Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Umsetzung des Regierungsübereinkommens und des Ministerratsvortrags vom 23. Mai 2018.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Zusammenführung der derzeit bestehenden Sozialversicherungsträger auf nur mehr fünf Sozialversicherungsträger und einen Dachverband anstelle des derzeitigen Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

-       Reduzierung der Verwaltungskörper und deren Mitgliederanzahl.

-       Aufgabenbündelung durch Zusammenführung der bis dato bestehenden Sozialversicherungsträger.

-       Harmonisierung des Leistungsrechts innerhalb der einzelnen Sozialversicherungsträger.

-       Zielvereinbarungen im Personal- und Sachbereich (insbesondere in der EDV) unter Verwendung des Zielsteuerungssystems mit dem Ziel finanzieller Einsparungen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die geplanten Maßnahmen zur Umstrukturierung benötigen Vorbereitungsmaßnahmen, die bereits im Jahr 2019 schlagend werden, wie z.B.

- Einsetzung von Überleitungsausschüssen,

- Vergabe von externen Verträgen zur Begleitung der Umstrukturierung,

bewirken im Jahr 2019 geringfügige Mehraufwendungen im Verwaltungsbereich.

Grundsätzlich zählen zu den Fusionsaufwendungen (die insbesondere in den Jahren 2019 bis 2022 schlagend werden) neben den zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungsausschusses erforderlichen Aufwendungen nur jene Aufwendungen, die ohne Fusion nicht angefallen wären.

Als fusionsbedingte Aufwendungen im Bereich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes sind aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit folgende zu nennen:

- anteilige Personalaufwendungen (inklusive Überstunden) für jene Bediensteten (ausgenommen Bezieher/innen von Leitungs- und Funktionszulagen), die mit fusionsbedingten Arbeiten betraut sind,

- Ausbildungs(Schulungs-)kosten für mit – aus der Zusammenführung entstehenden – „neuen“ Aufgaben betraute Sachbearbeiter/innen,

- Übersiedlungskosten,

- Adaptierungsaufwendungen, etwa aufgrund einer geänderten Layout-Planung oder einer fusionsbedingten Neuverlegung der EDV-Leitungen,

- Aufwendungen für nicht mehr benötigte und noch nicht ausgeschiedene Immobilien bzw. Mobilien,

- Aufwendungen für nicht aktivierungspflichtige Investitionen, wie etwa EDV-Anschaffungen (Software-Lizenzen) etc.,

- Aufwendungen, die im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen oder Einmietung stehen (allfällige Zusammenlegung von Standorten),

- ein allfällig erhöhter Reiseaufwand/Fuhrpark,

- weitere Aufwendungen bzw. Adaptierungskosten im EDV-Bereich (Zusammenführung bzw. Adaptierung von sämtlichen EDV-Programmen und -systemen, wie beispielsweise Standardprodukte, Back-Office-Systeme usw.).

Die Senkung des Beitrages zur Unfallversicherung um 1/10 Prozentpunkt ab 1. Jänner 2019 hat keine budgetären Auswirkungen.

Die Jahre 2020 bis 2022 dienen neben der Durchführung der Fusion der Konsolidierung, der Harmonisierung und der Aufgabenbündelung. Diese Maßnahmen bewirken in der Sozialversicherung Mehraufwendungen im Leistungsrecht. Allerdings bleibt eine endgültige Ausgestaltung allfälliger Harmonisierungsmaßnahmen abzuwarten bevor eine valide Schätzung abgegeben werden kann.

Vor allem ab dem Jahr 2023 sollen so die mittel- und langfristigen Einsparungen mittels Zielvereinbarungen und deren konsequenter Umsetzung erreicht werden und dadurch sollen allfällige Mehraufwendungen kompensiert werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Umstrukturierung der Sozialversicherung werden langfristig Synergien erwartet. Diese werden sich vor allem im Back-Office-Bereich der Verwaltung niederschlagen (Reduzierung des Personalbedarfes inklusive zugehöriger Sachaufwand und im Beschaffungswesen, insbesondere in der EDV).

 

Die geplanten Maßnahmen zur Umstrukturierung benötigen Vorbereitungsmaßnahmen, die bereits im Jahr 2019 schlagend werden, wie z.B.

- Einsetzung von Überleitungsausschüssen,

- Vergabe von externen Verträgen zur Begleitung der Umstrukturierung,

bewirken im Jahr 2019 geringfügige Mehraufwendungen im Verwaltungsbereich.

Grundsätzlich zählen zu den Fusionsaufwendungen (die insbesondere in den Jahren 2019 bis 2022 schlagend werden) neben den zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungsausschusses erforderlichen Aufwendungen nur jene Aufwendungen, die ohne Fusion nicht angefallen wären.

Als fusionsbedingte Aufwendungen im Bereich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes sind aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit folgende zu nennen:

- anteilige Personalaufwendungen (inklusive Überstunden) für jene Bediensteten (ausgenommen Bezieher/innen von Leitungs- und Funktionszulagen), die mit fusionsbedingten Arbeiten betraut sind,

- Ausbildungs(Schulungs-)kosten für mit – aus der Zusammenführung entstehenden – „neuen“ Aufgaben betraute Sachbearbeiter/innen,

- Übersiedlungskosten,

- Adaptierungsaufwendungen, etwa aufgrund einer geänderten Layout-Planung oder einer fusionsbedingten Neuverlegung der EDV-Leitungen,

- Aufwendungen für nicht mehr benötigte und noch nicht ausgeschiedene Immobilien bzw. Mobilien,

- Aufwendungen für nicht aktivierungspflichtige Investitionen, wie etwa EDV-Anschaffungen (Software-Lizenzen) etc.,

- Aufwendungen, die im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen oder Einmietung stehen (allfällige Zusammenlegung von Standorten),

- ein allfällig erhöhter Reiseaufwand/Fuhrpark,

- weitere Aufwendungen bzw. Adaptierungskosten im EDV-Bereich (Zusammenführung bzw. Adaptierung von sämtlichen EDV-Programmen und -systemen, wie beispielsweise Standardprodukte, Back-Office-Systeme usw.).

 

Die Senkung des Beitrages zur Unfallversicherung um 1/10 Prozentpunkt ab 1. Jänner 2019 hat keine budgetären Auswirkungen.

 

Die Jahre 2020 bis 2022 dienen neben der Durchführung der Fusion der Konsolidierung, der Harmonisierung und der Aufgabenbündelung. Diese Maßnahmen bewirken in der Sozialversicherung Mehraufwendungen im Leistungsrecht. Allerdings bleibt eine endgültige Ausgestaltung allfälliger Harmonisierungsmaßnahmen abzuwarten bevor eine valide Schätzung abgegeben werden kann.

Vor allem ab dem Jahr 2023 sollen so die mittel- und langfristigen Einsparungen mittels Zielvereinbarungen und deren konsequenter Umsetzung erreicht werden und dadurch sollen allfällige Mehraufwendungen kompensiert werden.

 

Unter der Annahme einer linearen Einsparung von bis zu 10% der Personal- und Sachaufwendungen des Verwaltungsbereiches der Sozialversicherung wird im Jahr 2023 ein Einsparungspotential von rd. € 33 Mio. erreicht, ohne dass hierbei das Leistungsniveau der Sozialversicherungsträger verändert wird. Dies steigt dann in den kommenden Jahren auf € 144 Mio. an; dies bedeutet eine Einsparung von insgesamt ca. € 350 Mio. in vier Jahren.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Nettofinanzierung SV-Träger

0

0

0

0

33.000

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen und das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten geändert werden und ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz erlassen wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG)

 

Einbringende Stelle:

BMASGK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Regierung hat sich in ihrem Regierungsprogramm zum Ziel gesetzt, Einsparungen ab dem Jahr 2023 durch eine Strukturreform bei den Sozialversicherungsträgern zu erwirken, wobei der Leistungsumfang der einzelnen verbleibenden Sozialversicherungsträger für die Bevölkerung nicht verschlechtert werden darf. Dies wurde auch im Ministerratsvortrag 23. Mai 2018 entsprechend dargelegt. Dieser besagt, unter Anführung verschiedener Studien (z.B. der London School of Economics), dass ein Reformbedarf im Sozialversicherungssystem vorliegt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Nichtdurchführung der geplanten Strukturreform bei den Sozialversicherungsträgern wird das Einsparungsziel nicht erreicht.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Versicherungsträger und der Dachverband haben vorweg die vom Zielsteuerungssystem festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren. Daraus sind die Daten für die interne mittelfristige Evaluierung zu entnehmen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Umsetzung des Regierungsübereinkommens und des Ministerratsvortrags vom 23. Mai 2018.

 

Beschreibung des Ziels:

Umsetzung des Regierungsübereinkommens und des Ministerratsvortrags vom 23. Mai 2018 in Form von Einsparungen durch Strukturreformmaßnahmen im Bereich der Sozialversicherung ab 2023 auf Basis des Zielsteuerungssystems gemäß § 441f ASVG.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine mittel- und langfristigen Einsparungen ab 2023 im Bereich der Sozialversicherung.

Mittel- und langfristige Einsparungen ab 2023 im Nichtleistungsbereich der Sozialversicherung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Zusammenführung der derzeit bestehenden Sozialversicherungsträger auf nur mehr 5 Sozialversicherungsträger und einem Dachverband anstelle des derzeitigen Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

Beschreibung der Maßnahme:

Zusammenführung der derzeit 21 bestehenden Sozialversicherungsträger auf nur mehr 5 Sozialversicherungsträger und einem Dachverband anstelle des derzeitigen Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Reduzierung der Verwaltungskörper und deren Mitgliederanzahl.

Beschreibung der Maßnahme:

Verringerung der Verwaltungskörper der Versicherungsträger von 3 (Vorstand, Generalversammlung, Kontrollversammlung) auf 2 (Verwaltungsrat und Hauptversammlung), Verringerung der Anzahl der Versicherungsvertreter/innen (insbesondere bei der ÖGK) sowie Entfall der Beiräte.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Aufgabenbündelung durch Zusammenführung der bis dato bestehenden Sozialversicherungsträger.

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgabenbündelung durch Zusammenführung der bis dato bestehenden Sozialversicherungsträger.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Harmonisierung des Leistungsrechts innerhalb der einzelnen Sozialversicherungsträger.

Beschreibung der Maßnahme:

Harmonisierung des Leistungsrechts innerhalb der einzelnen Sozialversicherungsträger auf einen gemeinsamen Standard.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Zielvereinbarungen im Personal- und Sachbereich (insbesondere in der EDV) unter Verwendung des Zielsteuerungssystems mit dem Ziel finanzieller Einsparungen.

Beschreibung der Maßnahme:

Das Zielsteuerungssystem hat jedenfalls strategische Ziele, operative Ziele sowie Maßnahmen und Kennzahlen zu enthalten, wobei jedenfalls Finanzziele und Verwaltungskostenziele, gesondert für jeden Sozialversicherungsträger und den Dachverband, vorzusehen sind.

 

Die Konferenz (Verwaltungskörper des Dachverbandes) hat nach Anhörung der Versicherungsträger zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems entsprechend der in den Rechnungsvorschriften (§ 444 ASVG) festgelegten Ausgestaltung zu bedienen.

 

Der/Die Vorsitzende der Konferenz hat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen laufend über die Erarbeitung der strategischen und operativen Ziele zu berichten. Vor Beschlussfassung sind die Ziele mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen abzustimmen.

In der Folge haben die Versicherungsträger und der Dachverband die festgelegten Ziele jährlich zu evaluieren.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

(Angaben über die ersten 5 Jahre hinausgehend finden sich im Anhang).

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2019

2020

2021

2022

2023

Erträge

0

0

0

0

33.000

 

Unter der Annahme einer linearen Einsparung von bis zu 10% der Personal- und Sachaufwendungen des Verwaltungsbereiches der Sozialversicherung wird im genannten Zeitraum ein Einsparungspotential von rd. € 350 Mio. erreicht ohne dass hierbei das Leistungsniveau der Sozialversicherungsträger verändert wird.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Projekt – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2019

2020

2021

2022

2023

Sozialversicherungsträger

 

 

 

 

33.000.000,00

 

Körperschaft (Angaben in €)

2024

2025

2026

Sozialversicherungsträger

68.000.000,00

106.000.000,00

144.000.000,00

 

 

 

2019

2020

2021

2022

2023

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Einsparungen im Bereich der Sozialversicherung

SV

 

 

 

 

 

 

 

 

1

33.000.000,00

 

 

 

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Einsparungen im Bereich der Sozialversicherung

SV

1

68.000.000,00

1

106.000.000,00

1

144.000.000,00

 

Durch die Umstrukturierung der Sozialversicherung werden langfristig Synergien erwartet. Diese werden sich vor allem im Back Office – Bereich der Verwaltung niederschlagen (Reduzierung des Personalbedarfes inkl. zugehörigem Sachaufwand und im Beschaffungswesen, insbesondere in der EDV).

 

Unter der Annahme einer linearen Einsparung von bis zu 10% der Personal- und Sachaufwendungen des Verwaltungsbereiches der Sozialversicherung wird im genannten Zeitraum ein Einsparungspotential von rd. € 350 Mio. erreicht ohne dass hierbei das Leistungsniveau der Sozialversicherungsträger verändert wird.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose nach § 15 Abs. 2 BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jedes Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.4 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 64078349).