108/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.11.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag


der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) und das Bundesgesetz über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) und das Bundesgesetz über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 11 entfällt der zweite Satz.

2. In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "eines Generalsekretariats" sowie der nachfolgende Beistrich.

 

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

§ 82 Abs. 2 lautet:

"(2) Hinsichtlich der Betrauung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung."

Begründung

Abschaffung der Generalsekretär_innen in den Ministerien

Im Zuge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, die mit ihrer Kundmachung in BGBl. I Nr. 164/2017 Wirksamkeit erlangte, wurde eine neue und übermächtige Verwaltungsebene zwischen Minister_innen und Sektionsleiter_innen eingezogen. Bis zu dieser Novelle konnten zwar Generalsekretär_innen bestellt werden. Diese waren jedoch rein koordinierend tätig und verfügten über keinerlei Weisungsrecht und formelle Vorgesetztenfunktion innerhalb der betreffenden Bundesministerien.

7 Abs 11 BMG lautet seit der Novelle 2017 wie folgt: "Der Bundesminister kann unbeschadet seiner bundesverfassungsrechtlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen. Der Generalsekretär ist unbeschadet seiner allfälligen sonstigen Funktionen der unmittelbare Vorgesetzte aller Sektionsleiter im Bundesministerium sowie Vorgesetzter aller dem Bundesministerium nachgeordneter Dienststellen."

Die Ämter der Generalsekretär_innen müssen nicht ausgeschrieben werden, da das Ausschreibungsgesetz für nicht anwendbar erklärt wurde (§ 82 Abs 2 AusG). Darüber hinaus können die Generalsekretär_innen auf eigenen Wunsch gemäß § 9 Abs 2 BMG "Beamtenstatus" erhalten. Dadurch werden die strengen Aufnahme- und Antrittsvoraussetzungen für den Bundesdienst ausgehebelt. Mit der Novelle wurde somit eine Position geschaffen, die im extremen Spannungsverhältnis zur generellen Ministerverantwortlichkeit steht.

Die Skandale rund um die BVT Hausdurchsuchung zeigten, wie problematisch die umfassende Macht, Weisungsbefugnis und Vorgesetztenfunktion sein können, die mit dem Amt des/der Generalsekretärs/Generalsekretärin einhergehen. Aufgrund der herausragenden Alleinstellung dieses Amtes und der damit einhergehenden Missbrauchsanfälligkeit wird vorgeschlagen, in Bezug auf die Ausgestaltung dieser Position wieder jenen Rechtszustand herzustellen, wie er vor der BMG-Novelle 2017 herrschte.

Im Sinne des klaren monokratisches Aufbaus der Bundesministerien sowie der generellen Ministerverantwortlichkeit gegenüber dem Parlament, ist die Rücknahme der entsprechenden Bestimmungen notwendig. Den Generalsekretär_innen soll ausdrücklich kein Weisungsrecht und keine Vorgesetztenfunktion mehr zukommen. Die Generalsekretär_innen sollen nunmehr wieder ausschließlich koordinierende Aufgaben wahrnehmen dürfen. Die "Selbstpragmatisierung" durch "Selbstaufnahme" in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß § 9 Abs 2 BMG idgF wird ebenfalls wieder zurückgenommen. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes werden für Generalsekretär_innen wieder für anwendbar erklärt.

In formeller Hinsicht wird verlangt‚ eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen‚ den Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.