1051/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 19.11.2020
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Silvan,

Genossinnen und Genossen

betreffend Beibehaltung des besonderen Pauschbetrages gemäß § 319a ASVG

 

Gegenwärtig werden die wechselseitigen Ersatzansprüche zwischen der AUVA und der ÖGK betreffend Aufwendungen aus den Versicherungsfällen „Arbeitsunfall“ und „Berufskrankheit“ durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrags der AUVA an die ÖGK abgegolten. Bis zum Jahr 2022 ist die Höhe dieses Betrages mit 209 Millionen Euro festgesetzt. Mit Ablauf des Jahres 2022 tritt dieser Paragraf gänzlich außer Kraft und es wäre hinsichtlich der künftigen Abgeltung der Ersatzansprüche eine Vereinbarung zwischen AUVA und ÖGK zu treffen.

Die AUVA bzw. die Vertreter der Arbeitgeber erwarten sich von einer Neuregelung namhafte Einsparungen in Höhe von über 150 Millionen Euro jährlich.

Tatsache ist, dass dieses Geld dem Gesundheitswesen entzogen und zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zu Unfallversicherung herangezogen würde. Eine solche würde wiederum in erster Line den Interessen von Großbetrieben dienen, da für Klein- und Mittelbetriebe eine Senkung des Unfallversicherungsbeitrags um 0,1 oder 0,15 Prozentpunkte keine nennenswerte Entlastung bringt.

Durch die Corona-Pandemie entstehen für das Gesundheitswesen enorme Ertragseinbußen, die einem erhöhten Bedarf gegenüberstehen. In einer solchen Situation einen weiteren Entzug von Finanzmitteln vorzusehen, wäre geradezu unverantwortlich.

Dazu kommt, dass die Argumentation der AUVA, wonach der Pauschbetrag überhöht wäre, - wenn überhaupt - nur bei vordergründiger Betrachtung plausibel erscheint, nämlich wenn man sich auf die vorhandenen Zahlen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beschränkt. Tatsächlich werden durch die Arbeitswelt enorme Kosten verursacht, die durch das allgemeine Gesundheitswesen - also durch die soziale Krankenversicherung sowie im Bereich der Spitäler durch die Länder - getragen werden. Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparats sowie psychische Erkrankungen gehen in hohem Maße auf die Arbeitswelt zurück und belasten das Gesundheitswesen. Die Arbeitgeber kommen für die Kosten nicht auf, aber sie profitieren von der Arbeitsleistung, im Zuge derer viele Arbeitnehmer ihre Gesundheit einbüßen.

Außerdem ist es völlig unbestritten, dass es im Bereich der Berufskrankheiten eine hohe Dunkelziffer gibt, weil die entsprechenden Krankheiten der AUVA nicht gemeldet werden.

Rechnet man all diese Faktoren zusammen, so muss man sagen, dass der aktuelle Beitragssatz zur Unfallversicherung eine äußerst günstige Lösung für die Arbeitsgeber darstellt, sich gegen mögliche Haftungsansprüche der Arbeitnehmer abzusichern. Jede weiter Absenkung wäre nicht nur eine Katastrophe für das Gesundheitssystem, sondern auch vom Standpunkt der Verteilungsgerechtigkeit grundfalsch.

Nicht zuletzt ist ins Treffen zu führen, dass die von Manchen gewünschte Einzelverrechnung von Leistungen zwischen Kranken- und Unfallversicherung einen gewaltigen bürokratischen Mehraufwand erzeugen würde, der allen Bekenntnissen zu Verwaltungsvereinfachungen direkt zuwiderläuft.

Einzelverrechnung bedeutet, dass künftig bei jedem Arzt, der aufgesucht wird, bei jedem Medikament, das aus der Apotheke bezogen wird, und bei jedem Spitalsbesuch geklärt werden muss, ob er auf einen Versicherungsfall der AUVA zurückgeht oder nicht. Dies bedeutet nicht zuletzt für die Ärzteschaft und alle im Gesundheitswesen Tätigen, einen massiven Zusatzaufwand, der wohl abzugelten sein wird. Schon im Interesse ihrer Einnahmensituation wird die ÖGK darauf bestehen müssen, wirklich jeden Aufwand, der aus einem Versicherungsfall der AUVA entsteht, dieser auch zu verrechnen. Die AUVA wiederum wird angehalten sein, zu prüfen, inwieweit die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich auf die Folgen eines Versicherungsfalls zurückgehen, der ihr zuzurechnen ist. Die entstehenden Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn mehrerer Faktoren für eine Krankheitsbild zusammenkommen, sind ein zusätzliches Problem.

Durch die Beibehaltung der pauschalen Abgeltung der Ansprüche gemäß § 319a ASVG und Valorisierung des Pauschbetrags mit dem Prozentsatz der Einnahmensteigerung der AUVA ab dem Jahr 2023 können sämtliche skizzierten administrativen Aufwendungen vermieden werden und die ÖGK kann mit einem stabilen Finanzierungsbeitrag rechnen. Gleichzeitig wird hintangehalten, dass es zu einer weiteren Senkung des Beitragssatzes zur Unfallversicherung kommt, was aufgrund der hohen Kosten, die dem allgemeinen Gesundheitswesen aus der Arbeitswelt erwachsen, sozialpolitisch falsch wäre.

Durch die Anpassung der Valorisierung an die Beitragseinnahmenentwicklung wird sichergestellt, dass die finanzielle Verpflichtung der AUVA für diese relativ immer gleich hoch bleibt und eine jährliche Diskussion über die Anpassung unterbleiben kann.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

Entschließungsantrag

 

„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zu übermitteln, mit der die bisherige Regelung des § 319a ASVG zur Abgeltung der wechselseitigen Ersatzansprüche zwischen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und

 

der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) über das Jahr 2022 hinaus weiter in Geltung bleibt und eine Valorisierung des Pauschbetrags gemäß Beitragseinnahmensteigerung der AUVA vorgesehen wird.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss