1110/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden

Ausschluss von der Förderung

§ 1. (1) Unternehmen, denen eine Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wird, müssen sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlverhalten haben.

(2) Unternehmen, die sich steuerlich nicht wohlverhalten haben, sind von der Gewährung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen; bereits erlangte Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.

Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie

§ 2. Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie sind Zuschüsse, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, geleistet werden.

Steuerliches Wohlverhalten

§ 3. Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn

           1. beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100 000 Euro im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;

           2. das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100 000 Euro vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist; steuerliches Wohlverhalten liegt ebenfalls vor, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht 500 000 Euro übersteigt;

           3. das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist hat, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielt. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;

           4. über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist; steuerliches Wohlverhalten liegt jedoch, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

Rückzahlungsverpflichtung

§ 4. Wurde eine Förderung des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an ein Unternehmen, das sich steuerlich nicht wohlverhalten hat, ausgezahlt und erlangt die Stelle, welche die Förderung gewährt hat, innerhalb von fünf Jahren ab dem Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) davon Kenntnis, hat sie diese vollständig zurückzufordern, wenn sich das nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.

Verzinsung

§ 5. Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinssatz von viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, wenn sich eine Verzinsung nicht bereits aufgrund des Fördervertrages oder aufgrund unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union ergibt.

Informationsverpflichtung

§ 6. Hat das Amt für Betrugsbekämpfung oder ein Finanzamt aufgrund einer Prüfung nach dem Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, davon Kenntnis erlangt, dass ein Unternehmen sich im relevanten Zeitraum (§ 1 Abs. 1) nicht steuerlich wohlverhalten hat, hat es die Stellen, die Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt haben, davon zu informieren. Zum Zweck der Umsetzung dieser Verpflichtung sind das Amt für Betrugsbekämpfung und die Finanzämter berechtigt, eine Transparenzportalabfrage durchzuführen.

Verweisungen

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Förderungen anzuwenden, deren Rechtsgrundlage erstmals nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist.

Außerkrafttreten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen, unter Verzicht auf die 1. Lesung


 

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die COVID-19-Pandemie hat nicht nur eine Gesundheitskrise verursacht, sondern macht auch riesige Kraftanstrengungen seitens der öffentlichen Hand notwendig, die Wirtschaft möglichst unbeschadet aus dieser schwierigen Zeit der Beschränkungen hinauszumanövrieren.

Dazu hat die Bundesregierung das größte Hilfspaket aller Zeiten geschnürt. Die Mittel für diese Hilfspakete werden zur Gänze aus den Beiträgen der in Österreich tätigen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler finanziert. Steuerbeiträge sind ein Solidaritätstopf, der uns die Sicherheit gibt, dass wir gemeinschaftliche Probleme und Aufgaben gut bewältigen können.

Im Sinne dieses Solidaritätsgedanken werden durch dieses Bundesgesetz, entsprechend  der Entschließung des Nationalrats vom 22. April 2020, 22/E, XXVII. GP Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft. Eine zentrale Rolle spielen bei den Hilfspaketen die Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz. Der Kreis der finanziellen Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, der zukünftig auch erweitert werden kann, werden als Förderungen des Bundes definiert. Für alle diese Förderungen sollen einheitliche steuerliche Wohlverhaltensstandards gelten, deren Einhaltung Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung sind.

Der Ausschluss der Förderungen nach diesem Bundesgesetz setzt grundsätzlich einen rechtsgültigen Anspruch auf Förderungen voraus; sollte zB aus beihilferechtlichen Gründen ein solcher Anspruch nicht bestehen oder wegfallen, kommt dieses Bundesgesetz insoweit nicht zum Tragen.

II. Besonderer Teil

Zu § 3 (Steuerliches Wohlverhalten):

§ 3 legt die Fälle fest, in denen sich Unternehmen steuerlich wohlverhalten haben. § 3 legt somit die steuerlichen Wohlverhaltensstandards fest, die Voraussetzung für den Erhalt von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie iSd § 2 sind. Die Tatbestände des § 3 sind alternativ zu verstehen; dh, die steuerlichen Wohlverhaltensstandards sind nicht erfüllt, wenn auch nur ein Tatbestand verwirklicht ist.

Z 1 bezieht sich formal auf missbräuchliche Gestaltungen iSd § 22 BAO. Ein Unternehmen ist von Förderungen ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung in einem der letzten drei veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung zumindest einen Missbrauch iSd § 22 BAO verwirklicht. Z 1 sieht eine Toleranzgrenze pro Veranlagungsperiode vor; bei Überschreiten dieser Grenze in einer Veranlagungsperiode kommt es zum Ausschluss von Förderungen iSd § 2 und zwar auch, wenn die Grenzen in anderen Veranlagungsperioden nicht ausgeschöpft werden oder kein Missbrauch verwirklicht wird. Die Bestimmung ist als Wohlverhaltensregelung zu verstehen und bezieht sich auf alle veranlagten Steuerarten, bei denen die BAO Anwendung findet.

Z 2 bezieht sich auf die Verwirklichung des Abzugsverbotes iSd § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 sowie die Anti-Missbrauchsbestimmungen für Beteiligungserträge nach § 10a KStG. Es kommt hier auf deren Verwirklichung in einem der letzten fünf veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung. Es kommt zu keinem Ausschluss von Förderungen iSd § 2, wenn kumulativ eine Offenlegung in der jeweiligen Körperschaftsteuererklärung erfolgt ist und der (periodenübergreifende) Gesamtbetrag der vom Abzugsverbot nach § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 betroffenen Zahlungen sowie die Einkünfte nach § 10a KStG 1988 500 000 Euro nicht übersteigt. Bei keiner Offenlegung in der jeweiligen Körperschaftsteuererklärung kommt der Toleranzgrenze von EUR 100.000 vor.

Z 3 schließt Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in einer Steueroase, die dort überwiegend Passiveinkünfte erzielen, von Förderungen iSd § 2 aus.

Z 4 bezieht sich auf rechtkräftige Verurteilungen des Unternehmens oder – im Fall einer Körperschaft – deren Organe. In Bezug auf die Organe (zB Geschäftsführer) sind nur jene finanzstrafrechtlichen Verurteilungen von Relevanz, die sich auf das Geschäft des jeweiligen Unternehmens beziehen.

Zu § 4 (Rechtsfolge):

§ 4 legt die rechtlichen Konsequenzen für den Bezug von Förderungen bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen des steuerlichen Wohlverhaltens fest.

Zu § 9 (Inkrafttreten):

Der Begriff „Rechtsgrundlage“ in § 9 bezieht sich auf die Rechtsgrundlage auf Verordnungsebene und nicht die gesetzliche Grundlage des ABBAG-Gesetzes.