Die ÖGARI begrüßt den Entwurf zur Reform des § 40 ÖÄG. Inhaltlich entspricht die neue Regelung in weiten Bereichen dem, was seitens unserer Fachgesellschaft zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung seit vielen Jahren angestrebt wird.

 

Ergänzend sollte im Gesetzestext unter Abs. 2 wie folgt angeführt werden (hier rot und fett formatiert):

 

(2) Ärztinnen/Ärzte, die beabsichtigen, eine notärztliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 5 auszuüben,

haben im Rahmen einer zumindest 36monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation

1. klinische notärztliche Kompetenzen auf den Gebieten

a) Reanimation, Intubation Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes,

b) Anästhesie und Intensivbehandlung,

f) Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Neurologie und der Kinder- und Jugendheilkunde

 

Anmerkung: nach den aktuellen Leitlinien und Empfehlungen gibt es zur endotrachealen Intubation sinnvolle Alternativen bzw. ergänzende Verfahren, die jedenfalls vermittelt werden müssen. Der Terminus „Atemwegssicherung“ umfasst auch diese neueren Verfahren.

Ebenso ist klinischer Kompetenzerwerb in der Durchführung einer Notfallnarkose sowie der neurologischen Diagnostik für eine Tätigkeit als Notarzt bzw. Notärztin unverzichtbar.

 

Abs. 5 (Ziffer 2) sollte entfallen.

Hier wird das Erfordernis beschrieben, dass der angehende Notarzt/die angehende Notärztin

… die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder die Fachärztinprüfung/Facharztprüfung erfolgreich absolviert hat …

Wir dürfen dies wie folgt begründen:

·       Ausbildungsassistenten und -assistentinnen sollten die Facharztprüfung sinnvoller Weise zu einem möglichst späten Zeitpunkt absolvieren, nach dem Erwerb umfassender Kenntnisse im Hauptfach. Bereits jetzt ist in manchen Fächern erkennbar, dass „zu früh angetreten“ wird, mit allen negativen Konsequenzen. Dies würde durch die genannte Forderung in Zukunft noch verstärkt.

·       Die fachlichen Inhalte vieler Sonderfächer qualifizieren in keiner Weise für die Notfallmedizin, noch stehen sie (von einzelnen fachspezifischen Teilbereichen abgesehen) in erkennbarem Zusammenhang mit dieser (z.B. Radiologie, Dermatologie, Gynäkologie …). Das Erfordernis oder der Mehrwert einer positiv absolvierten Facharztprüfung für die Tätigkeit als Notarzt ist daher inhaltlich nicht nachvollziehbar.

·       Der Erwerb der erforderlichen notfallmedizinischen Kompetenzen wird an anderer Stelle nachgewiesen und dokumentiert (Curriculum klinischer Kompetenzen, absolvierter Notarztkurs mit positiver Abschlussprüfung, Lehreinsätze, Freigabe durch Leiter/Leiterin Notarztdienst).

·       Letztlich wäre damit auch eine Verschiebung der Möglichkeit zu notärztlicher Tätigkeit angehender Fachärzte und Fachärztinnen von 36 auf frühestens 45 Monate der postpromotionellen Tätigkeit die Folge, was den Mangel an Notärzten und Notärztinnen weiter verschärfen würde.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Prim. Dr. Helmut Trimmel, MSc

Vizepräsident der Österreichischen Gesellschaft für Anästhesiologie, Reanimation und Intensivmedizin

Leiter Sektion Notfallmedizin

Vorstand der Abteilung für Anästhesie, Notfall- und Allg. Intensivmedizin
Landesklinikum Wiener Neustadt

Corvinusring 3-5, 2700 Wiener Neustadt

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