1112/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
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Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz und das Garantiegesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2a wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2a wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 


 

Begründung

Allgemeiner Teil

Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf österreichische Unternehmen liegen unverändert vor. Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, ist es erforderlich, dass den betroffenen Unternehmen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) und der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) weiterhin Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz und Garantiegesetz 1977 zur Verfügung gestellt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat kein Mitwirkungsrecht zu.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2a):

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01) idF der „4. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2020/C 340 I/01, ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1–10) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen.

Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.

Zu Artikel II (Änderung des Garantiegesetzes 1977)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2a):

Damit von der Coronavirus-Krise betroffene österreichische Unternehmen weiterhin in ausreichendem Maß unterstützt werden können, soll in § 1 Abs. 2a Garantiegesetz 1977 die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des jeweils ausstehenden Gesamtbetrags für die Übernahme von Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2021 zeitlich ausgeweitet werden. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit der in der „Mitteilung der Kommission über einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01) idF der „4. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung“ (2020/C 340 I/01, ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1–10) vorgesehenen Frist für die Gewährung von Beihilfen.

Weiterhin besteht die Voraussetzung, dass die Übernahme einer Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2a im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen muss.