Weingesetz-Novelle 2018

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMNT

Vorhabensart:

Gesetzesnovelle

Laufendes Finanzjahr:

2018

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2018

 

Vorblatt

Problemanalyse

Notwendigkeit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) im Weinbereich. Diese Verordnung ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten, kommt ab 25. Mai 2018 zur Anwendung.

Ziel(e)

Mit der vorliegenden Novelle zum Weingesetz 2009 soll die Umsetzung im Weinbereich bis zum 25. Mai 2018 erfolgen.

Inhalt

Festlegung der Rechte und Pflichten der „gemeinsam Verantwortlichen“; diese sind das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt, die Bundeskellereiinspektion, sowie die betroffenen Landesbehörden.

Festlegung der Rechte und Pflichten der „Auftragsverarbeiter“. Diese Funktion üben die Gemeinden und beauftragten Unternehmen gemäß § 24 des Weingesetzes 2009 aus.

Ausdrückliche Regelung, dass die Daten über die durchgeführten Verarbeitungsvorgänge drei Jahre lang aufzubewahren sind.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus fallen ca. 5.000,-- € für die Passwortverwaltung (ein erstes Konzept mit Kostenschätzung liegt vor).

Für die Dienststellen und betreffend die Katasterverwaltung werden für Anpassungen ca. 10.000,--€ anfallen, die ebenfalls vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus getragen werden.

Für die Gemeinden fallen keine Kosten an.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen

Für Weinhändler und Produzenten die Gemeinden fallen keine Kosten an.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die geplanten Rechtsvorschriften gründen sich auf bestehende Ermächtigungen im Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA – Tools erstellt.