Stellungnahme Entwurf Änderung Waffengesetz 1996 22.10.2018

 Sehr geehrte Damen und Herren,

als  aktiver Sportschütze möchte Sie ersuchen, einige Punkte des Entwurfs zur Änderung des Waffengesetzes 1996 für den endgültigen Gesetzestext zu bedenken.

 Geplante Definition Sportschütze in § 11 b:

(2) Ein Schießsportverein im Sinne des Abs. 1 ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, der über mindestens 100 ordentliche Mitglieder verfügt und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, Mitglieder zu nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben entsendet oder solche selbst veranstaltet.

Der Großteil der Schützenvereine in Österreich, die meist sehr aktiv sind und sportlich sehr gute Resultate hervorbringen, hat weniger als 100 Mitglieder. Soll diesen Vereinen plötzlich aberkannt werden, dass sie Schießsportvereine sind? Soweit ich das Vereinsgesetz kenne, gibt es dort keinen Passus, dass ein Verein mindestens 100 Mitglieder haben muss, um als Verein zu gelten. 

Es ist verständlich, dass nicht jeder Zusammenschluss von ein paar Personen gleich als Sportschützenverein anerkannt wird, allerdings wäre die Reduktion der Mindest-Mitgliederzahl auf österreichische Verhältnisse, d.h. auf 15 oder 20 ordentliche Mitglieder, sicher zielführend. Die Landesverbände im Schießsportbereich verfügen über entsprechende Kriterien und Listen von qualifizierten Schießsportvereinen. 

In der Faustfeuerwaffen-Disziplin SGKP, um nur ein Beispiel zu nennen, die in Österreich von vielen Sportschützen bestritten wird, kann ein Verein nicht einfach Mitglieder zur österreichischen Meisterschaft entsenden. SGKP-Bewerbe werden auf Bundesland-Ebene ausgetragen (Landesmeisterschaft, in NÖ außerdem NÖ Cup). Nur die besten Schützinnen und Schützen aus dieser „Liga“ werden zur bundesländerübergreifenden Österreichischen Meisterschaft eingeladen. Da kann der Verein Mitglieder entsenden wie er will, es werden nur Schützen zugelassen, die entsprechende Leistungen auf Landesebene erbracht haben. Und, im Gesetzestext nicht bedacht: Diese zugelassenen Sportler (und damit ihre Vereine) können jedes Jahr andere sein, je nach Leistung. Gerade bei SGKP handelt es sich um eine Schießsportart mit zunehmendem Erfolg, strengen Regeln, die strikte Verlässlichkeit des Schützen verlangen, und eigener Kampfrichter-Ausbildung.

Die meisten Veranstaltungen, die Vereine durchführen, sind offene Bewerbe, bei denen auch vereinsfremde Schützen mitmachen können. Die Einladungen und Ausschreibungen werden meist an die verschiedenen Vereine auch in anderen Bundesländern verschickt. Ob dann auch wirklich Teilnehmer aus anderen Bundesländern kommen, liegt nicht im Einflussbereich des Vereins. Eine Alternative zum obigen Gesetzesvorschlag könnte sein, dass Sportschützen-Vereinen offene Bewerbe (die nicht nur für den eigenen Verein bestimmt sind) anbieten müssen, wo alle Sportschützen bundesweit oder auch international mitmachen dürfen.

  (3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Schießsportvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

Es ist wünschenswert, dass ein Sportschütze, wie auch jeder andere Sportler, möglichst oft seinen Sport ausübt. Allerdings ist es übertrieben, monatliches Training oder dreimal jährliche Teilnahme an Bewerben vorzuschreiben. In den Wintermonaten ist es bei Vereinen, die Schießstände im Freien betreiben, sehr schwierig, Trainings und Bewerbe durchzuführen. Auch gibt es bei vielen Vereinen und Schießständen eine Winterpause – da ist dann ein Training unmöglich! 

Dazu stellen sich folgende Fragen: Wie sieht die Überprüfung aus? Welche Unterlagen müssen bei einer Überprüfung vorgelegt werden? Im Vorschlag ist nicht vermerkt, wie die Protokollierung und die Überprüfung durchgeführt werden. Dafür sollte es, wenn der Gesetzesvorschlag beibehalten wird, eine einheitliche Regelung geben, damit unterschiedliche Bewertungen der Behörden ausgeschlossen werden. 

Wie kommt man zum Status „Sportschütze“? Eine Verankerung der genauen Vorgangsweise und Kriterien können unterschiedliche Bewertungen verschiedener Behörden ausschließen.

Kann man den Status „Sportschütze“ verlieren, wenn die vom Gesetzgeber gestellten Forderungen nicht (mehr) erfüllt werden? Wie in jedem Sport kann es auch bei Sportschützen krankheits- oder berufsbedingt vorkommen, dass diese den Schießsport längere Zeit nicht ausüben können. Welche Fristen / Nachfristen gibt es dafür? Wie kann man wieder Sportschütze werden, falls man den Status etwa wegen längerer Berufstätigkeit im Ausland verloren hat?

 Schalldämpfer

Im Entwurf ist vorgesehen, dass Jäger zukünftig Schalldämpfer für die Jagd verwenden dürfen. Neben den wenigen Berufsjägern ist die Jagd bei vielen Weidmännern ein Hobby – genau wie das der Sportschützen. Im Verhältnis zur Jagd werden von Sportschützen wesentlich mehr Schüsse abgegeben (durchschnittlich etwa 100 pro Training – in manchen Disziplinen auch wesentlich mehr), das bei letzterer Gruppe genauso zu Gehörschäden führen kann wie bei Jägern. Außerdem ist die Lärmbelastung in der Nähe von Schießständen sehr hoch. Durch den Einsatz von Schalldämpfern im Schießsport könnte zum einen das Risiko einer Gehörschädigung und zum anderen die Lärmbelastung massiv reduziert werden.

 Da mit Schalldämpfern bekanntlich nur ein Teil des Knalls gedämpft wird (ist in Wirklichkeit anders als im Film!) und noch ein Restpegel um die 120 dB übrig bleibt, besteht bei der Benützung eines Schalldämpfers auch nicht die Gefahr eines „unhörbaren“ Schusses – man hört den Schuss trotzdem noch sehr weit. Es wäre daher aus den gesundheitlichen und umweltschutztechnischen Gründen wünschenswert, dass auch Sportschützen Schalldämpfer verwenden dürfen.

Magazine

Auch die Beschränkung der Magazinkapazitäten und das Verbot von „Großen“ Magazinen ist meiner Meinung nach nicht Zielführend, da es eigentlich egal ist ob man durchgehend feuern kann oder zwischendurch mit etwas Übung in ca. 1 – 1,5 sec. einen Magazinwechsel durchführe. Außerdem ist die Überprüfung dieser Zubehörteile äußerst schwierig wenn nicht gar unmöglich da es meines Wissens keine namentlichen Aufzeichnungspflichten für den Verkauf bis jetzt gegeben hat.

Weiters  ist der Umstand, dass durch große Magazine eine Kat. B Waffe zur Kat. A Waffe wird eine unnötige Schikane und Kriminalisierung bisheriger Waffenbesitzer, auch unter dem Gesichtspunkt dass mir bis jetzt keine Armee bekannt ist die halbautomatische Langwaffen als Hauptwaffen führen.

Soweit mir bekannt, sind alle diese Waffen vollautomatisch Abzufeuern.    

 Sehr geehrte Damen und Herren, bitte überdenken Sie die entsprechen Passagen der vorgeschlagenen Novellierung nochmals!

Ich hoffe, dass Sie meine Anregungen in Ihren Gesetzesentwurf einfließen lassen. Sollten Sie an einer weiteren Mitarbeit von meiner Seite interessiert sein, lassen Sie mich das bitte wissen – ich bin gerne dazu bereit!

 

Erwin Lorenz