Museumstraße 7

1070 Wien

 

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E-Mail: team.z@bmvrdj.gv.at

 

Sachbearbeiter/in:

Mag. Eva Reichel

 


 
 
Bundesministerium für Finanzen

Johannesgasse 5

1010 Wien

e-Recht@bmf.gv.at

 

Betrifft:

 

Bezug:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kapitalmarktgesetz und das Alternativfinanzierungsgesetz geändert werden

 

GZ. BMF-090102/0001-III/5/2018

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nimmt zu dem im Betreff genannten Entwurf wie folgt Stellung:

Zu § 4 Abs. 1 Z 2 AltFG:

Die in den Erläuterungen vorgenommene Klarstellung, dass diese Bestimmung keine Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses normiert, ist aus dem Gesetzestext nicht abzuleiten. Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Abs. 1 Z 2 ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht dadurch bedingt, dass überhaupt ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Überdies ist zu bedenken, dass der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften nicht nach § 193 UGB, sondern nach § 222 UGB aufzustellen ist.

Zur Abbildung des erklärten Anliegens im Gesetzestext könnte diese Stelle etwa wie folgt lauten:

„2. soweit eine Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses besteht, den aktuellen Jahresabschluss oder die Eröffnungsbilanz;“

oder:

„2. den aktuellen Jahresabschluss oder die Eröffnungsbilanz oder einen Hinweis, dass keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses oder Eröffnungsbilanz besteht;“

Zu § 5 Abs. 3 AltFG:

Der bisherige § 5 Abs. 4 regelte, dass Betreiber von Internetplattformen einen Jahresabschluss „im Sinne der §§ 277 bis 279 UGB“ zu veröffentlichen haben. Das bedeutete, dass der Jahresabschluss selbst dann beim Firmenbuchgericht offenzulegen war, wenn eine Pflicht dazu nach UGB nicht bestand. Der bisherige Abs. 4 war daher – anders als das die Erläuterungen vermuten ließen – nicht gleichbedeutend mit dem bisherigen Abs. 3 Z 1, der nur die Veröffentlichung auf der Plattform selbst regelte.

Im Übrigen gilt das zu § 4 Abs. 1 ausgeführte: Abs. 3 Z 1 impliziert, dass Betreiber von Internetplattformen selbst dann einen Jahresabschluss aufzustellen haben, wenn eine Pflicht nach UGB nicht besteht. Überdies wäre die richtige Gesetzesstelle bei Kapitalgesellschaften § 222 UGB, bei Privatstiftungen § 18 PSG etc. Möchte man zum Ausdruck bringen, dass nur dann ein Jahresabschluss zu veröffentlichen ist, wenn eine Pflicht zur Aufstellung besteht, wird angeregt, die bei § 4 Abs.1 empfohlene Formulierung zu verwenden.

 

Wien, 09. Mai 2018

Für den Bundesminister:

Dr. Matthias Potyka, LL.M.

 

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