107/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Felix Eypeltauer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.11.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Unnötige Doppelung der Wortfolge „BGBl. (I) Nr.“. |
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert: |
|
|
§ 29 Abs. 3 lit b lautet: |
|
(3) a) … |
|
(3) a) … |
b) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.
|
„Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten jeweils als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.“ |
b) Mietverträge
auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder
verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch
aufgelöst werden, gelten |