AIT | Giefinggasse 4 | 1210 Wien, Austria

 

 

Präsidium des Nationalrates

 

Via: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 


07.03.2018

 

 

Praxisnahe Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung für Forschung.

 

AIT begrüßt Ermöglichung rechtssicherer, unbehinderter Forschungsarbeit und gewährleistet in dieser Hinsicht vergleichbare Randbedingungen mit führenden europäischen Forschungsstandorten

 

Durch die vorgeschlagenen Regelungen im Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung erachtet das AIT Austrian Institute of Technology, die Forschungsfreiheit sichergestellt. In dem Gesetzesentwurf geht es um Ausnahmen von bestimmten Datenschutzregeln für universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die Grundlagen für die Industrie und Wirtschaft von morgen erarbeiten. Die im Gesetzesbegutachtungsverfahren zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 von mehreren wissenschaftlichen Einrichtungen aufgezeigten Unzulänglichkeiten des Datenschutzgesetzes bei Verarbeitungen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken würden nun ausgeräumt. Damit mache Österreich wie schon Deutschland von den Öffnungsklauseln des Art 89 DSGVO Gebrauch und gewährleistet in dieser Hinsicht vergleichbare Randbedingungen mit führenden europäischen Forschungsstandorten.


 

Gleichgewicht zwischen Datenschutz und Forschungsfreiheit

Der Entwurf zum Gesetz, das die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im Bereich Wissenschaft und Forschung regeln soll, sieht begründete Ausnahmen von Betroffenenrechten vor. Die Ausnahmen gibt es nur dann, wenn dadurch die Erreichung von Forschungszwecken voraussichtlich verunmöglicht oder ernsthaft beeinträchtigt würden. Die Identität von Personen ist für die Forschung in der Regel irrelevant, ermöglicht aber werden soll „die Auswertung von Merkmalen, wie beispielsweise medizinischer Messwerte oder von Standorten“.
Wissenschaftliche Datenbestände werden nach anderen Kriterien geordnet, als dies bei Unternehmen der Fall ist, bei denen die individuelle Vertragsbeziehung zu Kunden im zentralen Interesse steht. Daher würde zum Beispiel die Beantwortung von Auskunftsbegehren wissenschaftlich tätige Einrichtungen unverhältnismäßig belasten. Das AIT begrüßt zugleich die geplante Etablierung einer allgemeinen Opt-Out-Regelung für Verarbeitungen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken. Damit hat es jede Person selbst in der Hand, zu entscheiden, ob ihre Daten für Forschungszwecke verwendet werden dürfen oder nicht.

 

 

 

 

Erging auch an: WFDSAG2018-Begutachtung@bmbwf.gv.at