110/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Dringlicher Antrag

gem. § 74a Abs 1 iVm § 93 Abs 2 GOG-NR

 

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Umsetzung notwendiger Spielerschutzmaßnahmen im Glückspiel

 

Suchtprävention

"Es sind suchtpräventive und legislative Maßnahmen zu setzen, um die Anzahl jener gering zu halten, die Probleme im Zusammenhang mit Glücksspiel oder ähnlichem, wie z.B. Sportwetten entwickeln. Die Angebote müssen so reglementiert werden, dass diese primär der Unterhaltung dienen und existenzbedrohende Verluste unwahrscheinlich werden." Mit diesen Worten beginnt die dem Glücksspiel gewidmete Passage der österreichischen Suchtpräventionsstrategie aus Dezember 2015. Legislative Maßnahmen, die den darin verankerten Zielen dienen, hat der Nationalrat bis dato vermissen lassen. Dieser Antrag ist ein Versuch, dies aufzuholen.

Aus dem Blickwinkel der oben angeführten Ziele, die angebotenen Glücksspiele so zu reglementieren, dass der Unterhaltungswert im Vordergrund steht und eine existenzielle Bedrohung durch Verluste minimiert wird, scheint die derzeitige Rechtslage ungenügend zu sein. Insbesondere die Höchsteinsätze (bis zu zehn Euro) und die Höchstgewinne (bis zu 10.000 Euro) scheinen den Rahmen eines verhältnismäßigen und "kleinen" Glücksspiels weit zu sprengen. Dies zeigt sich anhand der Aussagen von Expert_innen, ehemaligen spielsüchtigen Menschen und vor allem im internationalen Vergleich. Auch aus europarechtlicher Sicht ist die derzeitige Rechtslage kritisch zu betrachten. 

Im April 2016 publizierte das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen eine Studie, die im Auftrag des BMF (genauer der Spielerschutzstelle, die beim BMF eingerichtet ist) erstellt wurde. In dieser Studie wurde eine wesentliche Zielsetzung der GSpG Novelle 2010, die Umsetzung eines wirksamen Spielerschutzes, evaluiert. 

Die Studie kommt zu einem durchwegs eindeutigen Ergebnis. Der GSpG Novelle 2010 wird zwar attestiert, es in einzelnen Bereichen durchwegs gut gemeint zu haben, jedoch ist gut gemeint nicht immer auch gut gelungen. Gewiss wurden einige positive Maßnahmen eingeführt, doch ist selbst bei den mehrheitlich positiv wahrgenommenen Neuerungen die Umsetzung verbesserungswürdig (freiwillige Selbstbeschränkungen, Spielsperren, etc.).

Die meisten Glücksspielbetreiber halten sich an die gesetzlichen Bestimmungen und systematische Umgehungen wurden in der Studie kaum festgestellt. Es darf jedoch auch nicht unerwähnt bleiben, dass gerade die Umsetzung der Verpflichtungen der Glücksspielbetreiber vor Ort (ausreichende Information und Warnung bei problematischem Spielverhalten mit eventueller Konsequenz einer Spielsperre) nur ungenügend umgesetzt werden. Hier bleibt der Spielerschutz ein gut gemeintes gesetzliches Lippenbekenntnis.

Die wesentlichen Bestimmungen der GSpG Novelle 2010, die sowohl bei Expert_innen als auch bei Spieler_innen auf Unverständnis stoßen, drehen sich jedoch um den Kern der Novelle, der laut befragten Expert_innen und Spieler_innen mit dem durch die GSpG Novelle intendierten Spielerschutz kaum in Einklang zu bringen ist. So steht in der Kurzfassung zu Beginn der Studie: 

"Die derzeitigen Bestimmungen hinsichtlich Spieldauer pro Einzelspiel, Einsatz- und Gewinnhöhe stoßen sowohl bei der überwiegenden Mehrheit der Expertinnen und Experten als auch bei Spielern und Spielerinnen auf Unverständnis. Die Erhöhung der maximal möglichen Einsätze pro Spiel im Zuge der GSpG-Novelle ist für Fachleute aus einer Spielerschutzperspektive kaum nachvollziehbar. Soll Glücksspiel der Unterhaltung dienen und nicht Geldgewinn im Fokus stehen, der langfristig de facto ohnehin unmöglich zu realisieren ist, sind hier massive Nachbesserungen notwendig." 

 

Trennung Regulator bzw Aufsicht und Eigentümer: 
Beim Bundesminister für Finanzen laufen verschiedenste Fäden zusammen, welche nicht zusammengehören, werden doch Aufgaben des Spielerschutzes, fiskalische Interessen, die Wahrnehmung der Eigentümerrechte, Regulierungsbehörde sowie Aufsichtsbehörde dort unter einem Dach vereint, wo auch die legistische Betreuung des Glücksspielgesetzes (GSpG) unter besonderer Berücksichtung ordnungspolitischer Gesichtspunkte angesiedelt ist. Dass dies einen Interessenkonflikt allerhöchsten Ausmaßes nach sich zieht, ist ebenso offensichtlich,  wie problematisch. Wurde in punkto der Herauslösung der Spielerschutzagenden aus dem BMF bereits ein Entschließungsantrag eingebracht, der jedoch abgelehnt wurde, soll sich der Fokus hier auf eine organisationelle Trennung von Regulierungs-, bzw Aufsichtsbehörde und der Wahrnehmung der Eigentümerinteressen richten. Unbestrittenermaßen liegt das Glücksspielmonopol bei der Republik Österreich, doch sollte - nicht zuletzt um eine ordnungsgemäße Exekution der geltenden Gesetze sicherzustellen - hier eine Änderung Einzug halten. 

Der Staat muss seine Rolle als effizienter Regulator ernst nehmen und sicherstellen, dass gesetzliche Vorgaben durchgesetzt werden. Wenn sich jedoch der Eigentümer und Regulator schlussendlich auch noch selbst kontrolliert, dann wird der Versuch eines effektiven Vollzugs geltender Gesetze sowie der Wille nach einem strengeren Spielerschutz logischerweise zur inneren Zerreißprobe für einen jeden Minister. Eine solche Situation ist folglich konsequenterweise durch eine Neuverteilung der Kompetenzen aufzulösen, um auch in der jetzigen Konstellation ein Maximum an Transparenz, Glaubwürdigkeit sowie Sauberkeit sicherzustellen.   

Neben einer unionsrechtskonformen Vorgehensweise muss endlich sichergestellt werden, dass der Spielerschutz oberste Priorität erhält. Gelingt es nicht, einen solchen Zustand herzustellen, so verliert nicht nur das Glücksspielmonopol des Bundes seine Berechtigung, vielmehr noch würde dies ein dramatisches Versagen des Staates in einer gesundheitspolitisch, aber auch volkswirtschaftlich höchst relevanten Branche darstellen. Dies gilt es mit aller Kraft zu vermeiden. 

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der ein umfangreicher Spielerschutz sichergestellt werden kann, der alle Bereiche des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken umfasst. Der Gesetzesentwurf sollte daher folgende Punkte beinhalten, die für Spielautomaten gemäß § 5 GSpG sowie jene nach § 12a GSpG (VLT) sowie in Einzelaufstellung gleichermaßen geltend wird:

·        Die vermögenswerte Leistung des Spielers darf statt den derzeitigen 10 Euro höchstens 0,30 Euro pro Spiel betragen.

·        Die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) sollen statt derzeit 10.000 Euro pro Spiel drei Euro pro Spiel nicht überschreiten.

·        Jedes Automatenspiel soll statt einer Sekunde zumindest fünf Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden. 

·        Nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers muss der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abgeschaltet werden. In dieser Phase dürfen keine Einsätze angenommen oder Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spieler selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).

·        Das Spielen auf Glücksspielautomaten soll je Spielteilnehmer_in innerhalb von 24 Stunden höchstens für drei Stunden möglich sein (höchstzulässige Tagesspieldauer).

·        Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.

·        Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 600 Euro nicht übersteigen. 

Zusätzlich soll eine Regierungsvorlage vorgelegt werden, die eine ordnungsgemäße Trennung der Aufgaben als Regulierungs-, bzw. Aufsichtsbehörde und der Wahrnehmung der Eigentümerinteressen sicherstellt.

In formeller Hinsicht wird verlangt, diesen Antrag im Sinne des § 74a Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 GOG-NR zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu behandeln und einem der Antragssteller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.