Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt und die Wortfolfgen „der Bundesminister/die Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit“und „der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister/die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a) werden nach dem Wort „Menschen“ die Wortfolge „und die biologische Vielfalt einschließlich der“ und in lit. b) nach dem Wort „auf“ die Wortfolge „Fläche und“ eingefügt.

3. In § 1 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1,“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1“ eingefügt.

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Standortanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.“

5. In § 3 Abs. 1 entfällt im dritten Satz der Ausdruck „und f“.

6. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 7“ der Ausdruck „und Abs. 8“eingefügt und das nachfolgende Wort „ist“ durch „sind“ ersetzt.

7. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.“

8. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

           1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

           2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

           3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.“

9. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“

10. In § 3 erhalten die Abs. 7a und 8 die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“ und folgender neuer Abs. 8 wird eingefügt:

       „(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

           1. Beschreibung des Vorhabens:

                a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

               b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,

           2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie

           3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.“

11. § 3a Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.“

12. In § 3a Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

13. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stellungnahme ist bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung zu berücksichtigen.“

14. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind die nach § 4 im Hinblick auf § 6 erfolgten Abstimmungen zwischen Behörden und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.“

15. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

                a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;

               b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (z. B. der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;

                c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;

               d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

                e) Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

                f) Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage).

           2. Eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten (z. B. in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

           3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

           4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

                a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (u.a. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),

               b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

                c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,

               d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,

                e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels

                sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

           5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Entwicklungsziele zu beschreiben.

           6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

           7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

           8. Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.

(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.“

16. § 9 Abs. 1 lautet:

„ (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde den Genehmigungsantrag, die in § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht in elektronischer Form bereitzustellen und auf Verlangen ist Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form zu gewähren.“

17. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Kundmachung im Internet auf der Website der Behörde sind jedenfalls der Genehmigungsantrag, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Diese im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.“

18. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren

§ 9a. In Großverfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist für die Auflage der Unterlagen § 9 Abs. 1 anzuwenden. Auf die Kundmachung von Edikten (§§ 44a bis 44f AVG) in Verfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist § 9 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.“

19. In § 13 Abs.1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „dem Umweltanwalt“ die Wortfolge „,dem Standortanwalt“ eingefügt.

20. In § 16 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:

„Werden Einwendungen nur zu einem oder mehreren bestimmten Fachbereichen erhoben, so kann eine mündliche Verhandlung auf diese/n Fachbereich/e eingeschränkt werden.“

21. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Beweisanträge und neue Vorbringen sind bis spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen bzw. zu erstatten. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind in UVP-Verfahren nicht anzuwenden. Werden zur Beurteilung der Umweltverträglichkeitserklärung Unterlagen zum Stand der Technik herangezogen, sind diese in der jeweils zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei der Behörde geltenden Fassung anzuwenden.“

22. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt im Sinne des Abs. 2 beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.“

23. Dem §19 Abs. 1 wird in Z 6 nach dem Ausdruck (Abs. 2) das Wort „und“ gestrichen und in Z 7 nach dem Wort „wurden“ das Wort „und“ angefügt und eine neue Z 8 „8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12“angefügt.

24. § 19 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle fünf Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden.“

25. Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Der Standortanwalt hat in Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

26. § 23a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn

                a) auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder

               b) dieser Schwellenwert voraussichtlich

                     aa) gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder

                    bb) gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle

erreicht wird.“

27. In § 23b Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

28. § 24 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür § 3 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung gemäß Z 2 und Z 3 für Vorhaben nach §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben gemäß §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (§§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 und Z 3) unter Verweis auf die in § 3 Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 3 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“

29. Dem § 24a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.“

30. In § 24a Abs.2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 3 AVG“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt und nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt: „Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages sind die nach § 4 im Hinblick auf § 6 erfolgten Abstimmungen zwischen Behörden und Projektwerber/Projektwerberin zu berücksichtigen“

31. In § 24e Abs.1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „dem Umweltanwalt“ die Wortfolge „,dem Standortanwalt“ eingefügt.

32. § 24 f Abs. 3 lautet:

„(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt im Sinne des Abs. 1 beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.“

33. In § 24 f Abs. 8 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Standortanwalt gemäß § 19 Abs.1 Z 8 hat Parteistellung, um die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

34. In § 24 f Abs. 9 wird im ersten und zweiten Satz jeweils der Ausdruck „Zulässigkeit“ durch den Ausdruck „Umweltverträglichkeit“ ersetzt.

35. In § 24 f Abs. 13 werden im zweiten Satz nach der Wortfolge „nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und“ die Wortfolge „überwacht sowie“ eingefügt.

36. In § 24g Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 23 a“ durch „§§ 23a und 23b“ ersetzt.

37. Dem § 39 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Erstreckt sich ein Vorhaben über mehrere Bundesländer, so ist für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 die Behörde jenes Landes örtlich zuständig, in dem sich der Hauptteil des Vorhabens befindet. Die Behörden und Organe (§ 3 Abs. 7) des anderen betroffenen Bundeslandes haben im Verfahren nach § 3 Abs. 7 Parteistellung.“

38. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Angelegenheiten der UVP-Genehmigungsverfahren durch Senate.“

39. In § 40 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 7a“ durch den Ausdruck „Abs. 9“ und in Abs. 5 wird die Wortfolge „frühestens vier Wochen nach“ durch „der“ ersetzt.

40. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus hat eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Soweit möglich ist der wesentliche Inhalt der UVP-Dokumentation im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§ 3 Abs. 7, 24 Abs. 5), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en), die Ergebnisse der Nachkontrolle sowie Angaben über die jedes Jahr durchgeführten Verfahren zu enthalten und einen aktuellen Link auf die Internetseiten der UVP-Behörden, auf denen Kundmachungen gemäß §§ 9 Abs. 3, 17 Abs. 7 und 24f Abs. 13 erfolgen. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus von den zuständigen Behörden und vom Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.“

41. In § 46 Abs. 20 entfällt Z 4.

42. Dem § 46 wird folgender Abs. 28 angefügt:

       „(28) Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2018 neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde, sind § 6 Abs. 1 und § 23b Abs. 2 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 nicht anzuwenden.

           2. In Verfahren nach § 3 Abs. 7 oder § 24 Abs. 5 die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle eingeleitet wurden, sind § 3 Abs. 8 und § 24 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2018 nicht anzuwenden.

           3. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.“

           4. Nach § 19 Abs. 9 haben jene Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits seit mehr als fünf Jahren anerkannt sind, die Unterlagen bis spätestens 1.12.2019 vorzulegen.

43. In Anhang 1 Z 1 (Spalte 1) wird am Ende der lit. c anstelle des Punkts ein Strichpunkt gesetzt und folgende lit. d angefügt:

              „d) Änderungen sonstiger Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen, wenn durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung um mindestens 5.000 t/a erfolgt; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.“

44. In Anhang 1 Z 4 (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz eingefügt:

„Bei Z 4 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a) andere Vorhaben mit bis zu 2 MW, bei Vorhaben der lit. c) andere Vorhaben mit bis zu 1 MW unberücksichtigt bleiben.“

45. Anhang 1 Z 6 lit.a und lit. b (Spalte 2) lauten:

              „a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;“

              „b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;“

46. Anhang 1 Z 6 lit.c (Spalte 3) lautet:

              „c) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.“

47. Anhang 1 Z 12 lit. a (Spalte 1) lautet:

              „a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme über einer Seehöhe von 2.600 m durch Pistenneubau oder durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften verbunden ist;“

48. Anhang 1 Z 14 lit. a (Spalte 1) lautet:

              „a) Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber;“

49. In Anhang 1 Z 14 (Spalte 3) wird eine neue lit. j eingefügt:

               „j) Neubau von Flugplätzen1b) für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen.“

50. In Anhang 1 Z 19 (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei Z 19 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a) andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b) andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.“

51. In Anhang 1 Z 20 (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a) andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b) andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben.“

52. In Anhang 1 Z 21 (Spalte 3) wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a) andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b) andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.“

53. In Anhang 1 Z 22 lit. a (Spalte 2) und lit. b (Spalte 3) wird der Ausdruck „Jachthäfen“ jeweils durch „Sporthäfen“ und der Ausdruck „Sportboote“ durch „Sportfahrzeuge“ ersetzt.

54. In Anhang 1 Z 25 (Spalte 3) lauten die Schlusssätze:

„Betreffend lit. a bis d gilt: Bei gemischten Bergbauvorhaben (Z 25 und Z 26) werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bei Z 25 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.“

55. In Anhang 1 Z 26 (Spalte 3) werden folgende neue Schlusssätze angefügt:

„Betreffend lit. a bis d gilt: Bei gemischten Bergbauvorhaben (Z 25 und Z 26) werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bei Z 26 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.“

56. In Anhang 1 Z 27 (Spalte 1) wird nach dem Strichpunkt eine neue lit. b eingefügt:

              „b) bergbauliche Schlammlagerplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 20 ha;“

57. In Anhang 1 Z 27 (Spalte 3) wird die bisherige „lit. b“ durch „lit. c“ ersetzt, am Ende der neuen lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und eine neue lit. d angefügt:

              „d) bergbauliche Schlammlagerplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha.“

58. Anhang 1 Z 28 lit. b (Spalte 3) lautet:

„Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen ab 1 000 m Teufe auf einer obertägigen Gesamtfläche von mindestens 1,5 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E.“

59. Anhang 1 Z 33 (Spalte 3) lautet:

„Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung ab 1 000 m Teufe auf einer obertägigen Gesamtfläche von mindestens 1,5 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C.“

60. In Anhang 1 werden in Z 46 (Spalte 3) folgende neue Schlusssätze angefügt:

„Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.“

61. Fußnote 15 zu Anhang 1 lautet:

15 Flächen, auf denen eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 ForstG 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 ForstG 1975 zum Antragszeitpunkt erloschen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.“

62. In Anhang 2 Kategorie A lauten in der Spalte „Anwendungsbereich“ die ersten beiden Halbsätze:

„nach der RL 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG 1975;“