Herr
Dipl. Ing. Robert KARRER
OE5KTL
Kaisergasse 29
4020 LINZ
LINZ, am 14.7.2018
Per Mail an: begutachtung@parlament.gv.at.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine eigene, private Stellungnahme als Funkamateur seit 1973 und aus 22-jähriger dienstlicher Erfahrung als Amtssachverständiger für allg. Maschinenbau und Strahlenschutz (ionisierende und nicht ionisierende Strahlung) und Teilnehmer an der Expertenkonferenz der Amtssachverständigen für Strahlenschutz der einzelnen Bundesländer lautet wie folgt:
Als freiwilliger Helfer bei den beiden Hochwasserkatastrophen im August 1991 und vor allem 2002 in 4342 Baumgartenberg an der Donau, Pitzing Nr. 4, Fam. PRINZ, war KEINE Kommunikation via Festnetztelefon im Überschwemmungsgebiet mehr möglich, da die Festnetzleitungen überschwemmt waren. Mit einem großen Lichtbogen ist im August 2002 noch vor dem Hochwasserhöchststand der große Transformator in Baumgartenberg abgebrannt, somit war auch 100% Stromausfall in der Gemeinde. Mein altes GSM Handy für Notfälle und Notrufe zur Feuerwehr konnte ich nur mehr notdürftig an der Notstrombatterie meiner Funkanlage aufladen. Meine Funkstation war also das einzige Notstrom- , Hilfs- und Kommunikationsmittel. Alle Pkw waren weit außerhalb des Hochwassers geparkt. Möglicherweise wurde übersehen, dass die modernen GSM, G3 und G4-Smartphones den Geist nach 1 Tag Notverkehr aufgeben, wenn sie nicht über Nacht aufgeladen werden können. Das heißt, bei Netzausfall ist Schluss mit den Smartphones bei Notfällen. Warum will man also den Funkamateuren, die im Katastrophenfall über Mittel und Möglichkeiten und notstromversorgte Funkanlagen auch im Kfz verfügen, den Notfunkverkehr wegnehmen bzw. eine Erlaubnis vorschreiben, die in ähnlichen Notfällen gar nicht verfügbar gewesen wäre?
Ohne das Amtsgeheimnis zu verletzen, kann ich mitteilen, das ich dienstlich im Amt für Technik/Magistrat Linz, den Auftrag gehabt habe, von allen Technischen Hochschulen, dem Forschungszentrum Seibersdorf und Universitäten, im Amtshilfeverfahren alle verfügbaren Expertisen zur Schädlichkeit von gepulster und ungepulster nichtionisierenden Strahlung von Mobiltelefonen einzuholen. KEINE Expertise hat eine Schädlichkeit nachweisen können. Für die vor allem den Kurzwellenamateuren nachgesagte „Aussendung von Elektrosmog“ konnte (und kann auch noch immer) keine Schädlichkeit nachgewiesen werden.
Ergänzend noch sollte den Funkamateuren nicht eine Vorauszahlung für die Lizenz von 5 Jahren auferlegt werden, weil wegen Überalterung der „alten Garde “ keineswegs sichergestellt ist, dass sie das auch noch ausnützen können.
Das TKG regelt alle kommerziellen Kommunikationsdienste, das Amateurfunkgesetz den nicht kommerziellen Funkdienst, der gerade im Krisenfall (Blackout, Naturkatastrophen, etc.) extrem wertvoll für die Gesellschaft ist. Unser Amateurfunkgesetz in ein artfremdes Gesetz zu integrieren, das 133 Paragrafen hat, ist widersinnig und erleichtert dem Bürger nicht, das Gesetz zu lesen und zu befolgen. Das TKG sollte nach wie vor nur für den kommerziellen Sektor gelten. Eine Einbettung des AFU in das geplante Gesetz ist nicht sinnvoll. Es entsteht hier keine Vereinfachung bei der Anwendung, sondern eine deutliche Verkomplizierung.
Durch die fehlende Verordnung sind viele Dinge nicht geklärt: Wo werden zukünftig die Prüfungen abgenommen, was müssen wir zukünftig bezahlen?
Einen wichtigen Punkt bei der Ausbildung zum Funkamateur nimmt der Notfunkverkehr ein. Dieser ist ein wesentlicher Bestandteil des Amateurfunks, und ich bin mir meiner Verantwortung bewusst, Notrufe zu beantworten und Menschen in Notsituationen zu helfen. Die Formulierung „zur Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr“ definiert nicht ausreichend die selbständige Durchführung des Not- und Katastrophenfunkverkehrs.
Die richtige Formulierung sollte hier lauten: „‘Amateurfunkdienst‘ ist ein technisch-experimenteller Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für die Kommunikation der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird.“
Bisher wurden Remote-Funkstationen auch in Österreich intensiv betrieben. Diese waren vom bisherigen Recht abgedeckt, auch wenn der 20 Jahre alte Text dazu mit der heutigen Technik interpretiert werden musste. Jeder Funkamateur bedient seine Stationen im Bundesgebiet fern und ist persönlich bei den Steuerelementen für den Betrieb verantwortlich. Dass gemäß einer Regelung (§ 81a. Abs. 6) nun Remote-Funkstellen extra genehmigt werden müssen, erhöht den Verwaltungsaufwand und auch die monatlichen Kosten.
Es ist das Recht der österreichischen Staatsbürger, nach Ablegung der Amateurfunkprüfung eine Amateurfunkgenehmigung zu erhalten. Daher ist § 81a. Abs. 2 so abzuändern, dass eine Genehmigung (wie bisher) ohne Verzögerung zu erteilen ist.
Ich zahle Gebühren; diese sollen jetzt auch angehoben werden. Ich erwarte für meine Funkstation den Schutz vor Störungen, wie er im internationalen Recht festgelegt ist. Der Paragraf 83b. Abs. 8 „Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen“ ist ersatzlos zu streichen. Der Amateurfunk ist nach der VO Funk ein Funkdienst wie alle anderen Funkdienste, die den Schutz vor Störungen genießen.
Vollkommen unerklärlich ist mir, warum mit § 133 Abs. 20 alle unbefristeten Rufzeichen erlöschen. Die Begründung, die Rufzeichen würden „ausgehen“, ist an den Haaren herbeigezogen – es sind jetzt mehr als 9000 Rufzeichenkombinationen verfügbar.
Es sind 23x26x26 = 15.548 Rufzeichenkombinationen möglich; die Anzahl der erteilten Amateurfunkbewilligungen ist seit 20 Jahren nahezu konstant.
Durch das Erlöschen entsteht ein unverhältnismäßiger Aufwand. Die Amateurfunkbewilligung muss alle 5 Jahre wieder zurückgeschickt und neu beantragt werden. Dies ist ebenso ein nicht unerheblicher Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung.
Es ist verwunderlich, dass im Gesetz kein Anspruch auf die Zuteilung des vorher vergebenen Rufzeichens verankert wurde. Kein einziger mitteleuropäischer Staat kennt eine zeitliche Befristung einer inländischen Amateurfunkbewilligung. Es ist uns nicht ersichtlich, warum dieses unglückliche Vorgehen, ohne Basis einer Notwendigkeit, vorgeschlagen wurde. Für mich stellt das einen Entzug wohl erworbener Rechte dar.
Die Kommission mit drei Prüfern, wovon ein erfahrener Funkamateur kostenlos in seiner Freizeit die Prüfung abgenommen hat, hat sich in den letzten 20 Jahren sehr gut bewährt. Die Bewertung der Prüfung in der nun kleineren, nicht mehr ungeraden Kommission erscheint schwierig.
Wenn die Prüfung oder der Prüfungskatalog geändert werden sollen, schlage ich eine Abstimmung mit dem ÖVSV vor, um hier auch die Unterstützung zu erhalten, die der ÖVSV bisher mit Prüfern und Unterlagen zum Erlernen des Stoffs bereitgestellt hat.
Seitdem die monatlichen Kommunikationskosten nur noch ein Promille des Einkommens ausmachen und das Monopol der Post auf Kommunikationsleistungen gefallen ist, ist der damals befürchtete Ansatz, dass der Amateurfunk als billiger Ersatz missbraucht wird, vollkommen obsolet geworden. Eine Einschränkung im Gesprächsinhalt erscheint überholt. Zudem ist die Definition, was „belanglos“ ist, sehr weit dehnbar. Somit erscheint auch die oben genannte Integration in ein Gesetz, das nur kommerzielle Belange regelt, noch absurder.
Ich möchte noch auf ein erst kürzlich in den Medien sehr präsentes Thema hinweisen: Bei der Rettung von 13 Jugendlichen aus der Tham-Luang-Nang-Non-Höhle in Thailand kam ein „HeyPhone“ zum Einsatz, das vom britischen Funkamateur John Hey mit dem Rufzeichen G3TDZ entwickelt wurde. Mithilfe des Langwellensystems kann mit magnetischen Antennen tief in das Erdreich vorgedrungen und so die Kommunikation sichergestellt werden.
https://hackaday.com/2018/07/11/ham-designed-gear-used-in-thailand-cave-rescue/
Damit zeigt sich, dass der Amateurfunk als Hobby wiederum einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft erbracht hat und ein wesentlicher Bestandteil des Not- und Katastrophenfunks ist.
Ich ersuche daher mit Nachdruck, die für den Amateurfunkdienst nachteiligen Regelungen im TKG-Entwurf abzuändern.
Mit freundlichen Grüßen:
Dipl. Ing. Robert KARRER
Amtssachverstndigerür Maschinenbauund Strahlenschutz
Des Amtes für Technik/ Magistrat Linz i.R.