Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 3 lit b lautet:

„Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten jeweils als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.“