Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. die Erklärung aller Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.“

2. § 2 Abs. 1 lit. d lautet:

         „d) Vollendung von Diplom- oder Masterstudien an einer inländischen Universität oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade im Arbeitsumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;“

3. Im § 2 Abs. 1 wird am Ende von lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

         „h) Studien des österreichischen Rechts (§ 2a).“

4. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f und h.“

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. (1) Die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) sind durch Absolvieren von Lehrveranstaltungen des österreichischen Rechts an einer Universität im Umfang von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.

(2) Im Rahmen dieser Studien sind Kenntnisse des bürgerliches Recht, des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des österreichischen Zivilverfahrensrechts, des österreichischen Unternehmensrechts und des Europarechts nachzuweisen.

(3) Umfang und Art der einzelnen Lehrveranstaltungen sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts zu regeln.“

6. § 3 Abs. 1 bis 3 lautet:

§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:

           a) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von vier Jahren;

          b) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von einem Jahr, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;

           c) durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von sechseinhalb Jahren;

          d) durch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von neun Jahren.

(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. e, f und h).“

7. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 6. (1) Nach der Eintragung eines Patentanwalts in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen. Die Lichtbildausweise können auch in Form von zertifizierten Ausweiskarten ausgestellt werden. Für die Ausstellung und die Ausgabe solcher Ausweiskarten sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren kann die Hauptversammlung Richtlinien erlassen.

(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

8. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

9. Dem § 8 werden die folgenden Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Das Ansuchen um Zulassung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur ersten Prüfung. Für jede Wiederholung der Prüfung ist beim Patentamt eine gesonderte schriftliche Anmeldung einzureichen, wobei diese Anmeldung spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung beim Patentamt eingelangt sein muss.

(4) Für die Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ist eine Gebühr von 300 Euro an das Patentamt zu zahlen. Die Entrichtung der Gebühr muss spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung veranlasst sein.

(5) Wenn seit der Zulassung zur Prüfung, seit der zuletzt wirksam erfolgten Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung oder seit der letzten Erneuerung einer Anmeldung drei Jahre verstrichen sind, ist vor dem Antreten zu einer Prüfung die Anmeldung durch schriftliche Eingabe beim Patentamt zu erneuern. Für eine Erneuerung der Anmeldung sind keine Gebühren zu entrichten, jedoch kommt die Frist gemäß Abs. 3 zweiter Satz zur Anwendung.“

10. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von sechs Jahren bestellt.“

11. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechts und auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt. Sie hat sich weiters zu überzeugen, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und Europarechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Schließlich hat sich die Prüfungskommission zu überzeugen, ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.“

12. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.“

13. § 15 lautet:

§ 15. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie nach einer Frist, die die Kommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung zutage getretenen Wissenslücken festzusetzen hat und die nicht weniger als drei Monate, jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach einem Jahr seit der letzten Prüfung möglich. Die Prüfung kann dreimal wiederholt werden.“

14. § 15b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt. Sie hat sich weiters zu überzeugen, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und Europarechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Schließlich hat sich die Prüfungskommission zu überzeugen, ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.“

15. §§ 16a bis 16c lauten:

§ 16a. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Vertreter). Personen, deren rechtmäßig ausgeübte eigenständige Berufstätigkeit im Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36 EG, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, nur einzelne Tätigkeiten umfasst, die sich objektiv von den anderen einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten trennen lassen, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 16b und 16c nur diese Tätigkeit ausüben.

(2) Will ein dienstleistender Vertreter in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs patentanwaltliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, hat er vor der erstmaligen Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Dies gilt auch für Personen, die nur zu einzelnen der einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten berechtigt sind.

(3) Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder ergibt sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in bereits vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der dienstleistende Vertreter der Meldung folgende Dokumente beizufügen:

           1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

           2. ein Nachweis der Berufsqualifikation;

           3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem der in Abs. 1 genannten Staaten rechtmäßig zur Ausübung eines dem österreichischen Patentanwaltsberuf gleichartigen Berufs niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

Ist die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat nur auf einzelne der einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten beschränkt, haben sich die Nachweise gemäß Z 2 und 3 auf diese Tätigkeiten zu beziehen. Ferner muss der dienstleistende Vertreter eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen und der erstmaligen Meldung eine Information über das Vorliegen einer solchen Versicherung und deren Deckungsumfang beilegen.

(4) Sind die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 3 erfüllt, ist der dienstleistende Vertreter umgehend und kostenfrei in ein öffentliches, von der Patentanwaltskammer zu führendes elektronisches Meldeverzeichnis aufzunehmen. Bei einem dienstleistenden Vertreter, dessen rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat nur einzelne der Tätigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 umfasst, ist anzumerken, zu welchen patentanwaltlichen Tätigkeiten er berechtigt ist. Unterbleibt die Erneuerung der Meldung, ist er aus dem Meldeverzeichnis zu streichen.

(5) Schreitet ein dienstleistender Vertreter vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein, ohne eine ordnungsgemäße Meldung erstattet zu haben, sind die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur unter der Bedingung wirksam, dass er innerhalb der ihm von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Meldung an die Patentanwaltskammer erstattet. Bei Erbringung seiner Dienstleistungen muss er weder über eine inländische Abgabestelle verfügen, noch einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.

(6) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Abs. 1 sind dienstleistende Vertreter weder in die Listen der Patentanwaltskammer (§ 1 Abs. 3) noch in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen.

§ 16b. (1) Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende Vertreter die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zuge­hörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.

(2) Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit ein­zuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Vertreter beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

(3) Dienstleistende Vertreter haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang sowie gegebenenfalls über ihren eingeschränkten Tätigkeitsbereich zu informieren.

(4) Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende Vertreter nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

§ 16c. (1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende Vertreter der Aufsicht der Patentanwaltskammer.

(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Vertreter, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.

(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Vertreter, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.“

16. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.“

17. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Patentanwalts-Gesellschaft.“

18. § 19 lautet:

§ 19. Soweit der Patentanwalt nicht gemäß § 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet ist, kann er die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen so weit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.“

19. § 21a Abs. 4 lautet:

„(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 € für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.“

20. § 25 lautet:

§ 25. (1) Der Kanzleisitz des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das österreichische Büro oder die österreichische Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz.

(2) Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt oder der Patentanwalts-Gesellschaft frei. Die eingetretene Änderung dieses Sitzes ist jedoch binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu erstatten und die Kundmachung der Sitzverlegung im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Die Möglichkeit der freien Wahl des Wohnsitzes des Patentanwalts oder des satzungsmäßigen Sitzes der Patentanwalts-Gesellschaft wird durch die Bestimmungen über den Kanzleisitz nicht beschränkt.“

21. § 29a lautet:

§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

           1. Gesellschafter dürfen nur sein:

                a) Patentanwälte, die in Österreich niedergelassen sind,

               b) Erben eines für tot erklärten Gesellschafters gemäß lit. a, wenn dieser im Zeitpunkt seines Ablebens Gesellschafter war, und Gesellschafter gemäß lit. a, die auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet haben und die im Zeitpunkt ihres Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird, für die Zeit von längstens 3 Jahren, innerhalb der sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter abzugeben haben,

                c) Ehepartner oder eingetragene Partner oder Kinder als Erben eines der Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ablebens angehörigen Gesellschafters bis zum 30. Lebensjahr oder bis 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablebens, je nachdem welches Ereignis später eintritt, sofern sich dieser Erbe binnen eines Jahres als Anwärter auf einen Beruf gemäß lit. a vorbereitet.

               d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Patentanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.

           2. Ausgenommen den Fall einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Patentanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b und c genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter und bei der Patentanwalts-Gesellschaft angestellte Angehörige des in Z 1 lit. a genannten Berufes dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

           3. Die vorübergehende Einstellung der Ausübung des Berufs eines Gesellschafters gemäß Z 1 lit. a hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

           4. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

           5. Am Kanzleisitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.

           6. Die Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a dürfen nur einer Patentanwalts-Gesellschaft in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung sowohl als Kommanditist einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Gesellschafter seinen Beruf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf.

           7. Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.

           8. In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.

           9. Die Ausübung des Mandats durch einen Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung anderer Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden. Alle Gesellschafter dürfen nur im Rahmen ihrer eigenen Befugnis handeln.

         10. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Patentanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung des Patentanwaltsberufs befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Gesellschafter gemäß Z 1 lit. a sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.“

22. § 29b Abs. 1 lautet:

§ 29b. (1) Jeder der Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 29a und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.“

23. Im § 34 Abs. 2 wird am Ende von lit. j der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k angefügt:

         „k) die Erlassung einer Richtlinie für die Ausstellung und die Ausgabe von zertifizierten Ausweiskarten sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren.“

24. § 35 Abs. 2 lit. a bis c lautet:

         „a) die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Meldeverzeichnisses der dienstleistenden Vertreter sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;

          b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);

           c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Vertreter (§ 16c);“

25. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Vertreter oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen verhängt, so sind sie auf Kosten des Betreffenden in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.“

26. § 76 Abs. 2 lautet:

„(2) Dienstleistende Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.“

27. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:

§ 77b. Personen, die vor dem 1. Jänner 2022

           1. Praxiszeiten im Sinne des § 3 erworben haben

           2. in die Liste der Patentanwälte eingetragen waren, oder

           3. die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben,

können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. h in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden.“

28. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

§ 79a. Personen gemäß § 29a Z 1, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 Gesellschafter von Patentanwalts-Gesellschaften sind und die Erfordernisse gemäß § 29a Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht erfüllen, sind berechtigt 3 Jahre ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in denen sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter abzugeben haben, Gesellschafter der Patentanwalts-Gesellschaft zu sein.“

29. Dem § 80a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1a Abs. 2 Z 5, § 2 Abs. 1 lit. d und h sowie Abs. 3, §§ 2a, 3 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und Abs. 3, §§ 15 und 15b Abs. 1, §§ 16a bis 16c, 17 Abs. 1 und 2, §§ 19, 21a Abs. 4, §§ 25, 29a, 29b Abs. 1, § 34 Abs. 2 lit. k, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, § 48 Abs. 4, § 76 Abs. 2, §§ 77b und 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“