Entwurf

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundes[verfassungs]gesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Art. 10 Abs. 1 Z 6 wird folgende Wortfolge angefügt:

„öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;“

2. In Art. 10 Abs. 1 Z 17 entfällt die Wortfolge „ , soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“.

3. In Art. 11 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

         „9. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.“

4. In Art. 12 Abs. 1 Z 1 entfallen die Wortfolge „Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;“ und die Wortfolge „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;“.

5. In Art. 12 Abs. 1 entfallen die Z 2, 3, 4 und 6, wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt und erhält die Z 5 die Ziffernbezeichnung „2.“

6. Art. 15 Abs. 10 lautet:

„(10) In Landesgesetzen, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden.“

7. Art. 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.“

8. Art. 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.“

9. Art. 97 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz entfällt.

10. In Art. 97 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten,“.

11. Nach Art. 97 wird folgender Art. 98 eingefügt:

Artikel 98. Insoweit ein Gesetzesbeschluss der Zustimmung der Bundesregierung bedarf, ist er unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.“

12. In Art. 102 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“.

13. In Art. 106 wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.

14. Art. 116 Abs. 3 zweiter und dritter Satz entfällt.

15. In Art. 117 Abs. 7 wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Magistrates“ ersetzt.

16. Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Art. 15 Abs. 10 und 11, Art. 83 Abs. 1, Art. 97 Abs. 2, Art. 98, Art. 106, Art. 116 Abs. 3 und Art. 117 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Landesamtsdirektor oder Magistratsdirektor bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des Art. 106 erster Satz beziehungsweise des Art. 117 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes als erfüllt. Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß Art. 83 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes bleiben entsprechende gesetzliche Bestimmungen unberührt. Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 17, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 97 Abs. 4 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 5 lit. a zweiter Satz und lit. d entfällt.

2. In § 8 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „c und“.

3. § 43 lautet:

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“

4. Folgender § 44 wird angefügt:

§ 44. § 8 Abs. 5 und 8 und § 43 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 5 zweiter und dritter Satz entfällt.

4. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Abänderung“.

5. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

6. Folgender § 7 wird angefügt:

§ 7. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und 5 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes als erfüllt.“

Artikel 4

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Verordnungsbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem den Verordnungsbeschluss übermittelnden Bundesminister mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Verordnungsbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.“

2. § 82 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft.“