Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Mit dem vorliegenden Entwurf wird das Waffengesetz 1996 zunächst an unionsrechtliche Vorgaben angepasst, die verpflichtend ins nationale Recht umzusetzen sind. Um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen, sowie im Hinblick auf die vergangenen terroristischen Anschläge beschlossen der Rat und das Europäische Parlament die Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 137 vom 24.5.2017 S. 22. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere zur besseren Nachverfolgung von Schusswaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen. Um ein hohes Maß an Sicherheit im europäischen Raum zu gewährleisten, sollen die Mitgliedstaaten strengere Regelungen in Bezug auf umgebaute Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität (für halbautomatische Faustfeuerwaffen ab 20 Patronen, für sonstige halbautomatische Schusswaffen ab zehn Patronen) erlassen.

Die bisherigen Bezeichnungen der Kategorien werden durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 grundsätzlich beibehalten. Änderungen ergeben sich beispielsweise im Hinblick auf Schusswaffen der Kategorie C und D, die nunmehr zu einer Kategorie C zusammengefasst werden sollen. Bisher nicht vom Schusswaffenbegriff umfasste deaktivierte Schusswaffen sollen angesichts des hohen Risikos einer Reaktivierung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unsachgemäß deaktivierten Waffen der Kategorie C zugeordnet werden. Des Weiteren wird in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 beabsichtigt, bestimmte halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität den verbotenen Waffen als Schusswaffen der Kategorie A zuzuordnen. Sofern eine Schusswaffe durch ihren Umbau nicht einer höheren Kategorie zuzurechnen ist, soll der Umbau einer Schusswaffe keine Änderungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie bewirken.

Die durch die Zuordnung einer Schusswaffe zu einer anderen Kategorie entstehenden Auswirkungen für den Betroffenen sollen mit einem umfassenden Übergangsregime abgefedert werden, sodass der Eingriff in bestehende Berechtigungen möglichst gering gehalten wird.

Die bereits derzeit durch die Anzeige der Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B aufgenommenen Daten tragen maßgeblich zur laufenden Aktualisierung und Berichtigung der Zentralen Informationssammlung bei. Im Sinne einer besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen wird daher vorgeschlagen, die Bestimmungen für die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie A, B und C zu vereinheitlichen. Ab der erstmaligen Überlassung einer Schusswaffe durch den Gewerbetreibenden an eine Person soll in der Zentralen Informationssammlung nachvollziehbar sein, in wessen Besitz sich die Schusswaffe zu einem bestimmten Zeitpunkt befand.

2. Darüber hinaus werden insbesondere verwaltungsvereinfachende Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen sowie Ausnahmeregelungen für Jäger bei regelmäßiger Jagdausübung vorgeschlagen, wonach ihnen im Sinne eines höchstmöglichen Maßes an Gesundheitsschutz die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles gestattet werden soll. Zudem soll Inhabern einer Waffenbesitzkarte und einer gültigen Jagdkarte die Ausübung der nach landesrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagd mit Schusswaffen der Kategorie B ermöglicht werden. Um eine übermäßige Beibringung von Gutachten im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Verlässlichkeit zu verhindern, soll als weitere verwaltungsvereinfachende Maßnahme eine Wartefrist für Betroffene eingeführt werden. Innerhalb von sechs Monaten seit dem zuletzt erstellten negativen Gutachten einer waffenpsychologischen Begutachtungsstelle, soll die Behörde keine Gutachten im Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit verwerten dürfen. Des Weiteren soll die behördliche Spruchpraxis betreffend die Bestimmung von Schusswaffen künftig im Internet für sämtliche Betroffenen einsehbar sein. Diese Maßnahmen sollen zu einer Reduktion der von der Behörde zu führenden Verfahren führen.

Für Organe der öffentlichen Aufsicht soll künftig die Möglichkeit bestehen, einem Menschen, der ohne Waffen, Munition oder waffenrechtliche Urkunden angetroffen wird und der durch missbräuchliches Verwenden einer Waffe Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen.

Um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verstärkt zu gewährleisten, wird in § 11a vorgeschlagen, das bestehende Schusswaffenverbot für Drittstaatsangehörige, die noch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, auf sämtliche Waffen zu erstrecken.

Mit der Aufnahme von halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität als Schusswaffen der Kategorie A ist in Zukunft zu erwarten, dass sich die Anzahl der Besitzer (nunmehr) verbotener Waffen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöhen wird. Um einen hohen Verwaltungsaufwand für die Behörden zu vermeiden, scheint es für die Ausübung des Schießsports daher zweckmäßig, die höchstzulässige Anzahl von im Besitz befindlichen Schusswaffen anzupassen. In diesem Zusammenhang sollen daher auch einheitliche Kriterien für die Qualifizierung eines Sportschützen festgelegt werden. Dies scheint vor allem im Hinblick auf die Rechtssicherheit des Betroffenen und die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis bedeutsam.

Weiters ist in diesem Entwurf vorgesehen, dass Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit in einem besonders gefahrengeneigten Umfeld ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht mehr im Einzelnen nachzuweisen haben.

2. Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffenwesen“).

Besonderer Teil

Zu § 2 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2, Überschrift zum 5. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 und 3, § 33a Abs. 1, Überschrift zu § 34 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34 Abs. 1, 2a, 4 und 5, Überschrift zu § 35 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 35, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 7 und § 56 Abs. 1:

Die Richtlinie (EU) 2017/853 sieht umfassende Änderungen in Bezug auf die Kategorisierung von Schusswaffen vor. Im Unterschied zur geltenden Rechtslage sollen beispielsweise Schusswaffen der Kategorie C und D nunmehr zu einer Kategorie C zusammengefasst und soll damit einhergehend keine rechtliche Differenzierung mehr zwischen Schusswaffen mit gezogenem und glatten Lauf getroffen werden. Vor diesem Hintergrund sollen in diesen Bestimmungen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.

Zu § 2 Abs. 2 bis 4:

Zu Abs. 2:

Bereits nach geltender Rechtslage ist in Abs. 2 die Anwendung der Bestimmungen über Schusswaffen auch für bestimmte Teile von Schusswaffen vorgesehen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/853 wird nunmehr vorgeschlagen, dass die Bestimmungen über Schusswaffen nicht nur für den Lauf, die Trommel und den Verschluss sowie diesen entsprechende Teile, sondern auch für den Rahmen und das Gehäuse als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen anzuwenden sind. Der Rahmen bzw. das Gehäuse dient der mechanischen Verbindung von Lauf mit Verschluss bzw. der Aufnahme von beweglichem Lauf und Verschluss.

Griffe, Magazine, optische Hilfseinrichtungen, Schlag- oder Abzugseinheiten sowie Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles sind hingegen nicht den wesentlichen Bestandteilen einer Schusswaffe zuzurechnen. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollen die Bestimmungen über Schusswaffen jedoch auch für unwesentliche Bestandteile von Schusswaffen gelten, sofern diese mit wesentlichen Bestandteilen untrennbar verbunden sind.

Zu Abs. 3:

Angesichts des hohen Risikos einer Reaktivierung unsachgemäß deaktivierter Schusswaffen und zur Erhöhung der Sicherheit in der gesamten Union sollen – wie in ErwGr 21 der Richtlinie (EU) 2017/853 dargelegt – deaktivierte Waffen in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/853 fallen und nunmehr der Kategorie C zuzurechnen sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 42b Abs. 3 für die Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial ermächtigte Gewerbetreibende bzw. besonders geschulte Organe des Bundesministers für Landesverteidigung über ausgezeichnete Fachkenntnisse verfügen und daher in Österreich schon derzeit die irreversible Deaktivierung von Schusswaffen und Kriegsmaterial gewährleistet ist. Die behördliche Kontrolle und Aufsicht ist dabei insofern gegeben, als gemäß § 42b Abs. 3 Ermächtigte im Zuge der aufgrund der Deaktivierung erfolgenden Kennzeichnung als Beliehene an die Weisungen des jeweils zuständigen Bundesministers gebunden sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigter Gewerbetreibender in keinem Fall sowohl die Deaktivierung der Schusswaffe als auch die Kennzeichnung als deaktivierte Schusswaffe durchführen darf. Es ist geradezu systemimmanent, dass die Kennzeichnung als deaktivierte Schusswaffe durch einen anderen Gewerbetreibenden als überprüfende und weisungsgebundene Stelle erfolgen muss.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, unterliegen ‑ wie bisher ‑ nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477/EWG. Daher sollen sie auch im Falle einer Deaktivierung und Kennzeichnung gemäß § 42b weiterhin nicht vom Waffenbegriff im Sinne dieses Bundesgesetzes erfasst und in weiterer Folge auch nicht der Kategorie C zuzurechnen sein.

Zu Abs. 4:

Die Richtlinie (EU) 2017/853 bestimmt, dass vollautomatische Schusswaffen, die zu halbautomatischen umgebaut wurden, weiterhin als Schusswaffen der Kategorie A anzusehen sind. Darüber hinaus sieht die Richtlinie (EU) 2017/853 auch vor, dass Schusswaffen der Kategorie A, B oder C, die zu Salutwaffen umgebaut wurden, weiterhin der ursprünglichen Kategorie zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund soll für das österreichische Waffenrecht grundsätzlich jede Schusswaffe jener Kategorie zuzurechnen sein, der sie beim Inverkehrbringen zuzurechnen war. Anders verhält es sich in jenen Fällen, in denen Waffen entsprechend der unmittelbar anwendbaren Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, deaktiviert wurden; diese gelten grundsätzlich als Schusswaffen der Kategorie C.

Halbautomatische Schusswaffen können – wie in ErwGr 23 der Richtlinie (EU) 2017/853 dargelegt – im Falle des Umbaus zu vollautomatischen Schusswaffen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass in Abs. 4 entsprechend der gängigen Praxis nunmehr ausdrücklich festgehalten werden soll, dass Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden, auch stets der höheren Kategorie zuzuordnen sind. Beispielsweise soll eine halbautomatische Schusswaffe, die zu einer vollautomatischen Schusswaffe umgebaut wurde, wie bisher nicht der Kategorie B, sondern der höheren Kategorie A zuzurechnen sein.

Zu § 3a und § 3b samt Überschriften:

Zu Salutwaffen umgebaute Waffen sollen gemäß § 2 Abs. 4 in der Kategorie verbleiben, der sie vor ihrem Umbau zuzurechnen waren. Demzufolge ist es vor allem im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Betroffenen notwendig, in § 3a eine Legaldefinition zu verankern. Bei Salutwaffen handelt es sich um ehemals echte Schusswaffen, die nach ihrem Umbau ausschließlich Knallpatronen, Gase und Flüssigkeiten abfeuern können.

Bei Schreckschusswaffen handelt es sich um Waffen, die im Gegensatz zu Salutwaffen (§ 3a) zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen und Flüssigkeiten hergestellt wurden. Diese sollen wie bisher nicht unter den Schusswaffenbegriff fallen.

Nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 sollen jene Schreckschusswaffen, die zu echten Schusswaffen umgebaut werden können, als echte Schusswaffen der entsprechenden Kategorie A, B oder C zuzuordnen sein. Die Kommission wird bis 14. September 2018 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem technische Spezifikationen festgelegt werden, die Schreckschusswaffen zu erfüllen haben, um als nicht umbaubar zu gelten.

Zu § 5:

Nach § 1 Art. I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial sind halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre, derzeit als Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, anzusehen. Da es keine eindeutigen Definitionen für Jagd- und Sportgewehre gibt, kann die Regelung im Einzelfall insofern Probleme mit sich bringen, als die Frage, ob es sich um Kriegsmaterial oder „nur“ um eine Schusswaffe der Kategorie B handelt, für den Betroffenen im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von großer Bedeutung ist.

Vor dem Hintergrund, dass nun die Richtlinie (EU) 2017/853 an mehreren Stellen waffenrechtliche Regelungen für halbautomatische Waffen vorsieht und dabei davon ausgeht, dass es sich um Schusswaffen der Kategorie B handelt, sofern sie nicht ohnehin verboten sind, wird aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgeschlagen, auch innerstaatlich in diesem Bundesgesetz halbautomatische Schusswaffen grundsätzlich der Kategorie B zuzuordnen. Das soll nicht zuletzt Ausdruck des in § 1 Abs. 4 des Deregulierungsgrundsätzegesetzes, BGBl. I Nr. 45/2017, umschriebenen Grundsatzes sein, dass bei der Vorbereitung der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union darauf zu achten ist, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden.

Diese waffenrechtliche Zuordnung berührt jedoch nicht den Anwendungsbereich des KMG. Dies bedeutet, dass halbautomatische Karabiner oder halbautomatische Gewehre, sofern es sich nicht um Jagd- oder Sportgewehre handelt, weiterhin unter das KMG fallen, auch wenn diese Schusswaffen – nach diesem Bundesgesetz – grundsätzlich der Kategorie B zuzuordnen sind.

Entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Abs. 2, wonach zu den wesentlichen Bestandteilen nunmehr auch Rahmen und Gehäuse einer Schusswaffe zählen, sollen Rahmen und Gehäuse für Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 1 auch als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Hingegen sollen Rahmen und Gehäuse für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen (§ 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial) nicht vom Kriegsmaterialbegriff dieses Bundesgesetzes erfasst werden.

Zu § 8 Abs. 3 Z 5:

Dieses Bundesgesetz regelt seit seiner Erlassung in § 8 Abs. 3, welche Verurteilungen einen Menschen keinesfalls als verlässlich gelten lassen. Aufgrund des Unrechtsgehalts erscheint es zweckmäßig und erforderlich, den erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführten Straftatbestand der Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in § 8 Abs. 3 aufzunehmen.

Zu § 8 Abs. 7:

Um die Möglichkeit hintanzuhalten, dass Betroffene so lange Gutachten bei verschiedenen waffenpsychologischen Begutachtungsstellen im Sinne des § 8 Abs. 7 erstellen lassen, bis letztlich der Behörde ein positives Gutachten im waffenrechtlichen Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit vorgelegt werden kann, wird eine Meldeverpflichtung dieser Begutachtungsstellen an die Waffenbehörde für jene Gutachten vorgesehen, die ergeben haben, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen für den Betroffenen negativen Gutachtens darf die Behörde ein positives Gutachten im Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit verwerten. Wurden der Behörde bereits drei negative Gutachten gemeldet, soll dem Betroffenen auch für den Fall, dass er der Behörde in der Folge ein positives Gutachten beibringt, keine Waffenbesitzkarte oder kein Waffenpass ausgestellt werden. Dieser Ausschluss von der Möglichkeit, eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass zu erhalten, wirkt zeitlich unbefristet, da davon auszugehen ist, dass in derartigen Fällen dem Betroffenen keine Waffenbesitzkarte oder Waffenpass ausgestellt werden sollte.

Die Meldung dieses Gutachtens soll neben dessen Datum und Ergebnis auch Namen und Geburtsdatum des Betroffenen umfassen. Es wird beabsichtigt, diese Daten gemäß § 55 Abs. 1 Z 13 im Rahmen der Zentralen Informationssammlung zu verarbeiten, sodass die jeweils örtlich zuständige Behörde zentral abrufen kann, ob dem Betroffenen in den letzten sechs Monaten oder bereits drei Mal ein negatives Gutachten ausgestellt wurde. Die Meldung soll an die für den Betroffenen örtlich zuständige Behörde erfolgen. Eine Meldung über die Erstellung positiver Gutachten sowie die Gründe für die Erstellung eines negativen Gutachtens ist nicht erforderlich, weil dies überschießend und nicht mit dem in der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, festgehaltenen Grundsatzes der Datenminimierung vereinbar wäre.

Zu § 11a:

Um eine Verbesserung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten, soll das bestehende Schusswaffenverbot für Drittstaatsangehörige gemäß § 11a, die noch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben haben, auf sämtliche Waffen im Sinne des § 1 erstreckt werden.

Fremde können nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (u.a. keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) gemäß § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ als unbefristetes Niederlassungsrecht erwerben. Das Schusswaffenverbot gemäß § 11a gilt seit seiner Einführung mit dem Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, für sonstige Drittstaatsangehörige gemäß Z 2 nicht, sofern diese über einen Daueraufenthalt-EU (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG) verfügen. Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1345 BlgNR 25. GP 10) sollte mit § 11a Z 2 für sonstige Drittstaatsangehörige ein „Beobachtungszeitraum“ von fünf Jahren bzw. für die Dauer bis zum Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt eingeführt werden. Sonstige Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsrecht sollten laut den Gesetzesmaterialien nicht von Z 2 erfasst werden.

Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 77, regelt, dass jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Verhältnis zum Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gleich zu behandeln ist. Dieses Recht kommt auch den Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu, sofern diese über ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 54 oder § 54a NAG verfügen. Solange die Angehörigeneigenschaft aufrecht ist, besteht für Angehörige von Unionsbürgern keine Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen. Im Lichte dieses unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wird daher vorgeschlagen, auch Inhabern einer Aufenthaltskarte (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) vom Waffenverbot im Sinne des § 11a Abs. 1 Z 2 auszunehmen.

Zu § 11b samt Überschrift:

Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen Kriterien für die Ausübung des Schießsports im Sinne dieses Bundesgesetzes festgelegt werden. Dies ist vor allem im Hinblick auf die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis bedeutsam, da bisher keine einheitlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Sportschützen vorgesehen sind.

Einerseits sollen in Abs. 2 bestimmte Mindestanforderungen für Vereine normiert sowie andererseits in Abs. 3 auch konkretisiert werden, wann von einer regelmäßigen Ausübung des Schießsports ausgegangen oder unter welchen Voraussetzungen von einer hier maßgeblichen Teilnahme an Schießwettbewerben ausgegangen werden kann.

Ob der Betroffene die Voraussetzungen des § 11b erfüllt, stellt die Behörde grundsätzlich im Rahmen der Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung fest. Darüber hinaus hat die Behörde klarerweise auf Antrag des Betroffenen und bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses in Ansehung der diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 29.6.2011, 2010/12/0043) auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Zu § 13:

Das derzeit geltende vorläufige Waffenverbot stellt darauf ab, dass Organe der öffentlichen Aufsicht bei einem Menschen, bei dem Grund zur Annahme besteht, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, Waffen, Munition und Urkunden sicherstellen. Das vorläufige Waffenverbot knüpft derzeit ausschließlich an die Abnahme dieser Gegenstände an. Die Praxis hat aber gezeigt, dass ein vorläufiges Waffenverbot auch dann verhängt werden sollte, wenn der Betroffene nicht unmittelbar mit diesen Gegenständen angetroffen wird, dieser jedoch durch das missbräuchliche Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Es wird daher vorgeschlagen, eine eigenständige Befugnis zu schaffen, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, das von der Sicherstellung von Waffen, Munition oder Dokumenten unabhängig ist. Darüber hinaus soll es inhaltlich zu keiner Änderung gegenüber dem derzeitigen Regime des vorläufigen Waffenverbotes kommen. Die Behörde soll nach wie vor unverzüglich über eine solche Maßnahme verständigt werden, die in weiterer Folge eine erste Überprüfung der Maßnahme vorzunehmen hat.

Das grundsätzlich auf vier Wochen befristete vorläufige Waffenverbot soll mit Aussprache dieses Verbotes durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht beginnen. Die Behörde kann das vorläufige Waffenverbot vor Ablauf der vierwöchigen Frist aufheben oder durch Ausfolgung der sichergestellten Waffen an den Betroffenen vorzeitig beenden. Der Betroffene soll wie bisher über die Verhängung sowie über die Aufhebung des vorläufigen Waffenverbotes informiert werden.

Zu § 17 Abs. 1:

Die Ergänzung im Einleitungsteil soll auf Grund der Formulierung in § 51 Abs. 1 vorgenommen werden, wonach ein Verwaltungsstraftatbestand nur dann erfüllt ist, sofern das jeweilige Verbot bereits an anderer Stelle in diesem Bundesgesetz normiert wurde.

Das Verbot der Verwendung von Gewehrscheinwerfern erscheint nicht mehr zeitgemäß und soll daher in Z 5 entfallen.

Gemäß den Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie (EU) 2017/853 soll der zivile Gebrauch von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung mit hoher Magazinkapazität weitestgehend hintangehalten werden.

Vor diesem Hintergrund sollen diese Waffen mit eingebauten oder eingesetzten großen Magazinen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/853 gemäß Z 7 und 8 als Kategorie A Waffen eingestuft und als verbotene Waffen iSd § 17 Abs. 1 nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 erworben und besessen werden dürfen. Der alleinige Besitz von Magazinen gemäß Z 9 und 10 soll Betroffenen nicht gestattet sein, sofern diese über keine entsprechende Bewilligung verfügen. Der Besitz von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin gemäß Z 9 und 10 soll nur aufgrund einer Bewilligung gemäß Z 7 oder 8 zulässig sein. Magazine gemäß Z 9 und 10 sollen daher nur im Falle einer Bewilligung gemäß Z 7 oder 8 in eine halbautomatische Schusswaffe mit Zentralfeuerzündung der Kategorie B eingesetzt werden dürfen, da der Betroffene ansonsten in diesem Fall sich im (unrechtmäßigen) Besitz einer Schusswaffe gemäß Z 7 oder 8 befinden würde.

Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, soll weiterhin zulässig sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen keiner Bewilligung gemäß Z 8 bedarf, wenn dieses Magazin (zufällig auch) zu seinem halbautomatischen Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Diesfalls darf das Magazin jedoch nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z 8 befinden würde.

Die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als verbotenes Magazin gemäß Z 10 oder als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen, richtet sich danach, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.

Überdies sollen in Umsetzung der erwähnten Richtlinie halbautomatische Schusswaffen mit einer Gesamtlänge über 60 cm, die mithilfe eines abnehmbaren oder in anderer Weise verstellbaren Schafts rasch auf unter 60 cm gekürzt werden können, künftig den verbotenen Waffen zugeordnet werden.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung im Schlussteil des Abs. 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Regelungen des § 18 (Kriegsmaterial) im Verhältnis zu § 17 (verbotene Waffen) als leges speciales vorrangig anzuwenden sind.

Zu § 17 Abs. 2:

Mit dieser Änderung soll nur zur geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2010, zurückgekehrt werden. Zum einen hat sich in der Zwischenzeit gezeigt, dass es keinen Bedarf für eine Verordnungsermächtigung gegeben hat, bereits seit längerem im Umlauf befindliche Schusswaffen für verboten zu erklären, und zum anderen hat die Regelung in erster Linie Verunsicherung bei Waffenbesitzern hervorgerufen, dass in ihrem Besitz befindliche Schusswaffen unerwartet verboten werden könnten.

Zu § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 5:

Die Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 ist derzeit an eine behördliche Ermessensentscheidung gebunden. Einem Wunsch aus der Praxis entsprechend soll die Behörde einem Sportschützen, der eine Schusswaffe der Kategorie B besitzt, auf Antrag für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe mit hoher Magazinkapazität gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 erteilen. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Waffenpasses zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B berechtigt, hat die Behörde auf Antrag auch eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Berechtigung des Betroffenen für die Schusswaffe der Kategorie B soll von der Behörde dementsprechend eingeschränkt werden: Die Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen einer solchen Schusswaffe soll im Hinblick auf die Anzahl der Schusswaffen nur im bisherigen Umfang bestehen, dem Betroffenen folglich keine Berechtigung für eine weitere Schusswaffe erteilt werden. Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.

Entsprechend den von der Richtlinie (EU) 2017/853 vorgeschriebenen Maßnahmen zur besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen sollen zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs die Bestimmungen betreffend die Überlassung von Schusswaffen angeglichen werden. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen wird auf die Erläuterungen zu § 28 Abs. 2a und 3 verwiesen.

Zudem wird in § 18 Abs. 5 beabsichtigt, zusätzlich zu den Waffenverboten gemäß § 12 und § 13 das Schusswaffenverbot gemäß § 11a für Kriegsmaterial anwendbar zu erklären. Dies soll vor dem Hintergrund erfolgen, dass dieses Bundesgesetz für Kriegsmaterial im Gegensatz zu verbotenen Waffen nach § 17 Abs. 1 nur im Ausmaß der in § 18 Abs. 5 ausdrücklich angeführten Bestimmungen gelten soll.

Die Regelung gemäß § 14 soll auch für Kriegsmaterial anwendbar gemacht werden, damit beispielsweise Militär- oder Sicherheitsbehörden auf entsprechenden Informationsveranstaltungen der Bevölkerung auf Schießstätten die Handhabung von im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Kriegsmaterial näher bringen darf.

Entsprechend dem ErwGr 15 der Richtlinie (EU) 2017/853 soll der Besitz, Erwerb und der Handel mit den gefährlichsten Feuerwaffen, von einigen begrenzten und hinreichend begründeten Ausnahmen abgesehen, verboten sein. Aufgrund der Gefährlichkeit, die sowohl von Kriegsmaterial als auch von verbotenen Waffen gleichermaßen ausgeht, scheint es angezeigt, die Anwendung des Schusswaffenverbots gemäß § 11a auch für Kriegsmaterial vorzusehen.

Der Zugang zu wesentlichen Bestandteilen einer Schusswaffe ist derzeit nur für Schusswaffen der Kategorie B geregelt. Vor allem mit der Aufnahme der halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität als verbotene Waffen in § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 ist in Zukunft zu erwarten, dass sich die Anzahl der Besitzer verbotener Waffen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöhen wird. Für die Bewilligung von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie A würde sich für die Behörden dadurch auch ein höherer Verwaltungsaufwand ergeben. Aus diesen Gründen erscheint es zweckmäßig, für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie A die Regelung des § 23 Abs. 3 für anwendbar zu erklären. Vor diesem Hintergrund sollen die Regelungen des § 23 Abs. 2 und 2b auch für halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität sowie für Magazine für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können, gelten.

Hinsichtlich der neuen Regelungen betreffend die erlaubte Anzahl von Schusswaffen gemäß § 23 Abs. 2 und 2b sowie die Bewilligung von wesentlichen Bestandteilen für Schusswaffen der Kategorie B wird auf die Erläuterungen zu § 23 Abs. 2 bis 3 verwiesen.

Zu § 17 Abs. 3a:

Die Regelung des § 17 Abs. 3a in der geltenden Fassung hat sich in der Praxis bewährt und konnte maßgeblich zum Gesundheitsschutz für hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Abschuss von Wild und Schädlingen verpflichtet sind, beitragen.

Um ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz für sämtliche Inhaber einer gültigen Jagdkarte bei regelmäßiger Ausübung der Jagd zu gewährleisten, wird in Abs. 3a vorgeschlagen, für diese Personengruppe den Besitz, Erwerb und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu gewähren. Im Falle des Entzugs der Jagdberechtigung nach landesgesetzlichen Vorschriften, hat der Betroffene die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll der Betroffene die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin besitzen dürfen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Menschen, die über eine gültige Jagdkarte verfügen, die Jagd auch regelmäßig ausüben. Eine Überprüfung der Regelmäßigkeit der Jagdausübung wird die Behörde daher nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten vornehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Vermutung naheliegt, dass der Betroffene die Jagd nicht (mehr) regelmäßig ausübt. Eine seltene Jagdausübung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Betroffene die Jagd nicht mehr regelmäßig ausübt. Die (Un-)Regelmäßigkeit der Jagdausübung soll die Behörde im Zuge der Überprüfung im Einzelnen bescheidmäßig feststellen.

Das Mitbringen oder Einführen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles in das Bundesgebiet soll Jägern nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sie nachweisen können, dass sie diese mitgebrachte oder eingeführte Vorrichtung zur Ausübung der Jagd benötigen. Dieser Nachweis kann insbesondere unter Vorlage einer Einladung zur Jagd erbracht werden.

Um Schwierigkeiten in der Praxis bei der sicheren Verwahrung von Schusswaffen und Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles zu vermeiden, soll der jeweilige Jäger die Schusswaffe sowie die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles auf die gleiche Weise verwahren.

Zu § 20 Abs. 1a:

Jäger dürfen entsprechend der vorgeschlagenen Gesetzesänderung während der rechtmäßigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B führen, sofern sie über eine Waffenbesitzkarte verfügen. Ein Waffenpass soll diesfalls nicht erforderlich sein. Diese Bestimmung beinhaltet insofern eine Verwaltungsvereinfachung, als Inhaber einer gültigen Jagdkarte diesfalls ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht mehr im Einzelnen im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nachzuweisen haben.

Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen. Nicht als Führen gilt der Hin- und Rücktransport der Schusswaffen der Kategorie B, sofern diese gemäß § 7 Abs. 3 ungeladen in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird. Handelt es sich um kein Transportieren im Sinne des § 7 Abs. 3, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses Führen der Schusswaffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist. Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist ‑ soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen ‑ davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurteilung dieser Frage ein wesentliches Kriterium darstellen. Für den Fall, dass der Jäger sein Jagdgewehr nicht mitführt, muss jedenfalls eine nachvollziehbare Begründung ins Treffen geführt werden können, etwa, dass das Jagdgewehr noch oder nach der Jagd wieder in der Jagdhütte verwahrt wird. Auch hiebei wird das räumliche und zeitliche Naheverhältnis eine wesentliche Rolle spielen.

Zu § 21 Abs. 3:

Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung in § 20 Abs. 1a kann diese Wendung entfallen.

Zu § 22 Abs. 1:

Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 457 BlgNR 20. GP 59) bereits dargelegt wurde, billigt der Gesetzgeber bestimmten privaten Interessen Rechtfertigungscharakter zu, insoweit kommt der Ergänzung der Regelung um die ausdrückliche Nennung des Sammelns von Schusswaffen der Kategorie B und die Ausübung der Jagd oder des Schießsports nur einer Klarstellung gleich. Diese Tätigkeiten waren schon bisher ein ausreichender Rechtfertigungsgrund für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B. Selbstverständlich soll die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund der Z 2 und 3 für sich alleine noch nicht ausreichen, sondern ist das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach den gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall darzulegen.

Der Rechtfertigungsgrund in Z 1 ist im Ergebnis nicht „beweisbar“, sondern legt eine Absicht des Betroffenen dar. Es scheint daher zweckmäßig, sprachlich nicht von Glaubhaftmachung, sondern von einer Erklärung des Betroffenen zu sprechen, ohne dabei den bisherigen Regelungsgehalt zu verändern. In Z 2 und 3 soll die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten werden. Davon unberührt bleiben jedoch die Regelungen über die Anzahl der erlaubten Schusswaffen.

Zum besseren Verständnis wurde die Bestimmung des § 22 Abs. 1 in mehrere Ziffern untergliedert.

Zu § 22 Abs. 2 Z 2:

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind aufgrund ihrer umfassenden Waffenausbildung und der Absolvierung von regelmäßigen Weiterbildungen im Umgang mit Waffen und Munition geschult und geübt. Ihre Handhabungssicherheit ist demnach von der Größe des Kalibers unabhängig. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Kaliberbeschränkung in § 22 Abs. 2 Z 2 entfallen zu lassen.

Zu § 22 Abs. 2 Z 3 und 4:

Entsprechend der mit dem Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, eingeführten Regelung, den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls als gegeben anzunehmen, soll dies auch für Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache gelten, da sie aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sowie beruflichen Nähe zu Personen mit erhöhtem Gewaltpotenzial besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen mit Waffengewalt zweckmäßig begegnet werden kann bzw. in einer mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleichbaren Situation sind.

Aufgrund einer dementsprechenden Aufnahme zweier zusätzlichen Ziffern in Abs. 2 (Z 3 und 4) müssen somit Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 1 künftig nicht mehr im Einzelnen nachweisen.

Zu § 23 Abs. 2 und 2a:

Zu Abs. 2:

Im Zuge der erstmaligen Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments setzt die Behörde die Anzahl an erlaubten Schusswaffen im Regelfall mit zwei Schusswaffen fest. Um den mit der Festsetzung der Anzahl erlaubter Schusswaffen der Kategorie B verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird entsprechend der bereits gängigen Verwaltungspraxis vorgeschlagen, diese erlaubte Anzahl stets mit zwei festzusetzen. Wird hingegen nach der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen zusätzlich ein Waffenpass beantragt, ist bei der Festsetzung der Anzahl auf das Erfordernis des Führens abzustellen. Im Hinblick darauf, dass sich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz aus der Summe der Berechtigungen aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt, besteht diesfalls eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zumindest drei Schusswaffen der Kategorie B.

Darüber hinaus liegt den Änderungen des Abs. 2 die Überlegung zu Grunde, dass Gefahren im Zusammenhang mit Schusswaffen in erster Linie vom jeweiligen Inhaber ausgehen. Wenn der sorgsame Umgang mit diesen Gegenständen und deren sichere Verwahrung gewährleistet ist, wird die Anzahl der Schusswaffen, die jemand besitzen darf, keine negativen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben. Es scheint daher mit den öffentlichen Interessen an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren jedenfalls vereinbar, die Möglichkeit einzuräumen, sofern der Betroffene weiterhin verlässlich ist und bislang schon für eine sichere Verwahrung gesorgt hat, nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits gezeigt, dass er über einen mindestens fünfjährigen Beobachtungszeitraum hinweg den Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen gerecht wurde; fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft. Für diese höchstzulässige Anzahl erlaubter Schusswaffen sind nicht nur Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie gemäß § 18 einzurechnen.

Die Festsetzung einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist jedoch nur dann zulässig, sofern dieser dafür eine gesonderte Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffe glaubhaft macht. Die alleinige Darlegung der Absicht zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports sowie zum Sammeln von Schusswaffen soll hierfür im Einklang mit der bisherigen Judikatur jedoch nicht ausreichen.

Zu Abs. 2a:

Die vorgeschlagene Regelung soll eine Erleichterung für das Sammeln historischer Originalwaffen darstellen. Der Nachbau (Replika) von Schusswaffen, deren Modell zwischen 1871 und 1900 entwickelt wurde, soll von der Privilegierung hingegen nicht erfasst sein.

Zu § 23 Abs. 2b:

Mit der Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 161/2013, wollte – wie sich aus der Begründung des Ausschussberichts (BlgNR 2547 24. GP) ergibt ‑ der Gesetzgeber „sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung [tragen], als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen. [….] Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.“ Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Verwaltungsvereinfachung mit der damals geschaffenen Regelung nicht im vollen Umfang erreicht wurde, da neben der Mitgliedschaft in einem Verein noch andere Nachweise verlangt wurden, die mit der beabsichtigten Intention der Vereinfachung nicht in Einklang zu bringen sind. Aus diesem Grund soll nun bereits auf Gesetzesebene auf die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein abgestellt werden.

Sohin soll unter Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 2b Mitgliedern eines Sportschützenvereins aufgrund der unterschiedlichen Waffen, die sie im Zuge der Teilnahme an verschiedenen Disziplinen bei Schießwettbewerben benötigen, ermöglicht werden, bis zu zehn Schusswaffen der Kategorie B zu erwerben. Für die in diesem Absatz vorgesehene höchstzulässige Anzahl erlaubter Schusswaffen sind nicht nur Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie gemäß § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen. Wie bisher darf der Antragsteller bislang keine Übertretungen dieses Bundesgesetzes begangen haben, so darf zum Antragsteller etwa keine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung vorliegen.

Zu § 23 Abs. 2c:

Zur leichteren Lesbarkeit soll die bisherige Regelung über das Sammeln aus dem Abs. 2 herausgelöst und hierfür ein eigener Absatz vorgesehen werden.

Zu § 23 Abs. 3:

Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Zubehör zu einer Schusswaffe der Kategorie B künftig zu verringern, wird vorgeschlagen, dass für Betroffene bereits kraft Gesetzes der Erwerb und Besitz von bis zu doppelt so vielen wesentlichen Bestandteilen als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B zulässig sein soll. Dies bedeutet, dass ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte für drei Schusswaffen der Kategorie B bis zu sechs wesentliche Bestandteile, unabhängig von einer tatsächlich besessenen Schusswaffe der Kategorie B, erwerben und besitzen darf. Demgegenüber ist der Erwerb und Besitz von weiteren wesentlichen Bestandteilen an eine behördliche Bewilligung geknüpft, die in der Waffenbesitzkarte oder im Waffenpass zu vermerken ist. Die Erteilung dieser Bewilligung ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Der Erwerb eines wesentlichen Bestandteils ist der Behörde ‑ wie bisher ‑ gemäß § 28 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 zu melden.

Zu § 25 Abs. 2:

Durch die Einfügung des Wortes „konkrete“ erfolgt keine inhaltliche Änderung. Es soll nur klargestellt werden, dass sich die Anhaltspunkte für das Nichtmehrvorliegen der Verlässlichkeit nicht in allgemeinen Verdächtigungen erschöpfen können, sondern konkret auf die mangelnde Verlässlichkeit im waffenrechtlichen Sinn hinzuweisen haben.

Zu § 28 Abs. 2:

Da waffenrechtliche Bewilligungen in der Regel auf längere Zeit ausgestellt werden, verändern sich in diesem Zeitraum üblicherweise auch die persönlichen Lebensumstände wie etwa der Wohnsitz des Betroffenen. Die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausstellende Behörde muss nicht mehr zwingend der für den Betroffenen örtlich zuständigen Behörde entsprechen. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird daher beabsichtigt, dass der Betroffene die Überlassung einer Schusswaffe gemäß § 28 der für den Erwerber zum Zeitpunkt der Überlassung örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen hat. Die hinter der bisherigen Regelung stehende Intention, es für die Betroffenen einfacher zu machen, wenn sie die zuständige Behörde aus dem waffenrechtlichen Dokument ablesen können, hat sich in der Praxis als nicht oder nicht mehr erforderlich erwiesen. Die Menschen wissen genau um die zuständige Behörde Bescheid, sodass ein allenfalls unnötiger Umweg über die das Dokument ausstellende Behörde zur zuständigen Waffenbehörde nicht mehr erforderlich ist.

Zu § 28 Abs. 2a und 3:

Im Hinblick auf das in der Richtlinie (EU) 2017/853 vorgesehene Ziel der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen, also der systematischen Rückverfolgung des Weges von Schusswaffen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses in Bezug auf Schusswaffen der Kategorie B bereits durch das geltende Regime erreicht wird.

Die Verpflichtung zur Führung eines Waffenhandelsbuchs wird außerhalb des Waffenrechts in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, geregelt. Unverzüglich nach der Herstellung oder dem Import einer Schusswaffe wird diese einschließlich sämtlicher zur Individualisierung der Schusswaffe notwendigen Waffendaten (Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer) vom Hersteller oder Importeur im Waffenhandelsbuch verzeichnet. Werden Schusswaffen zwischenzeitlich einem zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigtem Gewerbetreibenden überlassen, hat auch dieser die erworbenen Schusswaffen im Waffenhandelsbuch zu erfassen. Im Zuge der ersten Transaktion zwischen einem Groß- oder Einzelhändler mit einem Konsumenten wird die Schusswaffe mit allen bisher erfassten Waffendaten sowie mit den personenbezogenen Daten des Überlassers und Erwerbers in der Zentralen Informationssammlung eingetragen. Die personenbezogenen Daten des Überlassers entsprechen in diesen Fällen den Daten des Groß- oder Einzelhändlers.

Handelt es sich beim Veräußerer um einen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt ist, Registrierungen von Schusswaffen vorzunehmen, ist die Überlassung der Behörde gemäß § 28 Abs. 3 im Wege des Datenfernverkehrs anzuzeigen. Gewerbetreibende, die über keine Anbindung zur Zentralen Informationssammlung verfügen, können die Anzeige wie bisher etwa via E-Mail vornehmen. Dies entspricht auch den Erfordernissen der Richtlinie (EU) 2017/853, wonach in Art. 4 Unterabsatz 2 Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen mittels einer elektronischen Verbindung unverzüglich an die nationalen zuständigen Behörden zu melden sind. Unter einer elektronischen Verbindung sind gemäß ErwGr 10 sowohl direkte Eingaben in ein Register als auch Übermittlungen per elektronischer Post zu verstehen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Abs. 2a wird nach dem Vorbild des § 33 Abs. 9 der Zeitpunkt, mit dem die Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige gemäß Abs. 2 entsteht, mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe in das Bundesgebiet festgesetzt. Demgemäß soll die Anzeige von Schusswaffen der Kategorie B innerhalb von sechs Wochen ab dem Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder innerhalb von sechs Wochen ab der Einfuhr aus einem Drittstaat vorzunehmen sein. Eine Anzeigepflicht entsteht nicht, wenn Schusswaffen der Kategorie B nur vorübergehend aufgrund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht werden.

Der Verweis in Abs. 3 kann entfallen, da Abs. 2 im Falle der Veräußerung durch einen Gewerbetreibenden in seiner Gesamtheit anzuwenden ist.

Zu § 30 und § 31:

Die Richtlinie (EU) 2017/853 sieht umfassende Änderungen in Bezug auf die Kategorisierung von Schusswaffen vor. Im Unterschied zur geltenden Rechtslage sollen beispielsweise Schusswaffen der Kategorie C und D nunmehr in § 30 zu einer Kategorie C zusammengefasst werden. Vor diesem Hintergrund soll auch die Regelung betreffend Schusswaffen der Kategorie D in § 31 entfallen.

Darüber hinaus sollen entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 sowie gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktivierte Schusswaffen nunmehr der Kategorie C zugeordnet werden.

Zu § 33 Abs. 2 und 2a:

Entsprechend den von der Richtlinie (EU) 2017/853 vorgeschriebenen Maßnahmen zur besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen sollen die Bestimmungen betreffend die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B auch für jene der Kategorie C Anwendung finden. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Maßnahmen zur besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen wird auf die Erläuterungen zu § 28 Abs. 2a und 3 verwiesen.

Um auch die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie C außerhalb des Bundesgebietes zu erfassen, soll zur besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen der bisherige Besitzer der Behörde Namen und Anschrift des Erwerbers im Ausland sowie die Daten zur überlassenen Waffe melden. Aus dem vorgeschlagenen § 55 Abs. 1 Z 11 ergibt sich in weiterer Folge, dass auch die Daten des Erwerbers in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden. Diese Regelung dient auch der Aktualisierung und Berichtigung der Zentralen Informationssammlung und damit der Entlastung des bisherigen Eigentümers, da dieser nicht mehr als aktueller Besitzer im Register aufscheint.

Zu § 33 Abs. 4:

Da der ermächtigte Gewerbetreibende nicht als gemeinsamer Verantwortlicher für die Zentrale Informationssammlung anzusehen ist und die Waffenbehörde über erfolgte Registrierungen gemäß § 33 informiert werden soll, wird vorgeschlagen, dass der ermächtigte Gewerbetreibende der Waffenbehörde die Daten über erfolgte Registrierungen im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln hat.

Zu § 34 Abs. 6:

Aus systematischen Gründen sowie vor dem Hintergrund der Nachvollziehbarkeit der Transaktionen über Schusswaffen scheint es angezeigt, die Meldeverpflichtung gemäß § 28 Abs. 7 auch für Schusswaffen der Kategorie C vorzusehen, wenn der Besitz anders als durch Veräußerung aufgegeben wurde. Darunter sind insbesondere Fälle der unentgeltlichen Überlassung von Schusswaffen sowie die absichtliche oder zufällige Vernichtung einer Schusswaffe zu verstehen. Diese Regelung dient auch der Aktualisierung und Berichtigung der Zentralen Informationssammlung und damit der Entlastung des bisherigen Eigentümers, da dieser nicht mehr als aktueller Besitzer im Register aufscheint.

Zu § 35 Abs. 3:

Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs soll mit der vorgeschlagenen Regelung lediglich eine sprachliche Anpassung an die in § 22 Abs. 2 Z 1 gewählte Formulierung erfolgen.

Zu § 37 Abs. 3:

Nach geltender Rechtslage stellt die Behörde für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet eine Einwilligungserklärung aus. In Umsetzung von Unionsrecht (siehe auch vorgeschlagenen § 56a) sind in der von der Europäischen Union bereitgestellten Anwendung „Internal Market Information System – IMI“ Informationen zur Verbringung von Schusswaffen, wie ua. Bewilligungen nach § 37 einzutragen. Daher soll aus Praktikabilitätsgründen bzw. zur Vermeidung von übermäßigen Verwaltungsaufwand eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten für die Einwilligungserklärung vorgesehen werden. Ohne eine Gültigkeitsdauer könnte nämlich der Zeitpunkt für die Löschung der verarbeiteten Daten im IMI zur jeweiligen Einwilligungserklärung nicht eindeutig bestimmt werden und müsste die Behörde im jeweiligen Einzelfall laufend ermitteln, ob die im IMI verarbeiteten Daten weiter gespeichert werden dürfen oder bereits zu löschen sind.

Die Einführung der Befristung ist aber mit keinen Nachteilen für den Betroffenen verbunden: Die Einwilligungserklärung ist nach geltender Rechtslage zwar formal nicht nicht mit einer konkreten Gültigkeitsdauer versehen, aber berechtigt nur zur einmaligen Verbringung einer bestimmten Waffe in das Bundesgebiet, dh. sie ist de facto mit dem Zeitpunkt der Verbringung befristet. Nach den Erfahrungen aus der Praxis erfolgen zudem Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet innerhalb des vorgeschlagenen Gültigkeitsdauer. Sollte in einem Einzelfall eine Verbringung nicht in diesem Zeitraum vorgenommen werden, ist überdies die erneute Ausstellung einer Einwilligungserklärung möglich.

Zu § 38 Abs. 3:

Grundsätzlich ist das Mitbringen von Schusswaffen und Munition im Rahmen einer Reise nur im Falle der Eintragung dieser Waffe im Europäischen Feuerwaffenpass möglich oder, sofern deren Mitbringen im Vorfeld behördlich bewilligt wurde. Bereits nach geltender Rechtslage ist eine Ausnahmeregelung für Jäger und Sportschützen vorgesehen, die im Rahmen der Reise eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweisen können und deren mitgebrachte Schusswaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

Bislang waren im Zusammenhang mit dem Mitbringen von Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union vor allem Jäger und Sportschützen Adressaten bestimmter Privilegierungen. Nunmehr sollen nach den Intentionen der Richtlinie (EU) 2017/853 auch Nachsteller historischer Ereignisse in diesen Kreis aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um die Nachstellung berühmter Kriegsgeschehnisse und Schlachten unter Verwendung der zu dieser Zeit verwendeten Waffen, bei denen es sich allerdings nicht immer um historische Waffen im Sinne des § 45 Z 1 oder 2 handeln muss. In Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2017/853 wird daher vorgeschlagen, das Mitbringen von bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie B oder C und der Kategorie entsprechender Munition ohne Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 für Jäger sowie für Nachsteller historischer Ereignisse zu gewähren. Des Weiteren wird entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben die Ausnahmeregelung für Sportschützen in Abs. 3 für bis zu fünf halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 vorgesehen. Diese Regelung erscheint erforderlich, da besonders diese Schusswaffen von Sportschützen im Rahmen von internationalen Schießwettbewerben häufig in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgebracht werden.

Für Nachsteller historischer Ereignisse soll die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung im Falle eines Nachweises über die Teilnahme an historischen Nachstellungen im Rahmen einer Reise ermöglicht werden. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch die Vorlage einer Einladung zu einer einschlägigen Veranstaltung erbracht werden.

Die Berechtigung gemäß § 38 Abs. 2 und 3, Schusswaffen und Munition in das Bundesgebiet mitzubringen, soll auch das Mitbringen von Magazinen umfassen.

Zu § 41b samt Überschrift:

In Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2017/853 soll Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, künftig eine Meldepflicht in Bezug auf verdächtige Transaktionen treffen. Unter verdächtigen Transaktionen sollen insbesondere jene Geschäfte oder Bestellvorgänge fallen, die dem Gewerbetreibenden auf Grund ihrer Art oder der hohen Bestellmenge sowie im Falle der Barzahlung von hohen Rechnungssummen ungewöhnlich erscheinen. So soll etwa auch die Verweigerung des Identitätsnachweises den dringenden Verdacht erwecken, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.

Kommt es aufgrund des dringenden Verdachts des Gewerbetreibenden nicht zum Geschäftsabschluss, soll dieser die verdächtigen Umstände dennoch der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden haben.

Zu § 42 Abs. 3 Z 1:

Der gegenständliche Vorschlag soll allfällige Unklarheiten beseitigen und eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Nach Ablauf der in § 395 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, vorgesehenen Jahresfrist soll verlässlichen EWR-Bürgern ab dem vollendeten 21. Lebensjahr, die die Waffe gefunden haben, eine der Kategorie entsprechende Waffenbesitzkarte als Berechtigung zum Besitz ausgestellt oder eine bestehende Berechtigung um die gefundene Waffe erweitert werden. Der Fund soll in diesem Fall als Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffe gelten.

Zu § 42a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3:

Durch die vorgeschlagene Regelung soll das Primat der Verwertung gegenüber der Vernichtung von Waffen und Kriegsmaterial verdeutlicht werden. Die Waffe soll nur in jenen Fällen vernichtet werden, in denen eine Verwertung nicht möglich oder zweckmäßig erscheint.

Zu § 42b Abs. 2:

Die vorgeschlagene Regelung dient lediglich der Klarstellung, dass die Vorschriften der unmittelbar anwendbaren Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 vorrangig anzuwenden sind.

Zu § 43 Abs. 7:

Derzeit steht es Erben und Vermächtnisnehmern von Schusswaffen der Kategorie B frei, die Berechtigung zum Besitz der erworbenen Gegenstände in Form einer Waffenbesitzkarte innerhalb von sechs Monaten nachzuweisen. Im Sinne einer einheitlicheren Vorgangsweise wird in Abs. 7 vorgeschlagen, dass Erben oder Vermächtnisnehmer die erworbene Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs gemäß § 33 zu registrieren haben.

Zu § 44:

Im Hinblick darauf, dass der Ausgang von Verfahren zur Bestimmung von Schusswaffen gemäß § 44 von allgemeiner Bedeutung ist, wird vorgeschlagen, eine Ermächtigung des jeweils zuständigen Bundesministers zur Veröffentlichung der Spruchpraxis vorzunehmen. Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten des jeweiligen Antragstellers soll hiermit nicht verbunden sein.

Zu § 46 Z 1:

Die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken ist bereits nach geltender Rechtslage vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Im Falle von Schusswaffen ist hierfür Voraussetzung, dass diese zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht wurden.

In § 46 Z 1 soll klargestellt werden, dass nicht nur mit diesen zusammenhängende Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs, sondern auch jene im Rahmen von Filmproduktionen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sein sollen. Hiermit ist keine inhaltliche Änderung der bisherigen Vollzugspraxis verbunden, da die Dreharbeiten im Rahmen von Filmproduktionen im Sinne einer teleologischen Auslegung bereits implizit erfasst waren.

Zu § 47 Abs. 4a:

Angehörige des Bundesheeres oder Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung sollen hinsichtlich des Erfordernisses zur Beibringung eines waffenpsychologischen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gleichgestellt werden, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung bereits eine vergleichbare psychologische Untersuchung durchlaufen haben.

Milizsoldaten, die ihren Grundwehr- oder Ausbildungsdienst bereits abgeleistet und daher kein aufrechtes Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer haben, stehen anders als sonstige Angehörige des österreichischen Bundesheeres nicht unter ständiger Beobachtung der Dienstbehörde. Vor diesem Hintergrund soll im letzten Satz normiert werden, dass die Behörde waffenpsychologische Untersuchungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, im Verfahren zur erstmaligen Überprüfung der Verlässlichkeit eines Milizsoldaten nicht verwertet. Die bereits erfolgte waffenpsychologische Testung soll nämlich zudem in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses stehen.

Personen, die im Rahmen der Stellung zum Wehrdienst eine psychologische Erstbegutachtung zu absolvieren haben, sollen von dieser Regelung hingegen nicht umfasst sein.

Zu § 50 Abs. 1 Z 2 und § 51 Abs. 1 Z 2:

Magazine, die abhängig von der Art der Waffe (halbautomatische Faustfeuerwaffe oder halbautomatisches Gewehr) mehr als 10 bzw. 20 Patronen aufnehmen können, sollen ‑ wie in den Erläuterungen zu § 17 Abs. 1 bereits ausgeführt ‑ in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2017/853 künftig den verbotenen Waffen als Schusswaffen der Kategorie A zugeordnet werden. Der unbefugte Besitz eines bloßen Magazins mit hoher Magazinkapazität soll im Unterschied zum Besitz anderer verbotener Waffen nur mit Verwaltungsstrafe bedroht werden.

Zu § 50 Abs. 2:

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung in Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Abs. 2.

Zu § 50 Abs. 3 und § 59 Z 2:

Es handelt sich um Verweisanpassungen.

Zu § 51 Abs. 1 Z 9:

Die vorgeschlagene Änderung erfolgt aufgrund einer Anregung aus der Verwaltungspraxis, da die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Schusswaffen gemäß § 51 Abs. 1 Z 9 mit Verwaltungsstrafe bedroht wird, die unsachgemäße Verwahrung von Munition jedoch unter die Subsidiaritätsklausel des Abs. 2 fällt. Im Hinblick darauf, dass die sichere Verwahrung von Schusswaffen und Munition gleichsam in § 16b geregelt wurde, erscheint es aus systematischen Gründen sinnvoll, die nicht sachgemäße Verwahrung von Munition in § 51 Abs. 1 Z 9 aufzunehmen.

Zu § 55 Abs. 1 Z 10 bis 13:

Die vorgeschlagene Ergänzung in Z 10 soll im Hinblick auf die Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 lit. d der Richtlinie (EU) 2017/853 erfolgen, wonach etwaige Umbauten oder Veränderungen an einer Schusswaffe, die eine Zuordnung zu einer anderen Kategorie bewirken, im Register erfasst werden sollen. In Zusammenhang mit den Regelungen zur verbesserten Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen sollen weitere Datenarten in § 55 Abs. 1 Z 11 und 12 aufgenommen werden. Vom Wortlaut der Z 11 sollen nicht nur Privatpersonen, sondern auch Gewerbetreibende als Vorbesitzer oder Erwerber erfasst werden. Die in Z 13 vorgesehene Verarbeitung von Zeitpunkt und Ergebnis der erstellten Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 erscheint im Hinblick auf die beabsichtigte sechsmonatige Wartefrist im Falle der Ausstellung eines negativen Gutachtens im Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich.

Zu § 55 Abs. 5:

In Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2017/853 ist vorgesehen, dass für Waffenbehörden die Informationen der Zentralen Informationssammlung zehn Jahre abrufbar sein müssen und für Zwecke von Behörden, denen die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung zukommt, für einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffen oder der betreffenden wesentlichen Teile auf diese Daten zugegriffen werden kann. Im vorgeschlagenen § 55 Abs. 5 soll diese Vorgabe durch das bereits bestehende System der Sperre des Zugriffs und einer später folgenden tatsächlichen Löschung umgesetzt werden. Das heißt, für die Waffenbehörden ist der Zugriff nach zehn Jahren zu sperren und die tatsächliche Löschung soll erst nach 30 Jahren erfolgen, um den Sicherheitsbehörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften erforderlichenfalls den Zugang zu den Informationen zu ermöglichen.

Zu § 55 Abs. 7:

Die geltende Rechtslage bewirkt für die Behörde einen hohen Verwaltungsaufwand, da sie alle drei Jahre zu prüfen hat, ob der Betroffene noch nicht verstorben ist oder gegen ihn noch ein Waffenverbot besteht. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird einem Wunsch aus der Verwaltungspraxis nachgekommen, dass das Intervall der regelmäßigen Überprüfungen verlängert werden soll. Eine Erhöhung des Überprüfungsintervalls auf fünf Jahre erscheint zweckmäßig, da die Aufhebungen eines Waffenverbotes bereits derzeit automatisch zu einer Löschung in der Personeninformationsdatei des elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS) führen und lediglich nur mehr die Fälle von verstorbenen Personen aus dieser Datei zu löschen sind.

Zu § 56a samt Überschrift:

In Umsetzung des Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2017/853 wird in Abs. 1 vorgeschlagen, dass die Behörden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen in Bezug auf die erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37 sowie bestimmter aufgrund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilten Bewilligungen übermitteln. Vor dem Hintergrund, dass der verwendete Begriff der „Übermittlung“ technologieneutral auszulegen ist, kann diese auch in elektronischer Form erfolgen (vgl. auch ErwGr 15 der Datenschutz-Grundverordnung).

Darüber hinaus soll der Bundesminister für Inneres in Abs. 2 ermächtigt werden, die Europäische Kommission über die nach Abs. 1 übermittelten Daten zu unterrichten. Diese kann auch über die im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden, die zur Kennzeichnung von deaktivierten Schusswaffen ermächtigt sind, informiert werden.

Soweit nach unionsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zum Informationsaustausch besteht, haben die Behörden die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Art der Übermittlung (beispielsweise durch Inanspruchnahme der von der Europäischen Union bereitgestellten Anwendung „Internal Market Information System – IMI“) umzusetzen.

Zu § 58 Abs. 4:

Zum besseren Verständnis wird in Abs. 4 die Ergänzung der Fundstelle des betreffenden Bundesgesetzes vorgeschlagen. Hierbei handelt es sich um eine bloße redaktionelle Anpassung.

Zu § 58 Abs. 5:

Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen Schusswaffen, die nach den strengen innerstaatlichen Vorschriften bis zum 30. September 2012 von einer Gebietskörperschaft verwendungsunfähig gemacht wurden, grundsätzlich als gemäß § 42b deaktiviert gelten.

Zum besseren Verständnis wurde die Bestimmung des § 58 Abs. 5 in zwei Ziffern untergliedert.

Zu § 58 Abs. 11:

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu § 58 Abs. 12 bis 22:

Durch die vorgeschlagenen Änderungen, vor allem in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853, scheint es vor dem Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte angezeigt, für den Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen.

Durch die Übergangsregelungen soll es im Allgemeinen zu keiner Einschränkung des Umfangs von bestehenden Berechtigungen kommen. Bisher vom Anwendungsbereich ausgenommene Schusswaffen, wesentliche Bestandteile oder Magazine soll der Betroffene der jeweils zuständigen Behörde melden. Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins ausgestellt werden. Sofern in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich auf eine Bewilligung für diese Schusswaffe, diesen wesentlichen Bestandteil oder dieses Magazin Bezug genommen wird, gilt sie nur für diesen konkreten Gegenstand. Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein. Sofern der Betroffene diesen gemeldeten Gegenstand einem Dritten überlässt, ist auf den Erwerber uneingeschränkt die neue Rechtslage ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Sofern eine Meldefrist von zwei Jahren vorgesehen wurde, beginnt diese mit Inkrafttreten der jeweiligen Übergangsregelung zu laufen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz von vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes rechtmäßig erworbenen Schusswaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Magazinen jedenfalls erlaubt.

Zu Abs. 12:

Eine Schusswaffe, die vor dem Umbau zu einer Salutwaffe einer verbotenen Waffe gemäß § 17 oder einer Schusswaffe der Kategorie B oder C zuzurechnen war, soll der Betroffene der Waffenbehörde innerhalb von zwei Jahren melden. Handelte es sich vor dem Umbau zu einer Salutwaffe um Kriegsmaterial gemäß § 18, ist die Meldung innerhalb dieser Frist an den Bundesminister für Landesverteidigung vorzunehmen. Nach fristgerechter Meldung soll dem Betroffenen auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser Waffe ausgestellt werden. Verfügt der Betroffene bereits über eine Berechtigung zum Besitz oder Führen einer Schusswaffe, soll die bereits bestehende Bewilligung um diese gemeldete Schusswaffe erweitert werden. Handelte es sich vor dem Umbau zu einer Salutwaffe um eine Schusswaffe der Kategorie C, hat die Behörde die gemeldete Schusswaffe von Amts wegen zu registrieren.

Wenn in Abs. 12 darauf Bezug genommen wird, dass Salutwaffen vor dem Umbau dem Kriegsmaterial zuzurechnen waren, ist zu beachten, dass mit der vorgeschlagenen Regelung in § 5 halbautomatische Karabiner und Gewehre im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht mehr dem Kriegsmaterial angehören sollen. Auch für den Fall, dass ein halbautomatischer Karabiner oder ein halbautomatisches Gewehr zu einer Salutwaffe umgebaut und derzeit aufgrund einer Bewilligung gemäß § 18 besessen wird ist eine Meldung an den Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Auch im Rahmen der Übergangsregelungen soll die Kategorisierung der Schusswaffen daher schon gemäß der neuen Rechtslage erfolgen.

Zu Abs. 13:

Durch die Einstufung von Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 als Schusswaffen der Kategorie A soll im Falle einer fristgerechten Meldung dieser Waffen dem Betroffenen eine Waffenbesitzkarte oder, sofern die Berechtigung des Betroffenen sich derzeit aus einem Waffenpass ergibt, ein Waffenpass gemäß § 17 ausgestellt werden. Die Einschränkung der waffenrechtlichen Urkunde, aufgrund der die ehemalige Schusswaffe der Kategorie B besessen wurde, erfolgt von Amts wegen und dient dem Zweck, dass dem Betroffenen seine waffenrechtlichen Bewilligungen im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist diese Übergangsbestimmung vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Menschen diese Waffen, die bislang keine verbotenen Waffen waren, anstandslos besessen haben. Dieser unbeanstandete und rechtmäßige Besitz scheint den weiteren Besitz jedenfalls zu rechtfertigen.

Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17 ausgestellt werden.

Zu Abs. 14:

Im Falle eines Umbaus einer vollautomatischen Schusswaffe zu einer halbautomatischen Schusswaffe soll der Besitz dieser Waffe aufgrund einer Berechtigung gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 weiterhin zulässig sein. Der Bundesminister für Landesverteidigung soll für eine solche Waffe jedoch auf Antrag des Betroffenen eine Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 erteilen. Die Übermittlung der Abschrift dieser Bewilligung an die Waffenbehörde sowie die von ihr amtswegig vorzunehmenden Einschränkung der waffenrechtlichen Urkunde, aufgrund der die Schusswaffe bisher besessen wurde, dient dem Zweck, dass die waffenrechtlichen Bewilligungen des Betroffenen im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen sollen.

Zu Abs. 15:

Die geltende Rechtslage sieht in Abs. 3 vor, dass Schusswaffen der Kategorie D bloß freiwillig gemäß § 33 bei einem ermächtigten Gewerbetreibenden zu registrieren sind. Durch die vor dem Hintergrund der Zusammenlegung von Waffen der Kategorie C und D vorgeschlagene Übergangsregelung in Abs. 15 sollen Schusswaffen mit gezogenem Lauf binnen zwei Jahren vom Betroffenen bei einem ermächtigten Gewerbetreibenden registriert werden lassen. Es soll jedoch keine weitere Registrierung erfolgen, sofern der Betroffene diese bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen hat.

Zu Abs. 16:

In Zusammenhang mit der unionsrechtlich vorgesehenen Einstufung von gemäß § 42b deaktivierten Waffen als Schusswaffen der Kategorie C sollen diese durch den Betroffenen binnen zwei Jahren gemeldet und durch die Behörde von Amts wegen in der Zentralen Informationssammlung registriert werden.

Zu Abs. 17:

Eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für gemeldete wesentliche Bestandteile von Schusswaffen soll pro futuro nur in jenen Fällen erforderlich sein, in denen der Betroffene mehr als doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B besitzt. Bereits erteilte Genehmigungen für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 3 sollen weiterhin gelten, eine Meldung dieser bereits bewilligten wesentlichen Bestandteile ist nicht erforderlich.

Dies soll nunmehr auch für wesentliche Bestandteile von verbotenen Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 gelten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Schusswaffen der Kategorie B zuzurechnen waren. Die Behörde soll dem Inhaber solcher wesentlicher Bestandteile spätestens bei der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 von Amts wegen eine der Kategorie entsprechende Bewilligung für seine wesentlichen Bestandteile erteilen.

Zu Abs. 18:

Vor dem Hintergrund, dass Rahmen und Gehäuse in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 nunmehr den wesentlichen Bestandteilen einer Schusswaffe zuzurechnen sind, wird vorgeschlagen, dass Betroffene den Besitz von Rahmen und Gehäuse als wesentliche Bestandteile von verbotenen Waffen (§ 17) oder von Schusswaffen der Kategorie B innerhalb von zwei Jahren der Waffenbehörde zu melden haben. Eine Bewilligung für diese wesentlichen Bestandteile ist für den Fall, dass ein Betroffener durch den Besitz von Rahmen und Gehäuse mehr als doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schusswaffen haben darf, nicht erforderlich. Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, sollen die jeweiligen Inhaber binnen zwei Jahren dem für Kriegsmaterial zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung melden. Der Inhaber von Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie C soll diese entsprechend für den Besitz und Erwerb dieser Schusswaffen gemäß § 33 normierten Grundsätzen bei einem ermächtigten Gewerbetreibenden registrieren lassen.

Zu Abs. 19:

In Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen in § 5, wonach für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes halbautomatische Karabiner und Gewehre grundsätzlich der Kategorie B zugerechnet werden sollen, wird vorgeschlagen, dass die bisher erteilten Bewilligungen weiterhin für diese Schusswaffen gelten sollen. Auf Antrag des Betroffenen hat die Behörde eine entsprechende Berechtigung zum Besitz oder Führen dieser Schusswaffen auszustellen oder zu erweitern. Aufgrund dieser Übergangsbestimmung soll dem Betroffenen jedoch kein Waffenpass ausgestellt werden, wenn dieser lediglich über eine Waffenbesitzkarte verfügt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses soll daher nur im bisher bewilligten Umfang erfolgen.

Zu Abs. 20:

Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, welche Waffendaten und personenbezogenen Daten zum Betroffenen im Zuge der Meldung an die Behörde gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 anzugeben sind.

Zu Abs. 21:

Die vorgeschlagene Fassung des § 17 Abs. 3a soll keine Änderungen in Bezug auf bereits erteilte Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 bewirken. Dies bedeutet aber auch, dass bereits erteilte befristete Bewilligungen nicht (ex lege) auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

Zu Abs. 22:

In diesem Absatz soll klargestellt werden, dass durch die Ergänzung in § 17 Abs. 2 keine Einschränkung der Verordnungsermächtigung beabsichtigt ist.