1086/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Hannes Amesbauer, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.11.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.11.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden (Verfassungsgesetz zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es bei Gegenstand/Bezeichnung heißen:

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG)

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

2

Änderung Geschäftsordnungsgesetz 1975

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B‑VG)

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Artikel 52a. lautet:

 

Artikel 52a. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

Artikel 52a. (1) Zur Kontrolle von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und nachrichtendienstlichen Maßnahmen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

Artikel 52a. (1) Zur ÜberprüfungKontrolle von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und nachrichtendienstlichen Maßnahmen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Die zuständigen Bundesminister unterrichten diese ständigen Ausschüsse umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge im Sinne des Absatz 1 zu berichten.

(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.Die zuständigen Bundesminister unterrichten diese ständigen Ausschüsse umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge im Sinne des Absatz 1 zu berichten.

(3) Die ständigen Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(3) Der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder ist befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen.

(3) Die ständigen Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.Der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder ist befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen.

(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(4) Der Ausschuss kann auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die GeschäftsordnungDer Ausschuss kann auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

 

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

 

2. Dem Artikel 151 wird folgender Abs. 67 angefügt:

 

 

„(67) Artikel 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

(67) Artikel 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

 

Artikel 2

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen:

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

Änderung des Geschäftsordnungsgesetz 1975

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) StF: BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 32b lautet:

 

§ 32b. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

§ 32b. (1) Zur Kontrolle von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und nachrichtendienstlichen Maßnahmen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung gemäß Art 52a. B‑VG wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

§ 32b. (1) Zur ÜberprüfungKontrolle von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und nachrichtendienstlichen Maßnahmen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung gemäß Art 52a. B‑VG wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß.ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuß mußUnterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im HauptausschußHauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die Mitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.

(2) Die Mitglieder dieser Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.“

(2) Die Mitglieder der Ständigendieser Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.

 

 

2. § 32c lautet:

 

§ 32c. (1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.

§ 32c. (1) Die zuständigen Bundesminister unterrichten die ständigen Ausschüsse umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

§ 32c. (1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vomDie zuständigen Bundesminister unterrichten die ständigen Ausschüsse umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschussesauch über sonstige Vorgänge zu berichten.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch nationale Interessen oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.

(2) Jedes Mitglied des Ausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Ausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Ausschusses oder eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder. Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten. Die Verweigerung von Auskünften oder der Einsicht in Unterlagen ist vom Mitglied der Bundesregierung zu begründen.

(2) Jedes Mitglied des Ausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Ausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Ausschusses oder eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder. Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch nationale Interessen oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten. Die Verweigerung von Auskünften oder der Einsicht in Unterlagen ist vom Mitglied der Bundesregierung zu begründen.

 

(3) Die Ausschüsse erstatten dem Nationalrat mindestens alle zwei Jahre Bericht über ihre bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei nehmen sie auch dazu Stellung, ob die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung gegenüber den Ausschüssen ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrichtungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, nachgekommen sind. Ein Minderheitsbericht von einem Viertel der Mitglieder eines Ausschusses ist zulässig.“

(3) Die Ausschüsse erstatten dem Nationalrat mindestens alle zwei Jahre Bericht über ihre bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei nehmen sie auch dazu Stellung, ob die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung gegenüber den Ausschüssen ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrichtungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, nachgekommen sind. Ein Minderheitsbericht von einem Viertel der Mitglieder eines Ausschusses ist zulässig.

 

 

3. § 32d lautet:

 

§ 32d. (1) Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.

§ 32d. (1) Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Ausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.

§ 32d. (1) Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der UnterausschüsseAusschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.

(2) Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daß dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird.

(2) Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird. 

(2) Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daßdass dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird. 

(3) Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(3) Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(3) Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, geheim gemäß § 37a Abs. 4. Die Mitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind, sofern nichts anderes beschlossen wird, geheim gemäß § 37a Abs. 4. Die Mitglieder des Ausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Geheimhaltungsbestimmungen zu vereidigen.

(4) Die Sitzungen der Unterausschüssedes Ausschusses sind, sofern nichtnichts anderes beschlossen wird, geheim gemäß § 37a Abs. 4. Die Mitglieder des UnterausschussesAusschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der VertraulichkeitGeheimhaltungsbestimmungen zu vereidigen.

(5) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Unterausschuß als Mitglieder angehören oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Unterausschuß durch Beschluß. Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschußsitzung entscheidet der Obmann. Das Protokoll ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

(5) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Ausschuss als Mitglieder angehören oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B‑VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Ausschuss durch Beschluss.

(5) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem UnterausschußAusschuss als Mitglieder angehören oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der UnterausschußAusschuss durch Beschluß. Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschußsitzung entscheidet der Obmann. Das Protokoll ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgenBeschluss.

 

(6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen. Die Niederschrift ist zu beschränken auf die Wiedergabe der Tagesordnung, die Angabe der behandelten Gegenstände, eine zusammenfassende inhaltliche Wiedergabe der Beratungen und Beschlüssen. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen. Jedem Mitglied des Ausschusses ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle vergangener Sitzungen zu erteilen.“

(6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen. Die Niederschrift ist zu beschränken auf die Wiedergabe der Tagesordnung, die Angabe der behandelten Gegenstände, eine zusammenfassende inhaltliche Wiedergabe der Beratungen und Beschlüssen. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen. Jedem Mitglied des Ausschusses ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle vergangener Sitzungen zu erteilen.

 

 

4. Dem § 109 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

 

„(11) Die §§ 32b-32d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

(11) Die §§ 32b-32d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.