Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Abschnitt 1

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte.

§ 2. (1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie Schlepplifte gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG.

Seilbahnen sind:

(2) Seilbahnen sind:

           1. Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden;

           1. Standseilbahnen, deren Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer Fahrbahn gezogen werden, die auf dem Boden aufliegt oder durch feste Bauwerke gestützt sein kann;

           2. Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden. Das sind:

           2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden.

Das sind:

                a) Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelseilbahnen);

                a) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne Wechsel der Fahrbahnseite zwischen den Stationen bewegt werden (Pendelbahnen);

               b) Seilschwebebahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufseilbahnen).

               b) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).

Das sind:

Das sind:

                     ba) Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Kabinenseilbahnen);

                     ba) Umlaufbahnen mit Kabinen (Kabinenbahnen);

                    bb) Umlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);

                    bb) Umlaufbahnen mit Kabinen und Sesseln (Kombibahnen);

                     bc) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

                     bc) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);

                    bd) Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrbetriebsmittel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

                    bd) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);

           3. Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;

           3. Schlepplifte, bei denen die Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Fahrbahn gezogen werden;

           4. Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);

           4. Seilschwebebahnen, die wahlweise auch als Schlepplifte betrieben werden können (Kombilifte).

           5. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.

 

§ 3. Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

§ 3. (1) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

           1. durch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken oder baulich zusammenhängenden und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen- oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienen und deren technische Ausstattung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nr. L 213 vom 7. September 1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge);

           1. Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. c bis g der Verordnung (EU) 2016/424;

           2. Materialseilbahnen;

           2. Seilbahnen, die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957;

           3. Anlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind und vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/424 in Betrieb genommen worden sind.

           3. Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

 

           4. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;

 

           5. seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;

 

           6. Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;

 

           7. Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder 2 oder als Schlepplifte betrieben werden.

 

 

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Bestimmungen für historisch bedeutende, kulturell bedeutende oder denkmalgeschützte Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 festlegen.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

 

§ 4a. Die für die Seilbahn verantwortliche Person gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 ist das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens.

§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.

§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.

(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sofern es sich nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben handelt.

(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint.

(3) …

(3) …

§ 7. Unter Seilbahn oder Seilbahnanlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den Teilsystemen gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, Amtsblatt Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, bestehende Gesamtsystem zu verstehen.

§ 7. Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der Instandhaltungsanleitungen der Herstellerfirmen.

§ 8. Die Infrastruktur umfasst Linienführung, Systemdaten sowie die für die Errichtung und den Betrieb einer Seilbahn erforderlichen Stations- und Streckenbauwerke einschließlich der Fundamente. Die Infrastruktur kann auch nicht ausschließlich für Seilbahnzwecke errichtete Gebäudeteile umfassen, wenn diese mit Seilbahnanlagen baulich untrennbar verbunden sind.

§ 8. (1) Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.

 

(2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, können auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.

§ 9. Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Bestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

§ 9. (1) Die wiederkehrende Überprüfung ist die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.

 

(2) Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von seilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder bauteilspezifischen Prüfmethoden.

§ 10. Europäische Spezifikation bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

 

§ 11. Grundlegende Anforderungen sind die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Bestimmungen, die bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer Seilbahnanlage erfüllt werden müssen.

 

§ 12. EG-Konformitätserklärungen sind die für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einer Seilbahn gemäß Anhang IV und Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG auszustellenden Dokumente. Für die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen sind die in Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG angeführten Module maßgebend.

 

§ 12c. Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.

§ 12c. Das Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.

 

§ 12d. Die nach Art. 11 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1, Art. 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 9 Satz 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 sowie Anhang II Abschnitt 7.1.1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch.

Abschnitt 2

Abschnitt 2

Behörden

Behörden

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß § 119 Abs. 2) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig für die

           1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;

           1. Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;

           2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

           2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

           3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

           3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

           4. Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;

           4. Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Seilbahnen;

           5.

           5.

           6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen;

           6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten und Änderungen der Nutzung bei Sesselbahnen;

           7. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen.

           7. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

 

           8. Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies ab Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig für die

           1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;

           1. Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;

           2.

           2.

           3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen.

           3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen;

           4.

           4.

           5. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen.

           5. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen;

 

           6. Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zur

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig für die

           1.

           1.

           2. Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;

           2. Festlegung besonderer Bedingungen von zur Ausführung kommenden innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;

           3.

           3.

           4. fachlichen Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellen gemäß § 72 und für Seilbahnüberprüfungsstellen;

           4. fachliche Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für die Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424, für Seilbahnüberprüfungsstellen gemäß Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 sowie für alle weiteren Stellen, die für ihre Tätigkeit bei Seilbahnen eine Akkreditierung benötigen;

           5.

           5.

           6.

           6.

           7. Angelegenheiten des Normungswesens für Seilbahnen;

           7. Wahrnehmung der Angelegenheiten des Normungswesens für Seilbahnen;

           8. Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie 2000/9/EG den Mitgliedstaaten auferlegten Verständigungs- und Informationspflichten, Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen der Europäischen Kommission;

           8. Wahrnehmung der gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 den Mitgliedstaaten auferlegten Informationspflichten, der Vertretung im Ausschuss für Seilbahnen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 der Europäischen Union und der administrativen Kooperationsgruppe für die Marktüberwachung (AdCo) bei Seilbahnen;

           9. Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

           9. Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

         10.

         10.

         11. Führung eines Verzeichnisses von Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten Stellen, von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen;

         11. Führung eines Verzeichnisses von Personen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 vorgenommen werden können; von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können; von akkreditierten Seilbahnüberprüfungsstellen; von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen; von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, eine Generalrevision gemäß § 49a durchzuführen;

         12. Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.

         12. Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik;

 

        13. Wahrnehmung der nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung:

 

               a) Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden;

 

               b) Meldungen an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424.

(4) …

(4) …

 

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für die Wahrnehmung der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben die im Bereich der Vollziehung jenes Landes, dessen örtlicher Wirkungsbereich durch die Seilbahn berührt wird, tätigen Amtssachverständigen heranziehen.

 

§ 14a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 197/1985, festgelegten Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

§ 14b. Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 113 bis 115 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

 

§ 14c. Behörde für Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 116 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

§ 14d. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/424.

 

(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.

 

(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.

Abschnitt 3

Abschnitt 3

Vorfragen

Vorfragen

§ 15. (1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

§ 15. (1) Als Vorfragen, von denen die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde abhängt, kommen in Betracht

           1.

           1.

           2. ob ein Verkehr als Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

           2. ob ein Verkehr als öffentlicher Verkehr, Werksverkehr oder beschränkt öffentlicher Verkehr anzusehen ist;

           3. ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird;

           3. ob bei Umbau einer Seilbahn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme so geändert werden, dass eine Genehmigung erforderlich wird;

           4.

           4.

           5. ob eine Einrichtung als Infrastruktur im Sinne § 8 anzusehen ist.

           5. ob eine Einrichtung als Teil der Seilbahn im Sinne des § 8 anzusehen ist.

(2) …

(2) …

Abschnitt 4

Abschnitt 4

Verfahren

Verfahren

Allgemeines

Allgemeines

§ 16. Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.

§ 16. (1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.

 

(2) Eine neue Konzession gemäß § 21 oder neue Genehmigung gemäß § 110 ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß § 2 Abs. 2 oder der Trassenverlauf oder zumindest ein Stationsstandort geändert wird.

§ 17. (1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

§ 17. (1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß § 52 erforderlich.

(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine Bewilligung gemäß § 52 erforderlich.

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

§ 18. (1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie für damit verbundene Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

§ 18. (1) Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie für nicht umfangreiche Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und

           1.

           1.

           2.

           2.

(2) …

(2) …

(3) Für eine Änderung von Sicherheitsbauteilen ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

(3) Für eine Änderung von Sicherheitsbauteilen ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;

           1. die Voraussetzungen gemäß Kapitel II und III der Verordnung (EU) 2016/424 vorliegen;

           2. mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;

           2. mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Konformitätsbewertungsstelle keine nachteilige Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;

           3.

           3.

           4.

           4.

           5. (…) Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

           5. (…) Die EU-Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

§ 20. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:

§ 20. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in einem nach seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis Personen zu führen, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ausgeführt werden können, sofern hinsichtlich deren Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und sie überdies folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Vollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;

           1. Vollendung des für das betreffende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer Universität, Fachhochschule oder höheren technischen Lehranstalt;

           2. praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu halten ist;

           2. praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 bei einem inländischen Unternehmen in der Dauer von mindestens zwei Jahren, wobei einem inländischen Unternehmen ein solches mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleich zu halten ist;

           3.

           3.

(2) …

(2) …

Konzession

Konzession

§ 22. Im Konzessionsverfahren sind vom Konzessionswerber die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden kurz gefassten Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in § 24 angeführten Unterlagen nachzuweisen. (…)

§ 22. (1) Im Konzessionsverfahren sind von der Konzessionswerberin die Ausführbarkeit der Seilbahn anhand des vorzulegenden kurz gefassten Bauentwurfes, die Maßnahmen zur Ausschaltung allfällig vorhandener Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Lawinen oder Wildbäche, das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Realisierung des Projektes sowie die Rentabilität und die Finanzierung durch Vorlage der in § 24 angeführten Unterlagen nachzuweisen. (…)

 

(2) Die Behörde hat zudem die Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin zu prüfen.

§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn entgegenstehende Interessen überwiegt.

§ 23. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin bestehen.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 24. Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

§ 24. Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Zuverlässigkeit der Konzessionswerberin insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:

           1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des zukünftigen Konzessionärs sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;

           1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug der Konzessionswerberin sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;

           2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen; Angaben über den Zweck der Seilbahn;

           2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen (Stationsstandorte und Trassenverlauf); Angaben über den Zweck der Seilbahn;

           3.

           3.

           4.

           4.

           5. Baukostenaufstellung samt Firmenanboten;

           5. Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten;

           6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Baukosten entsprechende Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und mit dessen Unterschrift zu bestätigen;

           6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Projektkosten entsprechender Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit ist mit dessen Unterschrift zu bestätigen;

           7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;

           7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;

           8.

           8.

           9. eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Talstationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;

           9. eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;

         10.

         10.

         11. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen;

         11. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen samt deren jeweiliger Konzessionärin;

         12.

         12.

 

      12a. ein Lawinenschutzkonzept;

         13.

         13.

         14. Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten.

         14. Unterlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit allfällig notwendiger Rodungsmaßnahmen für das Gesamtprojekt einschließlich Skipisten;

 

        15. Strafregisterbescheinigung für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung nach außen Berechtigten der Konzessionswerberin, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.

§ 25. (1) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse und die technische Lebensdauer der geplanten Seilbahn zu bemessende Zeit verliehen.

§ 25. (1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens zweijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens dreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

§ 26. Die Konzession erlischt

§ 26. Die Konzession erlischt

           1.

           1.

           2.

           2.

           3.

           3.

           4. bei Konzessionsentzug (§ 27);

           4. bei Konzessionsentziehung (§ 27);

           5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.

           5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der Konzessionärin;

 

           6. bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

§ 27. Die Konzession ist zu entziehen, wenn

§ 27. Die Konzession ist zu entziehen, wenn

           1. den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig oder im Verordnungsweg ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder

           1. den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder

           2.

           2.

           3. sich der Konzessionsinhaber trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.

           3. sich die Konzessionärin trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.

(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist.

 

(3) Ein Antrag auf Verlängerung der Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.

(3) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 festzulegen. (…)

(4) Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen festzulegen. (…)

§ 29. (1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

§ 29. (1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die neue Konzessionärin über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, ihre Zuverlässigkeit gegeben ist, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich.

(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich, jedoch ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.

 

(3) Bei einer Änderung der Bezeichnung der Konzessionärin ist eine Änderung der Konzession erforderlich.

§ 30. Die Behörde kann zu den Aufsichtsratsitzungen oder Gesellschafterversammlungen des Seilbahnunternehmens einen Vertreter entsenden.

 

Prüfung des Bauentwurfes

Baugenehmigung

§ 31. Für den Bau von Seilbahnen und für die Veränderung der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilen ist ein Bauentwurf zu erstellen, sofern es sich nicht um Maßnahmen im Sinne § 18 Abs. 1 Z 2 handelt.

§ 31. Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 handelt.

§ 32. Bauentwürfe sind der Behörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. (…)

§ 32. Mit dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung sind der Behörde Bauentwürfe in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. (…)

§ 23. (Anm.: richtig: § 33.) Der Bauentwurf hat projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsbericht zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind.

§ 33. (1) Der Bauentwurf hat die projektbezogenen Unterlagen, die Gutachten gemäß Abs. 3, den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/424 und die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/424 angegebenen Inhalte zu enthalten.

 

(2) Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Vollständigkeit des Bauentwurfes und dessen Aktualität bestätigt werden. Im Sicherheitsbericht ist weiters zu bestätigen, dass über alle vom Projekt betroffenen Fachbereiche entsprechende Gutachten von fachlich geeigneten Sachverständigen enthalten sind und dass die einzelnen Gutachten untereinander und zu den im Bauentwurf enthaltenen Projektunterlagen widerspruchsfrei sind.

 

(3) Für jedes projektrelevante Fachgebiet ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie der örtlichen Gegebenheiten ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten ist auch die Einhaltung des Standes der Technik zu bestätigen, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.

 

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Bauentwurfes sowie die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten gemäß Abs. 3 und den Ersteller des Sicherheitsberichtes fest.

§ 34. Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Übereinstimmung mit dem Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.

§ 34. Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind.

Baugenehmigung

 

§ 36. Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zubauten oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf es einer Ortsverhandlung jedenfalls dann, wenn der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

§ 36. Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen ist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.

§ 37. Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist die Feststellung, dass die Konzessions- oder Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 gegeben sind und dass der Bauentwurf im Umfang der Sicherheitsanalysen gemäß § 57 zur Ausführung geeignet ist.

§ 37. Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 21 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.

§ 38. Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung durch mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.

§ 38. Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.

§ 39. Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Wissensgebiet durch das geplante Bauvorhaben berührt wird. Erachtet es die Behörde als erforderlich oder zweckmäßig, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch Sachverständige für die durch die Sicherheitsanalysen bereits abgedeckten Fachbereiche beizuziehen, so sind, sofern diese Sicherheitsanalysen nicht ohnedies durch Amtssachverständige oder von der Behörde anerkannte nichtamtliche Sachverständige vorgenommen wurden, zusätzlich auch diejenigen Personen oder Stellen zu laden, welche die im Bauentwurf enthaltenen Sicherheitsanalysen erstellt haben.

§ 39. Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Wissensgebiet durch das geplante Bauvorhaben betroffen ist.

§ 40. Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

§ 40. Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich gemäß § 53 zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich gemäß § 55 Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch zweijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch dreijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

Betriebsbewilligung

Betriebsbewilligung

 

§ 47a. Vor Erteilung der Betriebsbewilligung für eine neue Seilbahn hat das Seilbahnunternehmen alle Unterlagen über die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie über die Erprobung (Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den technischen Unterlagen und Dokumenten, Prüfung der einzelnen Bauteile, ihres Zusammenwirkens untereinander und mit dem örtlichen Umfeld, Probebetrieb), weiters die Anleitungen für die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) und für die Betriebskontrollen sowie die EU-Konformitätserklärungen vorzulegen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten sind von diesen Unterlagen lediglich jene vorzulegen, die sich aus den Änderungen gegenüber dem Bestand ergeben.

§ 48. (1) Die Behörde kann die Betriebsbewilligung ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines erteilen, wenn die dem Antrag zugrundeliegende Infrastruktur, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile unter der Leitung einer gemäß § 20 verzeichneten Person ausgeführt wurden, der Wirkungsbereich anderer Wissensbereiche, wie Hochbau, Brandschutz, Sanitätspolizei oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, nicht berührt werden, Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen und vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

§ 48. (1) Die Behörde hat die Betriebsbewilligung allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Betriebsbewilligung nach Durchführung eines Ortsaugenscheines oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen), zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Wissensgebiete einschließlich des Arbeitnehmerschutzes berührt werden, beizuziehen.

Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Wissensgebiete berührt werden, beizuziehen.

(3) Werden im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt werden, hinsichtlich von Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes oblag.

(2) Werden im Rahmen von Betriebsbewilligungsverfahren, die durch den Landeshauptmann geführt werden, bei Sicherheitsbauteilen, Teilsystemen oder der Infrastruktur Abweichungen gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid festgestellt, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, sofern diesem die Prüfung des Bauentwurfes oblag.

 

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren

 

§ 48a. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Bescheide, mit denen eine Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung erteilt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(2) Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

 

(3) Das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

Überprüfung bestehender Anlagen

Überprüfung bestehender Anlagen

§ 49. (1) Öffentliche Seilbahnen sind zumindest in fünfjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen.

§ 49. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.

(2) Nicht öffentliche Seilbahnen sind zumindest in zehnjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen. Weiters sind in fünfjährigen Abständen im angeführten Umfang Überprüfungen durch hiefür geeignete fachkundige Personen, wie Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, die über ein Betriebsleiterpatent und über Erfahrungen beim Betrieb von Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Wintersaisonen verfügen, durchzuführen, sofern diese Überprüfung nicht ebenfalls durch eine akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle erfolgt.

(2) Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.

(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschriften über die Vornahme von Hauptuntersuchungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon unberührt.

(4) Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung).

(4) Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.

 

Generalrevision von Seilbahnen

 

§ 49a. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in den Zeitabständen gemäß Abs. 2 einer Generalrevision unterziehen zu lassen. Bei dieser sind jene Maßnahmen festzustellen, die für das Heranführen an das zeitgemäße Sicherheitsniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb notwendig sind.

 

(2) Die Generalrevision hat spätestens 40 Jahre nach Erteilung der erstmaligen Betriebsbewilligung für die Seilbahn, sodann wiederkehrend alle 30 Jahre zu erfolgen.

 

(3) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten Generalrevisionen an zu rechnen sind, ist nach einer grundlegenden Erneuerung der Seilbahn zulässig. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde unter Darlegung der Erneuerungsmaßnahmen zu beantragen.

 

(4) Die Generalrevision hat für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektro- und Sicherungstechnik, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz, Hochbau, Geologie und Geotechnik und Lawinensicherheit sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder zu erfolgen.

 

(5) Für die Generalrevision sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 eingetragenen qualifizierten Personen oder Stellen heranzuziehen.

 

(6) Die Betriebsbewilligung für die Seilbahn ist zu entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht fristgerecht nachkommt oder die bei einer Generalrevision festgestellten Mängel nicht innerhalb der dafür festgelegten Fristen beseitigt.

 

(7) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift über die Vornahme der Hauptuntersuchungen und die Bestimmungen über die Überprüfungen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

 

(8) Nähere Bestimmungen über die Fälligkeit, den Umfang und die Durchführung der Generalrevision sowie über die Anforderungen an die qualifizierten Prüfer oder Stellen für diese Überprüfung werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt. In dieser Verordnung können für Seilbahnen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt der erstmaligen Generalrevision gemäß Abs. 2 festgelegt werden.

§ 51. (1) Das Seilbahnunternehmen hat auf seine Kosten zumindest in fünfjährigen Abständen die Seilbahnanlage im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen. (…)

§ 51. (1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen unterziehen zu lassen. (…)

(2) …

(2) …

Abtragung

Abtragung

§ 52. (1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. (…)

§ 52. (1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt und sind im Bauentwurf aufzunehmen. (…)

(2) …

(2) …

§ 52a. Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.

§ 52a. Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen einer Seilbahn werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.

Abschnitt 5

Abschnitt 5

Anrainerbestimmungen

Anrainerbestimmungen

§ 53. Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis zwölf Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).

§ 53. Die Errichtung seilbahnfremder Bauwerke oder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis zwölf Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).

§ 54. Die Behörde kann Ausnahmen vom Bauverbot erteilen, soweit dies mit der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs vereinbar ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der seilbahnfremden Anlagen zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist und die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs durch das Seilbahnunternehmen bestätigt wird.

§ 54. Die Behörde kann Ausnahmen vom Bauverbot erteilen, soweit dies mit der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs vereinbar ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der seilbahnfremden Bauwerke oder Anlagen zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist und die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs durch das Seilbahnunternehmen bestätigt wird.

§ 56. (1) Wenn im Gefährdungsbereich Bauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr gefährdet werden könnte, so ist vor Bauausführung oder Lagerung oder Verarbeitung eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um ein Bauwerk oder um eine andere Anlage handelt, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, das Seilbahnunternehmen in diesem Verfahren Partei- oder Beteiligtenstellung hatte und dessen allfälligen Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung des Seilbahnbetriebes Rechnung getragen wurde.

§ 56. (1) Wenn im Gefährdungsbereich Bauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Seilbahnbetrieb oder Seilbahnverkehr gefährdet werden könnte, so ist vor Bauausführung oder Lagerung oder Verarbeitung eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um ein Bauwerk oder um eine andere Anlage handelt, für die nach einer anderen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, das Seilbahnunternehmen in diesem Verfahren Partei- oder Beteiligtenstellung hatte und dessen allfälligen Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung des Seilbahnbetriebes Rechnung getragen wurde sowie eine fachkundige Beurteilung im Hinblick auf eine Gefährdung der Seilbahnanlage und des Seilbahnbetriebes oder Seilbahnverkehrs erfolgte.

(2) …

(2) …

Abschnitt 6

Abschnitt 6

Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

Seilbahnstatistik

§ 57. (1) Für jede geplante Seilbahnanlage sowie für jeden Umbau von Sicherheitsbauteilen, von Teilsystemen oder der Infrastruktur ist, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen, im Auftrag des Seilbahnunternehmens oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse durchzuführen, bei der alle im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können.

§ 57. Das Seilbahnunternehmen und der Landeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zu Verfügung zu stellen.“

(2) Sicherheitsanalysen sind unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Bauvorhabens für die Bereiche Seilbahntechnik, Elektrotechnik, Sicherungstechnik, Brandschutz, Hochbau und Geologie sowie für sonstige den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Gefährdungsbilder, jeweils einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes durchzuführen.

 

§ 58. (1) Bei der Sicherheitsanalyse ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Die Sicherheitsanalyse muss nach einer anerkannten oder feststehenden Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Anlage zu berücksichtigen sind. Durch die Sicherheitsanalyse muss auch sichergestellt werden, dass bei Planung und Ausführung das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Bedingungen berücksichtigt werden.

 

(1a) Bei Umbauten ist in der Sicherheitsanalyse der Stand der Technik zu beachten, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Soweit es sich nicht um einen generellen Umbau handelt, können bei Umbauten jener öffentlicher Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

 

(2) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich insbesondere auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Seilbahn und die dabei eingesetzten Teilsysteme; damit wird bezweckt, dass diese Sicherheitseinrichtungen

 

           1. entweder beim ersten Anzeichen einer Störung oder einen Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt zu bleiben, oder

 

           2. redundant sind und überwacht werden oder

 

           3. so ausgelegt sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann und sie einen Standard aufweisen, der den vorgegebenen Kriterien für Sicherheitseinrichtungen gleichwertig ist.

 

§ 59. Die Sicherheitsanalysen führen zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen und zur Festlegung einer Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen sind.

 

§ 60. (1) Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.

 

(2) Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist weiters der Stand der Technik zu bestätigen.

 

(3) Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.

 

§ 60a. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Bestimmungen über den Inhalt der Sicherheitsanalysen und des Sicherheitsberichtes sowie die Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes festlegen.

 

Abschnitt 7

Abschnitt 7

Sicherheitsbauteile

 

§ 61. (1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erfüllen. Sie dürfen weiters nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

 

(2) Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 nicht entgegenstehen.

 

§ 62. Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteiles muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter

 

           1. den Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in §§ 63 bis 66 festgelegten Anforderungen unterziehen sowie

 

           2. das CE-Konformitätskennzeichen auf dem Sicherheitsbauteil anbringen und eine EG-Konformitätserklärung auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (Amtsblatt Nr. L 220 vom 30. August 1993) ausstellen. Die Module gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG werden als gleichwertig angesehen und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.

 

§ 63. Das Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile wird auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte Benannte Stelle durchgeführt.

 

§ 64. Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass von der Konformität der Sicherheitsbauteile auch mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

 

§ 65. Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen gemäß §§ 61 bis 64 nachgekommen, so obliegen diese derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die den Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.

 

§ 66. Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

 

           1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

 

           2. Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;

 

           3. Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);

 

           4. das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;

 

           5. alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;

 

           6. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung;

 

           7. die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;

 

           8. Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

 

Abschnitt 8

Abschnitt 8

Teilsysteme

 

§ 67. (1) Teilsysteme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Sie dürfen weiters nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

 

(2) Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 nicht entgegenstehen.

 

§ 68. Die EG-Prüfung der Teilsysteme wird im Auftrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, im Auftrag derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, durch eine Benannte Stelle durchgeführt, welche der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder diese Person zu diesem Zweck ausgewählt hat. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dieser Person auf der Grundlage der EG-Prüfung ausgestellt.

 

§ 69. Die Benannte Stelle, welche die EG-Prüfbescheinigung ausstellt, hat auch die beizufügenden technischen Unterlagen anzufordern und zusammenzustellen. Diese Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen enthalten sein, in denen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

 

§ 70. (1) Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.

 

(2) Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

 

           2. Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;

 

           3. Beschreibung des Teilsystems;

 

           4. Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;

 

           5. sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;

 

           6. das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);

 

           7. Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

 

§ 71. Das Verfahren zur Konformitätsbewertung von Teilsystemen ist gemäß den in §§ 68 bis 70 festgelegten Anforderungen durchzuführen.

 

Abschnitt 9

Abschnitt 9

Benannte Stellen

Konformitätsbewertungsstellen

§ 72. (1) Für die in den Abschnitten 7 und 8 vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen sind

§ 72. (1) Die Bewertung und Überwachung für die Konformitätsbewertungsstellen nach den in Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/424 angeführten Anforderungen erfolgt durch die Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ nach den im Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, festgelegten Bestimmungen.

           1. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Benannte Stellen, die für diese Prüfungen und Bewertungen auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, bei Anwendung der Module D und H auch als Zertifizierungsstelle, akkreditiert sind oder

 

           2. Benannte Stellen von anderen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Kommission gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG gemeldet und im Amtsblatt der Kommission veröffentlicht wurden, heranzuziehen.

 

(2) Für die Benennung der Stellen sind folgende weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits auf Grund des Akkreditierungsgesetzes im Akkreditierungsverfahren zu berücksichtigen waren:

(2) Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Art. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424 setzt deren Akkreditierung gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 voraus.

           1. die Benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfes, dem Hersteller, dem Lieferanten oder demjenigen, der die zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme einbaut, identisch noch Bevollmächtigter einer dieser Personen oder derjenigen natürlichen oder juristischen Personen sein, die diese Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr gebracht haben;

 

           2. die Benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal darf weder unmittelbar noch als Bevollmächtigter an der Planung, an der Herstellung, am Bau, am Vertrieb, an der Instandhaltung oder dem Einsatz dieser Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Benannten Stelle ist dadurch nicht ausgeschlossen;

 

           3. die Benannte Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal muss die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme, vor allem finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere frei von jeder Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind;

 

           4. das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss über

 

               a) eine für die Tätigkeit einschlägige technische und berufliche Ausbildung verfügen;

 

               b) ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet, insbesondere eingehende Kenntnis im Bereich der österreichischen und europäischen Normung sowie eingehende Kenntnisse der für Seilbahnen sonst in Betracht kommenden Vorschriften besitzen;

 

               c) die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, die notwendig sind, um die Durchführung der Prüfungen zu bescheinigen, aufweisen;

 

           5. die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten;

 

           6. die Benannte Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen;

 

           7. das Personal ist, ausgenommen gegenüber den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaates, in dem es seine Tätigkeit ausübt, durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles verbunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erhält;

 

           8. die Benannte Stelle muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

 

(3) Einzelheiten zu Art und Umfang der Notifizierung sowie zur Koordination und zu Pflichten von Benannten Stellen können, insbesondere nach Maßgabe europäischer oder internationaler Vorgaben, durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden.

 

§ 73. Die Benannte Stelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Benannte Stellen erforderlich sind.

 

§ 74. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in § 72 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Hievon sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.

 

Abschnitt 10

Abschnitt 10

CE-Konformitätskennzeichnung

Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union

§ 75. Die CE-Konformitätskennzeichnung ist auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar anzubringen oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit diesem Bauteil fest verbundenen Etikett.

§ 75. Aus behördlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2016/424 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erwächst für das Seilbahnunternehmen und die Wirtschaftsakteure kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.

§ 76. Die Anbringung von Kennzeichnungen auf Sicherheitsbauteilen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irre geführt werden könnten, ist unzulässig. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 76. Der Landeshauptmann hat im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach Feststellung eines von einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ausgehenden Risikos für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für Eigentum dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen. Überdies hat der Landeshauptmann über seine Marktüberwachungstätigkeiten auf Aufforderung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Auskunft zu geben.

§ 77. Die Form der CE-Kennzeichnung hat dem Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG zu entsprechen.

 

Abschnitt 11

Abschnitt 11

Spezifikationen

Spezifikationen

§ 78. (1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

§ 78. (1) Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Anforderungen als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

(2) Die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden, werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in geeigneter Weise veröffentlicht, ebenso die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

§ 79. Spezifikationen zur Vervollständigung der europäischen Spezifikationen oder anderer Normen dürfen in keinem Fall der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen entgegenstehen.

 

§ 80. Besteht die Auffassung, dass die europäischen Spezifikationen den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Seilbahnausschuss der Europäischen Kommission unter Darlegung der Gründe zu befassen.

 

Abschnitt 12

Abschnitt 12

Betriebsleiter, Betriebspersonal

Betriebsleiter, Betriebspersonal

§ 81. (1) (…) Für den Betriebsleiter sind mindestens ein, höchstens jedoch drei Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen.

§ 81. (1) (…) Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters.

(2) …

(2) …

(3) ...

(3) ...

§ 82. (1) Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß § 2 gültig ist.

§ 82. (1) Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß § 2 Abs. 2 gültig ist.

(2) Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt die Betriebsleiterpatente aus und führt hierüber ein Verzeichnis.

(2) Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.

§ 83. (1) Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 83. (1) Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters sowie die Abberufung von dieser Funktion ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

§ 84. Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Seilbahnunternehmens ist unzulässig. (…)

§ 84. Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens ist unzulässig. (…)

§ 85. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Rahmen der gemäß § 82 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung fest, welche Voraussetzungen das Betriebspersonal einschließlich des Betriebsleiters und der Betriebsleiter-Stellvertreter hinsichtlich Verlässlichkeit und Eignung zu erfüllen hat und inwiefern bis zur Erlassung dieser Verordnung nach der bisherigen Rechtslage erteilte Genehmigungen als mit Betriebsleiterpatenten gleichwertig anzuerkennen sind.

§ 85. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Rahmen der gemäß § 82 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung fest, welche Voraussetzungen das Betriebspersonal einschließlich des Betriebsleiters und der Betriebsleiter-Stellvertreter hinsichtlich Verlässlichkeit und Eignung zu erfüllen hat und er legt fest inwiefern bis zur Erlassung dieser Verordnung nach der bisherigen Rechtslage erteilte Genehmigungen als mit Betriebsleiterpatenten gleichwertig anzuerkennen sind.

Abschnitt 13

Abschnitt 13

Betriebliche Bestimmungen

Betriebliche Bestimmungen

§ 87. (1) …

§ 87. (1) …

(2) …

(2) …

(3) Die Beförderungsbedingungen sind der Behörde spätestens im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Beförderungsbedingungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde kann die Verwendung der vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Beförderungsbedingungen untersagen.

§ 90. Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der wirtschaftlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann und eine Weiterführung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten ist. Vor Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.

§ 90. Auf Antrag des Seilbahnunternehmens hat die Behörde die vorübergehende oder dauernde Einstellung einer öffentlichen Seilbahn zu bewilligen, wenn die Weiterführung dem Seilbahnunternehmen auf Grund der nicht mehr vorhandenen Wirtschaftlichkeit der Anlage oder auf Grund des Fehlens des Verkehrsbedürfnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor Entscheidung sind die Gemeinden anzuhören, deren örtlicher Wirkungsbereich berührt wird.

Abschnitt 14

Abschnitt 14

Schutzmaßnahmen

 

§ 92. (1) Wird festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil, der mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle Maßnahmen zu treffen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen.

 

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist, sofern er nicht selbst diese Feststellungen trifft, seitens der Behörde oder derjenigen Stelle, die diese Feststellung trifft, unter Angabe der Gründe davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er unterrichtet die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen, begründet die Entscheidung und hat anzugeben, ob die Nichtkonformität insbesondere

 

           1. auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen;

 

           2. auf die mangelhafte Anwendung der europäischen Spezifikationen oder

 

           3. auf einen Mangel der europäischen Spezifikationen

 

zurückzuführen ist.

 

§ 93. (1) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehener Sicherheitsbauteil als nicht konform, sind geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unterrichtet hierüber die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

 

(2) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, sind in gleicher Weise geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der diese Erklärung ausgestellt hat.

 

§ 94. (1) Bei Feststellung, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung unberechtigterweise an einem Sicherheitsbauteil angebracht wurde, ist der Hersteller dieses Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen und einen weiteren Verstoß dagegen zu unterbinden.

 

(2) Wird dies vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nicht durchgeführt, ist ein In-Verkehr-Bringen dieses Sicherheitsbauteils durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu untersagen oder besonderen Bestimmungen zu unterwerfen.

 

Abschnitt 16

Abschnitt 16

Pflichten der Seilbahnunternehmen

Pflichten der Seilbahnunternehmen

§ 103. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Behörde im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens nachzuweisen.

§ 103. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 104. (1) Das Seilbahnunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zu liefern.

 

§ 104. (1) Das Seilbahnunternehmen hat jede Änderung der Geschäftsführung oder der Vertretungsbefugnis nach außen der Behörde bekannt zu geben.

(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverzüglich zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb von Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen und Kombibahnen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Zeitpunkt, den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.

Abschnitt 17

Abschnitt 17

Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr

Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr

§ 108. Das Rauchen oder Mitsichführen von feuer- und explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen Materialien ist verboten.

§ 108. Das Rauchen oder Mitsichführen von feuer- und explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen Gegenständen oder Materialien ist verboten.

Abschnitt 18

Abschnitt 18

Besondere Bestimmungen für nicht öffentliche Seilbahnen

Besondere Bestimmungen für nicht öffentliche Seilbahnen

§ 111. (1) Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegensprechen.

§ 111. (1) Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 49a, 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegensprechen.

(2) Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 36, 49, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegen stehen.

(2) Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegen stehen.

Abschnitt 20

Abschnitt 20

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 113. (1) (…)

§ 113. (1) (…)

(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens trotz Ermahnung den Bestimmungen der §§ 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 , zu bestrafen.

(2) Wer als Organ oder Bediensteter eines Seilbahnunternehmens den Bestimmungen der §§ 81, 83 Abs. 1 und 2, 84, 86, 87, 88, 89 Abs 1 und 99 bis 105, den Bestimmungen der Verordnungen, den Bestimmungen der Betriebsvorschrift oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung ergehenden sonstigen behördlichen Anordnungen nicht Folge leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.

§ 114. Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 , zu bestrafen.

§ 114. (1) Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

 

(2) Wer eine Seilbahnanlage ohne Genehmigung gemäß § 90 länger als ein halbes Jahr einstellt oder ohne Genehmigung gemäß § 52 beseitigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.

§ 115. Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49 und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 , zu bestrafen.

§ 115. Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49, 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.

§ 116. Wer entgegen §§ 61 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr bringt oder auf einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass in diesen Fällen die Voraussetzungen gegeben sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 €, zu bestrafen.

§ 116. Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Art. 3 Z 17 der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er

 

           1. entgegen Art. 11 Abs. 1 nicht gewährleistet, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil gemäß den wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II entworfen und hergestellt wurde;

 

           2. entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage gemäß Anhang VIII nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines Teilsystems und Sicherheitsbauteils erstellt;

 

           3. entgegen Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt;

 

           4. entgegen Art. 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. a, oder entgegen Art. 13 Abs. 8 eine Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält;

 

           5. entgegen Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Konformität gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist;

 

           6. entgegen Art. 11 Abs. 5 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewährleistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen trägt;

 

           7. entgegen Art. 11 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereitstellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems auf dem Markt macht;

 

           8. entgegen Art. 11 Abs. 6 Satz 4 nicht dafür sorgt, dass eine Information zugänglich oder auf dem neuesten Stand gehalten wird;

 

           9. entgegen Art. 11 Abs. 7 Satz 1 oder Art. 13 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 12d, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation beigefügt ist;

 

        10. entgegen Art. 11 Abs. 8 Satz 1, Art. 13 Abs. 7 Satz 1 oder Art. 14 Abs. 4 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird;

 

        11. entgegen Art. 11 Abs. 8 Satz 2, Art. 13 Abs. 7 Satz 2 oder Art. 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

 

        12. entgegen Art. 11 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b, entgegen Art. 13 Abs. 9 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 12d, oder entgegen Art. 14 Abs. 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt;

 

        13. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde;

 

        14. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine technische Unterlage hat, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Gebrauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat;

 

        15. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, bevor die Konformität hergestellt ist;

 

        16. entgegen Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet;

 

        17. entgegen Art. 13 Abs. 5 oder Art. 14 Abs. 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den dort genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen;

 

        18. entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

 

        19. entgegen Art. 14 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig auf dem Markt bereitstellt;

 

        20. entgegen Art. 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;

 

        21. entgegen Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt;

 

        22. entgegen Art. 40 Abs. 1 Unterabsatz 2, Abs. 4 Unterabsatz 1 keine geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift;

 

        23. entgegen Art. 42 Abs. 1 keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder

 

        24. entgegen Art. 43 Abs. 1 die betreffende Nichtkonformität in den Fällen lit. a bis i nicht korrigiert,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.

Abschnitt 21

Abschnitt 21

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 118. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.

§ 118. (1) Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/424.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/424 Bezug genommen wird, ist die im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, veröffentlichte Fassung anzuwenden.

Abschnitt 22

Abschnitt 22

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 119. (1)

§ 119. (1) …

(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetztes 1957 erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.

(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957 erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.

 

(3) Für bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 anhängige Baugenehmigungsverfahren können bis zur Betriebsbewilligung, längstens jedoch bis zum 31. März 2019, die Bestimmungen über den Sicherheitsbericht in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2012 angewendet werden.

§ 120. (1) Für Seilbahnanlagen, für welche die Baugenehmigung nach dem 2. Mai 2004 erteilt wird sowie für Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

 

(2) Für Seilbahnanlagen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, für Seilbahnanlagen, mit deren Bau auf Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde sowie für vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile und Teilsysteme finden die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 sowie hinsichtlich der Schlepplifte die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Anwendung.

 

(3) Ersatzteile, die keine Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme sind und keine Rückwirkungen auf Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme haben, können unbeschadet vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Verwendung finden.

 

§ 121. (1) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde

 

           1. für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind;

 

           2. für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.

 

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs. 4 sind die Bestimmungen der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995) vom 7. April 1995,BGBl. Nr. 253, anzuwenden.

 

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden, die Bestimmungen gemäß §§ 81 Abs. 3, 82 und 83 Abs. 1 und Abs. 3 finden bis zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung.

§ 121. (1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 6 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden, die Bestimmungen gemäß §§ 81 Abs. 3, 82 und 83 Abs. 1 und Abs. 3 finden bis zu diesem Zeitpunkt keine Anwendung.

 

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49a Abs. 8 sind anstelle des § 49a die Bestimmungen des § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2012 anzuwenden.

(4) Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.

 

Abschnitt 23

Abschnitt 23

Inkrafttreten

 

§ 122. § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.