Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Austrian Power Grid AG (APG) nimmt Bezug auf den Vorschlag des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) geändert werden soll und nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

Ausgehend von langen, die gesetzlich vorgesehenen Maximalfristen teils massiv überschreitenden Verfahrensdauern in verwaltungsbehördlichen (bzw. in weiterer Folge verwaltungsgerichtlichen) Genehmigungsverfahren tragen trotz Entscheidungsreife teils repetitive Eingaben von Projektgegnern zusätzlich dazu bei, eine Entscheidungsfindung innerhalb angemessener Zeit zu verunmöglichen. Das mit der Überarbeitung seitens des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz verfolgte Ziel, Verfahrensverschleppungen durch Parteien zu verhindern, trägt  diesem in der tatsächlichen Verfahrenspraxis zu erblickenden Vollzugsproblem gekonnt Rechnung und wird von der APG daher unterstützt.

 

Hinterfragenswert ist lediglich die Passage aus § 39 Absatz 5 AVG, wonach bei unterlassener Bescheiderlassung binnen acht Wochen nach Schließung des Verfahrens das Ermittlungsverfahren erneut für Eingaben geöffnet wird. Einerseits wäre so ein zusätzlicher Anreiz für die Behörde gegeben den Bescheid zügig innerhalb der besagten 8 Wochen fertigzustellen, andererseits würde bei unvorhergesehenen Verzögerungen das Eingaberecht wieder aufleben und das Verfahren erneut durch zu berücksichtigende Eingaben belastet. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Behörde bei Vorliegen aller entscheidungsrelevanten Umstände, die zu einer Schließung des Verfahrens führen, ohnehin bestrebt ist zu einer raschen Entscheidung zu gelangen. Im Zweifel sollte die Schließung des Verfahrens daher unbefristet erfolgen und Absatz 5 ersatzlos gestrichen werden, da eine amtswegige Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß Absatz 4 letzter Satz ohnehin möglich ist.

 

§ 39 (5) AVG: Wird der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen.

 

Zusammenfassend ist die angedachte Novellierung des AVG absolut begrüßenswert und findet auch im zugrundeliegenden Entwurf die Unterstützung der APG.

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

Mag. Wolfgang Pohl
Recht und Gesellschaftsservices

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