Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

–      Reduktion des Verwaltungs- und Sachaufwandes durch den Entfall von Kundmachungsverpflichtungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

–      Flexibilisierung der Telearbeit

–      Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges des Dienstrechts durch Anpassung an aktuelle Entwicklungen der Judikatur bzw. Änderungen

–      Beschleunigung des Aufnahmeverfahrens in den Exekutivdienst im Ausschreibungsgesetz

–      Vermeidung von Versicherungslücken im Pensionssystem

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG) sowie 9, 10, 13 und 14 (BLVG, PG 1965, AusG, PVG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

           2. hinsichtlich der Art. 5 und 7 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen),

           3. hinsichtlich der Art. 6 und 8 (LLDG 1985, LLVG) aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen),

           4. hinsichtlich der Art. 11 und 12 (BThPG und BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen),

           5. hinsichtlich des Art. 15 (Prüfungstaxengesetz) aus Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

II. Besonderer Teil

Zu § 15c Abs. 3 BDG 1979, § 87a Abs. 3 RStDG, § 13c Abs. 5 LDG 1984, § 13c Abs. 5 LLDG 1985, § 2f Abs. 3 BThPG und § 2b Abs. 3 BB-PG:

Kindererziehungszeiten zählen nur in bestimmten Fällen (z.B. bei einem Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979) zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Durch Inanspruchnahme sog. „Anschlusskarenzurlaube“ wird es für Frauen oft schwierig bis unmöglich, die für die Korridorpension erforderlichen 40 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit zu erreichen. Um diese Härten abzumildern, wird die für die Inanspruchnahme der Korridorpension erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit pro Kind um maximal je sechs Monate reduziert. Kindererziehungszeit ist die Zeit der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung eines Kindes (Wahlkindes, Pflegekindes) im Inland im Zeitraum bis zum 4. Geburtstag des Kindes (bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Geburtstag).

Beispiel:

Erstes Kind: geboren März 1991, 24 Monate Karenzurlaub nach MSchG (März 1991 bis Februar 1993), danach 1 Jahr „Anschlusskarenzurlaub“ (März 1993 bis Februar 1994), anschließend Dienstantritt.

Zwillinge: geboren November 1994, 24 Monate Karenzurlaub nach MSchG (November 1994 bis Oktober 1996), danach 10 Monate „Anschlusskarenzurlaub“ (November 1996 bis August 1997), anschließend Dienstantritt.

Kindererziehungszeit für das erste Kind von März 1991 bis Februar 1995 (48 Monate), davon zählen bereits 36 Monate zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (MSchG-Karenzurlaub von März 1991 bis Februar 1993 und von November 1994 bis Februar 1995 sowie Dienstzeit nach Wiederantritt des Dienstes von März 1994 bis Oktober 1994). Für dieses Kind verringert sich die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit um das Höchstausmaß von 6 Monaten.

Kindererziehungszeit für die Zwillinge von November 1994 bis Oktober 1999 (60 Monate), davon zählen bereits 50 Monate zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (MSchG-Karenzurlaub von November 1994 bis Oktober 1996 und Dienstzeit nach Wiederantritt des Dienstes von September 1997 bis Oktober 1999). Für diese Kinder verringert sich die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit um 10 Monate.

Insgesamt verringert sich die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in diesem Fall um 16 Monate.

Zu § 36a Abs. 6 BDG 1979 und § 5c Abs. 6 VBG:

Die Regelungen betreffend Telearbeit im Bundesdienst haben sich grundsätzlich bewährt. Diese Regelungen sollen nun um die anlassfallbezogene, nicht regelmäßige Verrichtung von dienstlichen Arbeiten außerhalb der Dienststelle mit Zustimmung der oder des Betroffenen (mobiles Arbeiten) ergänzt werden. Abgesehen von der Regelmäßigkeit sowie der sich daraus ergebenden Gewährung für den Zeitraum eines Jahres sind die nach § 36a BDG 1979 erforderlichen Voraussetzungen auch für die fallweise anlassbezogene Telearbeit zu erfüllen, wie etwa die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten, die Ausstattung durch den Dienstgeber sowie die Eignung sowohl der Beamtin oder des Beamten bzw. der oder des Vertragsbediensteten als auch der dienstlichen Aufgaben zur Telearbeit. Auch die Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 lit. m PVG zur schriftlichen Mitteilung an den Dienstellenausschuss über die Absicht, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Telearbeit zu gewähren, ist zu berücksichtigen. Geht die Anordnung bzw. die Vereinbarung der Telearbeit über kurze Zeiträume oder gelegentliche Einzelfälle hinaus, ist von Regelmäßigkeit auszugehen und gemäß § 36a Abs. 3 BDG 1979 und § 5c Abs. 3 VBG für die voraussichtliche Dauer, maximal jedoch ein Jahr, anzuordnen bzw. zu vereinbaren.

Analog zu den in den Bundesministerien erlassenen Richtlinien für die regelmäßige Telearbeit wären die weiteren Details für die Gewährung der anlassbezogenen Telearbeit ebenfalls für jedes Oberste Organ zu regeln.

Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und § 49 Abs. 9 Z 2 BDG 1979:

Im Zusammenhang mit der Festlegung der Obergrenze für das übertragbare Zeitguthaben im Rahmen des Gleitzeitdienstplans hat sich die Begrenzung auf den jeweiligen Folgemonat in der Praxis als zu eng erwiesen. Die nunmehrige Änderung der Übertragungsmöglichkeit auf einen Folgezeitraum soll es dem Vollzug im Sinne der Flexibilität ermöglichen, auf die spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Ressorts eingehen zu können. Dabei kann im Dienstplan als Folgezeitraum entweder ein Folgemonat, ein Folgequartal oder ein nachfolgendes Jahr vorgesehen werden. Die Formulierung wird in § 49 Abs. 9 Z 2 entsprechend nachvollzogen.

Zu § 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979:

Bestimmte Zulagen beinhalten Anteile, durch die alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht besoldungsrechtlich als abgegolten gelten (z. B. §§ 30 Abs. 4, 34 Abs. 5, 36a, 36b Abs. 3, 49a, 74 Abs. 4, 75 Abs. 6, 77a Abs. 3, 91 Abs. 4, 92 Abs. 5, 94a Abs. 3 und 121 Abs. 5 GehG). Durch den Bezug eines Fixgehalts gelten ebenfalls alle Mehrleistungen der Beamtin oder des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten (z. B. §§ 31 Abs. 4, 74a Abs. 4, 87 Abs. 4 GehG).

Derzeit lassen es die Regelungen zweifelhaft erscheinen, inwiefern diesen Bedienstetengruppen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit offen steht.

Aufgrund des derzeit bestehenden unterschiedlichen Vollzugs in den Ressorts und in den obersten Organen soll eine einheitliche Regelung geschaffen werden: § 48 Abs. 3a normiert nunmehr, dass die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit in den jeweiligen Folgemonat nur soweit zulässig ist, als das im jeweils vorhergehenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug einer Zulage mit Mehrleistungsanteil 11 Stunden, bei Bezug eines Fixgehalts 18 Stunden übersteigt.

Für Beamtinnen oder Beamte, deren regelmäßige Wochendienstzeit auf Grund der Bestimmungen der §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder des MSchG oder VKG herabgesetzt ist oder die nach den §§ 17 Abs. 1, 78a oder 78c Abs. 3 teilweise vom Dienst freigestellt sind, ändert sich die Grenze für die Übertragbarkeit von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit in den Folgemonat entsprechend.

Hat eine Beamtin oder ein Beamter von der Möglichkeit des Opting-out Gebrauch gemacht, findet die Bestimmung des § 48 Abs. 3a und 3b naturgemäß keine Anwendung.

Zu § 50f und § 213 Abs. 1 und 10 BDG 1979, § 12j, § 13c Abs. 2a und § 15a Abs. 1 Z 1 GehG, § 46b LDG 1984 und § 46b LLDG 1985:

Für den Bereich der Privatwirtschaft wurde mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz, BGBl. I Nr. 30/2017, für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren.

Die zum Ausgleich von mit einer solchen Wiedereingliederungsteilzeit verbundenen Entgelteinbußen vorgesehene Sozialleistung (Wiedereingliederungsgeld) soll nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 143d Abs. 7 ASVG auch für eine Wiedereingliederungsteilzeit, die – außerhalb des Anwendungsbereichs des AVRAG – nach landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen vereinbart wurde, zustehen. Für die Vertragsbediensteten des Bundes wurde daher mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein ausdrücklicher, an der Regelung des § 13a AVRAG orientierter Tatbestand einer Wiedereingliederungsteilzeit in den Allgemeinen Teil des VBG aufgenommen.

Mit den gegenständlichen Bestimmungen soll nunmehr auch für beamtete Bedienstete die Möglichkeit geschaffen werden, nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) in Anspruch zu nehmen. Um die Wiedereingliederungsteilzeit auch für beamtete Lehrpersonen zu ermöglichen, wird bei diesen an Stelle einer Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf die Hälfte auf eine Bandbreite der Herabsetzung zwischen 50% und 55% der Lehrverpflichtung bzw. der Jahresnorm abgestellt.

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Sofern die medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden.

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nicht nur im direkten Anschluss an den mindestens sechswöchigen Krankenstand, sondern spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung angetreten werden. Dies soll auch noch nach der Gesundung verhindern, dass Bedienstete, die ihre Arbeits- und Einsatzkraft zunächst höher einschätzen und einen Arbeitsversuch unternehmen, gegenüber jenen, die im direkten Anschluss Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen, benachteiligt werden. Der Möglichkeit des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb eines Monats nach dem Wiederantritt des Dienstes soll dabei ein zwischenzeitiger neuerlicher Krankenstand (infolge einer anderen Erkrankung oder eines Wiederauflebens jener Erkrankung, die für die Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit ursächlich ist) nicht entgegenstehen.

Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit sowie einer allfälligen Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist, dass sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz BDG 1979 unterzieht, um der Dienstbehörde die Feststellung der Dienstfähigkeit und der medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu ermöglichen.

Die Beamtin oder der Beamte kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

Die geleistete regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 50% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Umfangs.

Im Rahmen der Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit dürfen seitens des Dienstgebers keine Mehrdienstleistungen angeordnet werden.

Entsprechend dem herabgesetzten Beschäftigungsausmaß ist eine Änderung des Urlaubsmaßes gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vorzunehmen.

Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit bedarf der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans (§ 9 Abs. 1 PVG). § 12 Abs. 1 lit. e PVG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Entsprechend § 12j GehG gebührt der Beamtin oder dem Beamten bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50f BDG 1979 der Monatsbezug in der Höhe jenes Ausmaßes, das der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 13c GehG gebühren würde. Auf die Frist des § 13c GehG (182 Kalendertage) ist der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit anzurechnen.

In Hinblick auf pauschalierte Nebengebühren ist § 15a GehG zu beachten.

Es wurden auch entsprechende Regelungen für den Bereich der Lehrpersonen vorgenommen.

Die Verarbeitung insbesondere der betroffenen Gesundheitsdaten in Bezug auf die Wiedereingliederungsteilzeit als besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, wird auf Artikel 9 Abs. 2 lit. b DSGVO gestützt.

Die dienstrechtlichen Bestimmungen über die Wiedereingliederungsteilzeit sollen zunächst befristet bis 31. Dezember 2020 in Kraft gesetzt werden.

Zu § 59 Abs. 1 und 2 BDG 1979, § 59 Abs. 1 und 2 RStDG, § 41 Abs. 1 und 2 LDG 1984 und § 41 Abs. 1 und 2 LLDG 1985:

Da vom Begriff des Vorteils auch ein Vermögensvorteil umfasst ist, werden die bestehenden Formulierungen zum Verbot der Geschenkannahme dahingehend terminologisch vereinfacht, dass allgemein auf ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil abgestellt wird.

Zu § 59 Abs. 6 Z 4 BDG 1979, § 59 Abs. 6 Z 4 RStDG, § 41 Abs. 6 Z 4 LDG 1984 und § 41 Abs. 6 Z 4 LLDG 1985:

Dadurch, dass nur noch auf ein konkretes Amtsgeschäft abgestellt wird, soll klargestellt werden, dass ein Vorteil – abgesehen von einem inhaltlichen Bezug zu der Veranstaltung, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht – unabhängig von der zeitlichen Lage eines konkreten Amtsgeschäftes in keinem Konnex zu einem solchen konkreten Amtsgeschäft stehen darf.

Zu § 72 Abs. 1 Z 1 BDG 1979:

Er erfolgt eine Zitatanpassung.

Zu § 75 Abs. 3 BDG 1979, § 75 Abs. 3 RStDG, § 58 Abs. 3 LDG 1984 und § 65 Abs. 3 LLDG 1985:

Die Bestimmung, dass der Karenzurlaub spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres enden muss, in dem die Beamtin oder der Beamte das 64. Lebensjahr vollendet, wurde seinerzeit eingeführt, um das Entstehen einer ASVG-Pension bei karenzierten Beamten zu verhindern. Im ASVG kann nämlich der Anspruch auf eine Alterspension bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres) entstehen. Somit wäre es möglich gewesen, dass der Anspruch auf eine ASVG-Pension während der Karenzierung entsteht, weil der Beamte erst am Ende des Jahres, in dem er 65 wurde, in den Beamten-Ruhestand übertreten musste und so lange im Karenzurlaub bleiben konnte. Da seit 31. Dezember 2016 auch die Beamtinnen und Beamten bereits mit Ende des Monats, in dem sie 65 Jahre alt werden, in den Ruhestand übertreten (also zum selben Zeitpunkt, in dem der ASVG-Pensionsanspruch entstehen würde) und ein Überweisungsbetrag auch zu leisten ist, wenn mit dem Ende des Karenzurlaubs ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, kann nunmehr bei einem zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand karenzierten Beamten kein ASVG-Pensionsanspruch mehr entstehen, wenn zum gleichen Zeitpunkt vom Dienstgeber der Beamtin oder des Beamten der Überweisungsbetrag (in das Beamtenpensionssystem) beantragt wird. Die Regelung ist daher nunmehr entbehrlich.

Zu § 76 Abs. 5 und 6, § 198 Abs. 4 und § 219 Abs. 6 Z 5 und 6 BDG 1979, § 29f Abs. 5 und 6, § 42a Abs. 6 Z 4 und 5 sowie § 91c Abs. 2 Z 5 und 6 VBG, § 12 Abs. 6 Z 4 und 5 LVG und § 12 Abs. 6 Z 4 und 5 LLVG:

Der Verbrauch der Pflegefreistellung war ursprünglich tageweise vorgesehen. Um die Regelung praxisnäher zu machen und an die Bedürfnisse der Bediensteten anzupassen, wurden der halbtageweise und schließlich der stundenweise Verbrauch bzw. im Falle von Restansprüchen der Verbrauch in Stundenbruchteilen ermöglicht. Mittlerweile entstehen jedoch in der Vollziehung bei automatischer Zeiterfassung (Zeitterminals) Probleme, die gesetzlichen Vorgaben korrekt zu erfüllen, da in diesem System minutengenau abgerechnet wird. Kommen bzw. gehen die Bediensteten nicht exakt zu dem Zeitpunkt, der eine volle Stundenanzahl bis zum Ende der Sollarbeitszeit zulässt, ist eine Abrechnung ohne „händische“ Eingriffe nicht möglich. Daher wird nun von einer genauen gesetzlichen Regelung, in welcher „Zeiteinheit“ die Pflegefreistellung zu verbrauchen ist, abgesehen. Das bedeutet aber nicht, dass die bisherigen Abrechnungsmodalitäten in den Ressorts zwingend geändert werden müssen, sondern diese können beibehalten werden, sofern die Zeiterfassung diesbezüglich unproblematisch ist. Den Interessen der Bediensteten wird damit ebenfalls entgegengekommen, da sie nicht an eine starre Stundenregelung gebunden sind. An den Voraussetzungen ändert sich dadurch aber nichts. Die Bediensteten müssen daher auch in der beantragten Dauer an der Dienstleistung verhindert sein. Da nicht mehr genau auf einen stundenweisen Verbrauch abgestellt wird, ist die Rundungsbestimmung auf volle Stunden in Abs. 6 obsolet und kann daher entfallen.

Für Lehrerinnen und Lehrer bleiben die geltenden Regelungen aufrecht, weshalb in den Maßgabebestimmungen entsprechende Zitatanpassungen erfolgen.

Zu § 78c Abs. 1a BDG 1979 und § 29j Abs. 1a VBG:

Der Begriff des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der allgemeinen Dienstfreistellung gegen Refundierung soll dahingehend präzisiert werden, dass in einer demonstrativen Aufzählung Kriterien für die Beurteilung, wann eine Dienstfreistellung als im öffentlichen Interesse liegend angesehen werden kann, angeführt werden. Der demonstrative Charakter der Aufzählung erlaubt eine Berücksichtigung weiterer, nicht aufgezählter Kriterien, in denen eine Dienstfreistellung im öffentlichen Interesse liegen kann. Auch die weiteren in § 78c Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 und § 29j Abs. 1 Z 1 und 2 VBG genannten Voraussetzungen sind in jedem Fall zu erfüllen.

Zu § 136b Abs. 4 BDG 1979:

Im Hinblick darauf, dass für Beamtinnen und Beamte gemäß § 136b BDG 1979 die für Vertragsbedienstete maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind und Beamtinnen und Beamte nach § 136b BDG 1979 gemäß § 84 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG Wiedereingliederungsgeld beanspruchen können, wenn eine entsprechende Wiedereingliederungsteilzeit eingegangen wird, sollen sich die Voraussetzungen der Wiedereingliederungsteilzeit für Beamtinnen und Beamte nach § 136b BDG 1979 nach § 20c VBG richten, der sich eng an der Regelung des § 13a AVRAG orientiert.

Dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses folgend, kann die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf Antrag gewährt werden. Ähnlich wie bei der Regelung des Sabbaticals setzt dies eine Vereinbarung zwischen der Beamtin oder dem Beamten und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung voraus, die sich innerhalb der Vorgaben des § 20c VBG bewegen muss.

Entsprechend § 20c VBG hat der Vereinbarung eine Befassung des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG oder alternativ der Arbeitsmedizinerin oder des Arbeitsmediziners oder des arbeitsmedizinischen Zentrums sowie die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans vorauszugehen.

Zu § 136b Abs. 4a und 4b BDG 1979:

Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2014, Zl. 2013/12/0194, in dem einem Beamten gemäß § 136b BDG 1979 eine Abfertigung zugesprochen wurde, erfolgt eine gesetzliche Klarstellung, dass bezüglich der Abfertigung bzw. der Mitarbeitervorsorgekasse dieselben Rechte wie vergleichbaren Vertragsbediensteten zukommen. So gebührt Beamtinnen und Beamte gemäß § 136b BDG 1979 bei einem Verschulden an der Entlassung oder einem Amtsverlust nach § 27 StGB wie vergleichbaren Vertragsbediensteten keine Abfertigung nach § 84 VBG.

Da diese gesetzliche Klarstellung in einigen Fällen deutlich nach der Verjährungsfrist erfolgt, ist auch für diese Fälle eine bis ins Jahr 1999 bzw. 2003 zurückreichende nachträgliche Auszahlung der Abfertigung bzw. Nachzahlung in die Mitarbeitervorsorgekasse geboten.

Zu § 140 Abs. 5 Z 3 BDG 1979:

Es erfolgt die Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu § 141 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10 und § 152c Abs. 7 BDG 1979 sowie § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 69 Abs. 4 VBG und § 85 AusG:

Die vereinzelten Regelungen betreffend Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht für die Zuweisung von Arbeitsplätzen im Rahmen von Verwendungsänderungen werden aus den dienstrechtlichen Bestimmungen herausgelöst und im AusG zusammengeführt. Weiters wird eine nicht beabsichtigte Regelungslücke hinsichtlich einzelner Bedienstetengruppen geschlossen und eine durch Zeitablauf obsolet gewordene Regelung des AusG aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Zu § 203c und § 207c BDG 1979, § 30 Abs. 3, § 87a Abs. 2, § 100 Abs. 3, § 178 Abs. 3 und § 207 Abs. 3 RStDG sowie § 5 Abs. 4, 5 und 6 AusG:

Die in den §§ 2 bis 4 AusG definierten Funktionen und Arbeitsplätze sind authentisch auf der Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben. Da die Website hohe Zugriffszahlen aufweist, kann die bisher normierte zusätzliche Veröffentlichungspflicht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ entfallen.

Zu § 203h Abs. 5 BDG 1979, § 4b Abs. 5 und § 26c Abs. 3 Z 3 LDG 1984 und § 3b Abs. 5 LVG:

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu Z 8.16 der Anlage 1 zum BDG 1979:

Da die Abs. 2 und 3 durch die Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, aufgehoben wurden, hat im einzig verbleibenden Abs. 1 die Absatzbezeichnung zu entfallen. Da auch die lit. b durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, aufgehoben wurde, wird die bisherige lit. c in lit. b geändert.

Zu § 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a, § 91 Abs. 4a GehG sowie § 73 Abs. 3a VBG:

Die Opting-out-Regelung für Bedienstete, die eine Funktionszulage beziehen, mit denen sämtliche Mehrleistungen als abgegolten gelten, soll nunmehr unbefristet gelten und auch unterjährig für einen Zeitraum von zwölf Monaten das Opting-out ermöglichen.

Durch den Wechsel von der Betrachtung des Kalenderjahres auf einen 12-Monate-Zeitraum müssen Bestimmungen hinsichtlich der Dauer der jeweiligen Erklärung aufgenommen werden. Die Wirksamkeit des Opting-outs im Abgabemonat erklärt sich aus der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Zeitkarte. Eine weiter gefasste Rückwirkung wird im Gegensatz zur derzeitigen Regelung wegen der Problematik der nachträglichen Anordnung von Überstunden nicht als zweckmäßig erachtet. Beispielsweise würde ein rückwirkendes Opting-out im Dezember für das gesamte Kalenderjahr eine Planung des im Kalenderjahr verfügbaren Überstundenbudgets unmöglich machen. Eine Beendigung der Verwendung auf einem Arbeitsplatz bzw. einer Betrauung soll jedenfalls das Opting-out vorzeitig beenden. Die 40-Stunden-Obergrenze für die Anordnung von Mehrdienstleistungen bzw. für die Pauschalierung von Überstunden bleibt aufrecht. Darüber hinausgehende Diensterbringung ist nicht als Leistung von Überstunden abzugelten, sondern ausschließlich 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Zu § 58 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4, § 59 Abs. 5 Z 2, § 59a Abs. 4 Z 3, 4 und 5, § 59b Abs. 1, 1a und 4, § 60 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 2 sowie § 61c Abs. 1 Z 2 GehG, § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 und § 90q Abs. 1 und 1a VBG, § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 8, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 51 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 4, Artikel I der Anlage Abs. 12 und 14 und Artikel II der Anlage zum LDG 1984, Langtitel, § 1 und § 26 Abs. 6 LVG, § 3 Abs. 7 BLVG und Anlage 1 zum Prüfungstaxengesetz:

Entfall der Hauptschulen mit Ablauf des 31. August 2019 (siehe § 3 Abs. 4 Z 2 SchOG).

Zu § 90a Abs. 5 GehG:

§ 48 Abs. 3a BDG 1979 sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich abgegolten sind, Zeitguthaben aus der Gleitzeit nur dann übertragen können, wenn das von ihnen im Vormonat aufgebaute Guthaben 11 Stunden (bei Bezug einer Zulage) bzw. 18 Stunden (bei Bezug eines Fixgehalts) übersteigt. Da auch Militärpersonen während ihrer Ausbildung zum Truppenoffizier oder Unteroffizier ein Fixgehalt beziehen, ist eine ausdrückliche Regelung, dass diese Personen von dieser Bestimmung nicht erfasst sein sollen, erforderlich. Da sie mangels Leitungsfunktion die Dienstzeit nicht frei bestimmen können, sondern an die von der Militär- oder Heeresunteroffiziersakademie vorgegebenen Zeiten gebunden sind, fallen sie nicht in den auf bestimmte höhere Funktionen abzielenden Adressatenkreis des § 48 Abs. 3a BDG 1979.

Zu § 175 Abs. 93 Z 8 GehG und § 100 Abs. 83 Z 9 VBG:

Gesetzliche Klarstellung, dass eine auf Antrag einer oder eines Bediensteten zu erfolgende Neubemessung des Vorbildungsausgleiches gemäß § 175 Abs. 93 Z 8 GehG bzw. § 100 Abs. 83 Z 9 VBG rückwirkend zu jenem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem zuletzt die Voraussetzungen für eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches vorlagen. Gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 bis 3 GehG bzw. § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 VBG kommen als Wirksamkeitsdatum der Beginn des Dienstverhältnisses, das Datum der Überstellung in eine akademische Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder das Datum eines nachträglichen Studienabschlusses in Betracht, wobei bei Vorliegen mehrerer der genannten Ereignisse das zeitlich letztere maßgebend ist. Ist beispielsweise nach der erstmaligen Bemessung eines Vorbildungsausgleiches (zuletzt) ein nachträglicher Studienabschluss erfolgt, wirkt die Neubemessung auf Antrag auf den Zeitpunkt des Studienabschlusses zurück.

Zu § 11 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 1a, § 72 Abs. 1a, § 73 Abs. 7 und § 74 Abs. 6 VBG:

Das VBG enthält für den Verwaltungsdienst – abweichend vom Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte – keine Regelungen über die Abgeltung von vorübergehenden höherwertigen Verwendungen. So besteht ein Anspruch auf eine Funktionszulage einer Bewertungsgruppe nur dann, wenn die oder der Vertragsbedienstete dauernd mit einem dieser Bewertungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz betraut ist.

In der Praxis wird zur Abgeltung von vorübergehenden höherwertigen Verwendungen, wenn diese über eine gewisse Zeitspanne ausgeübt werden, auf das Institut des Sondervertrages gemäß § 36 zurückgegriffen.

Nunmehr wird gesetzlich die Gebührlichkeit des höheren Monatsentgelts einschließlich der höheren Funktionszulage bzw. des höheren fixen Monatsentgelts festgeschrieben, wenn die vorübergehende Verwendung eine bestimmte Dauer überschreitet. In Anlehnung an § 36b GehG wird auf einen Sechsmonatszeitraum abgestellt. Wird dieser erreicht, sollen das höhere Monatsentgelt und gegebenenfalls die höhere Funktionszulage bzw. das höhere fixe Monatsentgelt von Beginn der Höherverwendung an zustehen. Voraussetzung ist stets, dass der höherwertige Arbeitsplatz gemäß § 65 Abs. 3 VBG iVm § 137 BDG 1979 bewertet und zugeordnet wurde.

Entsprechend der in Bezug auf die Entlohnungsschemata I und v herrschenden Einstufungsjudikatur, kommt es für den Anspruch auf das Monatsentgelt nicht darauf an, ob die oder der Vertragsbedienstete auch die im BDG 1979 genannten Ausbildungserfordernisse für die entsprechende Verwendungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfüllt. Übt sie oder er die auf dem höherwertigen Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten über den geforderten Zeitraum tatsächlich im vollen Umfang aus, soll das Monatsentgelt der höheren Entlohnungsgruppe zustehen. Bei der Ermittlung der Entlohnungsstufe ist jedoch ein allfälliger Vorbildungsausgleich zu berücksichtigen.

Ebenso soll die für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene Funktionszulage anstelle der für den bisherigen Arbeitsplatz zustehenden gebühren.

Wenn für den höherwertigen Arbeitsplatz ein fixes Monatsentgelt vorgesehen ist, soll dieses zustehen.

Befindet sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase, richtet sich das Monatsentgelt nach § 72 und steht gemäß § 73 Abs. 6 keine Funktionszulage zu. Ebensowenig gebührt bei vorübergehender Betrauung ein fixes Monatsentgelt nach § 74. Bei der Heranziehung von Vertragsbediensteten in der Ausbildungsphase zu vorübergehenden höherwertigen Tätigkeiten wird aber die Bestimmung des § 66 Abs. 4 zu beachten sein, nach der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase nur ausnahmsweise zu Vertretungstätigkeiten herangezogen werden können.

Da die Dauer der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses je nach Entlohnungsgruppe unterschiedlich geregelt ist, kann der Fall eintreten, dass eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter zwar die für ihre oder seine bisherige Entlohnungsgruppe vorgesehene Ausbildungsphase bereits absolviert hat, das Dienstverhältnis aber noch nicht die Dauer der für die höhere Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase erreicht hat. Diesfalls kommt für die höhere Verwendung das Ausbildungsphasen-Monatsentgelt zur Anwendung und entfällt ein Anspruch auf Funktionszulage. Beispiel: Eine v3/2-Bedienstete befindet sich bereits im dritten Dienstjahr, ihre Ausbildungsphase ist daher abgeschlossen. Sie soll vorübergehend einen v2-Bediensteten während dessen Karenz vertreten. Da die Ausbildungsphase für die Entlohnungsgruppe v2 vier Jahre beträgt, erhält sie bis zum Ablauf des vierten Jahres ihres Dienstverhältnisses das Monatsentgelt für v2 nach § 72 und keine Funktionszulage.

Wäre diesfalls das Ausbildungsphasenentgelt der höheren Entlohnungsgruppe jedoch niedriger als das Monatsentgelt einschließlich einer Funktionszulage nach der bisherigen Einstufung, soll zur Vermeidung eines Nachteils für die Vertragsbedienstete bzw. den Vertragsbediensteten für die Dauer der Ausbildungsphase in der höheren Verwendung das bisherige Monatsentgelt einschließlich der bisherigen Funktionszulage weitergebühren.

Zu § 20 Abs. 4 VBG:

Siehe die Erläuterungen zu § 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979.

Durch den Verweis in § 20 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des neu eingefügten § 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979 auch für Vertragsbedienstete mit All-in-Zulage bzw. fixem Monatsentgelt. Mit der Maßgabebestimmung des § 20 Abs. 4 wird auf die Möglichkeit einer Teilbeschäftigung im Sinne des Abs. 3 leg. cit. sowie auf die gesonderten Rechtsgrundlagen für Dienstfreistellungen Bedacht genommen.

Zu § 30 Abs. 8 VBG:

Wenn das Dienstverhältnis endet und zeitnah die Inanspruchnahme einer Alterspension oder einer Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension beabsichtigt ist oder eine solche bereits bezogen wird, wird nunmehr die oder der Vertragsbedienstete verpflichtet, die beabsichtigte Inanspruchnahme bzw. den Bezug einer Pensionsleistung bekannt zu geben. Dies soll dem Dienstgeber ein zeitgemäßes Controlling sowie eine vorausschauende Personaleinsatzplanung und ‑steuerung ermöglichen. Zu diesem Zweck hat die Bekanntgabe auch die Art der Pensionsleistung (beispielsweise Korridorpension, Schwerarbeitspension) zu umfassen.

Zu § 35 Abs. 2 VBG:

Das BMSVG wird in § 136b Abs. 4a BDG 1979 für Beamtinnen und Beamte gemäß § 136b BDG 1979 für anwendbar erklärt. Es ist eine Anpassung der Formulierung des § 35 Abs. 2 notwendig, um dem § 136b Abs. 4a BDG 1979 nicht entgegenzustehen.

Zu § 38 Abs. 2b und Abs.10a VBG und § 3 Abs. 2a LVG:

Bezüglich des Unterrichtsgegenstandes Religion besteht im „Altrecht“ (Anlage 1 Z 23.1 Abs. 4 BDG 1979 sowie Artikel II Z 1 Abs. 2 und Z 2 Z 1 der Anlage zum LDG 1984) eine Regelung für eine alternative Erfüllung der Anstellungserfordernisse (Fachstudium in Verbindung mit Unterrichtspraktikum). Ein funktionelles Äquivalent dazu soll im „Neurecht“ (§ 38 Abs. 2b VBG und § 3 Abs. 2a LVG) für Studien vorgesehen werden, die in Form eines polyvalenten Studiums im Bereich der Allgemeinbildung für pädagogische Berufsfelder qualifizieren.

Zu Artikel IIa Abs. 2, § 79, § 206 und § 208 RStDG:

Nach Art. 134 Abs. 5 B-VG können den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; dem Verwaltungsgerichtshof ferner auch nicht Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers. Nach Art. 134 Abs. 6 B-VG kann zum Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs nicht ernannt werden, wer in den letzten fünf Jahren diese erwähnten Funktionen ausgeübt hat. § 208 wiederholt auf einfachgesetzlicher Ebene im Wesentlichen diese Verfassungsbestimmungen für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts.

Die Unvereinbarkeitsregelungen für Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit finden sich für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs in Art. 92 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008. Für die anderen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird nunmehr eine dem § 17 BDG 1979 nachgebildete Regelung getroffen.

Aufgrund des Verweises in Artikel IIa bzw. § 206 ist diese Bestimmung auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden.

Richterinnen oder Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sowie Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts, die in den genannten Funktionen tätig werden, haben für die Dauer der Mandatsausübung einen Anspruch auf Außerdienststellung bei gleichzeitigem Entfall der Bezüge.

Diese Regelung ist in Ansehung der Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ohne Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs) in Zusammenhalt mit der Verfassungsbestimmung des § 6a Abs. 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, idF BGBl. I Nr. 141/2013 zu lesen, wonach es u.a. Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in den Nationalrat, Bundesrat oder einen Landtag gewählt worden sind, untersagt ist, ihre dienstlichen Aufgaben weiter auszuüben, es sei denn, der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrats oder der zuständige Ausschuss des Landtags beschließt im Einzelfall, dass die weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist.

Da ein solcher Beschluss nur bei den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ohne Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs) zulässig ist, weil bei Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs durch die oben angeführten Bestimmungen des B-VG jedenfalls angeordnet ist, dass sie als Mitglieder einer Exekutiv- bzw. Legislativbehörde diesen Gerichtsbarkeiten nicht angehören dürfen, kommt es zu einer – nicht zu rechtfertigenden – Ungleichbehandlung von Unvereinbarkeiten. Hier wird eine Unvereinbarkeit mit dem Richteramt a priori postuliert, dort hängt es vom Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses ab, ob die weitere Ausübung der der Richterin oder dem Richter im Einzelfall obliegenden Aufgaben zulässig ist.

Diese uneinheitliche Vorgehensweise bei Unvereinbarkeiten zwischen Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs einerseits und jenen der (übrigen) ordentlichen Gerichtsbarkeit andererseits wurde zuletzt im Evaluierungsbericht von GRECO über die 4. Evaluierungsrunde der Korruptionsprävention bei Abgeordneten, Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 21. Oktober 2016 [GrecoEval4Rep(2016)1] aufgegriffen. Es wurde von dieser empfohlen, „das gleichzeitige Innehaben des Richteramts und des Amtes eines Mitgliedes einer Bundes- oder Landes-Exekutiv- oder Legislativbehörde gesetzlich zu beschränken“ (Punkt 109 des Evaluierungsberichts).

Die vorgeschlagene Bestimmung greift diese Empfehlung auf.

Die in § 79 Abs. 3 angeführten allgemeinen Vertretungskörper umfassen den Nationalrat, den Bundesrat und die Landtage, nicht jedoch den Gemeinderat.

Nach § 79 Abs. 4 sollen die in Abs. 1 vorgeschlagenen Verbote auch fünf Jahre nach Beendigung des Mandats nicht nur in Zusammenhang mit der Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Landesgerichts und Oberlandesgerichts gelten, sondern auch für die Bestellung zur Vorsteherin oder zum Vorsteher des Bezirksgerichts sowie für die Bestellung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bzw. Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten des Bundesverwaltungs- und Bundesfinanzgerichtes. Es ist hier auf die Beendigung der tatsächlichen Amtsausübung abzustellen, weil sonst bei einem vorzeitigen Mandatsverzicht die Freistellung bis zum Ende der Funktionsperiode weiterwirkt und erst dann die 5-Jahres-Frist zu laufen beginnt.

Da § 79 die allgemeinere Bestimmung darstellt, bleibt der allein auf den Obersten Gerichtshof abstellende Art. 92 B-VG als lex specialis von dieser Regelung unberührt.

Die für Richterinnen und Richter getroffenen Regelungen finden auch auf Leiterinnen und Leiter staatsanwaltschaftlicher Dienststellen sinngemäß Anwendung. Von der sinngemäßen Regelung in § 79 Abs. 4 sind die Leiterinnen und Leiter staatsanwaltschaftlicher Gruppen nicht umfasst, weil es sich bei diesen Bediensteten nicht um Leiterinnen und Leiter von Dienststellen handelt.

Zu § 105 Abs. 6 PG 1965:

Gemäß § 22 Abs. 6 bis 7 GehG haben unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge teilweise dienstfrei gestellte oder unter Entfall ihrer Bezüge zur Gänze außer Dienst gestellte Beamtinnen und Beamte (z. B. Gemeindemandatarinnen und Gemeindemandatare, Abgeordnete zum Nationalrat, Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung) Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten und sind damit weiterhin im Beamtenpensionssystem „versichert“. Sie sind als „pensionsversicherungsfreie“ Beamtinnen und Beamte auch ausdrücklich aus der Pensionsversicherung nach dem Bundesbezügegesetz bzw. den Bezügegesetzen der Länder ausgenommen.

Auf vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte ist aber § 22 GehG nicht anzuwenden, weil für sie das Beitragsrecht nach dem ASVG gilt. Diese außer Dienst gestellten vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten sind deshalb derzeit nirgends pensionsversichert bzw. die teilweise Freigestellten nur bezüglich ihres von der Freistellung nicht erfassten Ausmaßes.

Durch die vorgeschlagene Änderung bleiben die teilweise freigestellten oder außer Dienst gestellten vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten im Beamtenpensionssystem (nach den APG/ASVG-Regelungen) „pensionsversichert“. Dadurch wird eine Lücke im Pensionsversicherungsverlauf vermieden. Die vollharmonisierten Beamtinnen und Beamten zahlen auf Basis der vollen Bezüge bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG weiterhin die Dienstnehmer-Pensionsbeiträge beim Bund ein. Der gänzliche oder teilweise Entfall der Bezüge bleibt dabei außer Betracht. Der Bund zahlt die Dienstgeber-Pensionsbeiträge für diese Beamtinnen und Beamten weiter. Die Pensionsbeitragsprozentsätze ändern sich dabei nicht.

Zu § 83 Abs. 6 AusG:

Bewerberinnen und Bewerber für den Exekutivdienst können Teilbereiche der Testung (z.B. Körpertest) nach einer kurzen Frist in einem zweiten Anlauf bestehen. Der spezifische und mehrstufige Recruitingprozess im Exekutivdienst soll durch die Einjahresfrist des § 44 Abs. 4 Z 3 nicht aufgehalten werden.

Zu § 4 Abs. 4 PVG:

Da § 4 Abs. 4, der die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen regelt, die Kundmachungspflichten lediglich im Interesse der betroffenen Dienststellen normiert, erscheint eine Kundmachungspflicht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auf Grund der steigenden Nutzung des Internets und der Inanspruchnahme digitaler Informationsmöglichkeiten als überholt, und kann somit entfallen. Die Veröffentlichung hat jeweils bei der allgemein zugänglichen, offiziellen Website des jeweiligen Ressorts zu erfolgen.

Zu § 9 Abs. 3 lit. o PVG:

Berichtigung eines Zitats.

Zu § 11 Abs. l und § 13 Abs. 1 und 2 PVG:

In Hinblick auf die 2019 anstehenden Wahlen zur Personalvertretung werden die Regelungen zur Einrichtung von Fach- und Zentralausschüssen an die Änderungen aufgrund der mit BGBl. I Nr. 164/2017 erfolgten Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, angepasst.