Erläuterungen

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1:

Zu § 2:

Die unterschiedliche verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage für Schlepplifte (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) und andere Seilbahnen (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) wird nunmehr auch im Gesetz explizit festgehalten.

Es erfolgt eine Anpassung der Definitionen der verschiedenen Seilbahnsysteme an die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/424. Aufgrund der Bedeutung dieser Definitionen u.a. für die Regelung der Behördenzuständigkeiten in den §§ 13 und 14 müssen diese weiterhin angeführt werden.

Zu § 3:

Es erfolgt eine Anpassung an den Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424.

Zu § 4a:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/424 hat der Mitgliedstaat festzulegen, wer die für die Seilbahn verantwortliche Person ist.

Zu § 6:

Die Aufhebung des Begriffes „Materialseilbahn“ dient lediglich der Klarstellung und entspricht bereits der Rechtslage ab der Änderung, BGBl. I Nr. 83/2007.

Zu § 7:

Der in den §§ 49 und 49 a verwendete Begriff der Hauptuntersuchung wird erstmals gesetzlich definiert.

Zu § 12c:

Der Begriff „Wiederaufstellen“ einer Seilbahn ist gleichbedeutend mit dem Begriff „Versetzen“ einer Seilbahn gemäß Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) 2016/424.

Zu Abschnitt 2:

Zu § 13:

Abs. 1 Z 1: Eine bescheidmäßige Erklärung betreffend das Erlöschen der Konzession ist nicht notwendig, da in § 26 ohnehin geregelt ist, in welchen Fällen die Konzession (ex lege) erlischt.

Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 7: Die ausdrückliche Aufnahme der Kombilifte an dieser Stelle dient lediglich der Klarstellung einer bereits bisher in dieser Form bestehenden Behördenzuständigkeit.

Abs. 1 Z 8: Die Aufteilung der Behördenzuständigkeit betreffend das Aufgabengebiet der Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie des Schutzklauselverfahrens der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424 erfolgt in Übereinstimmung mit den sonstigen Zuständigkeitsbestimmungen. Für Sesselbahnen wird aufgrund der zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann aufgeteilten Zuständigkeiten, mit dem Anknüpfungspunkt des Beginnes der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren ein konkreter Zeitpunkt für den Zuständigkeitsübergang festgelegt.

Zu § 14:

Abs. 1 Z 1: Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 13 Abs. 1 Z 1 verwiesen.

Abs. 1 Z 6: Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 13 Abs. 1 Z 8 verwiesen

Abs. 2: Die dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eingeräumte Möglichkeit zur Durchführung von Verfahren unabhängig von der Behördenzuständigkeit wird auf das Baugenehmigungsverfahren ausgedehnt. Dies gilt eingeschränkt für Seilbahnen bzw. Um- und Zubauten mit innovativen Projektmerkmalen und ist im Zusammenhang mit der bereits bisher dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zukommenden Beurteilung von innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 und der Beurteilung von Vorfragen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 zu sehen. Dadurch wird eine bundesweit einheitliche Beurteilung von Innovationen sichergestellt.

Abs. 3 Z 8: Die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in EU-Angelegenheiten wird an die aktuelle Rechtslage und Gegebenheiten angepasst.

Abs. 3 Z 13: Um den Ländern die Aufgaben im Zusammenhang mit der Marktüberwachung zu erleichtern und eine diesbezüglich bundesweit einheitliche Vollziehung zu gewährleisten übernimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden und nimmt als zentrale Stelle die Meldungen an die Europäische Kommission wahr.

Abs. 5: Die Möglichkeit der Mitwirkung der Sachverständigen der Länder an Verfahren des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Amtssachverständige ist von zentraler Bedeutung für die Effizienz der Verfahren und entspricht der langjährigen Verwaltungspraxis.

Zu § 14a:

Im Interesse der bundesweiten Einheitlichkeit der Vollziehung wird die Möglichkeit für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geschaffen, gegen jede Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes (auch in Angelegenheiten, die gemäß § 13 in die behördliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zu § 14b und § 14c:

Die Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren wird der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Lediglich bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Strafbehörde.

Zu § 14d Abs. 1:

Die Festlegung der notifizierenden Behörde dient der Erfüllung der Vorgabe des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/424.

Zu Abschnitt 3:

Zu § 15 Abs. 1 Z 5:

Diese Anpassung erfolgt aufgrund der Änderung der Begriffsbestimmung des § 8.

Zu Abschnitt 4:

Zu § 16:

Bei bestimmten, umfangreichen Umbauten ist eine neue Konzession gemäß § 21 oder neue Genehmigung gemäß § 110 erforderlich. Bei Änderung des Seilbahnsystems gemäß § 2 Abs. 2, zumindest eines Stationsstandortes oder des Trassenverlaufes entspricht dies bereits der bisherigen Verwaltungspraxis und wird hiermit auch gesetzlich festgelegt.

Zu § 17:

Abs. 1: Die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens und in der Folge auch eines Betriebsbewilligungsverfahrens für Änderungen der Betriebsführung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis und daher dient diese Ergänzung lediglich der Klarstellung.

Abs. 2: Die Ergänzung hinsichtlich der von Amts wegen angeordneten Abtragung dient lediglich der Klarstellung im Hinblick auf die bereits bestehende Bestimmung des § 52.

Zu § 20 Abs. 1:

Der Tätigkeitsbereich von Personen gemäß § 20 beschränkt sich auf die Leitung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3. Für die Einbeziehung in Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 gab es seit dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes keinen einzigen Anwendungsfall, weshalb die diesbezügliche Wortfolge gestrichen wird.

Zu § 22 Abs. 2:

In Übereinstimmung mit § 110 Abs. 1 (Prüfung der Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers in Verfahren betreffend die Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen) wird auch die Erteilung der Konzession für öffentliche Seilbahnen an die Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin geknüpft.

Zu § 24:

Die dem Konzessionsantrag beizulegenden Unterlagen zu Prüfung des öffentlichen Interesses und allenfalls entgegenstehender Interessen werden aktualisiert.

Zu § 25 Abs. 1:

Die Konzession wird nicht mehr an die technische Lebensdauer der Seilbahn sondern nur mehr an das öffentliche Interesse gebunden. Daher wird die Konzessionsdauer für alle Seilbahnsysteme grundsätzlich einheitlich mit 50 Jahren bemessen.

Zu § 28:

Für eine Konzessionsverlängerung ist in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 1 lediglich das Weiterbestehen des öffentlichen Interesses an der Seilbahn zu prüfen.

Die bisher vorgeschriebene Prüfung des technischen Zustandes der Seilbahn im Hinblick auf die Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebs auch für den Verlängerungszeitraum wird durch die in § 49a neu eingeführte Generalrevision, welche für jede Seilbahn erstmals 40 Jahre ab Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung und danach im Abstand von 20 Jahren durchzuführen ist, ersetzt.

Zu § 29 Abs. 2 und 3:

In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge oder der Änderung der Bezeichnung der Konzessionärin ist vom Seilbahnunternehmen eine formale Änderung des Konzessionsbescheides bei der Behörde zu beantragen.

Zu § 31:

Die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn umfasst neben Zu- und Umbauten auch z. B. Änderungen der Betriebsführung (Betriebsart, Betriebsabwicklung).

Eine Baugenehmigung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich um den Ersatz eines Bauteiles durch ein ähnliches Ersatzteil (quasi-identisches Ersatzteil) handelt.

Ein ähnliches Ersatzteil ist ein Bauteil (aber keine Baugruppe),

- das keine Änderungen der Baugruppe wie auch anderer Bauteile in Bezug auf Konstruktion, Einsatzbedingungen, Nachweise und neue Gefährdungsbilder nach sich zieht,

- das dieselben Funktionsmerkmale, charakteristischen Baumerkmale und zumindest gleichwertige Leistungsmerkmale wie das zu ersetzende Bauteil aufweist,

- dessen Abweichungen vom zu ersetzenden Bauteil (beispielsweise im Hinblick auf Werkstoff, Fertigungsverfahren, Prüfmethode, Betriebs- und Wartungsanleitung) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Bauteile der Seilbahn haben,

- dessen Einsatz bewährt ist (keine Innovation),

- das keine Änderung der EG-Prüfbescheinigung für einen Sicherheitsbauteil oder für ein Teilsystem erforderlich macht.

Die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens und in der Folge auch eines Betriebsbewilligungsverfahrens für Änderungen der Betriebsführung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis und dient daher diese Ergänzung lediglich der Klarstellung.

Zu § 33:

Abs. 1: Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 sieht keine zwingende Vorlage der Sicherheitsanalyse an die Behörde vor. Die Sicherheitsanalyse ist jedoch gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 weiterhin durchzuführen. § 33 Abs. 1 legt fest, dass die Sicherheitsanalyse auszugsweise, d.h. mit Beschränkung auf die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Inhalte, nach wie vor als Bestandteil des Bauentwurfes der Behörde vorzulegen ist.

Des Weiteren werden die bisher im Baugenehmigungsverfahren zu machenden Angaben zu den Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen, der Verwaltungspraxis entsprechend in das Betriebsbewilligungsverfahren verschoben und werden die diesbezüglichen Unterlagen daher in § 45a aufgenommen.

Abs. 2 und 3: Die Vorgaben über den Inhalt des Sicherheitsberichtes und die Qualifikation der Ersteller des Sicherheitsberichtes werden neu geregelt. Für die Festlegung der genauen Ausgestaltung dieser Vorgaben ist eine Verordnung geplant. Die in den einzelnen Fachbereichen notwendigen Gutachten sollen aufgewertet werden. Die bisher im Sicherheitsbericht geforderte Bestätigung der Einhaltung des Standes der Technik und der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG (entspricht den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424) soll auf die in Abs. 3 vorgesehenen Gutachten verlagert werden.

Gutachten sind für jedes projektrelevante Fachgebiet, d.h. in der Regel für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau, Geologie und Geotechnik, Arbeitnehmerschutz sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder, zu erstellen.

Zu § 34:

Die Verpflichtung zur Vorlage der EU-Konformitätserklärungen spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren wird aus systematischen Gründen in § 45a aufgenommen.

Zu § 36:

Die Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor Ort bei Um- und Zubauten ist nicht immer erforderlich. Über diese Notwendigkeit soll die Behörde im Einzelfall entscheiden können. In bestimmten Fällen ist auch die Vornahme eines Ortsaugenscheines alleine durch die jeweiligen Sachverständigen ausreichend bzw. ist überhaupt kein Ortsaugenschein erforderlich.

Zu § 43:

Die Verlängerung der Bauvollendungsfrist von zwei auf drei Jahre entspricht dem Erfordernis des immer umfangreicher werdenden Bauvolumens bei Seilbahnprojekten.

Zu § 47a:

Die im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegenden Unterlagen werden gesetzlich festgelegt. Die Bestimmung enthält auch die Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424.

Zu § 48 Abs. 1:

Über die Notwendigkeit der Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor Ort soll wie im Baugennehmigungsverfahren die Behörde im Einzelfall entscheiden können.

Zu § 48a:

Dem Erfordernis der Wirtschaft entspricht es, an der Umsetzung von Bauvorhaben aufgrund von dagegen eingebrachten Beschwerden zeitlich nicht gehemmt zu sein. Daher kommt Beschwerden in Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren keine aufschiebende Wirkung zu. Insbesondere soll das Seilbahnunternehmen nicht daran gehindert werden, mit einer betriebsbewilligten Seilbahn den Betrieb aufzunehmen.

Zu § 49:

Es erfolgt eine Klarstellung im Hinblick auf die Durchführung der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen durch die Aufnahme dieser Begriffe in §§ 9 und 49. Dadurch werden die bisherigen Bestimmungen betreffend die Überprüfungen von öffentlichen und nicht öffentlichen Seilbahnen sachlich zusammengeführt. Des Weiteren wird die Qualifikation von fachkundigen Personen, die Überprüfungen von nicht öffentlichen Seilbahnen durchführen dürfen, künftig nur mehr in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung geregelt.

Zu § 49a:

Die Generalrevision ersetzt die Überprüfung des technischen Zustandes der Seilbahn, die bisher im Zuge des Verfahrens zur Konzessionsverlängerung gemäß § 28 Abs. 2 durchzuführen war. Damit erfolgt eine Trennung zwischen den technischen Erfordernissen für den Betrieb einer Seilbahn und der Konzession, die unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse die ausschließliche Befugnis verleiht, an einem bestimmten Standort eine Seilbahn zu errichten und zu betreiben.

Die bisher in § 28 Abs. 2 vorgesehene Überprüfung nach Ablauf der je nach Seilbahnsystem unterschiedlichen Konzessionsdauer wird somit durch die für alle Seilbahnsysteme einheitlichen Intervalle der Generalrevision ersetzt.

Die Generalrevision hat spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn zu erfolgten, wobei mit dem Wort „spätestens“ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Generalrevision vom Seilbahnunternehmen auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden kann, etwa wenn sich dies mit einem umfangreicheren Umbau oder ähnlichem verbinden lässt. Die näheren Bestimmungen darüber werden jedoch in einer eigenen Verordnung gemäß § 49 a Abs. 8 festgelegt.

In dem Antrag gemäß Abs. 3 ist darzulegen, dass die Erneuerung den Großteil der Seilbahn umfasst hat und dass die gesamte Seilbahn die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.

Zu Abschnitt 5:

Zu §§ 53 und 54:

Die zusätzliche Aufnahme des Begriffes „Bauwerke“ dient der Klarstellung und besseren Verständlichkeit.

Zu § 56 Abs. 1:

Die fachkundige Beurteilung im Hinblick auf eine Gefährdung der Seilbahnanlage und des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs hat beispielsweise im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz oder die Einhaltung des Lichtraumprofils der Seilbahn zu erfolgen.

Zu Abschnitt 6:

Die bisher unter diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen zur Sicherheitsanalyse und zum Sicherheitsbericht entfallen an dieser Stelle und werden in § 33 neu geregelt bzw. sind die diesbezüglichen Bestimmungen ohnehin in der Verordnung (EU) 2016/424 enthalten.

Zu § 57:

Die bisher in § 104 Abs. 1 enthaltene Verpflichtung des Seilbahnunternehmens, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen, wird nun an dieser Stelle aufgenommen. Der Landeshauptmann wird zusätzlich in diese Bestimmung aufgenommen. Er hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik erforderlichen Daten betreffend die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Seilbahnen zu liefern. Dabei handelt es sich um Daten betreffend die einzelnen Anlagen (Tag der Inbetriebnahme, technische Daten, Betriebsstunden und -tage, Anzahl der beförderten Personen).

Zu Abschnitt 7:

Die bisher unter diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen über Sicherheitsbauteile werden durch Art. 11 sowie Kapitel III (Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen) der Verordnung (EU) 2016/424 ersetzt.

Zu Abschnitt 8:

Die unter diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen über Teilsysteme werden durch Art. 11 sowie Kapitel III (Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen) der Verordnung (EU) 2016/424 ersetzt.

Zu Abschnitt 9:

Die Bestimmung des § 72 wird aufgrund des Kapitels IV (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen) der Verordnung (EU) 2016/424 aufgenommen. Es erfolgt die Festlegung der nationalen Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ als gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/424 für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zuständige Stelle.

Zu Abschnitt 10:

Die bisher unter diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen werden durch Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/424 ersetzt. An dieser Stelle werden in den §§ 75 und 76 im Zusammenhang mit der Überwachung des Unionsmarktes stehende Bestimmungen aufgenommen.

Zu Abschnitt 11:

Die Bestimmungen zu den Spezifikationen werden an die Verordnung (EU) 2016/424 angepasst.

Zu Abschnitt 12:

Zu § 81:

Die Höchstzahl der Betriebsleiter-Stellvertreter, die vom Seilbahnunternehmen für eine Seilbahn bestellt werden dürfen, wird von bisher drei Betriebsleiter-Stellvertretern auf eine unbegrenzte Anzahl an Betriebsleiter-Stellvertretern erhöht. Dies ermöglicht den Seilbahnunternehmen eine größere Flexibilität bei der Festlegung des Dienstplanes und erleichtert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes.

Zu Abschnitt 13:

Zu § 87 Abs. 3:

Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass auch Änderungen und Ergänzungen der Beförderungsbedingungen der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Bedeutung der Beförderungsbedingungen für die Sicherheit der Betriebsführung (z. B. die Beförderung von Kindern).

Zu § 90:

Bei der Beurteilung, ob die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen zugemutet werden kann, ist nicht mehr auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, sondern auf die Wirtschaftlichkeit der konkreten Anlage bzw. auf das Verkehrsbedürfnis abzustellen.

Zu Abschnitt 16:

Zu § 103:

Durch die Adaptierung dieser Bestimmung soll gewährleistet sein, dass eine Haftpflichtversicherung zu jedem Zeitpunkt vorliegen und der Behörde jederzeit (und nicht nur im Rahmen der Betriebsbewilligungsverhandlung) auf Verlangen nachgewiesen werden muss.

Zu § 104:

Abs. 1: Die bisher an dieser Stelle enthaltene Bestimmung betreffend die Seilbahnstatistik ist nunmehr in § 57 enthalten.

Abs. 3: Die Meldung von Unfällen und Störungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat für Seilbahnen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005 zu erfolgen. Die zusätzliche Benennung der Seilbahnsysteme, für die eine Meldung an die Sicherheitsuntersuchungsstelle zu erfolgen hat, erfolgt daher im Interesse einer Klarstellung.

Zu Abschnitt 17:

Zu § 108:

Die Erweiterung dieser Bestimmung um den Begriff „gefährliche Gegenstände“ soll sicherstellen, dass auch alles, was sich nicht unter den Begriff „Materialien“ subsumieren lässt, vom Verbot erfasst ist.

Zu Abschnitt 18:

Zu § 111:

Von der für nicht öffentliche Seilbahnen inkl. Schlepplifte vorgesehenen Möglichkeit der Schaffung von erleichternden Bestimmungen soll auch die in § 49a neu eingeführte Generalrevision umfasst sein.

Zu Abschnitt 20:

Zu §§ 113 bis 116:

Die Straftatbestände und die Strafbemessungen werden den aktuellen Erfordernissen angepasst und vor allem um jene Tatbestände ergänzt, die sich aus der Verordnung (EU) 2016/424 ergeben. Mit § 116 wird die Bestimmung des Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/424 umgesetzt.

Zu Abschnitt 22:

Zu § 119 Abs. 3:

Durch die Übergangsregelung für bereits anhängige Verfahren soll vermieden werden, dass durch die Neuregelung des Sicherheitsberichtes ein Mehraufwand für die Antragsteller durch die Überarbeitung der Sicherheitsberichte entsprechend der neuen Rechtslage entsteht.

Zu § 121:

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 49a Abs. 8 kommen für Konzessionsverlängerungsverfahren die bisher geltenden Bestimmungen des § 28 zur Anwendung.