tellungsnahme zu Artikel 17 Änderung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes

 

4. Dem § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

 

„(3) Protokollaufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

 

Gegen eine Löschung nach zwei Jahren spricht die heute übliche Verfahrenspraxis, bei der

unabsehbare und längere Verzögerungen die Regel sind.

 

Protokolle, die für die Dauer von 2 Jahren sicher aufbewahrt werden müssen, können ohne erhebliche Mehrkosten

benso sicher für die Dauer von 5 Jahren aufbewahrt werden.

 

Der Zugewinn an Rechtssicherheit sollte uns die geringfügigen Mehrkosten wert sein.