1126/A XXVII. GP

Eingebracht am 26.11.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.110/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Betrag „bis zu zwei Milliarden Euro“ durch den Betrag „bis zu drei Milliarden Euro“ ersetzt.

2. § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)

Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr.88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „zwei Milliarden Euro“ durch „drei Milliarden Euro“ ersetzt.

2. Nach § 5 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.

 

 

 

Begründung:

Infolge der COVID-19 Krise ist die Investitionsneigung der österreichischen Unternehmen zurückhaltend. Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und damit auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen, wurde mit dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, die Einführung einer COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen. Mit BGBl I Nr.110/2020 wurde das für die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen vorgesehene Budget auf EUR 2 Mrd. aufgestockt

Die Investitionsprämie wird dabei als „Allgemeine Maßnahme“ abgewickelt, ist nicht selektiv und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts. Die Maßnahme soll daher nicht aufgrund zur Neige gehender Budgetmittel vorzeitig eingestellt werden.

Mit Stand 24. November 2020 langten bereits 48.118 Anträge mit einem Investitionsvolumen von ungefähr EUR 21,6 Mrd. bei der Abwicklungsagentur Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) ein. Es ist ein Zuschussvolumen von etwas mehr als EUR 2,24 Mrd. beantragt. Das zur Verfügung stehende Budget von EUR 2 Mrd. ist damit ausgeschöpft. Die aws kann keine Genehmigungen mehr aussprechen. Im Sinne der beihilferechtlichen Qualifikation als „Allgemeine Maßnahme“ ist es daher angezeigt, weitere Budgetmittel in Höhe von maximal drei Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen.