Sehr geehrte Damen und Herren!
Als Sportschütze und Vorstandsmitglied eines niederösterreichischen Sportschützenvereins verfolge ich natürlich sehr aufmerksam die Umsetzung der EU-Waffenrechtsnovelle in österreichisches Recht. Nunmehr liegt der Entwurf vor, und ich komme zur Erkenntnis, dass die geplanten Maßnahmen, im Wesentlichen zweckdienlich sind und mitgetragen werden können.
Allerdings ist anzumerken, dass die Definitionen im § 11 b nicht nachvollzogen werden können.
(2) Ein Schießsportverein im Sinne des Abs. 1 ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG),
BGBl. I Nr. 66/2002, der über mindestens 100 ordentliche Mitglieder verfügt und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, Mitglieder zu nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben entsendet oder solche selbst veranstaltet.
(2) Ein Verein definiert sich, wie angeführt, nach dem Vereinsgesetz 2002. Im Zweck und den Zielen des Vereines ist die Definition eigentlich vollzogen.
Wie hier eine (Mindest-)Mitgliederzahl das Wesen eines Vereines verändern kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Bei Unterschreiten dieser angedachten 100 Mitglieder, was sind wir dann?
Ein Kleingartenverein, ein Gesangsverein, ein …….???? Warum sind wir dann kein Sportschützenverein?
Dieser Punkt ist nicht nachvollziehbar! Die Struktur des österreichischen Schützenwesens ist ganz anders.
Bitte hier nachlesen:
Österreichischer Schützenverband
http://www.schuetzenbund.at/oesb/index.php?option=com_content&view=article&id=243&Itemid=77
Österreichische Bundessportorganisation
http://www.bso.or.at/de/ueber-uns/mitglieder/mitgliederstatistik/
Demnach sind im Bereich Schießen , wo alle Sportarten in diesem Segment erfasst sind, für das Jahr 2018 insgesamt ca. 680 Vereine mit 24.000 Mitgliedern erfasst.
Das ergibt durchschnittlich 35 Mitglieder pro Verein!
Daher ist diese willkürliche Definition über die Mitgliederzahl falsch, überhaupt nicht plausibel und gehört gestrichen!
„zumindest einmal jährlich, Mitglieder zu nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben entsendet oder solche selbst veranstaltet“
Diese Definition der Schießwettbewerbe ist für mich nicht nachvollziehbar! Die Struktur des österreichischen Schützenwesens ist ganz anders.
Die Sportschützenvereine sind in den jeweiligen Landesschützenverbänden organisiert. Diese wiederum im Österreichischen Schützenbund, dieser wiederum in den internationalen Verbänden. Im Regelfall werden Schießwettbewerbe für Sportschützen von den Landesverbänden veranstaltet und durchgeführt. Die besten Schützen werden 1x im Jahr dann für die ÖSTM oder ÖM nominiert und entsendet.
d.h. dieser mind. 5 Bundesländer übergreifenden Schießwettbewerbe wären die Österreichischen Staatsmeisterschaften oder Österreichischen Meisterschaften. Im Regelfall finden die Schießwettbewerbe auf Landesebene statt!
Daher ist diese willkürliche Definition der Schießbewerbe falsch, überhaupt nicht plausibel und gehört gestrichen oder geändert!
Schießbewerbe sind eigentlich klar definiert:
Es sind dies vom Österreichischen Schützenbund oder den Österreichischen Landesverbänden anerkannte Bewerbe , welche nach den anerkannten, gültigen Regeln des ÖSB durchgeführt werden.
Ich ersuche den Gesetzgeber für dieses österreichische Gesetz auch die österreichischen Strukturen zu beherzigen. Alles andere ist nicht zweckmäßig und hätte fatale Auswirkungen auf den Schießsport in Österreich!
…… oder können sie sich den Fußballsport vorstellen, wo ein Fußballverein mit weniger als 1000 Mitgliedern, und wenn er nicht mind. 1x pro Jahr in der UEFA Europa League mitspielt, kein Fußballverein ist!
In der Hoffnung auf ihr Verständnis und Berücksichtigung dieses Sachverhaltes , verbleibe ich
mit Schützengruß
P.S.: Unser Verein stellt den mehrfachen ÖM im Bewerb SGKP!
Wir betreiben den Schießsport in allen Altersklassen bis Senioren 3 d.h. das Alter ist
über 70 Jahre! Dieser neuen Definition würden wir aber nicht entsprechen!
???? Zielführend???? ????Zweckmäßig???? ……. oder einfach falsch!
