1025/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 18.11.2020
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ing. Markus Vogl,
Genossinnen und Genossen
betreffend Gutscheine von Fluglinien und Reiseveranstalter aufgrund der Covid-19-Krise
Viele Unternehmen der Reisebranche, wie Reiseveranstalter oder Fluglinien, bieten für Reisen, die im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie abgesagt wurden, Gutscheine für abgesagte Flüge oder Reisen an.
Ein Beispiel: eine Konsumentin hatte einen Flug für 2 Personen Anfang April von Wien nach Porto/Portugal und retour bei LaudaMotion gebucht: Preis € 422,96. Die Fluglinie hat der Kundin nun einen Gutschein in Höhe von rund € 320 ausgestellt, allerdings auf den Namen der Zweitperson und auf ein Jahr befristet. Rund € 70,- wurden als Barzahlung angeboten. In diesem konkreten Fall wird die Kundin eine Reise innerhalb des befristeten Zeitraumes nicht antreten, der Gutschein wird verfallen, von den rund € 420,- für das bezahlte Ticket erhält die Kundin € 70,- retour, den Rest kann die Fluglinie einstreifen.
Viele Reiseunternehmen sind aufgrund der Covid-Krise in finanzielle Probleme geraten, doch dies darf nicht auf den Rücken der Konsumenten und Konsumentinnen abgewälzt werden. Immerhin bekommt beispielsweise die Fluglinie AUA große finanzielle Zuwendungen von den SteuerzahlerInnen. Auch wird die restliche Reisebranche durch die Corona-Hilfspakete finanziell vom Staat unterstützt. Ein Zwang, Gutscheine oder Umbuchungen zu akzeptieren ist abzulehnen. Entscheiden sich KonsumentInnen freiwillig für einen Gutschein, muss sichergestellt sein, dass hier einheitliche Vorgaben gelten: Gültigkeitsdauer, Übertragbarkeit und Barauszahlung nach Ablauf der Gültigkeit müssen in jedem Fall definiert sein.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert dem Nationalrat dringendst einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem die Gültigkeitsdauer, Übertragbarkeit und Barauszahlung nach Ablauf der Gültigkeit von Gutscheinen definiert wird.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.