100/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.11.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Herbert Kickl, Dr. Susanne Fürst

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird.

           Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

           Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

 

1.  Art. 70 lautet:

„Artikel 70. (1) Der Bundeskanzler sowie die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Nationalrat auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses gewählt.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein.

(3) Werden vom Hauptausschuss der Bundeskanzler oder die übrigen Mitglieder der Bundesregierung zu einer Zeit vorgeschlagen, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat der Bundespräsident den Nationalrat zum Zweck der Wahl der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Art. 28 Abs. 2) einzuberufen, und zwar so, dass der Nationalrat binnen einer Woche zusammentritt.“

Begründung:

Seit der Verfassungsreform von 1929 kann der Bundespräsident die Bundesregierung ernennen, wobei sich diese auf eine Mehrheit im Nationalrat stützen muss, um ihre Vorhaben umsetzen zu können und nicht per Misstrauensvotum gestürzt werden kann. In der Praxis ist es daher üblich, dass der Bundespräsident nach einer Nationalratswahl den Vorsitzenden der stimmenstärksten Partei mit der Regierungsbildung beauftragt. Die übrigen Regierungsmitglieder ernennt er auf Vorschlag dieses Bundeskanzlers, wobei hinsichtlich der Frage einer Ablehnungsmöglichkeit einzelner designierter Minister Rechtsunsicherheit herrscht.

Der vorliegende Antrag stärkt die Rolle des Nationalrates, der von den Wahlberechtigten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird, und verhindert zukünftig die Angelobung von Regierungen ohne Nationalratsmehrheit durch den Bundespräsidenten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.