Betrifft: Stellungnahme zur Novelle des Waffengesetzes 1996 (BMI-LR130S/0001-11l/1/2018)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Innerhalb offener Frist gibt die Bundesvereinigung der Milizverbände folgende Stellungnahme ab:
Zu § 11b:
Bei der Sportschützendefinition sind Heeressport-, Schützen- und Milizvereine nicht berücksichtigt. Gerade deren Schießtraining ist aber vorrangig auf die Erhaltung der Grundschießfertigkeit für das dienstliche Erfordernis ausgerichtet, wobei auch Schusswaffen zur Verwendung kommen, die den Dienstwaffen ähnlich sind. Es wäre daher geboten, Miliz- und Berufssoldaten die Möglichkeit zu gewähren, Waffen der Kategorie A mit entsprechender Magazinkapazität zum Schießtraining für den Dienstbetrieb zugänglich zu machen. Daher treffen auch die einschränkenden Regelungen des Abs. 4 auf diese Gruppe nicht zu, da eben die grundsätzliche Motivation zum Schießtraining eine andere als der bloß sportliche Wettbewerbsgedanke ist. Es müsste überdies im Interesse des Bundes (Bundesheer) liegen, wenn Soldaten in ihrer Freizeit und auf eigene Kosten die Grundschießfähigkeit (dies entspricht einem in der Schießvorschrift exakt definierten Können) erhalten und vertiefen.
Die erforderliche Mitgliederzahl von 100 ordentlichen Mitgliedern ist u.U. eine kaum erfüllbare Hürde. Gerade in ländlichen Gegenden ist diese Mitgliederzahl mitunter nur schwer zu erreichen. Erfahrungsgemäß haben auch bestehende und traditionsreiche Schützenvereine in ländlichen Gegenden kaum mehr als 30 bis 50 ordentliche Mitglieder.
Zu §17 Abs. 3:
Diese Bestimmung lautet in der derzeit gültigen Fassung:
„Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen(…).“
In diesem Zusammenhang sollte der Gesetzgeber ausdrücklich die Berufs- und Milizsoldaten des österreichischen Bundesheeres anführen. Diese unterliegen in vielen Fällen nicht nur einer erweiterten Verlässlichkeitsprüfung, die insoweit auch als Grundlage für die Zuerkennung einer Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz Anerkennung finden sollte, sondern sind an halbautomatischen Faust- und Handfeuerwaffen in besonderer Form ausgebildet. Diese Ausbildung wird in regelmäßigen Abständen aufgefrischt und vertieft, um die Schießfähigkeit mit diesen Waffen und die Dienstausübung zu gewährleisten.
Ein privater Erwerb einer Schusswaffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 oder 8 sowie der in den Z 9 und Z 10 des vorliegenden Entwurfes erfassten Magazine zum Zwecke des Schießtrainings zur Erhaltung oder Verbesserung einer Grundschießfertigkeit sollte daher einem Berufs- oder Milizsoldaten ohne weitere Auflagen möglich sein.
Angemerkt wird, dass dies eine Maßnahme zur Attraktivierung des Wehrdienstes und/oder einer Laufbahn in der Miliz darstellen würde. Unter einem sollte dies auch für Personen gelten, die langjährig als Miliz- oder Berufssoldaten gedient haben. Diese Klarstellung würde lediglich eine Beibehaltung des derzeitigen Rechtsstandes für Miliz- und Berufssoldaten bedeuten und insoweit auch eine Gleichstellung mit Sportschützen (gemäß § 11b Abs. 4 des Entwurfes) herbeiführen.
Dass damit ist auch eine Wertschätzung von Miliz- bzw. Berufssoldaten verbunden ist, sei zu diesem Punkt abschließend erwähnt.
Zu § 17 Abs. 1 Z 9 und Z 10:
Magazine sind im geltenden Waffengesetz (und in allen Vorläufern) Gegenstände ohne Waffencharakter, die keinerlei Regulierungen unterliegen. Auch geht von einem Magazin ohne dazu passende Waffe keinerlei Gefährdung aus. Diese Regelung führt zur Enteignung und nach der Übergangsfrist zur Kriminalisierung von unzähligen rechtmäßigen Besitzern von Magazinen mit größerer Magazinkapazität und zu deutlichen Einschränkungen der Tätigkeit von Schießsportvereinen. Magazine sind als Verschleißteile im Falle des häufigen Gebrauches regelmäßig zu ersetzen. Es wird daher vorgeschlagen, dass Inhaber einer gültigen Waffenbesitzkarte oder eines gültigen Waffenpasses vom Verbot des Erwerbs, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Magazinen, die unter Z 9 und Z 10 fallen, ausgenommen ist.
Zu § 22 Abs. 2 Z 3 und 4:
Der Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B wird für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als gegeben angenommen und soll dies auch für Justizwachebeamte und Angehörige der Militärpolizei gelten. Diese Regelung sollte auf alle Berufs- und Milizsoldaten, die eine Kaderfunktion erfüllen (Unteroffiziere und Offiziere) erstreckt werden. Begründend kann drauf verwiesen werden, dass der Bedarf aus einer gesamtstaatlichen Gefährdung abgeleitet werden kann. Szenarien des internationalen Terrorismus sowie der hybriden Konfliktführung kann u.U. nur mit Waffengewalt begegnet werden. Auf die Qualifikation der militärischen Ausbildung der Soldaten des Österreichischen Bundesheeres wurde oben bereits hingewiesen.
Mit vorzüglicher Hochachtung

Mjr Mag. Bernd Huber
Vizepräsident der Bundesvereinigung der Milizverbände