An das
Parlament
1017 Wien Altenberg, 4.12.2018
STELLUNGNAHME ZUM ENTWURF EINES
SOZIALHILFE-GRUNDSATZGESETZES
(104/ME)
Der Entwurf eines Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes kann aus vielfachen Gründen seinen eigenen Ansprüchen nicht genügen (zu wenig Flexibilität für ein Grundsatzgesetz) wie auch nicht den sich aus dem Blickwinkel eines zeitgemäßen „Armenwesens“ ergebenden Anforderungen. Ein solches hätte auf die armutspolitische Fachdiskussion Bezug nehmen und die Leistungen stärker in Beziehung zu konkreten Bedarfslagen setzen müssen.
Ein zeitgemäßes Sozialhilfe-Leistungsrecht muss sich aber zumindest an den schon in den Sozialhilfegesetzen der Siebziger Jahre formulierten Postulaten eines menschenwürdigen Lebens messen lassen. Die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft ist seitdem stark gestiegen. Leistungen unter dem Niveau eines menschenwürdigen Lebens können mit guten Erfolgsaussichten beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Ein Grundsatzgesetz muss dem ausführenden Gesetzgeber ausreichenden Gestaltungsspielraum lassen, was in vielen konkreten Bestimmungen der Entwurfsfassung verabsäumt wurde. In diesem Zusammenhang stellt die Plafondierung von Leistungen an Stelle der Vorgabe von Mindeststandards ein besonderes Problem dar, dessen sich bei unveränderter Beschlussfassung vermutlich bald der Verfassungsgerichtshof wird annehmen dürfen.
Allgemein ist der Entwurf von einem nicht der Realität entsprechenden Konstrukt eines systematischen Zuzuges ins österreichische Sozialsystem und einem ebenso wenig durch die Realität gestützten impliziten Vorwurf des gleichfalls systematischen Ausnützens der „sozialen Hängematte“ an Sozialhilfebezieherinnen getragen. Wer diese Mechanismen behauptet, beweist eigentlich nur Unkenntnis der Sachlage.
In einem der beiden Gesetze, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (besser) oder im Sozialhilfe-Statistikgesetz, sollte ein Bund-Länder-Arbeitskreis Sozialhilfe unter Einbeziehung von Personen aus der Armutsforschung zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe eingerichtet werden. Ziel wäre die Erarbeitung zeitgemäßer Leistungsstandards für ein menschenwürdiges Leben abseits politischer Opportunitäten.
Zu einzelnen Bestimmungen:
§ 3 Abs. 6
Es sollte weiterhin die Möglichkeit amtswegiger Einleitung von Ermittlungsverfahren geben.
Die Befristung der Bescheide mit maximal 12 Monaten ist in jenen Fällen unzweckmäßig, in denen sie nur zu wiederholten Prüfungen gleicher Sachverhalte führt (z.B. bei Arbeitsunfähigkeit). Eine regelmäßige Überprüfung sollte der autonomen Entscheidung der Sozialhilfebehörde überlassen bleiben, die besser als der Grundsatzgesetzgeber abzuschätzen weiß, ob eine solche im konkreten Fall Sinn macht oder nicht.
Die Formulierung im vierten Satz verhindert die Zuerkennung von Leistungen an jene wohnungslosen Personen, die keinen dauernden Aufenthalt in einem Bundesland aufweisen, wohl aber einen solchen in Österreich glaubhaft machen können. Eine solche Auswirkung wäre vermutlich verfassungswidrig.
§ 4 Abs.1
Es ist absehbar, dass der Ausschluss aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerinnen samt Familienangehörigen von Sozialhilfeleistungen in den ersten 5 Jahren in den meisten Fällen mit EU-Recht kollidiert. Ein Ausschlusstatbestand sollte daher, sofern überhaupt noch opportun, konkret formuliert werden.
§ 4 Abs. 2 Z 1
Vielleicht könnte eine Formulierung gefunden werden, die eine Leistung ins Ausland zur Vermeidung von Übernahmen in die „heimatliche Fürsorge“ ermöglicht (wie z.B. in Vorarlberg), sofern die Leistung ins Ausland nicht unverhältnismäßig teurer käme.
Im Gegensatz zur Feststellung in den Erläuterungen zu § 4 ist die Versorgung von Asylwerbern zwar im Grundversorgungsgesetz geregelt, jedoch wegen zu niedriger Leistungsstandards nicht gewährleistet !
§ 4 Abs. 3 und 4
Subsidiär Schutzberechtigte sollten mehr als die Kernleistungen der derzeitigen Grundversorgung erhalten, da mit diesen ein menschenwürdiges Leben nicht möglich ist. Generell ist die Verschiedenbehandlung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten menschenrechtlich problematisch (Menschen verschiedener Klasse, trotz internationalen Schutzes in beiden Fällen ?) und sollte tunlichst vermieden werden. Im Gegensatz zur Feststellung in den Erläuterungen bietet Art. 29 der Status-RL (2011/95/EU) keine Basis für Kernleistungen auf dem Niveau der Grundversorgung, weil keine österreichische Staatsbürgerin auf dieses prekäre Niveau gedrückt werden dürfte („Kernleistungen im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige“).
§ 5 Abs. 2
Die Plafondierung der Leistungen auf die Höhe der Ausgleichszulage für Alleinstehende bzw. sogar unterhalb (!) der Ausgleichszulage für Ehepaare in der Pensionsversicherung ist aus armutspolitischen Gründen nicht nachvollziehbar und mit großer Wahrscheinlichkeit sogar verfassungswidrig. Die Ausgleichszulagenrichtsätze aus der Pensionsversicherung liegen ohnedies unterhalb der Armutsgefährdungsschwelle von 60% des Medianeinkommens und sollten daher das absolute Minimum darstellen mit der Möglichkeit für den Landesgesetzgeber, darüber hinaus gehende Leistungen vorzusehen.
§ 5 Abs. 2 Z 3
Die Leistungen für Kinder gemäß lit. b und c ermöglichen kein menschenwürdiges Leben und sind daher verfassungswidrig.
§ 5 Abs. 3 und 4
sorgen dafür, dass auch Kinder gemäß Abs. 2 lit. a und volljährige Haushaltsmitglieder unters Existenzminimum gedrückt werden können und sind damit verfassungswidrig.
Die Plafondierung der Leistungen an mehrere erwachsene Haushaltsmitglieder mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende ist völlig willkürlich und widerspricht selbst den Richtsätzen in § 5 Abs. 2 Z 2, weil damit implizit nur mehr 35 und nicht 45 % des Richtsatzes für das dritte und noch weniger für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied zuerkannt würden. 20 % des Richtsatzes oder 175 € als Basisleistung für einen Erwachsenen sind bei weitem zu niedrig angesetzt und daher verfassungswidrig.
§ 5 Abs. 6
Ein Arbeitsqualifizierungsbonus in Höhe von mindestens 35 % ist problematisch, weil durch ihn die ohnedies geringe Leistung (wie oben festgehalten, liegt der Ausgleichszulagenrichtsatz deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle) klar unterschritten wird.
In den Ausnahmetatbeständen sollte in Z. 3 auch die Pflege dementer Angehöriger ab Pflegegeldstufe 1 vorgesehen werden.
§ 5 Abs. 7 bis 10
Nach der gegenwärtigen Formulierung würden slowenisch- und kroatischsprachige Österreicherinnen ohne Pflichtschulabschluss diskriminiert werden. Das verstößt gegen Art. 7 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich und ist daher verfassungswidrig.
Der Abzug eines Arbeitsqualifizierungsbonus wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse darf überdies nicht sofort erfolgen, sondern erst nach ausreichend langer Spracherwerbsmöglichkeit. Ein sofortiger Abzug wäre verfassungswidrig. Die Spracherwerbsmöglichkeit setzt derzeit de facto erst ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ein. Als zum Erreichen des Sprachniveaus Deutsch B1 ausreichend lange Zeit wird man mindestens ein Jahr ansetzen müssen. Hier sollte im Sinn eines Grundsatzgesetzes dem Landesgesetzgeber ein gewisser Spielraum gegeben werden.
Weiters sollten die berufs- und sprachqualifizierenden Leistungen nicht voll zu Lasten des Lebensunterhaltes gehen.
Ein Einkommensnachweis lediglich aus unselbständigen Tätigkeiten (Abs. 10) ist unsachlich und damit verfassungswidrig.
§ 6 Abs. 2
sollte so formuliert werden, dass für belegbaren Zusatzbedarf (bedingt durch Krankheit oder Behinderung, den Wohnort und die Versorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln,…) wieder ein Rechtsanspruch vorgesehen wird, wie er noch in allen Sozialhilfegesetzen vorgesehen war. Dessen Wegfall war einer der Kardinalsfehler beim Übergang zur bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Wiedereinführung eines Rechtsanspruches für Sonderbedarf wäre ein wichtiger Schritt in Richtung einer stärker bedarfsbezogenen Gestaltung der Sozialhilfe.
§ 7 Abs. 1
Hier ist problematisch, dass nach der derzeitigen Textierung Wohnbeihilfen auf die Sozialhilfeleistung anzurechnen wären, was in einigen Bundesländern zu weiteren Verschlechterungen führen würde.
Außerdem ist die Anrechnung von Einkommen in einer Lebensgemeinschaft, die nicht auch Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, unzulässig und würde voraussichtlich der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht standhalten.
§ 7 Abs. 3
Die Sozialhilfe sollte die Möglichkeit behalten, eine eigene Wertung des so genannten „Fehlverhaltens“ vornehmen zu dürfen – die doch recht hohe Fehlerquote bei AMS-Bescheiden würde damit nicht notwendig zu Lasten der Sozialhilfewerberinnen gehen.
§ 7 Abs. 8 Z 3
Das Schonvermögen sollte unter Bedachtnahme auf das Spielraum gebende Prinzip einer Grundsatzgesetzgebung als Mindestwert angegeben werden. Damit würde die Möglichkeit verbessert, nicht vorhersehbare Ausgaben leichter selbst zu finanzieren, sodass man nicht für sie wieder auf das Ermessen der Sozialhilfeträger angewiesen ist. Überdies sollten auch Grundsätze für die Berücksichtigung der Haushaltsgröße schon im Gesetzestext fixiert werden (dieser steht nämlich in Widerspruch zu der Berücksichtigung der Haushaltsgröße in den Erläuterungen !).
Man sollte überdies andenken, im Ausmaß von Beträgen, die nachweislich als über dem Schonvermögen liegend abgebaut wurden, im Fall eines bei laufendem Sozialhilfebezug auftretenden Sonderbedarfs wenigstens einen Rechtsanspruch auf Leistung gegenüber der Sozialhilfe zu fixieren, damit man in diesem Fall eben nicht auf das Ermessen des Sozialhilfeträgers angewiesen ist (Fondslösung ?).
§ 10
Hier sollte noch ein Verschlechterungsverbot verankert werden, um das oft höhere derzeitige Leistungsniveau, das dennoch in vielen Fällen nicht bedarfsdeckend ist, wenigstens nicht noch abzusenken.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Wotzel
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