Geschätze Nationalratsabgeordnete,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach Lektüre des eingebrachten Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird, habe ich erfreut auch die begleitenden "Hauptgesichtspunkte des Entwurfs" zur Kenntnis genommen, in denen ausgeführt wird, dass Zivildiener wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und äußerst bedeutsam für die soziale Infrastruktur seien, sowie dass das ZDG einen Interessensausgleich zwischen den Beteiligten schaffe, sowie dass die Attraktivität des Zivildienstes erhalten werden solle, das u.a. durch Verwaltungsvereinfachungen erreicht werden solle. Diese Punkte unterstütze ich voll und auch im Entwurf kann ich für mich derzeit keine Mängel feststellen.
Nichtsdestotrotz würde die nun eingebrachte Novelle die Möglichkeit bieten, weitere Vereinfachungen und Attraktivitätssteigerungen einzubringen, indem man einen für mein Dafürhalten ungerechten Anachronismus aus dem Gesetz beseitigt.
Dies kann durch Streichung von §5 Abs (5) und §75b erreicht werden.
In der heutigen Zeit entscheiden sich viele bewusst FÜR den Zivildienst und nicht GEGEN den Wehrdienst, leisten einen unschätzbaren Beitrag in sozialen und gemeinnützigen Einrichtungen und halten diesen Sektor am Leben, sprich: Ohne Zivildiener wäre das System nicht existenzfähig. Hinzu kommt, dass Zivildiener eine längere Einsatzdauer als Grundwehrdiener haben. Diese dann mit einem 15-jährigen Erwerbs- und Besitzverbot für genehmigungspflichtige Schusswaffen zu belegen, halte ich aus folgenden Gründen für ungerecht:
1) Die Erklärung für den Zivildienst lautet wörtlich: "Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich die Wehrpflicht nicht erfüllen kann, weil ich es– von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde." Dieser Passus bietet meines Erachtens keine Grundlage für das Verbot, zumal einerseits Notwehr/Nothilfe ausgenommen sind (also eine Rechtfertigung nach §22 (1) WaffG möglich ist), andererseits explizit nur von "Waffengewalt gegen Menschen" die Rede ist. Da der allgemeine Erwerb und Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für Selbstschutz und/oder für das weit verbreitete sportliche Schießen, also das Beschießen von Papierzielen, dient, steht die Zivildiensterklärung nicht im Widerspruch zu diesen.
2) Artikel 2 StGG und Artikel 7 B-VG sagen aus, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Da ich davon ausgehe, das sowohl Landesverteidigung als auch das Sozialwesen bedeutende Stützen in Österreich darstellen, ist für mich nicht erkennbar, warum hier die Gruppe der Zivildiener schlechter als der Gruppe der Wehrdienstleistenden gestellt werden soll.
3) Die jetzige Konstellation bietet die Möglichkeit, dass es zu einer Diskriminierung von österreichischen Staatsbürgern gegenüber EU-Bürgern kommt. Während im WaffG keinen Unterschied zwischen Österreichern und EU-Bürgern gemacht wird, kann es folglich zur Situation kommen, dass ein EU-Bürger, welcher seinen Zivildienst abgeleistet und seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt, mit dem vollendeten 21. Lebensjahr seine WBK beantragen kann. Ein Österreicher kann dies jedoch nicht. Also wäre es hier der Gleichbehandlung und Gerechtigkeit zuträglich, wenn Inländer gegenüber Ausländern nicht schlechter gestellt werden würden.
Ich würde mich freuen, wenn mein Vorschlag bei der anstehenden Gesetzesänderung im Sinne der Attraktivitätssteigerung für Zivildiener, sowie deren Wertschätzung durch den Staat, im Sinne von Verwaltungsvereinfachungen und im Sinne der Beseitigung von Ungerechtigkeiten berücksichtigt werden würde.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Harald Goldner