs. 2).

Um eine Ungleichbehandlung von studienrechtlich vergleichbaren Lehrgängen zu vermeiden, werden in Abs. 1 Z 3 und 4 nun explizit alle mit den Universitätslehrgängen vergleichbaren Lehrgänge, welche in anderen studienrechtlichen Gesetzen geregelt sind, aufgenommen (ua. Lehrgänge zur Weiterbildung, Hochschullehrgänge). Aufgrund der Formulierung der Z 2 und 3 ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen ausgeschlossen, da entweder die Absolvierung eines ordentlichen Studiums oder die Absolvierung eines Universitätslehrganges, eines Lehrganges zur Weiterbildung oder eines Hochschullehrganges gegeben sein muss, welcher zumindest 60 ECTS umfasst. Eine solche Mindestanforderung ergibt sich aus den betreffenden hochschulrechtlichen Bestimmungen (vgl. zB. § 87a Universitätsgesetz 2002), welche für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Akademischer…“ zumindest 60 ECTS verlangen.

Die Einschränkung hinsichtlich der Vermittlung einer Sprache gilt nicht für Lehrgänge, wenn sie gemäß Z 4 auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen vorbereiten. Da § 75 Universitätsgesetz 2002 die Einrichtung eines Universitätslehrganges zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung vorsieht, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student im Fall der Ablegung von Ergänzungsprüfungen nur für die Absolvierung eines eigens dafür eingerichteten Universitätslehrganges oder analog dazu eines Lehrganges zur Weiterbildung, eines Universitätslehrganges an Privatuniversitäten oder eines Hochschullehrganges möglich.

Die Einführung der neuen Z 5 in Abs. 1 soll Drittstaatsangehörigen, die ein ordentliches Studium in Österreich abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Ausübung des betreffenden Berufs gesetzlich verpflichtend vorgesehene facheinschlägige Ausbildung absolvieren möchten, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung als Student ermöglichen. Zu diesen Ausbildungen zählen unter anderem die Gerichtspraxis nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften (Rechtspraktikantengesetz), die Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder klinischer Psychologie nach Abschluss des Masterstudiums Psychologie (Psychologengesetz 2013) sowie die Ausbildung zum Apotheker nach Abschluss des Masterstudiums Pharmazie (Apothekengesetz). Praktika, die während der Absolvierung eines Studiums erfolgen, fallen hingegen unter Abs. 1 Z 2 oder 3.

Der vorgeschlagene Abs. 2 entspricht grundsätzlich dem geltenden Abs. 3. Ergänzend soll jedoch vorgesehen werden, dass im Falle der Absolvierung eines auf das eigentliche Studium vorbereitenden Lehrgangs (Vorstudienlehrgang) eine Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 1 Z 4 grundsätzlich nur einmal verlängert werden kann. Spätestens bei der zweiten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach 2 Jahren hat der Student nämlich für die Bewilligung seines Antrags auf neuerliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ nachzuweisen, dass er in ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 gewechselt ist. Dies entspricht der grundsätzlich vorgesehenen Dauer der Vorstudienlehrgänge von vier Semestern und steht in Einklang mit der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten Dauer und sonstige Bedingungen von Vorbereitungskursen für die unter diese Richtlinie fallenden Studenten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts festlegen können.

Hinsichtlich der mit Abs. 1 Z 5 neu aufgenommen fachlichen Ausbildung, die im Anschluss an ein in Abs. 1 Z 1 angeführtes Studium absolviert wird und für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtend vorgesehen ist, wird bestimmt, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig ist, sofern der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt erbringt. Der Ausbildungsfortschritt ist durch die Behörde nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein angemessener Ausbildungsfortschritt liegt jedenfalls dann vor, wenn die Ausbildung ohne unnötige Verzögerung und Unterbrechung absolviert wird. Liegen unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe im Sinne des letzten Satzes von Abs. 2 vor, kann die Aufenthaltsbewilligung „Student“ trotz fehlendem Studienerfolg oder fehlendem Ausbildungsfortschritt verlängert werden.

Der vorgeschlagene Abs. 3 entspricht dem geltenden Abs. 2.

Die vorgeschlagenen Änderungen in Abs. 4 und 5 stellen eine Umsetzung des Art. 25 der Forscher und Studenten-Richtlinie dar. Demnach haben Studenten nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums die Möglichkeit, sich für einen Mindestzeitraum von neun Monaten weiterhin im Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Für diesen Zweck ist ihnen ein Aufenthaltstitel zu erteilen, sofern die allgemeinen Bedingungen des Art. 7 der Richtlinie weiterhin erfüllt sind. In diesem Sinne wird in Abs. 4 für Drittstaatsangehörige, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 5 erfolgreich abgeschlossen haben, neben dem weiteren Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche auch der weitere Aufenthalt zum Zweck der Unternehmensgründung ermöglicht und entfällt ebenso wie in Abs. 1 der bisher vorgesehene Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft als allgemeine Erteilungsvoraussetzung.

Vorgaben zur Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels an den betreffenden Drittstaatsangehörigen nach Ablauf seines Aufenthalts zum Zwecke der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung enthält die Richtlinie auch im Zusammenhang mit (ehemaligen) Studenten nicht. Gemäß Art. 25 Abs. 7 UAbs. 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch verlangen, dass die Anstellung, die der Drittstaatsangehörige sucht, oder die selbständige Erwerbstätigkeit, die der Drittstaatsangehörige aufbaut, dem Niveau des abgeschlossenen Studiums entspricht. Dementsprechend wird in Abs. 4 darauf abgestellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ – und damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels für qualifizierte Schlüsselkräfte – anstrebt. Konsequenterweise wird in weiterer Folge in Abs. 5 festgelegt, dass ein Umstieg nach einmaligem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Abs. 4 nur auf einen Aufenthaltstitel für qualifizierte Drittstaatsangehörige (Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder „Niederlassungsbewilligung – Forscher“) oder auf einen Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung mit einem österreichischen Staatsbürger (Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“) zulässig ist.

In Umsetzung des Art. 34 Abs. 1 der Forscher und Studenten-Richtlinie sind gemäß Abs. 6 Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde innerhalb einer verkürzten Entscheidungsfrist von 90 Tagen zu treffen.

Wird die Aufenthaltsbewilligung als Student an Drittstaatsangehörige erteilt, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 21) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist der Aufenthaltstitel entsprechend den Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 der Forscher und Studenten-Richtlinie gemäß dem neuen Abs. 7 grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren auszustellen. Dies gilt nicht, wenn eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt wurde oder das Reisedokument nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist (§ 20 Abs. 1).

Zu Z 22 (§ 67 samt Überschrift)

In Umsetzung des Art. 14 der Forscher und Studenten-Richtlinie wird ein neuer Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Teilnehmer eines Freiwilligendienstes im Europäischen Freiwilligendienst eingeführt.

Im vorgeschlagenen Abs. 1 sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige geregelt. Wie die Wortfolge „ist auszustellen“ impliziert, hat der Antragsteller im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels.

Abs. 1 Z 1 bestimmt, dass die Voraussetzungen des 1. Teiles, die in den §§ 11 ff. geregelt sind, zu erfüllen sind. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie umfasst der Verweis auf den 1. Teil jedoch nicht die Z 2 des § 11 Abs. 2. Auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft kann somit nicht abgestellt werden.

Als besondere Erteilungsvoraussetzungen normiert zunächst Abs. 1 Z 2, dass eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist. Die neue Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige gemäß § 67 kommt als lex specialis zu § 62 folglich dann in Betracht, wenn die Ausübung der Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes erfolgt.

Gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 hat der Drittstaatsangehörige ferner eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachzuweisen und die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage der Behörde bei begründeten Zweifeln festzustellen, dass die beabsichtigte Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegt. Eine Haftungserklärung bei Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger ist entsprechend den Vorgaben der Forscher und Studenten-Richtlinie (Art. 7 Abs. 1 lit. e der Richtlinie) zulässig.

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 hat eine solche Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a der Forscher und Studenten-Richtlinie jedenfalls eine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer (Z 1), Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen (Z 2), sowie Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen (Z 3), zu enthalten. Sofern der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung des Freiwilligendienstes eine Ausbildung erhält, hat die Vereinbarung auch Angaben darüber zu enthalten (Z 4).

In Umsetzung des Art. 34 Abs. 1 der Forscher und Studenten-Richtlinie sind gemäß Abs. 3 Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde innerhalb einer verkürzten Entscheidungsfrist von 90 Tagen zu treffen.

Zu Z 23 (§ 69 Abs. 1a)

Der vorgeschlagene § 69 Abs. 1a bestimmt, dass abweichend von Abs. 1 leg. cit., wonach Familienangehörige von Zusammenführenden für den Erhalt einer abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen müssen, bei Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61) in Einklang mit den Vorgaben des Art. 30 der Forscher und Studenten-Richtlinie die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 entfällt, sofern diese nachweisen, dass sie sich bereits im ersten Mitgliedstaat als Familienangehöriger des zusammenführenden mobilen Forschers aufgehalten haben. Auf den Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 kann daher diesfalls nicht abgestellt werden.

Zu Z 24 (§ 69 Abs. 2)

Gemäß § 69 Abs. 2 kommt eine Familienzusammenführung mit Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige in Einklang mit der Forscher und Studenten-Richtlinie, welche nur Bestimmungen zur Familienzusammenführung mit Forschern enthält, nicht in Betracht.

Zu Z 25 (§ 69 Abs. 3)

Entsprechend den Vorgaben des Art. 26 Abs. 4 der Forscher und Studenten-Richtlinie wird für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61) eine verkürzte Entscheidungsfrist vorgesehen. Da im Sinne des Art. 26 Abs. 4 zweiter Satz der Richtlinie Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von mobilen Forschern bei gleichzeitiger Antragstellung mit dem zusammenführenden mobilen Forscher gleichzeitig zu bearbeiten sind, wird die Entscheidungsfrist ebenso wie bei Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher (§ 61) auf acht Wochen festgelegt.

Zu Z 26 (§ 70 Abs. 1)

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden jene Bildungseinrichtungen von der Zertifizierung ausgeschlossen, denen das Öffentlichkeitsrecht gemäß Privatschulgesetz entzogen oder nicht mehr weiterverliehen wurde. Da ein Entzug oder eine Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes nur im Fall von gravierenden Mängeln zulässig ist (z.B. wenn der Unterricht nicht statutengemäß erfolgt), ist davon auszugehen, dass diese Einrichtungen eine ordnungsgemäße Ausbildung auch in Zukunft nicht gewährleisten werden. Es ist daher sachgerecht, in derartigen Fällen eine Zertifizierung als nichtschulische Bildungseinrichtung nicht zu ermöglichen und so eine Umgehung der strengen Anforderungen nach dem Privatschulgesetz auszuschließen.

Ebenso ist die Zertifizierung für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die die Auflassung der Schule veranlassen und somit das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes selbst herbeiführen, nicht möglich, um zu verhindern, dass sich Bildungseinrichtungen, die ihrem Wesen nach Privatschulen darstellen, auf diesem Weg der Aufsicht der Schulbehörde und somit der Überwachung eines gesetzeskonformen Schulablaufes entziehen.

Zu Z 27 (§ 71 Abs. 3)

Mit der Streichung des Verweises auf die Z 2 des § 77 Abs. 2 wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.

Zu Z 28 (§ 81 Abs. 46)

Der neue Abs. 46 bestimmt, dass vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ als Aufenthaltsbewilligungen „Student“ weitergelten.

Zu Z 29 (§ 82 Abs. 26)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 2 Abs. 4 Z 13a, 22a und 24 bis 25)

Vor dem Hintergrund der Forscher und Studenten-Richtlinie wird der Begriff des Praktikanten einheitlich definiert.

Zur besseren Verständlichkeit der im vorliegenden Gesetz enthaltenen Bestimmungen werden ferner der Schengener Grenzkodex, die Forscher und Studenten-Richtlinie selbst und der Begriff des Mitgliedstaates definiert.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 1)

Durch die vorgeschlagene Änderung wird klargestellt, dass sich die örtliche Zuständigkeit in Visaangelegenheiten im Ausland grundsätzlich nach dem rechtmäßigen Wohnsitz des Fremden richtet. Die Neuformulierung orientiert sich an Art. 6 Abs. 1 Visakodex, welcher hinsichtlich der territorialen Zuständigkeit eines Konsulates eines Mitgliedstaates an die Rechtmäßigkeit des Wohnsitzes des Antragstellers anknüpft.

Zu Z 6 (§ 11 Abs. 9)

Durch Aufnahme des Verweises auf Praktikanten in § 11 Abs. 9 und der daraus folgenden sinngemäßen Anwendung des Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex wird eine verkürzte Entscheidungsfrist von 15 Tagen bei Beantragung eines Visums für Praktikanten normiert, welche sowohl in Verfahren vor der Vertretungsbehörde im Ausland (§ 11 Abs. 9) als auch in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen im Inland (§ 11b Abs. 1) gilt. Der Gesetzgeber hat sich damit für eine günstigere Entscheidungsfrist als die in Art. 34 Abs. 1 der Forscher und Studenten-Richtlinie festgelegte Höchstfrist von 90 Tagen entschieden.

Die Entscheidungsfrist beginnt mit der Vorlage des vollständigen Antrages und der Anzeigebestätigung zu laufen.

Zu Z 7 und 4 (§ 11b Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Z 2 lit. e)

In Umsetzung des Art. 7 Abs. 4 der Forscher und Studenten-Richtlinie können Anträge auf Erteilung eines Visums für Praktikanten von Fremden, die sich als Inhaber eines von Österreich erteilten Visums D oder eines von Österreich erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, gemäß dem vorgeschlagenen § 11b Abs. 3 auch im Inland eingebracht werden. Dem Antrag ist stattzugeben, sofern die Voraussetzungen des § 24 erfüllt sind und der Fremde nicht bereits über ein Visum für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 verfügt. Verlängerungsanträge von Inhabern eines Visums für Praktikanten sind damit in Einklang mit Art. 18 Abs. 6 der Forscher und Studenten-Richtlinie ausgeschlossen.

Sachlich zuständig für die Erteilung eines Visums für Praktikanten im Inland sind gemäß der neuen lit. e des § 5 Abs. 1 die Landespolizeidirektionen.

Zu Z 8 (§ 15 Abs. 4 Z 6 und 7)

Fremde, die gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind oder als deren Familienangehörige Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, sind in Umsetzung des Art. 27 Abs. 1 und 3 der Forscher und Studenten-Richtlinie gemäß der neuen Z 6 des § 15 Abs. 4 berechtigt, in das Bundesgebiet einzureisen, sich hier aufzuhalten und – soweit es sich um den Inhaber des Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates handelt – einen Teil der Forschungsarbeit durchzuführen. Gleiches gilt für Fremde, die gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, und die einen Teil ihres Studiums im Bundesgebiet absolvieren. Dies muss entsprechend den Vorgaben der Richtlinie jeweils unabhängig davon gelten, ob der Mitgliedstaat, der den jeweiligen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, vollständig anwendet oder nicht, so dass den betroffenen Fremden künftig die visumfreie Einreise zu gewähren ist. Somit muss beispielsweise einem Inder, der einen Aufenthaltstitel „Forscher“ aus Rumänien innehat, die visumfreie Einreise gewährt werden.

Zu Z 9, 10 und 11 (§ 20 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4)

Die Umsetzung der Forscher und Studenten-Richtlinie erfordert die Schaffung eines Visums D für Praktikanten, welches als solches zu bezeichnen und dementsprechend als neue Z 10 in § 20 Abs. 1 aufzunehmen ist (siehe Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie). Durch Aufnahme des neuen Verweises auf § 20 Abs. 1 Z 10 in Abs. 2 Z 1 leg. cit. wird die maximale Gültigkeitsdauer eines Visums für Praktikanten in Einklang mit Art. 18 Abs. 6 der Forscher und Studenten-Richtlinie mit sechs Monaten festgelegt.

Aufgrund der neuen Visumkategorie für Praktikanten müssen ferner die Verweise in den allgemeinen Bestimmungen über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 1 und die Versagungsgründe nach § 21 Abs. 2 entsprechend adaptiert werden.

Zu Z 12, 13 und 14 (§ 24 Abs. 1, 2 und 4)

Zu Abs. 1:

Durch Aufnahme der neuen Z 4 in § 24 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Praktikant im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines entsprechenden Visums D zulässig ist. Neben dem Vorliegen der allgemeinen Visa-Erteilungsvoraussetzungen ist für die Erteilung eines solchen Visums insbesondere die Ausstellung einer Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG für Praktikanten (§ 2 Abs. 16 AuslBG) Voraussetzung.

Zu Abs. 2:

Da Drittstaatsangehörige gemäß Art. 27 der Forscher und Studenten-Richtlinie unter Einhaltung der Bestimmungen des Art. 28 der Richtlinie berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen, sich hier aufzuhalten und einen Teil ihrer Forschungsarbeit durchzuführen, werden Fremde, die Inhaber eines Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind, gemäß der neuen Z 1 des § 24 Abs. 2 von der Visumpflicht des § 24 Abs. 1 ausgenommen, sofern sie eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel „Forscher“ ausgestellt hat, das SDÜ vollständig anwendet oder nicht.

Gleiches gilt gemäß dem neuen Abs. 2 Z 2 für Fremde, die gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind, an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht und die überdies für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG verfügen. Die betreffenden Studenten bedürfen daher für die Einreise, den Aufenthalt und die allfällige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Einklang mit Art. 27 Abs. 2 der Forscher und Studenten-Richtlinie trotz Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet keines Visums, sofern sie für diese in Einklang mit Art. 24 der Forscher und Studenten-Richtlinie bei Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung beantragt und erhalten haben. Auch dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel „Student“ ausgestellt hat, das SDÜ vollständig anwendet oder nicht.

Zu Abs. 4:

Hierbei handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 15 (§ 31 Abs. 1 Z 6 bis 8)

Mit Aufnahme der neuen Z 6 in § 31 Abs. 1 wird klargestellt, dass auch Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, in Umsetzung des Art. 20 der Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers („ICT-RL“) zum visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt sind.

Die Aufnahme der Z 7 erfolgt in Umsetzung der Forscher und Studenten-Richtlinie: So wird in Umsetzung der Art. 27, 28 und 30 der Forscher und Studenten-Richtlinie festgelegt, dass sich Fremde, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder die als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat, der den jeweiligen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, das SDÜ vollständig anwendet oder nicht. Durch die erforderliche Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK liegt ein rechtmäßiger Aufenthalt in Einklang mit Art. 28 Abs. 8 und Art. 30 Abs. 4 der Forscher und Studenten-Richtlinie nur dann vor, wenn der Forscher und sein Familienangehöriger keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen.

In Umsetzung der Art. 27 und 31 der Forscher und Studenten-Richtlinie wird ferner durch Aufnahme der neuen Z 8 festgelegt, dass sich Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind. Durch die erforderliche Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK liegt auch hier ein rechtmäßiger Aufenthalt in Einklang mit Art. 31 Abs. 8 der Forscher und Studenten-Richtlinie nur dann vor, wenn der Student keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt.

Zu Z 16 (§ 32 Abs. 4)

Hierbei handelt es sich lediglich um die Bereinigung eines legistischen Versehens.

Zu Z 17 (§ 40 Abs. 1)

§ 39 Abs. 1 wurde durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, um die Z 3 ergänzt, der Verweis auf § 39 Abs. 1 jedoch in § 40 Abs. 1 nicht entsprechend angepasst. Durch die vorgeschlagene Änderung soll dieses legistische Versehen bereinigt werden.

Zu Z 18 (§ 46 Abs. 7)

Der vorgeschlagene Abs. 7 sieht eine Informationspflicht des behandelnden Arztes gegenüber dem Bundesamt betreffend den bevorstehenden Entlassungstermin eines Fremden vor, bei dem ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden und der Vollzug dieser Maßnahme (Abschiebung) auf Grund eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt (vorerst) nicht möglich ist.

Nach geltender Rechtslage besteht keine Verpflichtung des Arztes, das Bundesamt über den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden zu informieren. Soweit der Aufenthalt in der Krankenanstalt zu einer Verzögerung oder Vereitelung der bevorstehenden Abschiebung oder der Vorbereitungshandlungen für eine solche führt, besteht daher ein Interesse des Bundesamtes daran, über den Entlassungstermin unterrichtet zu sein.

Auskünfte über die Beendigung des Aufenthalts in der Krankenanstalt gegenüber dem Bundesamt werden regelmäßig unter Berufung auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht verweigert. Gemäß § 54 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, sind der Arzt und seine Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. § 54 Abs. 2 ÄrzteG 1998 enthält einen Katalog an Ausnahmetatbeständen von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und sieht in Z 4 die Möglichkeit einer Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht vor, sofern die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. In den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 169/1998, RV 1386 BlgNR XX. GP, wird hinsichtlich des Erfordernisses der „unbedingten Erforderlichkeit“ klargestellt, dass es stets der Durchführung einer Interessenabwägung bedarf und es auf die für die Erreichung des Zwecks der behördlichen Tätigkeit unbedingt erforderlichen Tatsachen ankommt. Auf diese Weise könne gewährleistet werden, dass die behördliche Tätigkeit von Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die gesundheits- bzw. krankheitsbezogene Informationen auf anderem Wege nicht erlangen können, nicht an der ärztlichen Verschwiegenheit scheitert. Damit solle insbesondere dem Informationsbedarf im Rahmen amtswegiger Verfahren im Bereich des Straf- und Zivilrechts Rechnung getragen werden. Die Weitergabe von sensiblen Daten bzw. personenbezogenen Daten der besonderen Kategorie gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (kurz DSGVO), in Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht ist nach Durchführung einer Einzelfallprüfung daher bereits nach geltender Rechtslage möglich. Die vorgeschlagene Norm ermöglicht nicht die Weitergabe von sensiblen Daten bzw. personenbezogenen Daten der besonderen Kategorie iSd DSGVO, sondern bezieht sich lediglich auf den beabsichtigten Zeitpunkt der Entlassung.

Die Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bedarf regelmäßig einer umfassenden und zeitintensiven Vorbereitung, insbesondere der Beschaffung des Ersatzreisedokumentes (Heimreisezertifikates) bei den ausländischen Behörden, der Beiziehung von Dolmetschern und sonstigen Begleitpersonen wie insbesondere von Menschenrechtsbeobachtern und Vertretern der Volksanwaltschaft, der Beschaffung von Visa für diese Begleitpersonen, bei der den Regelfall darstellenden Abschiebung auf dem Luftweg auch der Beschaffung von Flugtickets und gegebenenfalls der Koordination mit Frontex. Ergeht der Behörde gegenüber keine Mitteilung über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung eines Fremden aus einer Krankenanstalt, werden die von ihr getroffenen umfangreichen Vorbereitungshandlungen für eine Abschiebung zunichte gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, eine Mitteilungspflicht des behandelnden Arztes hinsichtlich der bevorstehenden Entlassung des Fremden aus der Anstaltspflege vorzusehen. Die Informationsweitergabe soll lediglich den Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zum Gegenstand haben, eine Informationsweitergabe hinsichtlich sensibler Daten bzw. personenbezogener Daten der besonderen Kategorie gemäß Art. 9 DSGVO, wie ärztlicher Diagnosen, der Medikation und sonstiger ärztlicher Anordnungen und Empfehlungen, soll nicht erfolgen. Die Weitergabe der Information hinsichtlich des Entlassungstermins ist im überwiegenden Interesse an einem geordneten und effizienten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens notwendig; zugleich ist sie auf das für das Bundesamt absolut notwendige Mindestmaß, nämlich den Termin der Entlassung aus der Anstaltspflege, beschränkt.

Unter einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) sind sämtliche in §§ 1 und 2 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, aufgezählte Einrichtungen zu verstehen, wobei davon auszugehen ist, dass die allgemeinen Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z 1) und die Sonderkrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z 2) in der Praxis zumeist von besonderer Relevanz sind. Nicht umfasst vom Begriff der Krankenanstalten sind gemäß § 2 Abs. 2 KAKuG etwa Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, Krankenabteilungen in Justizanstalten sowie medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 GVG‑B 2005.

Zu Z 19, 20 und 21 (§ 52a Abs. 1 bis 3)

Zu Abs. 1:

Nach der geltenden Rechtslage sind aufgrund des Verweises auf § 6 Abs. 2a GVG–B 2005 von der Gebietsbeschränkung gemäß § 52a nur jene Drittstaatsangehörigen erfasst, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde. Gänzlich vom Anwendungsbereich der Gebietsbeschränkung gemäß § 52a ausgeschlossen sind nach der geltenden Rechtslage folglich Drittstaatsangehörige, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, und zwar auch dann, wenn gegen diese eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 3 verhängt wurde, da aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werden. Da jedoch auch in diesen Fällen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausreise der Betreffenden besteht und eine Rückkehrberatung erfolgt (vgl. § 52a Abs. 2 BFA-VG), soll künftig auch der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde und denen gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes Unterkunft zu nehmen, gemäß § 52a auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung des Bundes befindet, beschränkt sein. Ebenso wie im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, soll die Gebietsbeschränkung des § 52a jedoch nur dann gelten, wenn es sich bei der betreffenden Betreuungseinrichtung um eine handelt, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist. Die Gebietsbeschränkung gilt ex lege ab Aufnahme in die entsprechende Betreuungseinrichtung und zwar so lange, wie die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, längstens bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob der Drittstaatsangehörige die Versorgungsleistung tatsächlich in Anspruch nimmt, da es nur auf die „zur Verfügung Stellung“ ankommt. Wird dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung nicht mehr zur Verfügung gestellt, erlischt auch die Gebietsbeschränkung gemäß § 52a.

Das Bestehen der Gebietsbeschränkung ist an die Erlassung eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 3 geknüpft. Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 3 erlischt ex lege, sobald die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt. Da die Anordnung zur Außerlandesbringung eine Tatbestandvoraussetzung für die Wohnsitzbeschränkung ist, fällt auch die Gebietsbeschränkung ex lege weg, sobald die Wohnsitzauflage nicht mehr besteht. Eine Aufhebung der Gebietsbeschränkung ist daher nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Fällt die Wohnsitzauflage nicht weg, sondern ruht sie aus den in § 57 Abs. 4 genannten Gründen, ruht auch die Gebietsbeschränkung (siehe Abs. 2). Die Verletzung der Gebietsbeschränkung stellt eine Verwaltungsübertretung dar (siehe dazu Abs. 3) und kann gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 bei der Prüfung der Anordnung der Schubhaft als Kriterium für das Vorliegen von Fluchtgefahr herangezogen werden.

Zu Abs. 2:

Aufgrund der Aufnahme von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen und eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 3 verhängt wurde, in den Anwendungsbereich des Abs. 1 ist Abs. 2 dahingehend zu ergänzen, dass die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 auch dann ruhen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar ist. Wird die erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung demnach vorübergehend nicht durchführbar, soll die Gebietsbeschränkung – ebenso wie die Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 4 Z 1 – keine Wirkung entfalten, solange der Grund für die vorübergehende Undurchführbarkeit andauert. Fällt dieser Grund weg, lebt auch die Gebietsbeschränkung ex lege wieder auf, sofern der Drittstaatsangehörige in der Betreuungseinrichtung, für die die Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 3 besteht, versorgt wird.

Zu Abs. 3:

Auch Drittstaatsangehörigen, denen in Form einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, welche in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen, sind das Bestehen der Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer etwaigen Missachtung der Beschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Gebietsbeschränkung beginnt mit Aufnahme in die entsprechende Betreuungseinrichtung. Wer seine Verpflichtungen aus der Gebietsbeschränkung verletzt, indem er sich außerhalb des Gebietes der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem seine Betreuungseinrichtung gelegen ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a und ist bei erstmaliger Begehung mit einer Geldstrafe von 100 EUR bis zu 1 000 EUR, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen (vgl. § 121 Abs. 1a).

Zu Z 22 und 28 (§§ 53 Abs. 3 Z 5 und 7 sowie 119)

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 nunmehr jene straffälligen Drittstaatsangehörigen von der neuen Z 5 erfasst sein, die von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren – und damit für ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB – rechtskräftig verurteilt wurden.

Im Übrigen handelt es sich lediglich um die Beseitigung redaktioneller Versehen.

Zu Z 23 (§ 57 Abs. 5)

Mit Streichung der Verweise auf §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 4 soll eine Wohnsitzauflage nunmehr in jedem Fall der Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung oder des Außerkrafttretens der Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft treten. Davon umfasst sind damit künftig explizit auch jene Fälle, in denen eine an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes anknüpfende rechtskräftige Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2), die nicht mit einem Einreiseverbot verbunden wurde, laut Judikatur des VwGH außer Kraft tritt, wenn durch den Fremden ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und ihm somit ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174).

Zu Z 24 (§ 76 Abs. 2)

Mit Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, hat der VwGH festgehalten, dass der geltende § 76 in Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 lediglich die in Art. 8 Abs. 3 lit. d und f der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 96 ff. (im Folgenden: „Aufnahme‑RL“) genannten Haftgründe, auf welche die Inhaftierung eines Antragstellers (Art. 2 lit. b Aufnahme‑RL) zulässigerweise gestützt werden kann, ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umsetze (VwGH, aaO Rz. 22). Hingegen lasse sich der geltende Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) keinem der in Art. 8 Abs. 3 Aufnahme‑RL genannten Haftgründe zuordnen. Das bloße Vorliegen einer Fluchtgefahr nach dem geltenden Abs. 2 Z 1 (zweiter Fall) stelle auch bei gegebener Verhältnismäßigkeit per se keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit dar. Dies sei aber gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme‑RL für die Inhaftierung eines Antragstellers während des offenen Asylverfahrens erforderlich. Die Haftgründe seien gemäß Art. 8 Abs. 3 letzter Satz Aufnahme‑RL im einzelstaatlichen Recht zu regeln; dies sei – in Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 – aber nur in Bezug auf die Haftgründe gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. d und f Aufnahme‑RL geschehen. Außerhalb von „Dublin‑Konstellationen“ und außer dem in § 76 Abs. 6 genannten Fall, dass sich der Fremde bereits bei Antragstellung in Schubhaft befand, könne gegen Fremde während des offenen Asylverfahrens daher nach geltender Rechtslage keine Schubhaft angeordnet bzw. vollzogen werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll – außerhalb von „Dublin‑Konstellationen“ und außer dem in Abs. 6 genannten Fall – der Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme‑RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll die vorgeschlagene Z 1 die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend einschränken, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (dazu VwGH, aaO Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C‑601/15 PPU, J.N., Rn. 67) als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme‑RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, aaO Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C‑601/15 PPU, J.N.) und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Dies entspricht dem in § 67 bzw. in Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 29.04.2004 S. 77, definierten Gefährdungsmaßstab und geht daher über den Maßstab des § 53 hinaus. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Aufenthaltsverbot werden trotz des insoweit strengeren Maßstabs allerdings auch für die Auslegung des vorgeschlagenen Verweises auf § 67 sowohl die in § 53 Abs. 3 (dazu etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz. 10) als auch die in Abs. 2 leg. cit. definierten Tatbestände (dazu VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) sinngemäß herangezogen werden können.

Festzuhalten ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2 Z 1 über die Vorgaben des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme‑RL insofern hinausgeht, als er neben einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zusätzlich das Vorliegen einer Fluchtgefahr voraussetzt. Dies ist verfassungsrechtlich geboten, weil Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit – PersFrG, BGBl. Nr. 684/1988 idF BGBl. I Nr. 2/2008, für die Schubhaft das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausweisung, der mit einer – wenn auch schwer wiegenden – Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht gleichzusetzen ist, voraussetzt, und ist dies auch unionsrechtlich zulässig, weil die Aufnahme‑RL gemäß ihrem Erwägungsgrund 28 der Einführung günstigerer Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht entgegensteht. Festzuhalten ist außerdem, dass der vorgeschlagene Abs. 2 Z 1 die Anordnung der Schubhaft in „Dublin‑Konstellationen“, für die Z 3 einen eigenen Tatbestand vorsieht, unberührt lässt; insbesondere ist es in diesem Fall nicht erforderlich, dass von dem Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Abgesehen von der Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme‑RL nimmt die vorgeschlagene Änderung das vorgenannte Erkenntnis des VwGH auch zum Anlass, die Schubhaftgründe übersichtlicher zu fassen und insoweit dem jeweils unterschiedlichen unionsrechtlichen Hintergrund besser Rechnung zu tragen. Die bisher ebenfalls in Z 1 behandelte Schubhaft zum Zweck der Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen sonstige, nicht in einem Asylverfahren befindliche Fremde, oder zur Sicherung der Abschiebung soll ohne inhaltliche Änderung in einer eigenen Ziffer behandelt werden. Anders als die Schubhaft nach der vorgeschlagenen Z 1 unterliegt diese den Vorgaben der Art. 15 ff Rückführungs‑RL und umfasst auch ehemalige Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig und vollstreckbar in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgewiesen wurde, sowie Asylwerber, die bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens weder faktischen Abschiebeschutz (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005) genießen noch zum Aufenthalt gemäß § 13 AsylG 2005 berechtigt sind, weil ihrer Beschwerde gemäß § 16 Abs. 4 BFA‑VG keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt und die Rückkehrentscheidung daher bereits durchsetzbar (vgl. § 52 Abs. 8) geworden ist.

Die Schubhaft in „Dublin‑Konstellationen“ (Art. 28 Abs. 1 und 2 iVm Art. 2 lit. n Dublin‑Verordnung) wird ohne inhaltliche Änderung in der neuen Z 3 geregelt.

Der erste Satz des Schlussteils soll klarstellen, dass die Anordnung von Schubhaft gemäß Z 1 auch dann in Betracht kommt, wenn § 59 Abs. 5 zum Tragen kommt und daher im Asylverfahren ausnahmsweise keine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Der zweite Satz des Schlussteils stellt – ebenso wie der vorgeschlagene § 40 Abs. 5 BFA‑VG – darauf ab, dass ein nicht in einem Asylverfahren befindlicher und damit grundsätzlich unter das 8. Hauptstück des FPG fallender Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA‑VG, also mit Blick auf eine anschließende Anordnung der Schubhaft und damit zum Zweck der Sicherung eines Rückkehrverfahrens und/oder der Fortsetzung der Abschiebung gemäß Art. 15 der Rückführungs‑RL, für längstens 72 Stunden angehalten wird und während dieser Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme‑RL erlaubt es in einem solchen Fall, die Haft nach dem Zeitpunkt der Antragstellung fortzusetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen, wie insbesondere eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht des Fremden, erfüllt sind. Anders als nach lit. e leg. cit. kommt es dabei nicht darauf an, dass vom Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Um die Anhaltung über die in § 40 Abs. 4 Satz 2 BFA‑VG genannte Frist von 72 Stunden hinaus fortsetzen zu können, ist nach österreichischem Recht ein Schubhaftbescheid zu erlassen. Der zweite Satz des Schlussteils stellt daher in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme‑RL klar, dass die Anordnung der Schubhaft das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt, wenn ein Fall des § 40 Abs. 5 BFA‑VG vorliegt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 40 Abs. 5 BFA‑VG verwiesen.

Zu Z 25 (§ 76 Abs. 3)

Die Zitatanpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Neufassung des Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird.

Zu Z 26 (§ 76 Abs. 5)

Der vorgeschlagene Klammerausdruck soll klarstellen, dass es bei einem Wechsel des Anhaltegrundes nicht darauf ankommt, welchen unionsrechtlichen Vorgaben die Schubhaft bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterlag. Eines neuerlichen Schubhaftbescheides bedarf es daher auch dann nicht, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme in einem Asylverfahren erlassen worden ist, die Schubhaft bis zum Wechsel des Anhaltegrundes also den Vorgaben des Art. 8 Aufnahme‑RL und nicht jenen der Art. 15 ff Rückführungs‑RL unterlag.

Eine materielle Änderung der Rechtslage ist mit der vorgeschlagenen Änderung nicht verbunden.

Zu Z 27 (§ 80 Abs. 5a)

Der vorgeschlagene Abs. 5a sieht eine Anrechnung von Haftzeiten für den Fall vor, dass ein Fremder aus einer auf einen Festnahmeauftrag (§ 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA‑VG) gestützten Anhaltung heraus einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und gegen diesen Fremden die Schubhaft angeordnet werden soll. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ist die auf den Festnahmeauftrag gestützte und gemäß § 40 Abs. 5 BFA‑VG aufrechterhaltene Anhaltung als Haft gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme‑RL zu qualifizieren. Abs. 5 erster Satz sieht für eine solche Haft, wenn sie auf einen Schubhaftbescheid gestützt ist, eine Höchstdauer von 10 Monaten vor. Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher sachgerecht, auf diese Höchstdauer auch die Dauer der nach der Antragstellung auf internationalen Schutz aufrechterhaltenen und auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen. Der zweite Satz stellt klar, dass die bei einem Wechsel des Anhaltegrundes vorgesehene Anrechnung (Abs. 5 letzter Satz) unberührt bleibt.

Zu Z 29 (§ 126 Abs. 21)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu Z 1 und 5 (§§ 2 Abs. 1 Z 22, 7 Abs. 2a)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden legistische Versehen bereinigt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4)

Gemäß § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, treten gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgen von Jugendstrafen nicht ein. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Rechtsfolgen, die wegen einer gesetzlich normierten Tatbestandswirkung der gerichtlichen Verurteilung automatisch eintreten würden und von jeder zuständigen Behörde zu beachten bzw. zu vollziehen wären, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zukommt (z.B. der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB oder der Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 1 GewO). Mit Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, hat der VwGH unter Rz. 23 und 27 entschieden, dass es sich bei der an eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens anknüpfenden Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 um eine Rechtsfolge handelt, die gemäß § 5 Z 10 JGG „nicht eintritt“. Daraus folgt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach geltender Rechtslage gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 nicht aberkannt werden kann, wenn der gerichtlichen Verurteilung eine Jugendstraftat zugrunde liegt.

Der vorgeschlagene Abs. 4 nimmt dieses Erkenntnis zum Anlass, um für den Anwendungsbereich des AsylG 2005 generell klarzustellen, dass als maßgebliche gerichtliche Verurteilungen auch solche gelten, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sind. Über den im vorgenannten Erkenntnis einschlägigen § 9 Abs. 2 Z 3 hinaus sind Verurteilungen wegen Jugendstraftaten künftig auch beim Ausschluss von der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen. Außerdem liegt eine nach dem AsylG 2005 maßgebliche Straffälligkeit künftig jedenfalls auch bei einer Verurteilung wegen einer die Anforderungen des § 2 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllenden Jugendstraftat vor, sodass Rechtsfolgen, deren Eintritt allein an eine Straffälligkeit anknüpft, wie etwa der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und der Ausschluss vom Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, auch bei einer Verurteilung wegen einer Jugendstraftat eintreten.

Zu Z 3 (§ 4a)

Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 (im Folgenden „Verfahrens-RL“) wird vorgeschlagen, den letzten Satz mangels Erforderlichkeit entfallen zu lassen.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 2)

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll neben den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 (dh. bei Straffälligkeit des Asylberechtigten) eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten auch dann jedenfalls eingeleitet und beschleunigt geführt werden, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass sich der betreffende Asylberechtigte freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat (Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Art. 1 Abschnitt C Z 2 GFK) oder sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK). Bei den von § 7 Abs. 2 neu erfassten Tatbeständen des Art. 1 Abschnitt C der GFK handelt es sich sohin – in Abgrenzung zu den übrigen Tatbeständen des Art. 1 Abschnitt C der GFK – um jene Fälle, in denen die GFK aufgrund freiwilliger, bewusst und aktiv gesetzter Handlungen des Asylberechtigten, die in Widerspruch zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung stehen, nicht mehr zur Anwendung gelangen und der Satus des Asylberechtigten daher aberkannt werden soll. Als Hinweise, dass ein solcher Endigungsgrund eingetreten ist, sollen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH gemäß dem vorgeschlagenen letzten Satz insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates gelten (zur Definition des „Herkunftsstaates“ siehe § 2 Abs. 1 Z 17, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK jener des „Heimatlandes“ der GFK entspricht). Weitere Hinweise könnten bspw. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Gründung eines Unternehmens im Herkunftsstaat darstellen. Ebenso wie in den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 ist jedoch auch bei Vorliegen von Hinweisen, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der GFK angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts und eingehende Prüfung der Aberkennungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Auch bei Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aufgrund des Vorliegens entsprechender Hinweise soll der Einmonatszeitraum angesichts der erforderlichen umfangreichen Ermittlungen in jedem Einzelfall gemäß Satz 2 daher nur insoweit maßgeblich sein, als bis zu dessen Ablauf bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und soll eine Überschreitung des Einmonatszeitraums gemäß Satz 3 einer späteren Aberkennung nicht entgegen stehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Aberkennungsverfahren auch bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der GFK angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, nicht auf Antrag, sondern ausschließlich von Amts wegen einzuleiten ist. Mangels verfahrenseinleitenden Antrags (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwGVG) wird durch die Kenntniserlangung entsprechender Hinweise oder die Einleitung des Aberkennungsverfahrens daher keine Entscheidungspflicht des Bundesamtes ausgelöst, welche den Asylberechtigten oder andere Personen zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Ablauf des Einmonatszeitraums berechtigt. Die vorgeschlagene Ergänzung in § 7 Abs. 2 ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur, eine Erweiterung der Asylaberkennungstatbestände erfolgt hingegen nicht. Die inhaltlichen – völkerrechtlich sowie unionsrechtlich vorgegebenen – Voraussetzungen für eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bleiben unverändert.

Zu Z 6, 7 und 9 (§ 15b Abs. 1, 3 und 4 letzter Satz)

Zu Abs. 1:

Durch die vorgeschlagene Änderung wird der bisher auf zugelassene Asylwerber beschränkte Anwendungsbereich des Abs. 1 auf das Zulassungsverfahren erstreckt. Da die Erlassung einer Anordnung der Unterkunftnahme nunmehr bereits während des Zulassungsverfahrens möglich ist, kann das Bundesamt Asylwerbern auftragen, in einem vom Bund als der in diesem Verfahrensabschnitt für die Versorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Auch bereits während des Zulassungsverfahrens kann es zur Verfahrensbeschleunigung erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen sein, dass Asylwerber in bestimmten Betreuungseinrichtungen untergebracht und damit für die Behörde für einzelne Verfahrensschritte (bspw. zur Identitätsfeststellung) besser greifbar sind. Zu diesem Zweck können bestehende Betreuungseinrichtungen des Bundes herangezogen werden, in denen Asylwerber gezielt zur Feststellung ihrer Identität und im Fall einer beabsichtigten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in weiterer Folge zur Vorbereitung ihrer Ausreise, insbesondere mittels Rückkehrberatung, untergebracht werden.

Die Gründe für die Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b während des Zulassungsverfahrens sind dieselben, die bereits nach geltender Rechtslage für eine solche Anordnung im zugelassenen Verfahren maßgebend sind. Es handelt sich dabei in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 Aufnahme‑RL um Gründe des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz. In Betracht kommen sohin unter anderem Gründe und Sachverhaltskonstellationen, in denen eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens angezeigt ist und bei deren Vorliegen eine solche Verfahrensbeschleunigung – etwa durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 18 BFA‑VG) – auch tatsächlich ermöglicht wird, wie etwa in Fällen, in denen der Antragstellung auf internationalen Schutz bereits ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorausgegangen ist und der Antrag daher vorwiegend zum Zweck der Verfahrensverschleppung gestellt wird; wenn der Antrag offenkundig unbegründet ist, insbesondere weil Verfolgungsbegründe nicht behauptet werden oder der Antrag sich auf einen sicheren Herkunftsstaat bezieht.

Zu den Umständen, die nach der demonstrativen Aufzählung der Abs. 2 und 3 für die Beurteilung des Vorliegens der für die Erlassung einer Anordnung der Unterkunftnahme maßgeblichen Gründe heranzuziehen sind, wird auf die Erläuterungen zu § 15b idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (IA 2285/A XXV. GP, 79) verwiesen.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 stellt hinsichtlich der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz eine Anordnung der Unterkunftnahme angezeigt ist, insbesondere darauf ab, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 (nicht) nachgekommen ist. Durch die vorgeschlagene Erweiterung des Abs. 3 wird die im Einzelfall bestehende Notwendigkeit weiterer Erhebungen zur Identität als weiteres Kriterium festgelegt, das bei der Prüfung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung oder der wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Erlassung einer Anordnung der Unterkunftnahme in Betracht kommt, zu berücksichtigen ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Asylwerber in der Erstbefragung widersprüchliche Angaben erstattet hat oder diese Angaben in Widerspruch zu den Ergebnissen der Auswertung von sichergestellten Datenträgern stehen; bei offenkundig unrichtigen Angaben zu Staatsangehörigkeit oder Herkunft; in Fällen, in denen die Einholung eines Sprachgutachtens oder die Durchführung einer medizinischen Altersdiagnose erforderlich ist; oder bei unzureichender oder fehlender Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung.

Zu Abs. 4:

Der vorgeschlagene letzte Satz soll klarstellen, dass eine im Zulassungsverfahren erlassene Anordnung der Unterkunftnahme außer Kraft tritt, wenn der Asylwerber einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes zugewiesen wird und dadurch ein Zuständigkeitswechsel betreffend die Leistung der Grundversorgung eintritt. Das Außerkrafttreten der Anordnung ist in diesem Fall sachgerecht, weil mit dem Wechsel der Zuständigkeit regelmäßig ein Quartierwechsel einhergeht und die Anordnung der Unterkunftnahme das Landesquartier nicht erfasst.

Unberührt bleibt die Möglichkeit, nach Zuweisung an die Betreuungsstelle des Landes neuerlich eine Anordnung der Unterkunftnahme zu erlassen, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen (weiterhin) vorliegen.

Zu Z 8 und 10 (§§ 15b Abs. 4 und 15c Abs. 1)

Gemäß § 15b Abs. 1 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Gemäß § 15b Abs. 4 gilt eine solche Anordnung der Unterkunftnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Davon ist nach geltender Rechtslage somit auch jener Fall umfasst, in welchem dem betreffenden Antragsteller zwar (erstinstanzlich) der Asylstatus nicht zuerkannt wurde, aber subsidiärer Schutz gewährt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt wurde, und der Betreffende eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung seines Antrags auf Zuerkennung des Asylstatus einbringt. Eine rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz liegt in diesem Fall noch nicht vor, aufgrund der Gewährung des Status als subsidiär Schutzberechtigter bzw. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück verfügt er aber bereits zu diesem Zeitpunkt über ein nicht bloß vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, welches ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im gesamten Bundesgebiet berechtigt. Das weitere Bestehen der Verpflichtung zur durchgängigen Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier gemäß § 15b führt in diesen Fällen demnach mitunter dazu, dass der Fremde trotz Status als subsidiär Schutzberechtigter oder Besitzes eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück an der zulässigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert wird, wenn die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit beispielsweise aufgrund der Distanz zwischen Arbeitsstelle und dem Quartier, für das die Anordnung der Unterkunftnahme besteht, einen Umzug des Fremden bedürfen würde. Nachdem vor dem Hintergrund der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter bzw. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück überdies nicht (mehr) vom Vorliegen einer der für die Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b erforderlichen Gründe auszugehen ist, soll die Anordnung der Unterkunftnahme künftig nicht mehr gelten, wenn zwar über den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht (abschließend) rechtskräftig entschieden ist, dem Fremden jedoch vom Bundesamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ihm ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt wurde. Auch die Wohnsitzbeschränkung für Asylwerber gemäß § 15c Abs. 1 soll künftig nur dann gelten, wenn dem Drittstaatsangehörigen nicht vom Bundesamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt wurde.

Zu Z 11 (§ 17 Abs. 3)

Gemäß dem vorgeschlagenen § 17a gelten Anträge auf internationalen Schutz für in Österreich nachgeborene drittstaatszugehörige Kinder eines Asylwerbers mit Einlangen der Anzeige der Geburt oder mit Kenntnis des Bundesamtes über die Geburt ex lege als gestellt und eingebracht. Die faktische Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch diese Personengruppe wird durch das Vorsehen einer solchen Antragsfiktion ersetzt und hat die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion in § 17 Abs. 3 daher zu entfallen.

Zu Z 12 (§ 17a)

Zu Abs. 1:

Gemäß Art. 7 Abs. 5 lit. c der Verfahrens-RL können die Mitgliedstaaten im nationalen Recht jene Fälle festlegen, in denen die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz auch als die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für alle unverheirateten drittstaatszugehörigen Minderjährigen zu werten ist. Von dieser Option soll nunmehr Gebrauch gemacht werden und wird mit dem vorgeschlagenen § 17a Abs. 1 festgelegt, dass mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Fremden ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kind, dem kein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zukommt und zu dessen Vertretung der Fremde befugt ist, als gestellt und eingebracht gilt. Kinder, die sich bereits im Asylverfahren befinden oder bereits asyl- oder subsidiär schutzberechtigt (oder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG] oder Fremdenpolizeigesetz 2005 [FPG] für mehr als 90 Tage aufenthaltsberechtigt) sind, sind sohin nicht erfasst. Gilt der Antrag eines Kindes nach Abs. 1 als gestellt, kommen für die weitere Prüfung seines Antrags die geltenden Bestimmungen zum Familienverfahren (§§ 34 f) zur Anwendung.

Die vorgeschlagene Bestimmung des § 17a dient der Verfahrensbeschleunigung und soll jene Fälle der Verfahrensverschleppung hintanhalten, in denen Fremde Anträge auf internationalen Schutz für ihre minderjährigen Kinder erst nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens stellen, um sich dadurch die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet zu verschaffen oder um die (unmittelbare) Durchführung ihrer Außerlandesbringung zu vereiteln.

Zu Abs. 2:

Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers im Bundesgebiet nachgeboren, ist dem Bundesamt die Geburt gemäß Abs. 2 binnen zwei Wochen anzuzeigen. Im Sinne der Begriffsdefinition des „Asylwerbers“ nach § 2 Abs. 1 Z 14 sind hiermit folglich drittstaatszugehörige Kinder eines Fremden im offenen Asylverfahren ab Einbringung des Antrags umfasst. Die Anzeigepflicht nach Abs. 2 gilt weiters im Fall eines im Bundesgebiet nachgeborenen drittstaatszugehörigen Kindes eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist. Davon umfasst sind demnach Fremde, die aufgrund der rechtskräftigen Ab- oder Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz, sofern diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 verbunden wurde oder eine solche aufgrund einer bereits bestehenden aufrechten Rückkehrentscheidung, welche mit einem Einreiseverbot verbunden wurde, gemäß § 59 Abs. 5 FPG unterblieben ist, zur Ausreise verpflichtet sind und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gemäß § 46a FPG geduldet ist. In jedem Fall sind nur jene im Bundesgebiet nachgeborenen drittstaatszugehörigen Kinder von Abs. 2 erfasst, zu deren Vertretung der Asylwerber oder Fremde befugt ist. Die Anzeigepflicht obliegt dem betreffenden Asylwerber oder Fremden.

Zu Abs. 3:

Mit Einlangen der Geburtsanzeige beim Bundesamt gilt der Antrag als gestellt und eingebracht. Gleiches gilt, wenn der Vertreter gemäß Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, das Bundesamt jedoch auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt. Andernfalls könnte die Regelung des § 17a umgangen werden, indem der Asylwerber oder Fremde seiner Anzeigepflicht dauerhaft nicht nachkommt. Die bloße Vermutung bzw. Annahme einer Geburt reicht hier jedoch nicht aus. Vielmehr ist es zur Auslösung der Antragsfiktion erforderlich, entsprechende Nachforschungen – beispielsweise in Form einer Anfrage beim Standesamt oder anderen öffentlichen Stellen – anzustellen.

Zu Abs. 4:

Wird ein Kind in Österreich nachgeboren und gilt im Sinne des Abs. 3 der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht, ist der Antrag des Kindes gemäß § 5 zurückzuweisen, wenn gegen den Vertreter gemäß Abs. 2 bereits eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG besteht (Z 1). Davon umfasst sind folglich jene Fälle, in denen der Antrag auf internationalen Schutz des Vertreters bereits nach entsprechender Prüfung wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde. Die Bestimmung dient der Verfahrensbeschleunigung und steht in Einklang mit Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: „Dublin-Verordnung“), wonach die Situation eines Minderjährigen untrennbar mit der Situation des Familienangehörigen verbunden ist und für die Prüfung des Antrags eines Kindes somit jener Mitgliedstaat zuständig ist, der für die Prüfung des Antrags des Familienangehörigen zuständig ist. Durch den Verweis auf eine aus diesem Grund zu erlassende Zurückweisung gemäß § 5 und die damit verbundene Prüfung der Vorgaben der Dublin-Verordnung wird klargestellt, dass auch vor einer Zurückweisung des Antrags des Kindes in jedem Fall zu prüfen ist, ob eine reale Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in dem anderen Mitgliedstaat droht. Besteht gegen den Vertreter gemäß Abs. 2 eine sonstige rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, ist der Antrag des Kindes ohne weiteres ab- oder zurückzuweisen, sofern keine eigenen Verfolgungsgründe für das Kind vorgebracht werden (Z 2). Abs. 4 Z 2 dient ebenfalls der Verfahrensbeschleunigung und steht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Verfahrens-RL (vgl. Art. 32 Abs. 2 iVm Art. 31 Abs. 8 lit. a der Verfahrens-RL).

Zu Abs. 5:

Gemäß Abs. 5 ist Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, die Anzeigepflicht nach Abs. 2 nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Zu Z 13 (§ 28 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in bestimmten Fällen bereits im Zulassungsverfahren in Betracht kommt. Zu diesem Zweck wird vorgesehen, dass die zwanzigtägige Zulassungsfrist auch dann nicht gilt, wenn das Bundesamt dem Asylwerber gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 mitteilt, dass es den Antrag abzuweisen beabsichtigt. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen inhaltliche Entscheidungsreife bereits im Zulassungsverfahren vorliegt und regelmäßig auch eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA‑VG zulässig ist (vgl. § 28 Abs. 3), sodass Belangen der Verfahrensbeschleunigung vorrangige Bedeutung zukommt. Dem Zweck der möglichst raschen Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz dient auch die durchgängige Verfügbarkeit des Asylwerbers durch die Unterbringung in einem Bundesquartier. Auf Grund der vorgeschlagenen Änderung des § 15b kann dies durch die Anordnung der Unterkunftnahme während des Zulassungsverfahrens erreicht werden.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 15b verwiesen.

Zu Z 14 (§ 50 Abs. 2)

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Angleichung an die korrespondierenden Verordnungsermächtigungen in den §§ 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2. Eine materielle Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage ist damit nicht verbunden, weil die Aufzählung der gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Angaben demonstrativ ist und die Staatsangehörigkeit des Asylwerbers schon bisher auf der Verfahrenskarte ersichtlich war (vgl. dazu die Anlage B zur AsylG‑DV).

Zu Z 15 (§§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2)

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen es dem Bundesminister für Inneres ermöglichen, bei der Regelung der Gestaltung der Verfahrenskarte, der Aufenthaltsberechtigungskarte, der Karte für subsidiär Schutzberechtigte und der Karte für Asylberechtigte auf Belange der Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit stärker Bedacht zu nehmen und entsprechende Sicherheitsmerkmale mit Verordnung vorzusehen. In Betracht kommen in diesem Zusammenhang etwa drucktechnische Maßnahmen wie die Anbringung eines Hologramms, der Einsatz von CLI/MLI‑Technologie oder die Verwendung von Barcodes bzw. Nummerierung der Kartenstücke.

Zu Z 16 und 17 (§§ 50 Abs. 3, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2)

Der vorgeschlagene § 50 Abs. 3 soll es dem Bundesminister für Inneres ermöglichen, die Fälschungssicherheit der Verfahrenskarte dadurch weiter zu erhöhen, dass die Anbringung eines elektronischen Datenträgers auf der Karte, auf der bestimmte personenbezogene Daten und die Papillarlinienabdrücke der Finger gespeichert werden können, mit Verordnung vorgesehen werden kann. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sieht Satz 2 der vorgeschlagenen Änderung vor, dass entsprechende technische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen sind, die einerseits die darauf gespeicherten Daten vor unrechtmäßiger Ermittlung und Veränderung schützen; dies kann auch den Einsatz kryptographischer Maßnahmen umfassen. Andererseits ist sicherzustellen, dass Papillarlinienabdrücke der Finger nur durch den Inhaber eines dafür ausgestellten Zertifikates ausgelesen werden können. Mit Verordnung des Bundesministers für Inneres kann darüber hinaus vorgesehen werden, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Asylwerbers ersichtlich gemacht werden können.

Durch den Verweis auf § 50 Abs. 3 sollen die oa. Maßnahmen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit gleichermaßen auch in den Verordnungen gemäß §§ 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2 betreffend die Aufenthaltsberechtigungskarte, die Karte für Asylberechtigte und die Karte für subsidiär Schutzberechtigte vorgesehen werden können.

Zu Z 18 (§ 55 Abs. 1 Z 2)

Hierbei handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 19 (§ 68 Abs. 1)

Durch die vorgeschlagene Änderung liegt der Gewährung von Maßnahmen der Integrationshilfe gemäß Abs. 2 Z 1 für zum Verfahren zugelassene Asylwerber, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist, nunmehr eine „Kann-Bestimmung“ zugrunde. Schließlich besteht selbst bei Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 1 Satz kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Integrationshilfe. Da das Angebot an Maßnahmen der Integrationshilfe stets von den vorhandenen budgetären Ressourcen abhängig ist und es daher hinsichtlich der Voraussetzungen für ein durchgehendes, flächendeckendes Angebot an Planbarkeit und Vorhersehbarkeit mangelt, soll ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen Maßnahme ausgeschlossen werden. Die gewählte Formulierung „nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen“ bringt dies deutlich zum Ausdruck. Voraussetzung für den Bezug von Maßnahmen der Integrationshilfe ist nicht nur das Vorliegen einer hohen Anerkennungswahrscheinlichkeit, sondern auch der Nachweis der Identität des Asylwerbers. Selbstverständlich können dabei Dokumente bzw. Karten, die im Verfahren vor dem Bundesamt ausgestellt werden, auch als Nachweis der Identität gemäß Abs. 1 Satz 3 herangezogen werden.

Zu Z 20 (§ 70)

Mit Erkenntnis vom 12.09.2017, Ra 2017/16/0122, hat der VwGH festgehalten, dass die Gebührenbefreiung gemäß § 70 nur für das Verfahren vor dem Bundesamt, nicht aber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gilt. Aus § 70 lasse sich daher insbesondere keine Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr (§ 1 BuLVwG‑EGebV) in Abweichung von § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957, ableiten.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die für das verwaltungsbehördliche Verfahren geltende Gebührenbefreiung nunmehr auf das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG erstreckt, wobei dies nur für Verfahren nach dem AsylG 2005 gilt. Die vorgeschlagene Neuregelung ist insofern sachlich gerechtfertigt, als Fremden und Asylwerbern in diesen Beschwerdeverfahren bereits nach geltender Rechtslage (§ 52 BFA‑VG) ein gesetzlicher Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung zukommt und es damit systemwidrig erscheinen würde, diese Personengruppe der Pflicht zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 1 BuLVwG‑EGebV zu unterwerfen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass § 52 BFA‑VG die Verfahrenshilfe in den davon erfassten Beschwerdeverfahren nicht abschließend regelt und daher zwar der kostenlosen Beigabe eines Rechtsanwaltes, nicht aber einer Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr entgegensteht (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0004). Da Asylwerber und sonstige Fremde die Anforderungen an eine – wenn auch eingeschränkte – Gewährung von Verfahrenshilfe in vielen Fällen grundsätzlich erfüllen werden, würde die Gebührenpflicht durch Gewährung von Verfahrenshilfe im entsprechenden Umfang (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) nachträglich wieder entfallen. Die vorgeschlagene Festschreibung der Gebührenfreiheit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG erübrigt die Stellung entsprechender Verfahrenshilfeanträge und dient damit auch der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie.

Unberührt bleibt wie schon nach bisheriger Rechtslage die Gebührenpflicht im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH und im Revisionsverfahren vor dem VwGH. Ebenso unberührt bleibt die Gebührenpflicht im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, wenn Gegenstand der Beschwerde ausschließlich eine Entscheidung oder Maßnahme des Bundesamtes nach dem FPG oder dem GVG‑B 2005 ist.

Zu Z 21 (§ 72 Z 4)

Durch die vorgeschlagene Änderung soll – wie im aktuellen Arbeitsprogramm der Bundesregierung vorgesehen – die Vollzugskompetenz hinsichtlich des § 68 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005 dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres übertragen werden.

Zu Z 22 (§ 73 Abs. 20)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 23 (§ 75 Abs. 27)

Gemäß Abs. 27 ist § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 auf im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kinder, deren Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 eingebracht haben, sowie auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 im Bundesgebiet nachgeborene drittstaatszugehörige Kinder und deren Vertreter nicht anzuwenden.

Zu Artikel 4 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderungen stellen eine notwendige Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 4)

Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung.

Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.

Zu Z 6 (§ 16 Abs. 1)

Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 und 207/2017, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Wortfolge „2, 4 und“ sowie den zweiten Satz in § 16 Abs. 1 idF des FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Wortfolgen verkürzten die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide des Bundesamtes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie Anträge auf internationalen Schutz, sofern letztere mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden waren (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 2005), in Abweichung von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG auf zwei Wochen. Einer solchen Verkürzung der Beschwerdefrist fehle es, so der VfGH, im Hinblick auf die dadurch bezweckte Verfahrensbeschleunigung an der Erforderlichkeit gemäß Art. 136 Abs. 2 B‑VG, weil sie ausschließlich in einer Verkürzung des Beschwerdeverfahrens um zwei Wochen zu Lasten des Beschwerdeführers resultiere, aber keine darüber hinausgehende Verfahrensbeschleunigung ermögliche (VfGH, aaO Rz. 57).

Zur Begründung führt der VfGH aus, dass es im Lichte des Art. 136 Abs. 2 B‑VG wesentlich sei, dass „die Verfahrensbeschleunigung ‚sämtliche Stadien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens‘ erfassen muss. Das bedingt, dass einer Verkürzung der Beschwerdefrist auf Seiten des Fremden entsprechende gesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung vor dem BVwG gegenüberstehen müssen, die, wie insbesondere die Regelung entsprechend verkürzter Entscheidungsfristen, auch jenen Bereich betreffen, den der Gesetzgeber und in der Folge die zuständige Vollziehung aufgrund ihrer Organisationsverantwortung zu gewährleisten haben“ (VfGH, aaO Rz. 64). Dem BVwG stünden jedoch – abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG – verkürzte Entscheidungsfristen nur in spezifischen, insbesondere den in § 21 Abs. 2 genannten Fällen zur Verfügung, die sich mit den von § 16 Abs. 1 abgedeckten Fällen nur zum Teil deckten. Vor dem Hintergrund des stark eingeschränkten Anwendungsbereichs des § 21 Abs. 2 könne die durch § 16 Abs. 1 in pauschaler Weise – unter anderem – für Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen und bestimmte Asylentscheidungen bewirkte Verkürzung der Beschwerdefrist nicht als erforderlich gemäß Art. 136 Abs. 2 B‑VG angesehen werden.

Die vorgeschlagene Änderung soll im Lichte des vorgenannten VfGH‑Erkenntnisses Rechtskonformität herstellen und den Anwendungsbereich der auf zwei Wochen verkürzten Beschwerdefrist auf die in § 7 Abs. 2 AsylG 2005 und § 16 Abs. 2 genannten Fälle einschränken, in denen für das BVwG – abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG – eine deutlich verkürzte Entscheidungsfrist vorgesehen ist (vgl. §§ 17 Abs. 2 und 21 Abs. 2 sowie 2a letzter Satz) und – soweit es sich um die in § 16 Abs. 2 genannten Fälle handelt – einer Beschwerde zudem grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, sodass eine gesamthafte, also alle Stadien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfassende Verfahrensbeschleunigung erzielt werden kann, die sich nicht – wie etwa das bedingte Neuerungsverbot gemäß § 20 – in einer punktuellen Hintanhaltung missbräuchlicher Verfahrensverschleppungen erschöpft.

Zu den in § 16 Abs. 2 genannten Zurückweisungsentscheidungen ist auszuführen, dass hier der Prüfumfang des Bundesamtes und des BVwG stark eingeschränkt ist. Dies gilt im „Dublin‑Verfahren“, weil lediglich die Zuständigkeit anhand der Kriterien des Kapitels III der Dublin‑Verordnung und allenfalls Gründe, die im Einzelfall gegen eine Anwendbarkeit der Sicherheitsvermutung (§ 5 Abs. 3) sprechen könnten, nicht aber Verfolgungsgründe nach der GFK und das Vorliegen einer Rückkehrgefährdung iSd § 8 AsylG 2005 zu prüfen sind, sodass die Klärung schwieriger Sachverhaltsfragen und die Erörterung schwieriger Rechtsfragen (vgl. VfGH, aaO Rz. 65) in weitaus geringerem Maße zu leisten sind als im inhaltlichen Asylverfahren. Zudem ist in „Dublin‑Konstellationen“ (dh. bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 und bei „isolierten“ Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG) zu beachten, dass die Überstellungsfrist grundsätzlich bereits mit der Zustimmung des anderen Mitgliedstaates und damit vor Bescheiderlassung zu laufen beginnt (Art. 29 Dublin‑Verordnung). Gleichwohl ist eine Überstellung frühestens eine Woche nach Einlangen einer allfälligen Beschwerdevorlage beim BVwG bzw. nach Rechtskraft des Bescheides zulässig (§ 16 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin‑Verordnung). Unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten, insbesondere bei der Bescheidzustellung, Vorlagezeiten und Vorlaufzeiten für eine tatsächliche Überstellung sind daher zusätzlich zur Beschwerdefrist weitere zwei bis fünf Wochen Wartezeit einzuplanen, sodass die Überstellungsfrist mindestens um etwa zwei Monate faktisch verkürzt ist. Eine entsprechende Verkürzung der Beschwerdefrist in „Dublin‑Fällen“ erweist sich damit als unerlässlich.

Entsprechendes gilt aber auch für das Verfahren über die vom vorgeschlagenen Abs. 1 ebenfalls erfassten Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen wegen Drittstaatssicherheit (§ 4 AsylG 2005) oder wegen Schutzes im EWR‑Staat bzw. in der Schweiz (§ 4a AsylG 2005). Einerseits ist auch in diesen Fällen nicht in eine inhaltliche Prüfung des Antrags einzutreten, sondern lediglich in allgemeiner Weise das Bestehen der Drittstaatssicherheit oder des Schutzes im EWR‑Staat oder der Schweiz zu behandeln, und andererseits beginnt auch hier die Überstellungsfrist von drei Monaten (vgl. §§ 4 Abs. 5 und 4a letzter Satz AsylG 2005) bereits ab Eintritt der Durchsetzbarkeit, dh. mit Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides, auch wenn die Entscheidung im Hinblick auf § 16 Abs. 4 noch nicht durchgeführt werden darf. Eine Verkürzung der Beschwerdefrist ist hier umso mehr unerlässlich, als die nach § 4 AsylG 2005 zur Verfügung stehende Überstellungsfrist (drei Monate) um die Hälfte kürzer ist als jene nach der Dublin‑Verordnung.

Diese Erwägungen lassen sich auch auf die Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG), der einem zurückweisenden Bescheid gemäß § 4, 4a oder 5 AsylG 2005 oder einer inhaltlichen, gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen Asylentscheidung nachfolgt, übertragen. In all diesen Fällen ist nicht nur – entsprechend den Vorgaben des VfGH (aaO, Rz. 64) – die Entscheidungsfrist des BVwG auf acht Wochen verkürzt (§ 17 Abs. 2), sondern es steht mit der Regelung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen (§ 12a AsylG 2005) bereits auf der Ebene des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ein Instrument der Verfahrensbeschleunigung zur Verfügung. Im Zusammenhang mit zurückweisenden Bescheiden gemäß § 68 AVG, die einer inhaltlichen Asylentscheidung nachfolgen, kommt hinzu, dass der Fremde bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, in dem seine Verfolgungsgründe umfassend inhaltlich geprüft wurden, sodass dem öffentlichen Interesse an einem möglichst raschen Verfahrensabschluss ein erhöhtes Gewicht zukommt.

Zu beachten ist, dass die umfassende Verfahrensbeschleunigung, einschließlich der Verkürzung der Beschwerdefrist, in den vorgenannten Fällen jeweils auch dem Zweck dient, eine mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. der Aberkennungsentscheidung verbundene oder gemäß § 59 Abs. 5 FPG bereits bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme möglichst rasch durchsetzen zu können. Dieser Zweck kann jedoch nicht erreicht werden, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Einzelfall entweder nicht erlassen oder zwar erlassen, aber mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung verbunden wird und daher nicht durchsetzbar ist. In den Fällen der beschleunigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die zweiwöchige Beschwerdefrist daher nur dann, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erlassen wurde, es im Rahmen des Aberkennungsverfahrens also weder zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) noch zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gekommen ist. In den Fällen des § 16 Abs. 2 wiederum gilt die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Einzelfall mit der Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG verbunden ist, dass die Abschiebung des Fremden unzulässig ist. Abgesehen von diesen Fällen soll die zweiwöchige Beschwerdefrist, wie schon nach bisheriger Rechtslage, allgemein nicht gelten, wenn der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein unbegleiteter Minderjähriger war.

Zu Z 7 (§ 18)

Durch die Aufnahme der Wortfolge „durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten“ in Z 3 erfolgt eine Anpassung an den Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 lit. c der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 ff („Verfahrens-RL“). Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nunmehr ausdrücklich auch bei Verschweigen wichtiger Informationen, bei Erstattung falscher Angaben, bei Zurückhaltung von Dokumenten sowie bei Vorlage falscher Dokumente möglich, wobei es im Gegensatz zur geltenden Fassung nicht mehr darauf ankommt, dass der Fremde über die Folgen belehrt wurde.

Zu Z 8 und 9 (§ 35a samt Überschrift sowie Überschrift des Abschnitts 1 des 1. Hauptstücks des 2. Teils)

Durch die Einführung des vorgeschlagenen § 39a soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen die Auswertung von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, ermöglicht werden. § 39a wird dabei als Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konzipiert, was dem Regelfall Rechnung trägt, wonach die Sicherstellung von Beweismitteln – nach erfolgter Durchsuchung gemäß § 38 Abs. 1 – bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung von Asylwerbern durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt, und demnach auch deren Auswertung bereits ab diesem Zeitpunkt erfolgen können soll (siehe dazu die Erläuterungen zu § 39a). Dennoch soll auch die Möglichkeit bestehen, dass die Auswertung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn sich erst nachträglich vor dem Bundesamt Zweifel an der Identität oder der Reiseroute eines Asylwerbers ergeben. Eine solche Möglichkeit wird durch den vorgeschlagenen § 35a eingeräumt, der die Behördenbefugnis darstellt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Auswertung von sichergestellten Datenträgern aufzutragen. Ergeben sich somit erst im Zuge einer Einvernahme eines Asylwerbers vor dem Bundesamt Zweifel an dessen Angaben zur Identität oder zur Reiseroute, kann der Bedienstete des Bundesamtes, vorausgesetzt er wurde gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) entsprechend ermächtigt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 38 Abs. 2 und § 39 Abs. 1), eine Durchsuchung gemäß § 38 Abs. 2 und gegebenenfalls eine Sicherstellung gemäß § 39 Abs. 1 vornehmen. Hinsichtlich des sichergestellten Datenträgers kann dann gemäß § 35a ein Auftrag zur Auswertung ergehen. Die Ausübung dieser Befugnis durch das Bundesamt ist als ultima ratio nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 39a erfüllt sind (siehe dazu die Erläuterungen zu § 39a). Eine Anordnung zur Auswertung gemäß § 35a kann überdies nur dann ergehen, wenn eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist. Damit wird zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sichergestellt, dass die Auswertung eines sichergestellten Datenträgers nur einmal vorgenommen wird. Zur einem Auftrag gemäß § 35a vorausgehenden Sicherstellung (§ 39) und allfälligen Durchsuchung (§ 38 Abs. 2) siehe die Erläuterungen zu §§ 38 Abs. 2 und 39.

Im Zuge der Einführung des neuen § 35a erfolgt auch eine Änderung der Überschrift des Abschnitts 1 des 1. Hauptstücks des 2. Teils.

Zu Z 10 (§ 38 Abs. 1)

Durch die Änderung in Abs. 1 wird die Ermächtigung zur Durchsuchung von Fremden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (§ 39) auf mitgeführtes Bargeld ausgeweitet. Die Bezugnahme auf Z 3 und 4 macht dabei deutlich, dass sich eine derartige Durchsuchungsermächtigung nur auf den Zeitpunkt der Stellung oder Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz beziehen kann. Unverändert bleibt der bereits nach geltender Rechtslage geltende Grundsatz, dass dem Fremden vor der Durchsuchung die Möglichkeit geboten werden soll, sämtliche mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld aus Eigenem den Organen vorzulegen.

Die vorgeschlagene Änderung ergeht vor dem Hintergrund der Einführung einer Beitragspflicht des Asylwerbers hinsichtlich der mit der Gewährung der Grundversorgungsleistungen verbundenen Kosten im Zulassungsverfahren (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005).

Hinsichtlich der Sicherstellung des im Rahmen einer Durchsuchung vorgefundenen Bargeldes siehe die Erläuterungen zu § 39.

Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine terminologische Anpassung. Es soll einheitlich der Begriff „Reiseroute“ verwendet werden.

Zu Z 11 (§ 38 Abs. 2)

Gemäß der geltenden Bestimmung des § 38 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse von Personen zur Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, welche für ein Verfahren vor dem Bundesamt als Beweismittel benötigt werden, zu durchsuchen. Da es sich bei Datenträgern um Gegenstände handelt, welche nicht zuletzt vor dem Hintergrund des neuen § 39a für Verfahren vor dem Bundesamt als Beweismittel in Betracht kommen, ergibt sich die Ermächtigung zur Durchsuchung von Fremden zur Sicherstellung von Datenträgern in den Fällen des Abs. 1 bereits aus der geltenden Bestimmung und bedarf es diesbezüglich keiner Ergänzung. Da sich die Verpflichtung zur Herausgabe von Datenträgern jedoch nicht unmittelbar aus § 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ergibt, soll Abs. 2 dahingehend ergänzt werden, dass eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse von Asylwerbern auch dann zulässig sein soll, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß § 39 sichergestellt werden sollen, und er diese auch über Aufforderung nicht freiwillig herausgibt.

§ 38 richtet sich seinem Wortlaut entsprechend grundsätzlich an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Gemäß § 2 Abs. 5 BFA-G kann der Direktor des Bundesamtes jedoch auch Bedienstete des Bundesamtes ua. zur Ausübung von gemäß §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 1 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Erfolgt eine entsprechende Ermächtigung, könnte folglich eine Durchsuchung gemäß dem vorgeschlagenen § 38 Abs. 2 auch von Bediensteten des Bundesamtes durchgeführt werden. Ist bei der Durchführung einer solchen Durchsuchung jedoch die Überwindung eines Widerstandes erforderlich, haben die ermächtigten Bediensteten des Bundesamtes nach der unverändert gebliebenen Rechtslage nach wie vor ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen (vgl. § 47 BFA-VG).

Zu Z 12, 13, 14 und 15 (Überschrift des § 39, § 39 Abs. 1 bis 1b und 3)

Zu Abs. 1:

In Abs. 1 wird eine korrespondierende Regelung zu § 38 Abs. 1 geschaffen, indem auch die Ermächtigung zur Sicherstellung für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf mitgeführtes Bargeld ausgedehnt wird. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Sicherstellung wird klargestellt, dass eine solche erst im Falle einer Anordnung zur weiteren Vorgehensweise durch das Bundesamt gemäß § 43 Abs. 1 ergehen darf. Der zeitliche Konnex zur Anordnung nach § 43 wurde deshalb gewählt, weil mit diesem Zeitpunkt der Antrag auf internationalen Schutz als eingebracht gilt (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und ein im Zulassungsverfahren befindlicher Asylwerber hinsichtlich der durch den Bund während dieses Verfahrensabschnittes gewährten Leistungen der Grundversorgung nunmehr zu einem finanziellen Beitrag verpflichtet ist (vgl. die Erläuterungen zu § 2 Abs. 1b GVG-B 2005). Die Abnahme bzw. Sicherstellung des vom Asylwerber mitgeführten Bargeldes verfolgt somit den Zweck, einen Teil der Kosten, die im Einzelfall durch den Bezug von Leistungen der Grundversorgung während des Zulassungsverfahrens entstehen, zu decken.

Hinsichtlich des mitgeführten Bargeldes wird ein Höchstbetrag von 840 Euro vorgesehen, der zur Gänze sicherzustellen ist, sofern der Fremde einen über diesen Betrag hinausgehenden Bargeldbetrag mit sich führt. Ein über diesen Höchstbetrag hinausgehender Bargeldbetrag darf nicht sichergestellt werden. Für die Berechnung dieses Höchstbetrages werden die durchschnittliche Dauer der Grundversorgung durch den Bund – etwa 40 Tage – sowie der tägliche Kostenhöchstsatz für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft (Art. 9 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung iVm Art. 2 Z 1 der Vereinbarung über die Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016) – derzeit insgesamt 21 Euro – herangezogen.

Zudem ist dem Asylwerber im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld jedenfalls ein Betrag in Höhe von 120 Euro zu belassen. Die Höhe dieses Betrages entspricht dabei dem dreifachen Wert des monatlichen Taschengeldes gemäß Art. 9 Z 4 Grundversorgungsvereinbarung. Führt der Asylwerber einen Bargeldbetrag in einer Fremdwährung mit sich, bemessen sich der Höchstbetrag sowie der dem Asylwerber jedenfalls zu belassende Betrag jeweils nach dem Euro-Gegenwert.

Hinsichtlich des zu belassenden Betrages wird klargestellt, dass dem Fremden ein solcher in der jeweiligen Fremdwährung belassen werden kann, sofern auch der sichergestellte Bargeldbetrag dieser Fremdwährung entspricht. Führt der Fremde eine Fremdwährung mit sich, die in Österreich nicht konvertierbar ist, so wird für die Zwecke dieser Bestimmung davon auszugehen sein, dass den entsprechenden Beträgen kein Euro-Gegenwert zukommt und diese daher nicht zur Erfüllung der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1b GVG‑B 2005 herangezogen werden können. In diesen Fällen wäre eine Sicherstellung daher nicht zulässig.

Der dritte und letzte Satz des Abs. 1 normiert eine Informationspflicht gegenüber dem Asylwerber hinsichtlich der neu eingeführten Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1b GVG-B 2005, des Anspruches auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages gemäß § 2 Abs. 1c GVG-B 2005, nachdem das Bundesamt eine Abrechnung über die ihm gewährten Leistungen nach dem GVG-B 2005 vorgenommen hat, sowie der Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1d oder Abs. 1e GVG-B 2005 im Falle der Unmöglichkeit der Ausfolgung des Differenzbetrages.

Zu Abs. 1a:

Abs. 1a behandelt den Fall, dass ein Fremder Bargeld in einer Fremdwährung mit sich führt und im Zusammenhang mit einer allfälligen Sicherstellung daher der Euro‑Gegenwert zu ermitteln ist. Grundsätzlich haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Euro‑Gegenwert für den dem Asylwerber zu belassenden Betrag von 120 Euro und den Höchstbetrag von 840 Euro zu ermitteln und dementsprechend zu entscheiden, ob eine Sicherstellung im Einzelfall zulässig ist. Im Zuge einer Antragstellung auf internationalen Schutz kann es für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedoch im Einzelfall unmöglich sein, den maßgeblichen Wechselkurs und damit den Euro‑Gegenwert ohne vertretbaren zeitlichen Aufwand zu ermitteln, bspw. wenn dieser auch auf Webseiten von Kreditinstituten oder anderen öffentlichen Stellen nicht abrufbar ist. Überdies kann es sich im Einzelfall als unmöglich erweisen, dem Fremden den ihm jedenfalls zu belassenden Betrag und einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag in der jeweiligen Fremdwährung sofort zu überlassen, bspw. wenn eine Sicherstellung außerhalb der Geschäftszeiten von Kreditinstituten erfolgt, eine Ausfolgung des dem Fremden jedenfalls zu überlassenden Betrags und des über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrags jedoch einen Wechsel des Gesamtbetrags in kleinere Banknoten erfordern würde. Für diese Fälle sieht Abs. 1a vor, dass das in einer Fremdwährung mitgeführte Bargeld vorerst ohne Rücksicht auf die in Abs. 1 genannten Beträge zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln ist. Dieses hat sodann anhand des zum Tag der Sicherstellung gültigen Wechselkurses den maßgeblichen Euro‑Gegenwert des sichergestellten Bargeldes festzustellen und davon dem Asylwerber den ihm zu belassenden Betrag (120 Euro‑Gegenwert) sowie einen über den Höchstbetrag (840 Euro‑Gegenwert) allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub herauszugeben.

Zu Abs. 1b:

Der neu eingefügte Abs. 1b bezieht sich auf den Fall der Antragstellung auf internationalen Schutz durch einen Fremden und einen oder mehrere seiner Familienangehörigen, denen der Fremde gegenüber unterhaltspflichtig ist und der bzw. die zum Zeitpunkt der Antragstellung kein eigenes Bargeld im ausreichenden Ausmaß mit sich führen. Diesfalls erhöhen sich der beim unterhaltspflichtigen Antragsteller sicherzustellende Bargeldbetrag sowie der zu belassende Bargeldbetrag jeweils pro Person, für die eine Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1b GVG‑B 2005 besteht. Dies gilt hinsichtlich des zu belassenden Bargeldbetrags jedoch nur insoweit, als dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargelds berücksichtigt wurde:

Führt der Antragsteller etwa 3.000 Euro mit sich und ist er gegenüber zwei minderjährigen, ledigen Fremden unterhaltspflichtig, die selbst kein Bargeld mit sich führen, so würde der bei ihm sicherzustellende Bargeld(höchst)betrag 2.520 Euro und der ihm zu belassende Bargeldbetrag 360 Euro betragen. Neben den gemäß § 39 Abs. 1 jedenfalls zu belassenden 360 Euro muss dem Unterhaltspflichtigen somit noch ein Restbetrag in der Höhe von 120 Euro ausgefolgt werden.

Führen die beiden minderjährigen, ledigen Fremden hingegen jeweils selbst Bargeld in Höhe von 150 Euro mit sich, so wäre der Bargeldbetrag in der Höhe von 120 Euro jeweils ihnen selbst – und nicht dem für sie unterhaltspflichtigen Antragsteller – zu belassen. Die übrigen 30 Euro wären gemäß Abs. 1 jeweils sicherzustellen. Die nicht geleistete Differenz auf den maximalen Beitrag von jeweils 840 Euro, die bei dem unterhaltspflichtigen Antragsteller auf Grund von dessen subsidiärer Beitragspflicht (§ 2 Abs. 1b GVG‑B 2005) allenfalls sichergestellt werden könnte, würde daher insgesamt 1.620 Euro (zwei Mal 810 Euro) betragen. Von seinem mitgeführten Bargeld in Höhe von 3.000 Euro (siehe im vorigen Beispiel) hätte der unterhaltspflichtige Antragsteller daher zusätzlich zu dem gesamten auf ihn entfallenden Beitrag von 840 Euro noch die Differenz von 1.620 Euro (dh. zwei Mal 810 Euro) für seine beiden unterhaltsberechtigten (minderjährigen ledigen) Kinder zu leisten; der den Fremden jedenfalls zu belassende Betrag von 120 Euro wäre ihm dabei nur einmal zu belassen, weil dieser im Übrigen bereits im Rahmen der bei den beiden unterhaltsberechtigten Antragstellern durchgeführten Sicherstellungen zu deren Gunsten berücksichtigt worden ist. Nach Abzug des sicherzustellenden Gesamtbetrags von 2.460 Euro wäre dem unterhaltspflichtigen Antragsteller daher – zusätzlich zu dem ihm jedenfalls belassenen Betrag von 120 Euro – noch ein Restbetrag von 420 Euro zu belassen.

Führen die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Fremden zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz selbst ausreichend Bargeld mit sich, erfolgt eine Sicherstellung zur Leistung eines Beitrags zu deren Grundversorgung nicht beim unterhaltspflichtigen Antragsteller, sondern jeweils nur bei den betreffenden Familienangehörigen.

Durch den Verweis auf § 2 Abs. 1b GVG‑B 2005 wird klargestellt, dass dies nur für Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gilt, mit der Maßgabe, dass diese unterhaltsberechtigt sind und nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen. Unterhaltspflichten und -berechtigungen sind dabei nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Zu Abs. 3:

Bereits nach geltender Rechtslage sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 39 Abs. 1 ermächtigt, Gegenstände sicherzustellen, die in Verfahren vor dem Bundesamt als Beweismittel benötigt werden. Da es sich bei Datenträgern um Gegenstände handelt, die als Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt in Betracht kommen, ist eine Ergänzung des geltenden § 39 Abs. 1 nicht erforderlich (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 38 Abs. 2). Werden Datenträger gemäß Abs. 1 sichergestellt, sollen gemäß der vorgeschlagenen Ergänzung in Abs. 3 nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt übermittelt werden, während der (ausgewertete) Datenträger gemäß § 39a Abs. 3 unverzüglich dem Asylwerber zurückzustellen ist. Die weitere Verarbeitung der an das Bundesamt übermittelten Daten richtet sich nach den Bestimmungen des BFA-VG.

Auch hinsichtlich der Ermächtigung zur Sicherstellung gemäß § 39 Abs. 1 ist es bereits nach geltender Rechtslage gemäß § 2 Abs. 5 BFA-G zulässig, dass der Direktor des Bundesamtes Bedienstete des Bundesamtes zur Ausübung von in dieser Bestimmung vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Auch hier gilt jedoch, dass die ermächtigten Bediensteten des Bundesamtes ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen haben, wenn bei Ausübung ihrer Befugnisse die Überwindung eines Widerstandes erforderlich ist (vgl. § 47 BFA-VG).

Hinsichtlich der Sicherstellung von Bargeld wird Abs. 3 ferner dahingehend ergänzt, dass dem Fremden aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit eine schriftliche Bestätigung auch im Falle der Sicherstellung von Bargeld gemäß § 39 Abs. 1 auszufolgen ist. Die Bestätigung hat die genaue Höhe des sichergestellten Bargeldbetrags zu enthalten. Durch den letzten Satz wird den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Pflicht auferlegt, dem Bundesamt eine Kopie dieser Bestätigung sowie den sichergestellten Bargeldbetrag zu übermitteln. Die Art der Übermittlung wird dabei nicht vorgegeben.

Zu Z 16 (§ 39a samt Überschrift)

Zu Abs. 1 und 2:

Die Kenntnis der Identität eines Asylwerbers sowie die Feststellung seiner Reiseroute sind essentiell für die Ermittlung des für die Führung des Verfahrens zuständigen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sowie für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz. Die Zuständigkeit Österreichs für die Führung des inhaltlichen Asylverfahrens gemäß der Dublin-Verordnung hängt bei Fehlen echter Beweise gemäß Verzeichnis A im Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (DfVO) davon ab, ob es Indizien gibt, aus denen sich erschließen lässt, in welchem Mitgliedstaat der EU der illegale Grenzübertritt eines Asylwerbers erfolgte. Wurde der betroffene Fremde in diesem Land nicht registriert und gibt es folglich zu ihm keine Daten in der Datenbank EURODAC, so kann – je nachdem, ob sonstige Beweise oder Indizien vorhanden sind – das Land der ersten illegalen Einreise gegebenenfalls nicht ermittelt werden und wird folglich Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig. Durch die Auswertung der auf mitgeführten Datenträgern (in erster Linie wird es sich hierbei um Mobiltelefone handeln, in Frage kommen aber auch andere Datenträger, wie beispielsweise USB-Sticks, Digitalkameras und andere Geräte mit integriertem Speicher) gespeicherten Geodaten kann zukünftig die Reiseroute genau ermittelt werden und ein Aufnahmegesuch an den entsprechenden Mitgliedstaat auf das Ergebnis dieser Auswertung gestützt werden. Auch lassen sich von den Datenträgern wertvolle Hinweise auf die Herkunft und die Identität des Asylwerbers gewinnen (zB fotografierte, aber nicht mitgeführte Dokumente sowie Kontaktdaten, die auf den Herkunftsstaat schließen lassen).

Gemäß § 15 AsylG 2005 sind Asylwerber zur Mitwirkung am Verfahren nach dem AsylG 2005 verpflichtet. Zur Mitwirkung gehören unter anderem die Angabe von Namen und Staatsangehörigkeit sowie die Darlegung der Reiseroute. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, eine Auswertung mitgeführter Datenträger zu ermöglichen, wenn die Identität oder die Reiseroute eines Asylwerbers nicht anders ermittelt werden kann. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren und für einen angemessenen Grundrechtschutz zu sorgen, darf eine solche Auswertung als ultima ratio jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn die Identität oder die Reiseroute auf andere Art nicht mit hinreichender Verlässlichkeit festgestellt werden kann. Das bedeutet, dass die Sicherstellung mitgeführter Datenträger und die Auswertung der darauf befindlichen Daten zu unterbleiben haben, wenn beispielsweise die Identität durch Vorlage eines unbedenklichen Reisepasses nachgewiesen wird oder sich die Zuständigkeit Österreichs oder eines anderen Staates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz anhand anderer Kriterien des III. Kapitels der Dublin-Verordnung ermitteln lässt.

Sofern eine Auswertung erforderlich ist, wird diese regelmäßig zu Beginn des Verfahrens erfolgen, wenn die Identität und die Reiseroute im Rahmen der Erstbefragung festgestellt werden sollen. Ergeben sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt Zweifel an den Angaben des Fremden und ist bislang noch keine Auswertung erfolgt, kann auch das Bundesamt bei Vorliegen der oben geschilderten Voraussetzungen einen Auftrag zur Auswertung erteilen (siehe § 35a).

Das Erstellen einer Sicherungskopie der auf einem Datenträger befindlichen Daten sowie deren Auswertung erfolgt durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Ergebnis der Auswertung sowie die Sicherungskopie sind als Beweismittel dem Bundesamt zu übermitteln (§ 39 Abs. 3). Die weitere Verarbeitung der an das Bundesamt übermittelten Daten (einschließlich deren Löschung) richtet sich nach den Bestimmungen des BFA-VG.

Zu Abs. 3:

Um den Grundrechtseingriff durch die Sicherstellung von Datenträgern so gering wie möglich zu halten, sind die sichergestellten Datenträger dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr benötigt werden.

Zu Abs. 4:

Wenn die ausgewerteten Daten Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten geben (zB Kinderpornographie oder Menschenhandel), ist eine Übermittlung zum Zweck der Strafverfolgung an die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden zulässig. Eine solche Übermittlung ist hinsichtlich sämtlicher auf den ausgewerteten Datenträgern befindlicher Daten zulässig, sofern sich aus diesen Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben. Die weitere Verarbeitung der übermittelten Daten durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unterliegt der Strafprozessordnung 1975 (StPO) BGBl. 631/1975, sowie subsidiär dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999.

Zu Z 17 (§ 40 Abs. 5)

Der zuletzt durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015), BGBl. I Nr. 70/2015, angepasste § 76 Abs. 6 FPG setzt den Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme‑RL in innerstaatliches Recht um (idS ausdrücklich VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz. 30). Der vorgeschlagene Abs. 5 soll – ebenso in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme‑RL – diese Bestimmung nunmehr dahingehend ergänzen, dass auch eine auf einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 gestützte Anhaltung bis zum Ablauf der 72‑stündigen Frist gemäß Abs. 4 Satz 2 aufrechterhalten werden kann, wenn der Fremde während dieser Frist einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und angenommen werden kann, das diese Antragstellung nur dem Zweck dient, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln. Dies ist unionsrechtlich zulässig, weil Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme‑RL bloß voraussetzt, dass die Haft, aus der heraus ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wie jene nach § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 der Vorbereitung der Rückführung und/oder der Fortsetzung der Abschiebung dient, es aber nicht darauf ankommt, ob die Rechtsgrundlage dieser Haft innerstaatlich als Festnahmeauftrag oder als Schubhaftbescheid ausgestaltet ist. Wie sonst, so gilt auch im Fall des vorgeschlagenen Abs. 5, dass eine Fortsetzung der Anhaltung über die 72‑stündige Frist hinaus nur zulässig ist, wenn vor deren Ablauf die Schubhaft angeordnet wurde. Der vorgeschlagene Schlussteil des § 76 Abs. 2 FPG sieht diesbezüglich vor, dass die Schubhaft in diesem Fall gemäß Z 1 leg. cit. angeordnet werden kann und eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht voraussetzt.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 2 FPG verwiesen.

Zu Z 18 (§ 42 Abs. 2)

Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich lediglich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens und eine terminologische Anpassung.

Zu Z 19 (§ 43)

Im geltenden § 43 Abs. 1 Z 2 sind in lit. a und b zwei alternative Anordnungen genannt, welche im Fall eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden durch das Bundesamt getroffen werden können. Durch die vorgeschlagene Änderung erfolgt eine sprachliche Anpassung der lit. a an die geltende lit. b, die schon bisher darauf abgestellt, ob eine Vorführung zur weiteren Verfahrensführung notwendig ist. Durch die Änderung der lit. a soll nunmehr klargestellt werden, dass das Bundesamt im Fall eines nicht zum Aufenthalt berechtigen Fremden entweder eine Vorführung zur Setzung weiter Verfahrensschritte anordnen kann, oder dem Fremden die Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist. Die Notwendigkeit der Vorführung zur weiteren Verfahrensführung kann dann gegeben sein, wenn dies zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist – in dieser Hinsicht ergeben sich keine Änderungen zur geltenden Rechtslage – aber beispielsweise auch dann, wenn weitere Ermittlungen, insbesondere zur Identität (wovon auch Alter und Staatsangehörigkeit umfasst sind) des Antragstellers, erforderlich sind.

Es kann sich bereits in diesem frühen Verfahrensstadium anhand der übermittelten Informationen zeigen, dass eine Person aus einem sicheren Herkunftsland stammt, dass sie versucht hat, ihre Identität durch die Nichtherausgabe von Dokumenten zu verheimlichen oder dass sich bereits bei der Erstbefragung Zweifel an der Identität des Antragstellers ergeben haben. In einem solchen Fall sind rasche Ermittlungen erforderlich, da die Kenntnis der Identität, einschließlich des Alters, essentiell für eine effektive Verfahrensführung ist und durch die Vorführung gewährleistet werden kann, dass die notwendigen Ermittlungsschritte sehr zeitnah, insbesondere noch vor Ende des Zulassungsverfahrens, gesetzt werden. In § 29 Abs. 6 AsylG 2005 ist nach geltender Rechtslage bereits angeordnet, dass die erforderlichen Ermittlungsschritte, wie etwa die Altersfeststellung (§ 29 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005) sowie Ermittlungen zur Identität (§ 29 Abs. 6 Z 5 AsylG 2005) ohne unnötigen Aufschub zu Beginn des Zulassungsverfahrens durchzuführen sind. Die vorgeschlagene Adaptierung des § 43 soll diesem erklärten Ziel dienen. Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz und stellt sich im Zuge der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beispielsweise heraus, dass er aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass der Antrag wahrscheinlich abzuweisen sein wird. Anträge, bei denen eine Abweisung bereits in einem frühen Verfahrensstadium wahrscheinlich erscheint, sollen besonders rasch einer Entscheidung zugeführt werden. Hat ein Fremder versucht, bei Antragstellung über seine Identität zu täuschen oder lässt sich die Identität nicht klären, kann im Sinne des erwähnten § 29 Abs. 6 Z 5 AsylG 2005 ebenfalls die Vorführung angeordnet werden, um rasch Ermittlungsschritte setzen zu können. Ähnliches gilt bei Fremden, die vor Antragstellung bereits (sei es auch im Ausland) straffällig geworden sind und von denen daher angenommen werden kann, dass sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Auch bei diesen Fremden besteht ein erhebliches Interesse an einer raschen Verfahrensführung und sollen daher alle erforderlichen Verfahrensschritte, auch im Hinblick auf die mögliche Erlassung einer Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 sobald wie möglich gesetzt werden. Dies kann am effektivsten durch eine Vorführung unmittelbar nach Antragstellung erreicht werden. Welcher Organisationseinheit des Bundesamtes – ob der Erstaufnahmestelle, der Regionaldirektion oder der Außenstelle – der betreffende Fremde vorzuführen ist, wird von lit. a nicht vorgegeben. Die diesbezügliche Entscheidung wird unter Berücksichtigung eines möglichst schonenden Umgangs mit Ressourcen und unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Belangen der Verfahrenseffizienz zu treffen sein.

Zu Z 20 (§ 47 Abs. 2)

Hierbei handelt es sich lediglich um eine Verweisanpassung.

Zu Z 21 (§ 56 Abs. 11)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5)

Aufgrund der Neuordnung der Ziffern in § 38 Abs. 1 BFA-VG erfolgt eine Anpassung der Verweise.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 5)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1b bis 1e):

Zu Abs. 1b:

In Abs. 1b wird eine grundsätzliche Beitragspflicht des Asylwerbers hinsichtlich der mit der Gewährung der Grundversorgungsleistungen verbundenen Kosten normiert. Künftig sollen Asylwerber für Leistungen, die ihnen und allfälligen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes, vgl. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005), welche ihre Beitragspflicht nicht selbst aus dem von ihnen mitgeführten Bargeld erfüllen können, während der Dauer des Zulassungsverfahrens nach dem GVG‑B 2005 durch den Bund gewährt wurden, einen finanziellen Beitrag leisten. Die Pflicht, den Beitrag auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu leisten, besteht jedoch nur subsidiär, nämlich insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Asylwerber sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1 oder 1b BFA-VG) über den in § 39 Abs. 1 BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht, der unterhaltspflichtige Asylwerber somit seinen eigenen Beitrag jedenfalls zur Gänze leisten kann.

Die Höhe des zu leistenden Beitrages bemisst sich nach dem in Art. 9 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung iVm Art. 2 Z 1 der Vereinbarung über die Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, festgelegten Kostenhöchstsatz, welcher für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag derzeit insgesamt 21 Euro beträgt.

Vor diesem Hintergrund erfolgt bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz eine Durchsuchung des Fremden durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich allfällig mitgeführter Barmittel (vgl. § 38 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA‑VG) und erfolgt gegebenenfalls eine Sicherstellung gemäß § 39 BFA‑VG.

Siehe auch die Erläuterungen zu §§ 38 Abs. 1 und 39 BFA‑VG.

Zu Abs. 1c:

Nach der Beendigung der Versorgung durch den Bund hat das Bundesamt die Höhe der Kosten, die durch die Gewährung der Grundversorgungsleistungen an den Asylwerber im Einzelfall entstanden sind, zu ermitteln. Kommt das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass die mit der Gewährung der Grundversorgungsleistungen für Unterkunft und Verpflegung verbundenen Kosten den sichergestellten Bargeldbetrag ziffernmäßig unterschreiten, hat es dem Asylwerber oder einem von ihm namhaft gemachten Vertreter den Differenzbetrag unverzüglich auszufolgen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung der Versorgung durch den Bund wird klargestellt, dass ein solcher grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Zulassungsverfahrens zusammenfällt, da der Bund zum Aufenthalt berechtigten Asylwerbern nur während dieses Verfahrensabschnittes gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz Versorgung leistet. Um jedoch auch jene Fälle zu erfassen, in welchen er gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz über das Ende des Zulassungsverfahrens hinaus bis zur Ausreise des Fremden Versorgung leistet und dem Bund damit über das Zulassungsverfahren hinaus Kosten für die Versorgung des Asylwerbers entstehen, wird als der für die Ausfolgung gemäß Abs. 1c maßgebliche Zeitpunkt jener der Beendigung der Versorgung durch den Bund gewählt.

Die Art der Ausfolgung wird nicht vorgegeben; sie kann daher durch persönliche Übergabe von Bargeld oder durch Überweisung auf ein vom Asylwerber oder seinem Vertreter bekanntgegebenes Konto erfolgen. Zu Beweissicherungszwecken ist eine Bestätigung über die Ausfolgung vorgesehen. Im Falle der persönlichen Übergabe des Bargelds hat der Fremde daher eine Übernahmebestätigung zu unterzeichnen. Bei einer Ausfolgung mittels Überweisung wird zum Beweis der Ausfolgung die Überweisungsbestätigung des Kreditinstituts ausreichen. Der Fremde kann einen Feststellungsbescheid darüber erwirken, in welcher Höhe der Differenzbetrag gebührt bzw. ob überhaupt ein Differenzbetrag auszufolgen ist; letzteres wird dann in Betracht kommen, wenn das Bundesamt zu dem Ergebnis kommt, dass die Versorgungskosten den sichergestellten Betrag überschreiten, und dem Fremden daher kein Differenzbetrag auszufolgen ist.

Zu Abs. 1d:

Der neu eingefügte Abs. 1d regelt die Rechtsfolge des Verfalls, wenn es aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen unmöglich ist, ihm den Differenzbetrag, in welcher Form auch immer, auszufolgen. Eine Ausfolgung des Differenzbetrages hat ohne unnötigen Aufschub ab Beendigung der Grundversorgung durch den Bund zu erfolgen. Hinsichtlich der Art der Ausfolgung bestehen keine Vorgaben, sodass jede Art der Ausfolgung (persönliche Übergabe an den Asylwerber oder an einen von ihm namhaft gemachten Vertreter bzw. Überweisung auf ein Bankkonto des Asylwerbers oder eines von ihm namhaft gemachten Vertreters) zulässig ist. Die Ausfolgung setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber im gebotenen Umfang mitwirkt (§ 13 BFA‑VG), um dem Bundesamt die Herausgabe des Differenzbetrags durch persönliche Ausfolgung oder auf andere Weise zu ermöglichen, also etwa persönlich zur Ausfolgung erscheint oder die Nummer eines Kontos bekanntgibt, auf das der Differenzbetrag überwiesen werden kann.

Die Rechtsfolge des Verfalls soll gemäß Abs. 1d und 1e nur eintreten, wenn die Ausfolgung des Differenzbetrages aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, dh. er weder persönlich erscheint noch der Behörde die vorgenannten Informationen erteilt, sodass eine Herausgabe des Differenzbetrages weder durch persönliche Ausfolgung noch auf andere Weise möglich ist. Sie setzt also jedenfalls eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 13 BFA‑VG voraus. Eine entsprechende Mitwirkung ist dem Asylwerber jedenfalls möglich und zumutbar, zumal ihm für die entsprechenden Mitwirkungshandlungen (Bekanntgabe einer Kontonummer und / oder eines Vertreters) genügend Zeit eingeräumt wird. So können die für die Ausfolgung des Differenzbetrages notwendigen Informationen, wie insbesondere die Bekanntgabe einer Kontonummer und / oder eines Vertreters, nicht erst während der sechswöchigen, an § 42 Abs. 3 Satz 2 SPG angelehnten Verfallsfrist, sondern bereits während des Zulassungsverfahrens erteilt werden. Der Asylwerber hat daher ausreichend Zeit, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und die nur als ultima ratio vorgesehene Rechtsfolge des Verfalls in Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten abzuwenden.

Ist die Ausfolgung des Differenzbetrags binnen sechs Wochen nach der Beendigung der Versorgung durch den Bund aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen in keiner der in Betracht kommenden Formen – dh. weder durch persönliche Ausfolgung noch durch Überweisung auf ein Konto – möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn der Asylwerber nach Beendigung der Grundversorgung durch den Bund untertaucht und sein Aufenthaltsort nicht mehr feststellbar ist. Der Verfall zugunsten des Bundes bedeutet, dass der sichergestellte Bargeldbetrag dem Bundesministerium für Inneres als dem sachlich zuständigen Ressort, welches auch den durch die Verwaltung des Bargeldbetrages entstandenen Aufwand getragen hat, zufließt.

Zu Abs. 1e:

Abs. 1e bezieht sich auf Fälle, in denen der Asylwerber zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Grundversorgungsleistungen durch den Bund hat, er derartige Leistungen jedoch nicht bezieht. Erfasst sind folglich zwei Personengruppen, nämlich einerseits Asylwerber, die sich trotz eines Anspruchs gemäß Abs. 1 aus Eigenem versorgen, und andererseits Asylwerber, die sich bereits zu Beginn des Zulassungsverfahrens dem Asylverfahren entziehen, dh. sich nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes einfinden. Das im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1 bis 1b BFA‑VG) wird in diesen Fällen mangels Entstehung von Grundversorgungskosten nicht zur Deckung herangezogen und ist dem Fremden daher in voller Höhe wieder auszufolgen. Gleichwohl ist es auch in diesem Fall gerechtfertigt, das mitgeführte Bargeld zunächst sicherzustellen und bis zur Beendigung des Zulassungsverfahrens (dh. entweder bis zur Zulassung des Asylwerbers zum inhaltlichen Verfahren oder bis zur Ab- oder Zurückweisung oder Stattgebung seines Asylantrags durch das Bundesamt) oder zur Einstellung Asylverfahrens einzubehalten, weil bis zu diesem Zeitpunkt eine Leistungspflicht des Bundes eintreten kann und daher bis zu diesem Zeitpunkt ein Sicherungsbedürfnis besteht. Der vorgeschlagene Abs. 1e sieht in diesem Zusammenhang vor, dass dem Asylwerber das sichergestellte Bargeld nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (§ 24 AsylG 2005) ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen ist, wobei es auf den jeweils früher eintretenden Zeitpunkt ankommt. Wie im Falle der Regelung des Abs. 1d verfällt der Betrag zugunsten des Bundes, wenn eine Ausfolgung – entweder persönlich oder per Kontoüberweisung – während einer sechswöchigen Frist aus vom Asylwerber zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die sechswöchige Verfallsfrist beginnt somit ab der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder dem Zeitpunkt der Einstellung des Asylverfahrens zu laufen.

Die Heranziehung der unterschiedlichen Zeitpunkte für den Beginn des Fristenlaufs soll den jeweils unterschiedlichen zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen Rechnung tragen. Versorgt sich ein Asylwerber aus Eigenem, obwohl er einen Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung hätte, und wirkt er am Verfahren mit, soll als Zeitpunkt der Ausfolgung des sichergestellten Bargeldes der Zeitpunkt der Beendigung des Zulassungsverfahrens herangezogen werden. Dieser Zeitpunkt entspricht grundsätzlich dem in Abs. 1c gewählten Zeitpunkt für die Ausfolgung des Bargeldbetrages, da die Versorgung durch den Bund – abgesehen von den in § 2 Abs. 1 zweiter Satz genannten Fällen – grundsätzlich mit dem Abschluss des Zulassungsverfahrens endet (§ 2 Abs. 1 erster Satz) und bis dahin aufgrund des möglichen Eintrittes der Leistungspflicht des Bundes ein Sicherungsbedürfnis besteht.

Anders müssen Fälle behandelt werden, in welchen sich der Asylwerber gleich zu Beginn des Zulassungsverfahrens dem Verfahren entzieht, ohne Grundversorgungsleistungen in Anspruch genommen zu haben. Hier kommt es darauf an, ob das Verfahren – bei Vorliegen eines nicht entscheidungsreifen Sachverhalts – lediglich eingestellt wird oder erstinstanzlich beendet werden kann (§ 24 Abs. 3 AsylG 2005). Wird das Verfahren aufgrund des nicht entscheidungsreifen Sachverhalts eingestellt, soll die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 AsylG 2005 erfolgen. Wird das Verfahren hingegen bescheidmäßig entschieden (oder zugelassen) und ist damit auch das Zulassungsverfahren beendet, soll es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Zulassungsverfahrens ankommen. Im Unterschied zu Abs. 1d, welcher auf Fälle Bezug nimmt, in denen der Asylwerber (zumindest für einen gewissen Zeitraum) Leistungen des Bundes bezieht, auch wenn er sich während des Zulassungsverfahrens oder danach dem Verfahren entzieht, soll Abs. 1e Fälle erfassen, in denen der Bund keine Versorgung geleistet hat, da sich der (anspruchsberechtigte) Asylwerber dem Verfahren entzogen hat, bevor er sich überhaupt in einer Betreuungseinrichtung des Bundes eingefunden hat. Der maßgebliche Unterschied zwischen Abs. 1d und Abs. 1e liegt somit darin, dass Abs. 1d Fälle erfasst, in denen der Bund dem Asylwerber während des gesamten oder zumindest einer gewissen Dauer des Zulassungsverfahrens Grundversorgungsleistungen gewährte, während der Asylwerber im Falle des Abs. 1e zu keinem Zeitpunkt durch den Bund versorgt wurde.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 1):

Vor dem Hintergrund der neu eingeführten Bestimmungen zur Sicherstellung von Bargeld im Rahmen der Stellung und Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz wird vorgesehen, dass die Information über die Höhe des gemäß § 39 Abs. 3 BFA‑VG sichergestellten Bargeldbetrags im Betreuungsinformationssystem verarbeitet werden kann. Dies soll dem Bundesamt die Abrechnung der von der Beitragspflicht (§ 2 Abs. 1b) erfassten Leistungen und nach Beendigung der Versorgung durch den Bund (§ 2 Abs. 1c) bzw. nach Abschluss oder Einstellung des Zulassungsverfahrens (§ 2 Abs. 1e) die Ausfolgung des dem Asylwerber gebührenden Differenzbetrags (§ 2 Abs. 1d) erleichtern. Darüber hinaus wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 1b bis 1e sowie zu § 39 Abs. 1 bis 1b und Abs. 3 BFA‑VG verwiesen.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 22):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Zu Z 1 (§ 11a Abs. 4 Z 1 und Abs. 7)

Es wird vorgeschlagen die Wartefrist für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Asylberechtigte unter Beachtung der völkerrechtlichen Vorgaben, die sich aus Art. 34 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), BGBl. Nr. 55/1955, und Art. 6 Abs. 4 lit. g des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, ergeben, anzuheben. Nunmehr soll die Einbürgerung eines Asylberechtigten frühestens nach zehn Jahren rechtmäßigen und unterbrochenen Aufenthalt in Österreich erfolgen können, soweit – wie schon bisher – die anderen allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die notwendige Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung von Asylberechtigten entspricht damit der allgemeinen Frist des § 10 Abs. 1 Z 1. Vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Vorgaben soll es jedoch anders als gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 für Asylberechtigte gemäß dem vorgeschlagenen § 11a Abs. 7 nicht darauf ankommen, dass sie von dem erforderlichen Aufenthalt von zehn Jahren im Bundesgebiet zumindest fünf Jahre niedergelassen waren.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1 Z 4)

Dabei handelt es sich um eine Verweisanpassung.

Zu Z 3 (§ 64a Abs. 27 und 28)

Der neue Abs. 27 bestimmt, dass bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nach den Bestimmungen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterzuführen sind.

Abs. 28 regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002)

Zu Z 1 bis 4 (§ 60 Abs. 6, § 63 Abs. 1 Z 3, § 63 Abs. 1a Z 3, § 63 Abs. 10)

Die Vertretung von Antragstellerinnen und Antragstellern durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder durch Personen, die nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, soll künftig nicht mehr zulässig sein. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, weil sie bspw. durch Agenturen eingebracht werden, sollen zukünftig zurückgewiesen werden.

Nachdem Studienprogramme vermehrt auch in einer Fremdsprache, insbesondere in englischer Sprache angeboten werden, sind vor der Zulassung Nachweise der Kenntnisse in der Unterrichtssprache, in welcher das Studienprogramm abgehalten wird, zu fordern.

Es soll nicht mehr möglich sein, ohne jegliche Kenntnisse der Unterrichtssprache eines Studienprogrammes eine Zulassung zu einem vorbereitenden, auch die Sprache vermittelnden Universitätslehrgang zu erhalten. Derart soll verhindert werden, dass Personen ohne Studieninteresse durch eine Zulassung zu einem auch die Sprache vermittelnden Universitätslehrgang den Aufenthaltstitel „Studierender“ in Österreich erhalten und während der Zeit der Zulassung untertauchen und nicht mehr auffindbar sind. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass in verschiedenen außereuropäischen Ländern Agenturen tätig sind, die gezielt Personen auf Grund der niedrigen hochschulrechtlichen Anforderungen beim Sprachnachweis dem österreichischen Universitätssystem zuführen, ohne dass viele von diesen jedoch ein tieferes Interesse am weiteren Studium in Österreich haben.

Durch das Erfordernis des vorgelagerten Nachweises eines Mindestniveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in der Unterrichtssprache des Studienprogrammes kann davon ausgegangen werden, dass im Wesentlichen nur wirklich am Studium und der Ausbildung Interessierte eine Zulassung zu einem ordentlichen Studium anstreben.

Hinsichtlich der im Entwurf aufgezählten Träger der Sprachdiplome, welche als Nachweis von Kenntnissen in der Unterrichtssprache im Niveau A2 dienen, wurde auf Erfahrungswerte aus dem Vollzug des Integrationsgesetzes zurückgegriffen. Insbesondere die Träger Goethe-Institut e.V. und Telc GmbH haben Sprachprüfungszentren auf der ganzen Welt, womit auch die Erreichbarkeit eines Sprachinstituts sichergestellt ist. Im Sinne der Autonomie der Universitäten ist es den Universitäten überlassen, welche Ausbildungen sie als Zulassungsvoraussetzung akzeptieren. Aus diesem Grund wird vorgesehen, dass die Universität in der Satzung weitere Sprachdiplome aufnehmen kann, die von der Universität als Nachweis des Sprachniveaus A2 akzeptiert werden.

Basierend auf dem Stand der Sprachwissenschaft und auf Basis der Erfahrungswerte aus dem Vollzug des Integrationsgesetzes reduzieren sich die Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 ohne stetige Anwendung im Gebrauch in kurzer Zeit. Daher bedarf es eines aktuellen Nachweises dieses Sprachniveaus, um die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Universitätslehrgang zur Vermittlung der Sprache in Vorbereitung auf die Zulassung als ordentlicher Studierender zu erfüllen.

Zu Z 5 (§ 143 Abs. 52)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 9 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 2 lit. h, § 2 Abs. 14 bis 17 und § 3 Abs. 5):

Der in § 1 Abs. 2 lit. h iVm § 2 Abs. 17 AuslBG vorgesehene neue Ausnahmetatbestand ist aus folgenden Erwägungen einzuführen: Die 2006 geschaffene Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG ermöglicht allen ausländischen Wissenschaftlern und Forschern die bewilligungsfreie Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Kunst. Zudem haben sie das Recht, ihre Ehegatten und Kinder mitzunehmen bzw. nachzuholen, die ihrerseits auch unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten. Diese weit gefasste Ausnahmeregelung entspricht auch der Zielvorgabe des Regierungsprogramms 2017-2022, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, um hochqualifizierte Forscher nach Österreich zu holen und Internationalisierung im wissenschaftlichen Bereich zu forcieren. Daher soll diese Regelung beibehalten werden. Die vom Anwendungsbereich des geltenden § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG umfasste Personengruppe betrifft die Zuwanderung von Forschern und ihren Familienangehörigen nach Österreich direkt aus Drittstaaten und sieht keine Mobilitätsrechte (Weiterwanderungs- und Beschäftigungsmöglichkeit in anderen EU-Mitgliedstaaten) vor. Art. 1 iVm Art. 3 Z 2 der Forscher und Studenten-Richtlinie sieht hingegen solche Mobilitätsrechte für Forscher und deren Familienangehörige vor, beschränkt diese Rechte – und den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie – jedoch auf jene Forscher, die einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss mit Zugangsrecht zu Doktoratsprogrammen (zB. Master) besitzen, sowie deren Familienangehörigen. Für den besonderen Kreis von Forschern nach der Richtlinie ist daher zwingend ein eigener Ausnahmetatbestand im AuslBG zu schaffen (§ 1 Abs. 2 lit. h AuslBG).

Die (engere) Definition der Forscher gemäß der Richtlinie findet sich im neuen § 2 Abs. 17 AuslBG, auf den der Ausnahmetatbestand in § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG Bezug nimmt. Unter die neue lit. h des § 1 Abs. 2 AuslBG fallen infolge der Mobilitätsrechte auch jene Forscher im Sinne der Richtlinie, die einen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen und vorübergehend nach Österreich kommen, um einen Teil ihrer Forschungstätigkeit hier auszuüben (mobile Forscher). Die wissenschaftliche Tätigkeit der Forscher im Sinne der Richtlinie umfasst auch die Möglichkeit, nach dem AuslBG bewilligungsfrei zusätzlich zur Forschungstätigkeit eine Lehrtätigkeit auszuüben, wie es Art. 23 der Richtlinie vorsieht.

Forscher gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG, die ihre Forschungstätigkeit primär in Österreich ausüben wollen, erhalten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c NAG. Mit diesem Aufenthaltstitel hat der Forscher nicht nur ein Recht auf Aufenthalt und bewilligungsfreie Aufnahme einer Forschungstätigkeit in Österreich, sondern ist auch berechtigt, sich in andere EU-Mitgliedstaaten zu begeben, um dort einen Teil der Forschungstätigkeit auszuüben.

Forscher gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG, die einen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen EU-Mitgliedstaates innehaben, sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zum Aufenthalt und zur Forschungstätigkeit in Österreich bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen ohne eigenen österreichischen Aufenthaltstitel berechtigt (kurzfristige Mobilität). Wollen solche Forscher länger als 180 Tage in Österreich ihre Forschungstätigkeit ausüben, benötigen sie eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler Forscher gemäß § 61 NAG.

Familienangehörige von Forschern gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG erhalten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine auf die Gültigkeitsdauer der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ des Ankerfremden befristete „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und damit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang für diesen Zeitraum (§ 46 Abs. 6 NAG).

Forscher gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG erhalten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nach § 43b NAG.

In Umsetzung der Art. 3 Z 5 und 13 Abs. 1 lit. a der Forscher und Studenten-Richtlinie ist Studenten oder Absolventen einer Hochschule in einem Drittstaat die Ausübung eines Praktikums im Rahmen eines Anzeigeverfahrens zu ermöglichen. Diese Personengruppe wird daher im § 2 Abs. 16 entsprechend den Vorgaben der Richtlinie definiert. Die bisher im § 3 Abs. 5 enthaltenen Definitionen der Volontäre und Ferial- und Berufspraktikanten werden aus Gründen der Übersichtlichkeit ohne inhaltliche Änderungen in die Abs. 14 und 15 des § 2 transferiert.

Nach Art. 13 Abs. 2 der Forscher und Studenten-Richtlinie kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass das Praktikum den gleichen Bereich wie der jeweilige Hochschulabschluss bzw. das jeweilige Studium betrifft und dem gleichen Qualifikationsniveau entspricht. Zur Vermeidung allfälliger missbräuchlicher Verwendungen von Praktikanten zB. für unqualifizierte Tätigkeiten wird von dieser Möglichkeit der Einschränkung auf einschlägige berufliche Tätigkeiten Gebrauch gemacht.

Voraussetzung für eine Anzeigebestätigung ist neben dem Nachweis, dass der Praktikant in den zwei Jahren vor dem Datum der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat oder ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss führt, die Vorlage einer Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an einem Praktikum, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht. Die Vereinbarung hat zu enthalten: eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten, die Dauer des Praktikums, die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Praktikanten, die Arbeitszeiten des Praktikanten und das Rechtsverhältnis zwischen dem Praktikanten und der aufnehmenden Einrichtung.

Gemäß Art. 1 lit. a der Forscher und Studenten-Richtlinie sind nur Praktika von ihrem Geltungsbereich umfasst, die mehr als 90 Tage dauern. Neben dieser Mindestdauer ist es gemäß Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie zulässig, für das Praktikum auch eine Höchstdauer von 180 Tagen festzusetzen. Die Anzeigebestätigung soll daher grundsätzlich für die Dauer der Praktikumsvereinbarung, jedoch im Rahmen dieser Mindest-und Höchstgrenzen (91 bis 180 Tage) ausgestellt werden.

Nach Ausstellung der Anzeigebestätigung erhalten die Praktikanten ein Visum D (§ 24 Abs. 1 Z 4 FPG).

Zu Z 4 und 5 (§ 4 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7 Z 2):

Die Bestimmungen für den Arbeitsmarktzugang für Studenten werden in Umsetzung der Art. 24 und 27 Abs. 2 der Forscher und Studenten-Richtlinie auf Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht (mobile Studenten), ausgedehnt. Diesen kann wie Inhabern eines inländischen Aufenthaltstitels „Student“ gemäß § 64 NAG eine Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung für bis zu 20 Wochenstunden erteilt werden, wenn sie im Inland vorübergehend zu einem Studium zugelassen sind.

Nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit ohne Visum erlaubt (§ 24 Abs. 2 Z 2 FPG).

Der rechtmäßige Aufenthalt mit einem gültigen Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaates ist gemäß § 31 Abs. 8 FPG auf 360 Tage beschränkt. Die Beschäftigungsbewilligung darf daher gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 nur für einen Zeitraum von 360 Tagen ab der Einreise in das Bundesgebiet erteilt oder verlängert werden.

Zu Z 6 (§ 34 Abs. 45):

Die Neuregelungen sollen gleichzeitig mit den korrespondierenden Vorschriften des NAG und des FPG in Kraft treten.