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BMEIA / Völkerrechtsbüro

Abt. I.5 - Allgemeines Völkerrecht

abtI5@bmeia.gv.at

Ges. Mag. Karin Lauritsch

Mag. Julia Prummer, BA

Sachbearbeiter

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E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an abtI5@bmeia.gv.at zu richten.

An: BMI - bmi-III-1@bmi.gv.at

 

Kopie an: Parlament - begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Geschäftszahl: BMEIA-AT.8.15.02/0226-I.5/2018

vom 05. November 2018

Zu Geschäftszahl:  BMI-LR1305/0001-III/1/2018

 

Begutachtung; BMI; Änderung des Waffengesetzes 1996; Stellungnahme des BMEIA

Das BMEIA nimmt zu dem Entwurf wie folgt Stellung:

 

In formeller Hinsicht:

 

Gemäß Rz. 53ff des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei erstmaliger Zitierung eines Unionsrechtsakts Titel der Norm und Fundstelle anzuführen, wobei hingegen die Bezeichnung des erlassenden Organs und das Erlassungsdatum entfallen. Das entsprechende Langzitat ist dabei in jedem Dokument bei erstmaliger Zitierung einmal auszuführen.

 

Bei mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist gem. Rz. 56f des EU-Addendums nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel (z.B. Datenschutz-Grundverordnung), in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: z.B. Richtlinie (EU) 2017/853. Ist für den Rechtsakt ein Kurztitel gebräuchlich, der nicht im Titel des Rechtsaktes selbst festgelegt worden ist, so ist dieser im Anschluss an den vollständigen Titel in Klammer unter Voranstellung der Wortfolge „im Folgenden“ anzuführen. Das Kurzzitat/der Kurztitel ist im gesamten Dokument einheitlich zu verwenden.

 

Die nachfolgenden Unionsrechtsakte sind an den angeführten Stellen wie folgt zu zitieren bzw. die jeweiligen Zitate zu ergänzen:

 

§ 3b Abs. 2 des Entwurfes:

„(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.“

 

S. 1 der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung unter „Problemanalyse“:

„Um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen sowie im Hinblick auf die vergangenen terroristischen Anschläge, beschlossen der Rat und das Europäische Parlament die Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22.“

„Ein Umsetzungsspielraum für die Mitgliedstaaten ergibt sich dabei aus Art. 3Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, , wonach, ausgenommen im Rahmen der Umsetzung von Art. 12 Abs. 2, auf nationaler Ebene strengere Vorschriften erlassen werden dürfen.

 

S. 4 der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung unter „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

„Dieses Vorhaben enthält unter anderem Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22.“

 

S. 1 der Erläuterungen unter „Hauptgesichtspunkte des Entwurfs“:

„Um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen, sowie im Hinblick auf die vergangenen terroristischen Anschläge beschlossen der Rat und das Europäische Parlament die Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22.“

 

S.3 der Erläuterungen zu § 2 Abs. 3:

„Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, unterliegen – wie bisher – nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22.“

[Anm.: Gedanken- statt Bindestriche in der Parenthese; bei erstmaliger Nennung ist in jedem Dokument zunächst das korrekte Langzitat eines erstmals genannten Unionsrechtsaktes anzuführen.]

 

S.3 der Erläuterungen zu § 2 Abs. 4:

Vor diesem Hintergrund soll für das österreichische Waffenrecht grundsätzlich jede Schusswaffe jener Kategorie zuzurechnen sein, der sie beim Inverkehrbringen zuzurechnen war. Anders verhält es sich in jenen Fällen, in denen Waffen entsprechend der unmittelbar anwendbaren Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337, ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2018 S. 1 deaktiviert wurden;“

 

Zu § 3a und § 3b samt Überschriften:

„Die Kommission wird bis 14. September 2018 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem technische Spezifikationen festgelegt werden, die Schreckschusswaffen zu erfüllen haben, um als nicht umbaubar zu gelten.“

[Anm.: Wurde der betreffende Durchführungsrechtsakt bereits erlassen? Wenn ja, wäre das vollständige Langzitat anführen.]

 

S. 4 der Erläuterungen zu § 8 Abs. 7:

„Eine Meldung über die Erstellung positiver Gutachten sowie die Gründe für die Erstellung eines negativen Gutachtens ist nicht erforderlich, weil dies überschießend und nicht mit dem in der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, festgehaltenen Grundsatzes der Datenminimierung vereinbar wäre.“

 

S. 5 der Erläuterungen zu § 11a:

„Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 28, regelt, dass…“

 

S. 10 der Erläuterungen zu § 28 Abs. 2a und 3:

„Dies entspricht auch den Erfordernissen der Richtlinie 91/477/EWG, wonach in Art. 4 Abs. 4 letzter UnterabsatzTransaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen mittels einer elektronischen Verbindung unverzüglich an die nationalen zuständigen Behörden zu melden sind. Unter einer elektronischen Verbindung sind gemäß ErwGr 10 der Richtlinie (EU) 2017/853 sowohl direkte Eingaben in ein Register als auch Übermittlungen per elektronischer Post zu verstehen.“

[Anm.: Die Richtlinie (EU) 2017/853 ändert die Richtlinie 91/477/EWG und hebt diese nicht auf. Die angeführten Artikel wurden daher mit Inkraftreten Teil der Richtlinie 91/477/EWG (idF der Richtlinie (EU)2017/853). Die übrigen Zitate von Unionsrechtsakten in den Erläuterungen wären im Sinne dieser Anmerkung zu überprüfen und anzupassen.]

 

S. 11 der Erläuterungen zu § 37 Abs. 3:

„Nach den Erfahrungen aus der Praxis erfolgen zudem Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet innerhalb der vorgeschlagenen Gültigkeitsdauer.“

 

S. 12 der Erläuterungen zu § 38 Abs. 3:

„In Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 91/477/EWG wird daher vorgeschlagen, das Mitbringen von bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie B oder C und der Kategorie entsprechender Munition ohne Bewilligung gemäß § 38 Abs. 2 für Jäger sowie für Nachsteller historischer Ereignisse zu gewähren.“

[Anm.: siehe zu § 28 Abs. 2a und 3]

 

S. 12 der Erläuterungen zu § 41b:

„In Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/477/EWG soll Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, künftig eine Meldepflicht in Bezug auf verdächtige Transaktionen treffen. Unter verdächtigen Transaktionen sollen insbesondere jene Geschäfte oder Bestellvorgänge fallen,…“

[Anm.: siehe zu § 28 Abs. 2a und 3]

 

S. 13 der Erläuterungen zu § 55 Abs. 1 Z 10 bis 13:

„Die vorgeschlagene Ergänzung in Z 10 soll im Hinblick auf die Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 lit. d der Richtlinie 91/477/EWG erfolgen,…“

[Anm.: siehe zu § 28 Abs. 2a und 3]

 

S. 14 der Erläuterungen zu § 55 Abs. 5:

„In Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 3 und 4 der Richtlinie 91/477/EWG ist vorgesehen,…“

[Anm.: siehe zu § 28 Abs. 2a und 3]

 

S. 14 der Erläuterungen zu § 56a samt Überschrift:

„In Umsetzung des Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 91/477/EWG wird in Abs. 1 vorgeschlagen, dass…“

[Anm.: siehe zu § 28 Abs. 2a und 3]

 

Für die Bundesministerin

i.V. Bühler

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