Briefkopf1 

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz­ Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz , das Schulunterrichtsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Privatschulgesetz , das Hochschulgesetz 2005 und das BIFIE-Gesetz 2008 geändert werden (Pädagogik Paket 2018);

 

STELLUNGNAHME

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Mit dem BGBI. 1 Nr. 36/2012 wurde das Ziel gesetzt, die bis dahin als Modellversuch geführte „Neue Mittelschule"  ins  Regelschulwesen  zu überführen,  sodass  diese  bis zu  Beginn des  Schuljahres 2018/19  die  Hauptschule  ersetzt.  Die zu  rasch durchgeführte  flächendeckende  Umsetzung  der „Neuen Mittelschule“ hat vielerorts zu großen Problemen geführt, welche durch enormen Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer zu einem großen Teil kompensiert werden konnten. Eine Verunsicherung der Eltern, aber auch vieler Betriebe, die nach Absolvierung der Pflichtschulzeit die Schülerinnen und Schüler ins Berufsleben überführen sollen, war gegeben. Das Konzept der „Neuen Mittelschule" war grundsätzlich ein gutes, nur musste dieses zu rasch und unter denkbar ungünstigen Voraussetzungen flächendeckend umgesetzt werden. Der aufopfernden Arbeit  der  Lehrerinnen und  Lehrer  aber  auch der Leiterinnen und Leiter ist es zu verdanken, dass die „Neue Mittelschule'',  trotz  aller Schwierigkeiten, ein erfolgreicher  Schultyp mit „Ecken und Kanten" geworden  ist!

 

Im vorliegenden Gesetzesentwurf zum Pädagogik Paket 2018 wird seitens des BM:BWF leider wieder der Fehler begangen, eine grundsätzlich zu begrüßende  Maßnahme  zu  rasch umsetzen  zu wollen. Die vorgegebene Zeitschiene, nämlich ein in Kraft  treten von Teilen dieses Pädagogik Pakets mit Schulbeginn 2019/2020, erscheint dem Zentralausschuss für APS undurchführbar. Eine seriöse Beratung und Information der betroffenen Eltern und Schüler bei der Schülereinschreibung 2019 ist nicht möglich und wird dem  Start des Pädagogik Pakets nicht dienlich sein!

 

Der Zentralausschuss für APS stellt daher fest, dass eine gut geplante Einführung der vorliegenden Teile des Pädagogik Pakets mit allen notwendigen Begleitmaßnahmen sinnvollerweise erst mit Schulbeginn 2020/2021 erfolgen kann. Ähnliche Probleme, wie sie bei der Umsetzung der mit Schulbeginn 2018/2019 startenden Deutschförderklassen und Deutschförderkurse aufgetreten sind, sollen damit verhindert werden.

 

Weiters wird vom Zentralausschuss für APS angemerkt, dass die Reihenfolge bei der Umsetzung der sechs Teilprojekte des Pädagogik Pakets von Seiten des BM:BWF überdacht werden sollte (sinnvoller wäre die Reihenfolge: TP6 Weiterentwicklung der Lehrpläne - TP5 Weiterentwicklung der Notensystematik und Leistungsbeurteilung im Schulwesen - TP1 Präzisierung der Schulreifekriterien - TP2 Leistungsbeurteilung und Adaptierung des Wiederholens von Schulstufen in der Volksschule)! Eine solche Abänderung der Reihenfolge würde eine kontinuierliche Umsetzung dieses Pädagogik Pakets friktionsfreier ermöglichen.

 

Zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzesentwurfs im Detail:

 

 

Zu Artikel 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Z 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 28, 29, 30, 39 3 Abs. 4 Z 2 und 2a,

Abs. 6 Z 1, § 8 lit. o, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2a Z 2, Überschrift des § 21b, § 21b Abs. 1, 3 und 4, § 21c Abs. 1 und 2, Überschrift des § 21d, § 21d Abs. 1 bis 4, Überschrift des § 21e, § 21e, Überschrift des

§ 21f, § 21f, § 21g Abs.  1 und 2, § 21h, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3, § 25 Abs.  1 fit. b, § 25

Abs. 3, 4 und 6, § 31 Z 2, § 33a Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 131a Abs. 1)

 

 

Ist eine terminologische  Anpassung  im  Hinblick  auf  die Weiterentwicklung der  Mittelschule  von „Neue Mittelschule" in „Mittelschule" unbedingt notwendig? Eine solche Umbenennung bedeutet eine massive Vergeudung von Steuergeldern!

 

 

§ 8p) unter ergänzender differenzierender Leistungsbeschreibung eine verbale Beschreibung der Leistungsstärken sowie Lernfortschritte des Schülers, die ihm gemeinsam mit der Schulnachricht und dem Zeugnis auszustellen ist;

 

Sind unter „ergänzender differenzierender Leistungsbeschreibung" die einheitlichen Beurteilungsraster gemeint? In welcher Form werden diese Beurteilungsraster bei der Schulnachricht bzw. dem Zeugnis ausgewiesen (an die Schulnachricht/an das Zeugnis geheftet oder auf die Rückseite kopiert)?

 

§ 21a. (1) Die Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Stufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, der Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine  vertiefte Allgemeinbildung  zu  vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen sowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.

 

Warum verwendet man in diesem Abs.1 die Begriffe „grundlegende und vertiefte Allgemeinbildung"? Trägt zur Verwirrung bei! Sollte man nicht auch schon hier auf die beiden Leistungsniveaus hinweisen?

 

§ 21b. (2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus Standard" und „Standard AHS " vorzusehen. Die Anforderungen des LeistungsniveausStandard AHS" haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. ...

 

Laut Zeitplan „Reform der Lehrpläne" vom BM:BWF sollen die neuen Lehrpläne erst ab dem Schuljahr 2020/2021 in Kraft treten, aber die auf diese Lehrpläne aufbauenden Leistungsniveaus „Standard" und „Standard AHS" bereits mit dem  Schuljahr  2019/2020!  Nochmaliger  Hinweis auf die Präambel unter „Abänderung der Reihenfolge bei Umsetzung der Teilprojekte"!

 

 

§ 21d. (2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.

 

§ 21d. (2a) letzter Satz kann entfallen, da diese Entscheidung bereits im § 31a (2) SchUG geregelt ist.

 

 

§ 40 (2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Mittelschule, die oder der

1.      in der 1. Klasse in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache nicht schlechter als mit Gut" beurteilt wird, oder

2.      in der 2. oder 3. Klasse in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem Leistungsniveau   Standard AHS"  oder nicht  schlechter  als „Gut  gemäß  dem  Leistungsniveau „ Standard"  beurteilt  wird,  sowie  in  den  übrigen  Pflichtgegenständen  nicht  schlechter  als  mit

„Befriedigend " beurteilt wird, ist berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten. ...

 

Das Verwenden von Noten der beiden unterschiedlichen Leistungsniveaus („Standard" und „Standard AHS") darf ausschließlich für einen Übertritt in die nächsthöhere Klasse einer allgemein bildenden höheren     Schule     herangezogen werden. Es darf in keinem Fall zu einer „Überschneidung/Überlappung" der beiden 5-teiligen Notenskalen der unterschiedlichen Leistungsniveaus  kommen!

 

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der 4. Klasse der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe ist berechtigt, in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten, wenn sie oder er

1.      in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht schlechter als mit Gut" gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau beurteilt wird, und ..

 

 

 

 

Warum wird im § 40 (3) Z 1 der Begriff „niedrigeres Leistungsniveau“ und nicht der Begriff Leistungsniveau „Standard“ verwendet?

 

§ 131. (1) bis (37) ...

(38) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGB/. I Nr. xxx/2018 treten wie folgt in bzw. außer Kraft: 1. § 3 Abs. 4 Z 2 und 6 Z 1, § 8 lit. g sublit. cc sowie fit. p,§ 8a Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 3, die Überschrift betreffend den 2. Unterabschnitt im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I sowie § 21a samt Überschrift, die Überschrift betreffend § 21b, § 21b Abs. 1, 2, 3 und 4, § 21c Abs. 1 und 2, § 21h, § 22, § 23 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 2, § 33a Abs. 1, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 130a Abs. 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 4 Z 2, § 8 fit. o, der 2. Unterabschnitt im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I, § 40 Abs. 3a und § 55 Abs. 1a außer Kraft.

 

Die vorgegebene Zeitschiene, nämlich ein in Kraft treten von Teilen dieses Pädagogik Pakets mit Schulbeginn 2019/2020, erscheint dem Zentralausschuss für APS undurchführbar.

 

Zu Artikel 4: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

§ 12 (6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.

 

Verpflichtender Förderunterricht bei Bedarf auch an Volksschulen und Polytechnischen Schulen ist zu begrüßen! – Festigung der Grundkompetenzen!

 

§ 18 (2) ... In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

 

§ 18 (2) soll heißen:

In der Volksschule. der Sonderschule (Primarschule und Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

 

Mit „schriftlicher Erläuterung" können nur die Beurteilungsraster gemeint sein! Die ergänzende differenzierende  Leistungsbeschreibung (EDL)  im  Bereich  der  Sekundarstufe   I   muss  mit  der Einführung der Beurteilungsraster obsolet sein!

 

 

§ 18a (3) Den schriftlichen Informationen gemäß Abs. 2 hat jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer voranzugehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen  sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. ...

 

Da eine alternative Leistungsbeurteilung bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe möglich ist  und  es  bei  einer  solchen  Semesterinformation  bzw. Jahresinformation  auch  zusätzlich  ein „Bewertungsgespräch“ geben muss, erscheint es dem Zentralausschuss für APS als nicht zielführend, Schülerinnen und Schüler der Grundstufe 1 bei diesen Bewertungsgesprächen einzubeziehen.

 

(6) Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ist ihr oder ihm zusätzlich zur Information über die Lern- und Entwicklungssituation eine Schulnachricht 19) bzw. ein Jahreszeugnis 22) auszustellen.

 

Durch das Individualrecht der Erziehungsberechtigten werden Mehrheitsentscheidungen, welche im Klassenforum getroffen wurden, ad absurdum geführt!

Dieses Individualrecht der Erziehungsberechtigten bedeutet im Vergleich zum Schulrechtsänderungsgesetz 2016 („Grundschulpaket") BGBI. 1 Nr. 56/2016  einen massiven administrativen Mehraufwand für Lehrerinnen und Lehrer!

 

§ 19 (2) ... In der 8. Schulstufe der Mittelschule ist der Schülerin oder dem Schüler zusätzlich zur Schulnachricht eine ergänzende  differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken sowie Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers ausweist.

§ 22 (1a) Der Schülerin oder dem Schüler der Mittelschule ist  für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe mit Ausnahme der 8. Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen , die in schriftlicher Form die Leistungsstärken sowie Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers ausweist.

 

Was ist mit „ergänzender differenzierender Leistungsbeschreibung " gemeint (s. Anmerkung zu § 18 (2))? EDL muss mit Einführung der Beurteilungsraster obsolet sein!

 

§ 19 (8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen der Schülerin oder des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen.

 

Diese Information der Erziehungsberechtigten bedeutet eine zusätzliche Belastung für die Lehrerinnen und Lehrer! Eine Dienstzulage analog § 19 (1) Z 3 LVG (Dienstzulagen für bestimmte Funktionen) wird daher gefordert!


§ 22 (2) g) und h) die Feststellung, ...; an Schulen mit leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges eine entsprechende Beurteilung gemäß dem höheren Leistungsniveau in sämtlichen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen voraus; ...

 

Eine begriffliche Änderung ist erforderlich: an Stelle gemäß „dem höheren Leistungsniveau“ gehört gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“!

Warum ist kein ausgezeichneter (guter) Erfolg im Leistungsniveau „Standard" möglich? Würde möglicherweise zur Motivation der Schülerinnen und Schüler beitragen!

 

§ 23 (1)

1.                               ...

2.                               der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht

          genügend " beurteilt worden ist, oder

3.                               der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren

      Leistungsniveau mit Nicht genügend" beurteilt worden ist;

 

2. „dem niedrigeren Leistungsniveau“ - „dem Leistungsniveau Standard“

3.„einem höheren Leistungsniveau“ - „einem Leistungsniveau Standard AHS“

 

 

§ 25 (3) Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note Nicht genügend" enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist.

 

§ 25 (3) soll heißen:

Schülerinnen und Schüler der 1 und 2. Schulstufe sind unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.

 

Die gezielten Lehrplan- und Fördermaßnahmen des § 17 Abs. 5 SchUG, wonach Kinder mit Leistungsstärken, Leistungsschwächen oder Leistungsabfall frühzeitig und  während  des Unterrichtsjahres nach Entscheidung der Schulkonferenz innerhalb der Vorschulstufe  und der ersten drei Schulstufen der Volksschule in die nächsthöhere oder nächstniedrige  Schulstufe  wechseln können, sollen bestehen bleiben. Der zweite Satz soll daher ersatzlos gestrichen werden!

 

§ 25 (5) Schülerinnen und Schüler, die in leistungsdifferenzierten  Pflichtgegenständen  mit einem „Nicht genügend“ gemäß dem höheren Leistungsniveau unterrichtet und beurteilt wurden, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch in dem betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau unterrichtet werden.


§ 26 (2) In leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen muss die Schülerin oder der Schüler in allen diesen Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau unterrichtet werden und muss die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gemäß dem jeweils höheren Leistungsniveau in der übernächsten Stufe zu erwarten sein.

§ 29 (2) Ein „Nicht genügend" gemäß dem höheren Leistungsniveau steht dem Übertritt nicht entgegen.

 

Eine begriffliche Änderung ist erforderlich: an Stelle gemäß „dem höheren  Leistungsniveau“ gehört gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ und gemäß „dem niedrigeren Leistungsniveau“ gehört gemäß dem Leistungsniveau „Standard“!

 

§ 31a (2) In der Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken  mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:

1. …

8.  Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.

 

 

Der § 31a (2) SchUG ... „von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen“ steht in einem Widerspruch zum § 8a (1) Z 5 SchOG (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat ... festzulegen,

1. ...

5.       unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Mittelschulen, Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus zu führen sind, ...

Es muss den Lehrerinnen und Lehrern obliegen, welche pädagogischen Fördermaßnahmen für die Schülerinnen und Schüler am zielführendsten sind!

 

§ 31b. (1)Der Beobachtungszeitraum umfasst höchstens 2 Wochen und wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung pädagogischer Aspekte für die einzelnen Klassen und Pflichtgegenstände festgelegt. ...

 

Die Zuordnung soll nach einem Beobachtungszeitraum durch die Lehrerkonferenz erfolgen. Dieser Beobachtungszeitraum ist für die einzelnen Klassen und die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegen. Grundsätzlich werden die Schülerinnen und Schüler während der gesamten 5. Schulstufe beobachtet! Der im § 31b (1) genannte Beobachtungszeitraum von höchstens 2 Wochen kann sich ausschließlich auf Neu- bzw. Quereinsteiger  beziehen!


§ 32 (2b) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der  allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemein bildenden höheren Schule besucht oder einer berufsbildenden mittleren  oder  höheren Schule besucht und nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind unter den in Abs. 2a erster Satz genannten Bedingungen berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.

 

Was passiert mit den Schülerinnen und Schülern, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemein bildenden höheren Schule besucht oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule besucht und erfolgreich abgeschlossen haben? Sie haben dann zwar die Schulpflicht erfüllt, können aber trotzdem keinen Schulabschluss vorweisen! Dürfen auch diese Schülerinnen und Schüler in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule besuchen?

 

§ 54a (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:

a) an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen für  die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;

(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:

a) an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer ...

 

Wo sind plötzlich die drei Fachkoordinatoren an Mittelschulen?

§ 54a (1) und (2) muss heißen:

a) an Schulen mit unterschiedlichen Leistungsniveaus (Mittelschule. Polytechnische Schule und Berufsschule) für die einzelnen leistungsdifferenz1erten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand  unterrichtenden  Lehrer;

 

(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:

a) an Schulen mit unterschiedlichen Leistungsniveaus  (Mittelschule. Polytechnische Schule und Berufsschule) die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer.

Die bisherigen drei Fachkoordinatorinnen und Fachkoordinatoren  müssen  auch  an Mittelschulen weiterhin bestehen bleiben!

 

§ 56 (2) ... Er hat die Durchführung von Evaluationen einschließlich der Bewertung der Unterrichtsqualität durch die Organe der externen Schulevaluation zu ermöglichen und deren Ergebnisse bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung zu berücksichtigen.

 

Wer sind die „Organe der externen Schulevaluation"? Dieses vorgegebene Prozedere wird zu einer erheblichen Mehrbelastung von Schulleiterinnen und Schulleitern führen!

 

§ 63a

f) die Festlegung, dass in der 1. Schulstufe und im 1. Semester der 2. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt 18a Abs. 1)

 

 

Die Festlegung, dass bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt, wird nun dem Klassenforum übertragen. Das Schulforum hat somit keine Verfügungsgewalt mehr!

 

 

Grundsätzliche Anmerkungen :

Die von Seiten des BM:BWF geplanten einheitlichen Beurteilungsraster, die zu einer transparenten und nachvollziehbaren Leistungsbeurteilung beitragen sollen, sowie die dafür notwendigen überarbeiteten Lehrpläne, liegen leider in der laufenden Begutachtungsfrist noch nicht vor! Der damit verbundene Arbeitsaufwand und die daraus resultierende Belastung für die Lehrerinnen und Lehrer kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewertet werden.

Die im Pädagogik Paket beinhalteten autonomen Standortentscheidungen bezüglich  Differenzierung und Leistungsbeurteilung sind positiv zu erwähnen, wohlgemerkt jedoch nur dann, wenn die notwendigen Ressourcen ausreichend und auch nachhaltig jedem Schulstandort zur Verfügung gestellt werden.

Ein weiterer nicht unwesentlicher Punkt ist, dass dieses Pädagogik Paket, nach einem vierjährigen Durchgang, wissenschaftlich unter Miteinbeziehung von Experten evaluiert wird, damit diesem Paket nicht dasselbe Schicksal ereilt wie der Neuen Mittelschule, die sehr rasch flächendeckend von der Hauptschule in die Neue Mittelschule (NMS) umgewandelt wurde.

Der Zentralausschuss für APS weist auch vehement darauf hin, dass die tagtäglich anfallenden pädagogischen, sozialen, organisatorischen, religiösen, familiären, sprachlichen, menschlichen und gesellschaftspolitischen Herausforderungen an  unseren Schulstandorten mit diesem vorliegenden Pädagogik  Paket nicht gelöst werden können. Dafür wäre ein Mehr an vorschulischen Maßnahmen, koordinierter Sprachförderung, Integrationshilfen, Unterstützungssysteme, Sonderpädagogik sowie die längst überfällige Doppelbesetzung in den ersten beiden  Volksschulklassen  dringend  erforderlich!  Zusammengefasst:  Das  Pädagogik Paket enthält dafür keine Lösungsansätze!

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

für den Zentralausschuss für APS Kärnten

Stefan Sandrieser, Vorsitzender