Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung des Strafgesetzbuches

           Artikel    2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

           Artikel    3 Inkrafttreten

           Artikel    4 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 1 Z 9 wird die Wendung „sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e) und Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f)“ durch die Wendung „Reisen für terroristische Zwecke (§ 278g) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner Terrorismusfinanzierung (§ 278d), Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e), Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f) sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a)“ ersetzt.

2. In § 64 Abs. 1 Z 9 lit b wird nach dem Wort „Täter“ die Wendung „zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens“ und nach dem Wort „Inland“ die Wörter „hatte oder“ eingefügt.

3. § 64 Abs. 1 Z 10 entfällt.

4. In der Überschrift des § 95 werden nach dem Wort „Unterlassung“ die Worte „oder Behinderung“ eingefügt.

5. § 95 Abs 1 lautet:

§ 95. (1) Wer bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176)

           1. es unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche und ihm zumutbare Hilfe zu leisten, oder

           2. eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung oder Behinderung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

6. In § 177a Abs. 1 wird das Wort „atomare“ durch die Wendung „nukleare, radiologische“ ersetzt.

7. In § 177b Abs. 3 wird das Wort „atomaren“ durch die Wendung „nuklearen oder radiologischen“ ersetzt.

8. § 278c Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6.  schwere Sachbeschädigung (§ 126), Datenbeschädigung (§ 126a) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (§§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§§ 126a Abs. 4 Z 2, 126b Abs. 4 Z 2) beeinträchtigt werden,“

9. § 278c Abs. 3 entfällt.

10. In § 278d Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Ziffer einfügt:

         „9. einer sonstigen strafbaren Handlung nach § 278c Abs. 1, einer strafbaren Handlung nach den §§ 278e, 278f oder 278g oder der Anwerbung eines anderen zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10,“

11. Nach § 278f wird folgender § 278g einfügt:

„Reisen für terroristische Zwecke

§ 278g. Wer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausreist oder in dieses einreist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 4. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 66 folgender Eintrag zu § 66a eingefügt:

„§ 66a Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern“

2. In § 56 Abs. 3 wird nach dem Wort „Urteils“ die Wendung „und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung (§ 491)“ eingefügt.

3. In § 66 Abs. 2 wird nach der Wendung „§ 65 Z 1 lit. a oder b“ jeweils die Wendung „sowie Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB)“ eingefügt.

4. In § 70 Abs. 1 wird nach der Wendung „§ 65 Z 1 lit. a oder b“ die Wendung „sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB)“ eingefügt.

5. In § 115 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „, deren Vollstreckung andernfalls gefährdet oder wesentlich erschwert würde“.

6. Dem § 514 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) Der Eintrag des Titels von § 66a im Inhaltsverzeichnis sowie § 56 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Z 3 und § 516a Abs. 7 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

7. Dem § 516a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 66 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 15.03.2017 S. 6.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

Artikel 4

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. xxx/2018, zu den §§ 64 Abs. 1 Z 9 und 10, 177a Abs. 1, 177b Abs. 3, 278c Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 278d Abs. 1 Z 9 sowie 278g, BGBl. Nr. 60/1974)

Artikel 1 Z 1 bis 3 und 6 bis 11 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/541/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.03.2017 S 6.