1123/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.11.2020
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Lukas Hammer, Johannes Schmuckenschlager, Kolleginnen und Kollegen 

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen: 

 

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird 

 

Der Nationalrat hat beschlossen: 

 

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBI. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 4a wird das Datum „30.09.2020“ durch das Datum „30. April 2021“ ersetzt.

2. Dem § 91 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 37 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ 

 

 

Begründung: 

 

Im Rahmen der erlassenen Begleitmaßnahmen zu COVID-19 wurde im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl I Nr. 102/2002 eine Erleichterung für die Zwischenlagerung von Abfällen geschaffen, die zeitlich bis zum 30.09.2020 befristet war. Mit der Bestimmung konnte, für den Fall, dass es aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie zu Engpässen bei der Zwischenlagerung von Abfällen kommt, eine Kapazitätsausweitung bei Lagern jedenfalls im Anzeigeverfahren erfolgen. Diese Möglichkeit wurde nur insgesamt sieben Mal genutzt, da es im Wesentlichen zu keinen Engpässen bei der Abfallbehandlung bzw. Zwischenlagerung kam. Aufgrund des gegenwärtigen Lockdowns kann eine Lagerknappheit für einzelne Abfallströme aufgrund von Engpässen bei der Abfallbehandlung nicht ausgeschlossen werden. Für diese Fälle sollen Erleichterungen bei der Zwischenlagerung geschaffen werden 

 

  

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung unter Verzicht der ersten Lesung an den Wirtschaftsausschuss vorgeschlagen.