
Steiermärkischer Landesschützenbund
Jahngasse 1, 8010 Graz
Landessportleiter SGKP
Bernhard Frois
Kasernenstrasse 25c, 8700 Leoben
Telefon: 0664/1532883
E-Mail: sgkp@st-lsb.at
ZVR: 530760232
Bundesministerium für Inneres
Sektion III-Recht
Herrengasse 7
1010 Wien
Leoben, am 30. Oktober 2018
Betreff: GZ: BMI-LR1305/0001-III/1/2018
Stellungnahme Entwurf Waffengesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Landessportleiter für Großkaliber (FFWGK, IPSC, PPC) des steiermärkischen Landesschützenbundes (stmk. LSB) und langjähriger Sportschütze erlaube ich mir Folgendes zum Entwurf des Waffengesetzes:
Im §11b Abs. 2 lautet
(2) Ein Schießsportverein im Sinne des Abs. 1 ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, der über mindestens 100 ordentliche Mitglieder verfügt und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, Mitglieder zu nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben entsendet oder solche selbst veranstaltet.
Von 72 Vereinen im stmk. LSB haben 65 (fünfundsechzig) WENIGER als 100 Mitglieder. Aus diesen kleineren Vereinen kommen viele sehr gute Schützen, welche regelmäßig und erfolgreich an nationalen und internationalen Bewerben teilnehmen. Wenn die nötige Anzahl von Mitgliedern bei dieser sehr hohen Zahl bleibt wäre dies ein tiefer Schlag gegen das Schützenwesen in der Steiermark. Abgesehen vom wegfallen hochkarätiger Sportler und deren Vereinen würde gerade in kleineren Gemeinden auch die gesellschaftliche Komponente darunter leiden. Daher soll die Mindestzahl ersatzlos gestrichen werden.
Die im selben Absatz geforderten fünf Bundesländer lassen sich ebenfalls nicht sinnig erschließen und sollen auch ersatzlos gestrichen werden.
Ich möchte auch noch anmerken, dass nicht die Vereine sondern die Landesverbände zu den nationalen und die jeweiligen Dachverbände zu den internationalen Bewerben entsenden.
Weiters lautet im §11b Abs. 3
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Schießsportvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
Ein Sportschütze ist auch dann ein solcher wenn er nicht an Bewerben teilnimmt, allein das regelmäßige Training genügt. Es gibt im Schießsport Breiten-, Leistungs- und Spitzensportler und vor allem erstere sind durch die vorgeschriebenen Bewerbe benachteiligt. Das Schützenwesen lebt von der Basis und diese besteht nun mal aus Breitensportlern.
Der ganze Absatz oder zumindest der unterstrichene Satz des Absatzes sind zu streichen.
§23 Abs. 2 und 2b(Anzahl der Waffen)
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl…
2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Sportschützenvereins eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn…
Die Wartezeit zwischen zwei Erhöhungen sollte nicht mehr als zwei Jahre betragen. Kaum ein Schütze schießt nur eine Disziplin und findet mit zwei Waffen das Auslangen. Leihwaffen eignen sich nur für erste Versuche in einer neuen Disziplin, daher: um eine eigene Waffe für jede Disziplin - vor allem im IPSC und PPC - kommt der jeweilige Schütze kaum herum, so er erfolgreich sein will. Und was spricht gegen eine Erhöhung auf zehn Stück Kat. B Waffen? Der Schütze hat seine Verlässlichkeit nach zwei Jahren bewiesen und wie das Ministerium in den Erläuterungen selbst schreibt gehen von der erlaubten Anzahl an Schusswaffen keine negativen Auswirkungen für die öffentliche Sicherheit aus. Der oben markierte Satz sollte daher lauten ähnlich wie:
Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf (zehn für Sportschützen lt. § 11b ) zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf (zwei für Sportschützen lt § 11b) Jahre vergangen sind.
Weiters kann damit Abs. 2b ersatzlos entfallen.
Mit sportlichen Grüßen
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Bernhard Frois
LSpL SGKP