Betreff: Stellungnahme der Geschäftsstelle der Österreichischen Plattform für Forschung- und Technologieevaluierung zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Wissenschaft und Forschung

 

(WFDSAG 2018)

 

 

 

Stellungnahme zu BMBWF-43.900/0001-V/2/2018

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

 

>In Bezug auf das vom BMBWF eingereichte Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 nimmt die Österreichische Plattform für Forschungs- und Technologiepolitikevaluierung (fteval) wie folgt Stellung:

 

Die fteval begrüßt das vom BMBWF eingereichte Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, da

 

•    das Datenschutz-Anpassungsgesetz für Wissenschaft und Forschung eine Anpassung an das Regelwerk anderer europäischer Staaten, die sich ebenso für Ausnahmeregeln für Forschung aussprechen werden, darstellt und es damit zu keiner weiteren Schlechterstellung für Forschung in Österreich kommt;

 

•    die durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz für Wissenschaft und Forschung ohnehin – im europäischen und internationalen Vergleich – schlechte Datenlage sowie Durchführungsbedingungen für forschungs- und technologiepolitische Evaluierungen nicht noch weiter erschwert werden;

 

•    durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz für Wissenschaft und Forschung eine weitere Bürokratisierungsexplosion (Stichwort: Einzelforschungsgenehmigung durch die Datenschutzbehörde) angesichts der ohnehin bereits hohen selbstauferlegten Standards der Forschungscommunity in Bezug auf Forschungsethik (dazu gehört auch der Umgang mit personenbezogenen Daten) zumindest eingedämmt werden kann;

 

•    das Datenschutz-Anpassungsgesetz für Wissenschaft und Forschung es im Sinne von Open Science potentiell ermöglicht, Datenbestände für die wissenschaftliche Forschung - auch über den ursprünglichen Forschungszweck hinaus –für weitere Forschung zu verwenden.

 

 

 

 

 

Die fteval würde überdies begrüßen, wenn

 

•    in Bezug auf die Einrichtung einer zentralen Forschungsdatenbank entsprechende Förderungen aus Landes- bzw. Gemeindemitteln ebenso projektbezogen erfasst werden würden

 

•    TDM (Text and data mining) explizit für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Evaluierungen im öffentlichen Interesse in der gegenständlichen Anpassung der Datenschutzverordnung im Rahmen von Big Data erwähnt wäre.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

für die Geschäftsstelle

 

 

 

Dr. Klaus Schuch

 

Geschäftsführer

 

 

 

Wien, 5.3.2018