Sehr geehrte Damen und Herren,
als Ausbildner von Fahrlehrern und Einsatzfahrern, erlaube ich mir zur 36. KFG-Novelle wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Punkt 62: Diese geplante Vorschrift ist, nach Rücksprache mit erfahrenen Einsatzfahrern, nicht praktikabel, denn:
Ein Vorschlag um die künftigen Fahrlehrer zu sensibilisieren, mit welchem auch die sehr zeitintensive und bei den einzelnen Organisationen sehr unterschiedlich geregelte Einsatzfahrerausbildung erleichtert werden kann:
Weder in der StVO noch im KFG gibt es eine Definition des Begriffes Einsatzübungsfahrt. Es gibt nur in den §§ 99, 101 und 102 KFG sowie § 29 StVO den Bezug zu Heereskraftfahrzeugen, nicht jedoch im § 107 KFG.
Würde man klarstellen, dass Einsatzübungsfahrten mit Blaulicht und/oder Folgetonhorn auch für Einsatzorganisationen zur Ausbildung von künftigen Einsatzfahrern zulässig wären, dann wären dies planbare Fahrten. Diese Fahrten könnten mit Mannschaftstransportfahrzeugen aller Einsatzorganisationen (Rettung, Feuerwehr, Polizei, Bergrettung, ...), welche mit Blaulicht ausgerüstet sind, durchgeführt werden.
Die Mitnahme von zusätzlichen Personen wäre risikoarm und versicherungstechnisch unkritisch möglich. Ein weiterer Vorteil wäre, dass die Ausbildung der künftigen Einsatzfahrer stressärmer erfolgen kann, da kein realer Zeitdruck herrscht. Ausbildner und Schüler können sich so besser auf das Szenario konzentrieren und eine wirkliche Ausbildung durchführen. Der übende Fahrer merkt selbst, dass mit einer ruhigen, abstandwahrenden, vorausschauenden Fahrweise das schnellste Vorankommen möglich ist. Die mitfahrenden Anwärter, sowohl Einsatzfahrer als auch Fahrlehrer, hätten Mehrwert durch die freie Sicht, würden vieles mitbekommen und daraus lernen.
Dabei müsste man klare Regeln festlegen, unter welchen Voraussetzungen diese Fahrten durchgeführt werden dürfen, um einen inflationären Anstieg zu vermeiden. Anbieten würden sich z.B. Fahrten zwischen Krankenhäusern. Einerseits, um den künftigen Einsatzfahrern die Anfahrtswege zu zeigen, andererseits um das plötzliche Ausschalten des Sondersignals und die „harmlose“ Beendigung der Einsatzfahrt für andere Verkehrsteilnehmer plausibel zu machen. Selbstverständlich sind diese Fahrten der jeweiligen Leitstelle zu melden und zu dokumentieren. Von einer zusätzlichen Kennzeichnung als Schulungsfahrt raten wir ab.
Bei dieser Gelegenheit könnte man vielleicht auch gleich klarstellen, dass Feuerwehren bei realistischen Einsatzübungen mit Sondersignal zu den Übungsszenarien anrücken dürfen, was derzeit von den einzelnen Feuerwehren sehr unterschiedlich gehandhabt wird.
Weitere Anmerkungen:
Zu Punkt 30: Die neue Formulierung könnte wie folgt verstanden werden: ein Fahrzeug der Klasse M1 hat ein gültiges 57a-Gutachten bis Jänner 2020. Im Mai 2019 wird das Fahrzeug einer besonderen Überprüfung gem. §56 unterzogen und positiv befundet. In diesem Fall soll die nächste Begutachtung (Jänner 2020!) ersetzt werden und eine entsprechende Plakette bis Jänner 2021 angebracht werden.
Ich denke, dass dies nicht im Sinne des Erfinders war.
Zu Punkt 47: Im §106 Abs 2 erster Satz, sowie Abs 4 erster Satz, letzter Teilsatz, wird bereits geregelt, dass die Verwendungspflicht des Sicherheitsgurtes für Fahrgäste nur gilt, wenn sie einen solchen Sitzplatz benützen bzw. wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. So dient der neue Punkt für Absatz 3 zwar der rechtlichen Klarstellung, ist meiner Ansicht nach aber eigentlich nicht erforderlich.
Zu Punkt 56: Wenn ich das ganze richtig verstanden habe, kann nach der Novelle ein natürliche Person auch mehr als zwei Fahrschulen besitzen, muss jedoch für jeweils zwei, nicht mehr als 50km voneinander entfernte Standorte, einen Leiter bestellen. Nehmen wir jetzt an, eine Person besitzt drei Fahrschulen, leitet aber nur einen Standort, da die beiden anderen Standorte von einem Leiter geleitet werden weil sie z.B. zu weit weg sind. Durch einen Todesfall im Freundeskreis wird nun ein Leiter für einen in der Nähe gelegenen Standort dringend benötigt.
Bei der geplanten Formulierung könnte diese Aufgabe von dieser, nur einen Standort leitenden, Person nicht übernommen werden, da sie drei Standorte besitzt. Ist dies so gedacht, oder interpretiere ich falsch? Ich würde den Teil nach dem Strichpunkt der derzeitigen Version beibehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ing. Roland Zigala
Fahrschule Deutsch-Wagram