1001/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 17.11.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Klarstellung zu Schutzausrüstung als Werbungskosten
Schutzmasken sind während der Corona-Pandemie vielerorts zu ständigen Begleitern geworden. Vor allem für Berufe im Außendienst oder im Kundendienst. Die Unternehmen stellen die Schutzausrüstung zwar in der Regel bereit, dennoch kaufen sich viele Arbeitnehmer_innen zusätzliche Schutzausrüstung, z. B. modische Schutzmasken. Mit diesem Antrag soll nun klargestellt werden, dass zusätzlich erworbene Schutzausrüstung bis zu einer gewissen Grenze als Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2020 und 2021 geltend gemacht werden kann. Idealerweise stellt das Finanzministerium auch sicher, dass im Veranlagungsformular bei der entsprechenden Werbungskostenposition (Arbeitskleidung) auf die Abzugsfähigkeit hingewiesen wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bundesminister für Finanzen
wird aufgefordert, für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 und 2021
klarzustellen, dass Corona-Schutzausrüstung bis zu einer gewissen Grenze
als Werbungskosten geltend gemacht werden kann."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.