VEREIN BLICKKONTAKT
Interessensgemeinschaft sehender, sehbehinderter und blinder Menschen
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Wien, am 18. März 2019
STELLUNGNAHME zur 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Blickkontakt dankt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und erlaubt sich diese wie folgt auszuführen:
Begriffsbestimmungen:
Die geplante ergänzende Definition von Fahrzeugen in den Begriffsbestimmungen wird begrüßt.
Zu
§ 88b. Rollerfahren
Blickkontakt weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern die Sicherheit von Kindern oder älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, vor allem sehbehinderten und blinden Menschen, massiv gefährdet. Da sich diese nahezu lautlos fortbewegen. Aus Sicherheitsgründen wäre hier ein Mindestgeräusch für die E-Roller wünschenswert, das den Vorgaben der EU Verordnung 540/2014 Artikel VIII und Anhang VIII entspricht (entsprechend dem AVAS für E-KFZ).
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
21. die Erlassung von Verordnungen nach § 88b Abs. 1 StVO.
Wichtige Anmerkung:
Dieser Paragraph ermöglicht den Gemeinden, durch Verordnung auf Gehsteigen und Gehwegen auch das Fahren mit elektrischen Rollern zu erlauben.
Eine Ausnahmeregelung, die das Befahren von Gehsteigen mit elektrischen Rollern auf entsprechenden Schildern ausweist, ist für sehbehinderte und blinde Menschen nicht wahrnehmbar bzw. erkennbar; Konflikte zwischen fahrenden und gehenden Nutzern sind vorprogrammiert.
Blickkontakt ersucht weiters um Aufnahme folgender Änderungen:
§ 17 Abs. 2 soll lauten:
„(2) Das Vorbeifahren an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahr- oder Linienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, ist verboten.“
Begründung:
Durch ein Vorbeifahrverbot an in Haltestellen haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln an der Türseite wird eine klare Regelung getroffen und damit die Sicherheit der ein- und aussteigenden Personen, insbesondere von Kindern, Senioren oder mobilitätsbehinderten Menschen in Fahrbahnhaltestellen wesentlich erhöht.
§ 48 Anbringung der Straßenverkehrszeichen
Nachfolgender Textvorschlag ist in folgendem § 48 unter (5) am besten ergänzend einzufügen.
Straßenverkehrszeichen, die in den Lichtraum der Fußgänger hineinragen, insbesondere mobile Straßenverkehrszeichen, dürfen nicht scharfkantig sein, um Verletzungen zu vermeiden und sind entsprechend taktil zu kennzeichnen, um ein Unterlaufen durch blinde oder sehbehinderte Menschen zu vermeiden.
Begründung:
An unter 2,50 m montierten Straßenverkehrszeichen, vor allem mobilen scharfkantigen Straßenverkehrszeichen auf Gehsteigen und im Bereich von Fahrbahnquerungen, häufig zur Kennzeichnung von Anfang und Ende einer Baustelle, besteht derzeit eine erhebliche Verletzungsgefahr für sehbehinderte und vor allem blinde Menschen.
§ 28. Schienenfahrzeuge
Zusätzlicher Punkt:
Das Einbiegen von Straßenbahnen auf "grüne" oder "grün" bekommende Schutzwege für Fußgänger ist verboten.
Das Einbiegen von Straßenbahnen muss durch Ampelregelungen erfolgen, bei welchen das Überfahren von "grünen" oder "grün" bekommenden Schutzwegen für Fußgänger ausgeschlossen ist.
Begründung:
Ähnlich wie bei Rechtsabbiegen für Autofahrer.
In Wien, möglicherweise auch in anderen Regionen und Städten mit
Straßenbahnbetrieb, gibt es Kreuzungen, auf welchen Straßenbahnen
in einen anderen Straßenzug einbiegen. In einigen Fällen haben alle
Schutzwege "rot", die von der einbiegenden Straßenbahn
überfahren werden.
In anderen Fällen überfährt die Straßenbahn einen
"grünen" Schutzweg.
Auf "grüne" oder "grün" bekommende Schutzwege einbiegende Straßenbahnen sind für Senioren, Kinder und behinderte Menschen ein erhebliches Problem.
Die Straßenbahn hat zwar ein "Permissivsignal =
Achtung auf querende Fußgänger", der Bremsweg von
Straßenbahnen ist jedoch relativ lang.
Wenn sehbeeinträchtigte Menschen ein akustisches Grünsignal für
ihren Schutzweg wahrnehmen und auf die Fahrbahn treten, müssten sie noch
auf die BIM achten, die oft gar nicht zu hören ist!
Dieses Problem ist im Zusammenhang mit der im September 2018 in Kraftgetretenen Novelle der Straßenbahnverordnung zu sehen und zu lösen. (§5A Barrierefreiheit).
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