1119/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.11.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.11.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Die Parlamentsdirektion informiert, dass von ihr zu dieser Gesetzesinitiative keine Textgegenüberstellung erstellt wurde.

Dies kann mehrere Gründe haben, z.B. ein komplett neues Gesetz, umfangreiche Tabellen, Abschluss des Gesetzgebungsverfahren bereits vor der Erstellung.

Das gegenständliche Bundesgesetz wurde erst am 17.11.2020 im Rahmen des Budgetbegleitgesetztes 2021 (s. auch 408 der Beilagen) erlassen; darüber hinaus ist zum Stichtag der Einbringung das parlamentarische Verfahren noch nicht abgeschlossen; der Bundesrat fehlt noch.

Daher entfällt auch der link zur tagesaktuellen Fassung im RIS!

Danke für Ihr Verständnis!

Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, BGBl. I Nr. XXX/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 1 Abs. 1 lautet:

 

 

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger zu verfügen:

           1. COVID‑19‑Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;

           2. Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1;

           3. COVID‑19‑Schnelltests;

           4. COVID‑19‑Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde.“