Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Ausschreibungs- und Kundmachungsverpflichtungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" stellen einen Verwaltungs- und auch Sachaufwand dar, der durch die schon derzeit existierende digitale Plattform "Karriere Öffentlicher Dienst" vermieden werden kann. Die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen des Bundes soll daher künftig ausschließlich dort erfolgen.

Die zunehmende Digitalisierung der Verwaltungsprozesse macht es möglich, auch moderne Arbeitsformen wie etwa die Telearbeit im Bundesdienst einzusetzen. Neben den schon bestehenden Möglichkeiten zur Telearbeit soll hier eine weitere Flexibilisierung Platz greifen, die auch eine situative bzw. tageweise Inanspruchnahme eröffnen soll.

Die Entwicklung der Judikatur im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht einerseits, Änderungen in Materiengesetzen mit Anknüpfungspunkten im Dienstrecht andererseits machen zahlreiche Anpassungen erforderlich. Diese verfolgen das Ziel einen einheitlichen Vollzug sicher zu stellen.

Im Bereich der Aufnahme von Exekutivbediensteten erweist sich die Wartefrist von einem Jahr für eine neuerliche Bewerbung bei einem Aufnahmeverfahren in der Praxis als nicht zweckmäßig (z.B. bei Körpertests), weshalb hier auch kürzere Wartefristen ermöglicht werden sollen.

Im Bereich des Pensionsgesetzes finden sich Regelungslücken in gewissen Bereichen von Beamtinnen und Beamten, die bereits dem Vollanwendungsbereich des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, unterliegen, die durch die vorliegende Novelle geschlossen werden sollen. Im Bereich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Korridorpension bestehen für Beamtinnen im Vergleich zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, Schlechterstellungen, die in kostenneutraler Form nachjustiert werden sollen.

 

Ziel(e)

- Reduktion des Verwaltungs- und Sachaufwandes durch den Entfall von Kundmachungsverpflichtungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

- Flexibilisierung der Telearbeit

- Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges des Dienstrechts durch Anpassung an aktuelle Entwicklungen der Judikatur bzw. Änderungen

- Beschleunigung des Aufnahmeverfahrens in den Exekutivdienst im Ausschreibungsgesetz

- Vermeidung von Versicherungslücken im Pensionssystem

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Durch den Entfall der Kundmachungsverpflichtungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" reduziert sich der Verwaltungs- und Sachaufwand. Die Transparenz der Stellenausschreibungen des Bundes bleibt durch die Veröffentlichung unter "Karriere Öffentlicher Dienst" (www.jobboerse.gv.at) unvermindert aufrecht.

- Die Ermöglichung auch tageweise Telearbeit in Abstimmung mit den Vorgesetzten in Anspruch zu nehmen, flexibilisiert die derzeit bestehenden Regelungen.

- Entwicklungen in der Judikatur und mit dem Dienstrecht korrespondierenden Materiengesetzen machen diverse Anpassungen erforderlich, damit ein einheitlicher, rechtskonformer Vollzug gestellt ist. Dies betrifft etwa die Gebührlichkeit der Abfertigung für Beamtinnen und Beamte gemäß § 136b Beamten-Dienstrechtsgesetz – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie die damit verbundenen Beitragsleistungen im Bereich der "Abfertigung Neu", Klarstellungen im Hinblick auf die "Höherverwendung" von Vertragsbediensteten, Klarstellungen hinsichtlich der Erbringung von Mehrdienstleistungen bei All-In- und Fixbezüglern in Verbindung mit gleitender Dienstzeit, Regelungen zur Wiedereingliederungsteilzeit von Beamtinnen und Beamten.

- Die Wartefrist für einen Wiederantritt zur Aufnahme in den Exekutivdienst wird von derzeit einem Jahr auf eine im Einvernehmen zwischen BMI und BMöDS festzulegenden Zeitraum flexibilisiert werden. Dadurch sollen Wiederantritte etwa aufgrund des Scheiterns in einer Disziplin des Körpertests früher möglich werden und damit das Aufnahmeverfahren im Exekutivdienst beschleunigt werden.

- "Vollharmonisierte" (d.h. vom Vollanwendungsbereich des APG umfasste) Beamtinnen und Beamten unterliegen aufgrund einer Regelungslücke derzeit im Falle von ex lege- Außerdienststellungen keiner Versicherungspflicht. Um daraus resultierende Lücken zu vermeiden, wird die Möglichkeit der Weiterzahlung von Pensionsbeiträgen geschaffen. Im Bereich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Korridorpension bestehen für Beamtinnen im Vergleich zum ASVG Schlechterstellungen dahingehend, dass sog. Anschlusskarenzurlaube nicht für die Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit berücksichtigt werden und daher eine Inanspruchnahme der (mit Abschlägen verbundenen) Korridorpension in gewissen Konstellationen nicht möglich ist.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aufgrund des Entfalls von Kundmachungsverpflichtungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (vor allem Kundmachung von Stellenausschreibungen) entstehen dem Bund Einsparungen in der angegebenen Höhe.

 

Die sonstigen Maßnahmen (Anpassungen der Judikatur bzw. geänderte Materiengesetze) verursachen naturgemäß keinen finanziellen Mehraufwand.

Die Regelungen zur Wiedereingliederungsteilzeit bei Beamtinnen und Beamten verursachen keine Mehrkosten, da die Bezüge der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechen.

Die Berücksichtigung zusätzlicher Kindererziehungszeiten bei Beamtinnen für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verursacht keine Mehrkosten, da dies keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegenusses hat.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2018

2019

2020

2021

2022

Nettofinanzierung Bund

0

261

261

261

261

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2018

2019

2020

2021

2022

Entfall von Kundmachungsverpflichtungen in der Wiener Zeitung

0

261

261

261

261

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

keine

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2018

2019

2020

2021

2022

Bund

 

‑261.000,00

‑261.000,00

‑261.000,00

‑261.000,00

 

 

 

2018

2019

2020

2021

2022

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Entfall von Kundmachungsverpflichtungen in der Wiener Zeitung

Bund

 

 

1

‑261.000,00

1

‑261.000,00

1

‑261.000,00

 

 

Entfall von Kundmachungsverpflichtungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

1

‑261.000,00

 

Durch den Entfall der Veröffentlichungspflichten im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" entstehen dem Bund Einsparungen. Die Kostenberechnung stützt sich auf Durchschnittsbetrachtungen der Stellenausschreibungen der letzten Jahre.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1262147315).