Stellungnahme zum Gesetzesentwurf Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018

 
 

 

 

 

 

 

 


Wien, am 15.05.2018

 

 

 

Der ÖZIV Bundesverband – eine Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen - erlaubt sich, zu oben angeführtem Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben mit der eindringlichen Bitte, dieser die notwendige Achtung und Ernsthaftigkeit teil werden zu lassen und im Interesse der betroffenen Menschen die geplante Gesetzesänderung zu korrigieren.

 

Als Verein, der sich für Menschen mit Behinderungen einsetzt, treten wir für die Ermöglichung einer selbstbestimmten und gleichberechtigen Lebensführung von Menschen mit Behinderungen ein, arbeiten an einem Abbau von Barrieren und Vorurteilen und befürworten den Inklusionsgedanken. Wir treten für bedarfsgerechte Angebote für Menschen mit Behinderungen ein und verfolgen so das langfristige Ziel, Menschen mit Behinderungen eine umfassende Teilhabe an der Gesellschaft in allen Facetten zu ermöglichen.

 

Inhaltlich wollen wir zum Entwurf folgendermaßen Stellung nehmen:

 

Zu Artikel 7

(Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953, § 4 – Ausnahmen von der Besteuerung)

 

Durch die geplanten Änderungen gibt es Verfahrensvereinfachungen für Menschen mit Behinderungen. Die beiden reinen „Papierverfahren“ zur Befreiung eines Kfz von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Vignette sollen zusammengeführt und automationsunterstützt neu aufgesetzt werden. Zukünftig kann in jeder Zulassungsstelle in Österreich das Befreiungsansuchen sowie ein Antrag auf eine kostenlose Jahresvignette gestellt werden.

 

Zu § 4 Abs 3 Z 9 1. Satz Versicherungssteuergesetz:

 

Die Steuerbefreiung soll nur noch für mehrspurige Kraftfahrzeuge gelten, um einen Gleichklang mit der Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresvignette zu erreichen.

 

Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches bedeutet eine Verschlechterung für Menschen mit Behinderungen. Deshalb soll in § 4 Abs 3 Z 9 1. Satz VersStG das Wort „mehrspurig“ gestrichen werden, damit auch weiterhin einspurige Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.

 

Zu § 4 Abs 3 Z 9 lit b und lit c Versicherungssteuergesetz:

 

In den geplanten Änderungen des § 4 Abs 3 Z 9 lit b VersStG wird die Behinderung künftig nur noch durch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass nachgewiesen. Der Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) gilt dann nicht mehr als Nachweis der Behinderung. In der vorgeschlagenen Fassung des § 4 Abs 3 Z 9 lit c VersStG können Parkausweise ausgestellt vom 1.1.2001 bis 31.12.2013 nur mehr für Kraftfahrzeuge, die bereits beim Inkrafttreten der geplanten Novelle bei einem Versicherer erfasst und befreit waren als Nachweis der Behinderung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt verwendet werden.

 

Durch diese Änderung kommt es zu einer Verschlechterung für Menschen mit Behinderungen. Denn es gibt Menschen mit Behinderungen, die einen vom 1.1.2001 bis 31.12.2013 ausgestellten Parkausweis aber nicht die erforderliche Zusatzeintragung im Behindertenpass haben. Daher sollen auch diese Parkausweise wie bisher ohne Einschränkung (auch bei Neuantragstellung eines Befreiungsansuchens) als Nachweis für die Behinderung zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten.

 

        

Der ÖZIV Bundesverband hofft, dass die Stellungnahme Berücksichtigung findet und die notwendigen Anpassungen Eingang in die Gesetzesänderung finden.

 

Abschließend wird mitgeteilt, dass die gegenständliche Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt wurde.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Julia Jungwirth

ÖZIV Bundesverband